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Dokument 32013Q1130(01)

2013/694/EU: Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben

ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2013/1130/oj

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben

(2013/694/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Parlaments, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 8 und 9,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des Parlaments zur Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in Erwägung nachstehender Gründe:

A.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat, der an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnimmt, zu leisten.

B.

Die EZB ist gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die zuständige Behörde für die Zwecke der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben.

C.

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB einher, einen Beitrag zur Finanzstabilität in der Union zu leisten, indem sie die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise ausübt.

D.

Jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Unionsebene sollten angemessene Anforderungen an die Rechenschaftspflicht entsprechen; gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB daher dem Europäischen Parlament und dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen, die die Bürgerinnen und Bürger der Union sowie die Mitgliedstaaten vertreten, für die Durchführung jener Verordnung rechenschaftspflichtig.

E.

Die EZB muss sich gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unter Wahrung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) loyal an jeglichen Untersuchungen des Parlaments beteiligen.

F.

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB muss gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Verlangen mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB führen, soweit solche Gespräche zur Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV erforderlich sind. Nach jenem Artikel ist es erforderlich, dass durch die Modalitäten für die Durchführung dieser Gespräche die absolute Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die der EZB als zuständiger Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden, sichergestellt wird.

G.

Die Organe der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV handeln unter weitest gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit; die Bedingungen, unter denen ein Dokument der EZB vertraulich ist, sind in dem Beschluss 2004/258/EG der EZB (EZB/2004/3) (2) festgelegt; nach jenem Beschluss hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB; nach jenem Beschluss hat die EZB die Verbreitung zu verweigern, wenn bestimmte spezifische öffentliche oder private Interessen hierdurch beeinträchtigt würden.

H.

Die Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten liegt nicht im freien Ermessen der EZB, sondern es gelten hierfür die Einschränkungen und Bedingungen, die durch das einschlägige Unionsrecht festgelegt wurden, das sowohl für das Parlament als auch für die EZB maßgeblich ist. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (die „Satzung des ESZB“) finden jene Unionsvorschriften Anwendung auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen.

I.

Gemäß Erwägung 55 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollten alle Berichterstattungspflichten gegenüber dem Parlament den einschlägigen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Nach Erwägung 74 und Artikel 27 Absatz 1 jener Verordnung unterliegen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses, die Mitarbeiter der EZB sowie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordneten Mitarbeiter, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des ESZB und nach den einschlägigen Rechtsakten der Union. Gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 37 der Satzung des ESZB sind die Mitglieder der Leitungsgremien und das Personal der EZB und der nationalen Zentralbanken an die Wahrung der Geheimhaltungspflicht gebunden.

J.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Satzung des ESZB sind die Aussprachen in den Sitzungen des EZB-Rates vertraulich.

K.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufgaben das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

L.

Vorbehaltlich künftiger Änderungen oder künftiger einschlägiger Rechtsakte erlegen die für die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die Artikel 53 bis 62 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), den zuständigen Behörden und ihrem Personal für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten strenge Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auf. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben, sind an die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebunden. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

M.

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch jene Verordnung übertragenen Aufgaben befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union auszutauschen, wenn es die einschlägigen Rechtsakte der Union den zuständigen nationalen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder wenn die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen können.

N.

Ein Verstoß gegen die Wahrung der Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit Informationen sollte im Rahmen der Beaufsichtigung angemessene Sanktionen nach sich ziehen; das Parlament sollte einen angemessen Rahmen schaffen, um jeden Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch seine Mitglieder oder sein Personal zu verfolgen.

O.

Die organisatorische Trennung des Personals der EZB, das an der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB beteiligt ist, von dem Personal, das an der Wahrnehmung von geldpolitischen Aufgaben beteiligt ist, hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im vollen Umfang eingehalten wird.

P.

Diese Vereinbarung umfasst nicht den Austausch vertraulicher Informationen hinsichtlich geldpolitischer Aufgaben oder anderen Aufgaben der EZB, die nicht zu den Aufgaben gehören, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden.

Q.

Diese Vereinbarung lässt die Rechenschaftspflicht der zuständigen nationalen Behörden gegenüber den nationalen Parlamenten im Einklang mit innerstaatlichem Recht unberührt.

R.

Diese Vereinbarung umfasst oder betrifft weder die Rechenschaftspflicht noch die Berichtspflicht des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gegenüber dem Rat, der Kommission oder den nationalen Parlamenten —

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.   RECHENSCHAFTSPFLICHT, ZUGANG ZU INFORMATIONEN, VERTRAULICHKEIT

1.   Berichte

Die EZB legt dem Parlament alljährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben (im Folgenden „Jahresbericht“) vor. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums stellt den Jahresbericht dem Parlament in einer öffentlichen Anhörung vor. Der Entwurf des Jahresberichts wird dem Parlament vertraulich in einer der Amtssprachen der Union vier Arbeitstage vor der Anhörung zur Verfügung gestellt. Später werden Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. In dem Jahresbericht wird unter anderem Folgendes behandelt:

i.

Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben,

ii.

Teilung der Aufgaben mit den nationalen Aufsichtsbehörden,

iii.

Zusammenarbeit mit sonstigen relevanten Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union,

iv.

Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben,

v.

Entwicklung der Aufsichtsstruktur und des Aufsichtspersonals, einschließlich der Anzahl und der nationalen Zusammensetzung der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

vi.

Umsetzung des Verhaltenskodex,

vii.

Methode der Berechnung und Beträge der Aufsichtsgebühren,

viii.

Haushalt für Aufsichtsaufgaben,

ix.

Erfahrungen mit der Berichterstattung auf der Grundlage von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Meldung von Verstößen).

Während der in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwähnten Anlaufphase übermittelt die EZB dem Parlament vierteljährliche Berichte über den Fortschritt bei der operationellen Durchführung der Verordnung, in denen unter anderem Folgendes behandelt wird:

i.

interne Vorbereitung, Organisation und Planung von Arbeiten,

ii.

konkrete Regelungen, um der Anforderung zur Trennung der geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Funktionen zu genügen,

iii.

Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union,

iv.

Hindernisse, mit denen es die EZB bei der Vorbereitung ihrer Aufsichtsaufgaben zu tun hatte,

v.

bedenkliche Ereignisse oder Änderungen am Verhaltenskodex.

Die EZB veröffentlicht den Jahresbericht auf der Website des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die “Informations-E-Mail-Hotline“ der EZB wird so erweitert, dass sie sich speziell mit Fragen befasst, die den einheitlichen Aufsichtsmechanismus betreffen, und die EZB überführt das durch E-Mails eingegangene Feedback in den Abschnitt „Fragen und Antworten“ der Website des einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

2.   Anhörungen und vertrauliche Gespräche

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt an ordentlichen öffentlichen Anhörungen über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben auf Aufforderung des zuständigen Ausschusses des Parlaments teil. Der zuständige Ausschuss des Parlaments und die EZB vereinbaren einen Zeitplan für zwei im Laufe des folgenden Jahres abzuhaltender solcher Anhörungen. Anträge auf Änderungen des vereinbarten Zeitplans werden schriftlich gestellt.

Außerdem kann der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zu zusätzlichen Ad-hoc-Aussprachen über Aufsichtsthemen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eingeladen werden.

Falls dies für die Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV und dem Unionsrecht erforderlich ist, kann der Vorsitz seines zuständigen Ausschusses vertrauliche Sondersitzungen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Solche Sitzungen finden zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin statt.

Alle Teilnehmer an den vertraulichen Sondersitzungen unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und das Aufsichtspersonal der EZB geltenden Pflichten entsprechen.

Auf einen begründeten Antrag des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Parlaments hin können Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium oder leitende Mitglieder des Aufsichtspersonals (Generaldirektoren oder ihre Stellvertreter) im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den ordentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sitzungen teilnehmen.

Der Grundsatz der Offenheit der Organe der Union gemäß dem AEUV gilt für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die Gespräche in vertraulichen Sondersitzungen folgen dem Grundsatz der Offenheit und umfassen die relevanten Umstände. Dazu gehört der Austausch vertraulicher Informationen über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben innerhalb der durch das Unionsrecht gesetzten Schranken. Die Verbreitung kann durch gesetzlich vorgesehene Vertraulichkeitsschranken eingeschränkt sein.

Vom Parlament oder von der EZB beschäftigte Personen dürfen keine Informationen preisgeben, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis erlangt haben, die mit den Aufgaben im Zusammenhang stehen, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden; dies gilt selbst für die Zeit nach Beendigung solcher Tätigkeiten oder ihrem Ausscheiden aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis.

In den ordentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sitzungen können alle Aspekte der Tätigkeit und der Funktionsweise des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 behandelt werden.

Über die vertraulichen Sitzungen werden keine Protokolle oder andere Aufzeichnungen erstellt. Es werden keine Erklärungen für die Presse oder andere Medien abgegeben. Jeder Teilnehmer an den vertraulichen Gesprächen muss jedes Mal eine förmliche Erklärung abgeben, dass er gegenüber Dritten über den Inhalt dieser Gespräche Stillschweigen wahrt.

Nur der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze des zuständigen Ausschusses des Parlaments dürfen an den vertraulichen Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowie der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze des zuständigen Ausschusses des Parlaments können von jeweils zwei Mitgliedern des Personals der EZB bzw. des Sekretariats des Parlaments begleitet werden.

3.   Antworten auf Fragen

Die EZB antwortet schriftlich auf schriftliche Fragen, die ihr vom Parlament gestellt werden. Diese Fragen werden dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums über den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Parlaments übermittelt. Fragen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach ihrer Übermittlung an die EZB beantwortet.

Die EZB und das Parlament widmen den vorstehend genannten Fragen und Antworten einen speziellen Abschnitt ihrer Websites.

4.   Zugang zu Informationen

Die EZB stellt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zumindest einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen des Aufsichtsgremiums zur Verfügung, der ein Verständnis der Gespräche ermöglicht, einschließlich einer mit Anmerkungen versehenen Liste der Beschlüsse. Wenn der EZB-Rat den Entwurf eines Beschlusses des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ablehnt, unterrichtet der Präsident der EZB den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Parlaments über die Gründe einer solchen Ablehnung unter Wahrung der in dieser Vereinbarung genannten Anforderungen an die Vertraulichkeit.

Falls ein Kreditinstitut abgewickelt wird, werden nichtvertrauliche Informationen zu diesem Kreditinstitut nachträglich offen gelegt, nachdem etwaige Beschränkungen der Bereitstellung entsprechender Informationen, die sich aus Anforderungen an die Vertraulichkeit ergeben, nicht mehr gelten.

Die Aufsichtsgebühren und eine Erläuterung über ihre Berechnung werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website einen Leitfaden ihrer Aufsichtspraxis.

5.   Schutzvorkehrungen für als vertraulich eingestufte Informationen und Dokumente der EZB

Das Parlament richtet Schutzvorrichtungen und Maßnahmen entsprechend dem Grad an Sensibilität der Informationen oder Dokumente der EZB ein und setzt die EZB davon in Kenntnis. In jedem Fall werden offen gelegte Informationen oder Dokumente nur für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Das Parlament ersucht die EZB um ihre Zustimmung zu einer etwaigen Offenlegung gegenüber weiteren Personen oder Institutionen, und die beiden Organe werden bei etwaigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderen Verfahren zusammenarbeiten, bei denen der Zugang zu solchen Informationen oder Dokumenten beantragt wird. Die EZB kann vom Parlament hinsichtlich aller oder bestimmter Kategorien von offen gelegten Informationen oder Dokumenten verlangen, dass es eine Liste der Personen führt, die Zugang zu diesen Informationen und Dokumenten haben.

II.   AUSWAHLVERFAHREN

Die EZB bestimmt und veröffentlicht die Kriterien für die Auswahl des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums; diese umfassen eine Aufstellung der Fähigkeiten, der Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie der Erfahrung im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute und der Finanzaufsicht auf Makroebene. Bei der Festlegung der Kriterien strebt die EZB die höchsten fachlichen Anforderungen an und berücksichtigt die Tatsache, dass die Interessen der Union als Ganzes sowie die Vielfalt bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums gewahrt werden müssen.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments wird zwei Wochen vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung durch den EZB-Rat über die Einzelheiten, einschließlich der Auswahlkriterien und der spezifischen Stellenbeschreibung, des „offenen Auswahlverfahrens“ unterrichtet, die auf die Auswahl des Vorsitzenden Anwendung finden sollen.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments wird vom EZB-Rat über die Zusammensetzung der Gruppe der Bewerber für die Stelle des Vorsitzenden (Anzahl von Bewerbungen, Art der beruflichen Kompetenzen, Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten usw.) sowie über die Methode unterrichtet, nach der die Gruppe der Bewerber geprüft wird, damit eine Auswahlliste von mindestens zwei Bewerbern erstellt und später der Vorschlag durch die EZB festgelegt werden kann.

Die EZB stellt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Auswahlliste der Bewerber für die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zur Verfügung. Die EZB stellt die Auswahlliste mindestens drei Wochen, bevor sie ihren Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden vorlegt, zur Verfügung.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann der EZB Fragen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien und der Auswahlliste der Bewerber innerhalb von einer Woche nach deren Eingang übermitteln. Die EZB beantwortet diese Fragen schriftlich binnen zwei Wochen.

Das Verfahren der Billigung besteht aus den folgenden Schritten:

Die EZB übermittelt ihre Vorschläge für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden dem Parlament zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der zu Grunde liegenden Erwägungen.

Eine öffentliche Anhörung des vorgeschlagenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums wird im zuständigen Ausschuss des Parlaments durchgeführt.

Das Parlament entscheidet über die Billigung des bzw. der von der EZB für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagenen Bewerbers bzw. Bewerberin mittels Abstimmung im zuständigen Ausschuss und im Plenum. Das Parlament wird sich unter Berücksichtigung seines Sitzungskalenders in der Regel darum bemühen, diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem Vorschlag zu treffen.

Wird der Vorschlag für den Vorsitzenden nicht gebilligt, kann die EZB entscheiden, auf die Gruppe der Bewerber, die sich ursprünglich auf die Stelle beworben haben, zurückzugreifen oder das Auswahlverfahren erneut einzuleiten, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung einer neuen Stellenausschreibung.

Die EZB legt dem Parlament einen etwaigen Vorschlag zur Abberufung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden von seinem Amt vor und erläutert ihn.

Das Verfahren der Billigung besteht aus Folgendem:

einer Abstimmung im zuständigen Ausschuss des Parlaments über den Entwurf einer Entschließung und

einer Abstimmung im Plenum zur Billigung oder Ablehnung dieser Entschließung.

Wenn das Parlament oder der Rat der EZB mitgeteilt hat, dass sie die Bedingungen für die Abberufung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums als für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erfüllt erachten, unterbreitet die EZB ihre Anmerkungen schriftlich innerhalb von vier Wochen.

III.   UNTERSUCHUNGEN

Setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 226 AEUV und dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission (4) ein, unterstützt die EZB im Einklang mit dem Unionsrecht einen Untersuchungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit.

Alle Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses, den die EZB unterstützt, erfolgen innerhalb des Geltungsbereichs des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

Die EZB beteiligt sich loyal an allen Untersuchungen des Parlaments gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 innerhalb desselben Rahmens, der für Untersuchungsausschüsse gilt, und unter Wahrung desselben Vertraulichkeitsschutzes, der in dieser Vereinbarung für die vertraulichen Gespräche (I.2) vorgesehen ist.

Alle Personen, die dem Parlament im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Verfügung gestellte Informationen erhalten, unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und das Aufsichtspersonal der EZB geltenden Pflichten entsprechen, und das Parlament und die EZB vereinbaren die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um den Schutz solcher Informationen zu gewährleisten.

Soweit der Schutz eines durch den Beschluss 2004/258/EG anerkannten öffentlichen oder privaten Interesses erfordert, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird, sorgt das Parlament dafür, dass der Schutz aufrechterhalten wird, und es verbreitet den Inhalt solcher Informationen nicht.

Die Rechte und Pflichten der Organe und Einrichtungen der Union gemäß dem Beschluss 95/167/EG/Euratom/EGKS gelten entsprechend für die EZB.

Eine etwaige Ersetzung des Beschlusses 95/167/EG/Euratom/EGKS durch einen anderen Rechtsakt oder seine Änderung zieht eine Neuaushandlung von Teil III dieser Vereinbarung nach sich. Bis eine neue Vereinbarung über die entsprechenden Teile erreicht wird, gilt diese Vereinbarung, einschließlich des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

IV.   VERHALTENSKODEX

Vor Annahme des Verhaltenskodex nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterrichtet die EZB den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die wesentlichen Elemente des geplanten Verhaltenskodex.

Auf schriftlichen Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments unterrichtet die EZB das Parlament schriftlich über die Umsetzung des Verhaltenskodex. Die EZB unterrichtet das Parlament auch, wenn der Verhaltenskodex aktualisiert werden muss.

In dem Verhaltenskodex werden Fragen von Interessenkonflikten geregelt, und er gewährleistet die Achtung der Regeln über die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben.

V.   ANNAHME VON AKTEN DURCH DIE EZB

Die EZB unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments ordnungsgemäß über die Verfahren (einschließlich der Zeitpläne), die sie für die Annahme von Verordnungen, Beschlüssen, Leitlinien und Empfehlungen der EZB („Akte“) eingerichtet hat, die Gegenstand einer öffentlichen Anhörung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind.

Die EZB unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments insbesondere über die Grundsätze und die Arten von Indikatoren oder Informationen, die sie im Allgemeinen für die Ausarbeitung von Akten und Empfehlungen verwendet, um die Transparenz und Kohärenz zu steigern.

Die EZB übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Entwürfe von Akten, bevor sie das Verfahren der öffentlichen Anhörung einleitet. Übermittelt das Parlament Anmerkungen zu den Akten, können informelle Aussprachen mit der EZB über diese Anmerkungen geführt werden. Solche informellen Aussprachen finden parallel zu den offenen öffentlichen Anhörungen statt, die die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchführt.

Sobald die EZB einen Akt angenommen hat, übermittelt sie ihn an den zuständigen Ausschuss des Parlaments. Die EZB unterrichtet das Parlament auch regelmäßig schriftlich, wenn die angenommenen Akte aktualisiert werden müssen.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

Alle drei Jahre wird die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung von den beiden Institutionen bewertet.

2.

Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder am Tag nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

3.

Die Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen sind für die beiden Organe selbst nach Beendigung dieser Vereinbarung verbindlich.

4.

Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main und Brüssel am 6. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen der Europäischen Zentralbank

Der Präsident

M. DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 78 vom 6.4.1995, S. 1).


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