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Dokument 32019D0021(01)

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 08/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1311/oj

2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/100


BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juli 2019

über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/34 (1) sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016 (GLRG I) durchzuführen; der Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (2) (EZB/2016/10) sieht die Durchführung einer zweiten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 (GLRG II) vor.

(2)

Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 7. März 2019 die Auflegung einer neuen Reihe von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG III) zwischen September 2019 und März 2021 mit jeweils zweijähriger Laufzeit beschlossen. Die GLRG III sollen die Beibehaltung der günstigen Kreditvergabebedingungen der Banken und den akkommodierenden geldpolitischen Kurs in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, unterstützen. Zur anrechenbaren Kreditvergabe im Rahmen dieser Maßnahme zählen Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, ausgenommen Wohnungsbaukredite an private Haushalte. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG III dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen.

(3)

Wie bei der ersten und zweiten Reihe von GLRG sollte zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, eine Teilnahme an GLRG III als Gruppe unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Die Teilnahme als Gruppe sollte über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe erfolgen und die vorgegebenen Bedingungen müssen erfüllt sein. Ferner sollten im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich in schriftlicher Form bestätigen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. Eine GLRG-Gruppe, die für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannt wurde, sollte unter Einhaltung bestimmter Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen können.

(4)

Der Gesamtbetrag, der im Rahmen aller GLRG III aufgenommen werden kann, sollte anhand des am 28. Februar 2019 ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers gegenüber dem nichtfinanziellen privaten Sektor und unter Berücksichtigung aller Beträge, die der GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die noch ausstehen, ermittelt werden. Darüber hinaus können anrechenbare Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, die eigenverbrieft wurden (d. h. bei denen die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities in vollem Umfang behalten werden), unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zur Berechnung des Kreditlimits des Teilnehmers berücksichtigt werden. Dadurch verbessert sich das Verhältnis zwischen dem Kreditlimit und der Kreditvergabe an die Wirtschaft.

(5)

Für jedes GLRG III sollte ein Höchstgebotsbetrag gelten. Die Beschränkung der Größe der Gebote dient dazu, eine übermäßige Konzentration von Geboten auf einige wenigen Geschäfte zu vermeiden.

(6)

Der Zinssatz für jedes GLRG III sollte gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Grundsätzen auf Basis der Kredithistorie des Teilnehmers im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 ermittelt werden.

(7)

Jedes GLRG III hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Angesichts der im Vergleich zu GLRG I und GLRG II kürzeren Laufzeit sollen Teilnehmern nicht die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung von im Rahmen von GLRG III zugeteilten Beträge vor dem Ende ihrer Laufzeit haben.

(8)

Institute, die an den GLRG III teilnehmen möchten, sollen bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um zu beurteilen, inwiefern die Teilnehmer ihre jeweiligen Benchmarks erreichen und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Analyse seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

(9)

Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG III zu treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;

2.   „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers;

3.   „Höchstgebotsbetrag“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer bei einem GLRG III aufgenommen werden kann;

4.   „Kreditlimit“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer bei allen GLRG III aufgenommen werden kann;

5.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (3);

6.   „Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Prozentpunkte, um die sich die vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 gewährten anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers in Bezug auf ihre gemäß den detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 und Anhang I berechnete Referenzgröße für den ausstehenden Betrag erhöht oder verringert haben;

7.   „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie in Anhang II näher dargelegt;

8.   „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie in Anhang II näher dargelegt;

9.   „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG): eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (5);

10.   „erster Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019;

11.   „FMKG-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code einer FMKG in der Liste der FMKG, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

12.   „Anpassung des Zinsanreizes“: die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz;

13.   „Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier – LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442;

14.   „monetäres Finanzinstitut (MFI)“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (6);

15.   „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

16.   „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden anrechenbaren Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie in Anhang II näher dargelegt;

17.   „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt;

18.   „Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe ausstehender Beträge anrechenbarer Kredite und — im Falle der Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 — ausstehender Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zum 28. Februar 2019;

19.   „betreffende NZB“: in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist;

20.   „zweiter Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021.

21.   „Verbriefung“: eine Transaktion, bei der es sich entweder a) um ein traditionelles Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und/oder b) um ein Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) handelt, welches die Übertragung der verbrieften Kredite an eine FMKG beinhaltet;

22.   „eigenverbriefte anrechenbare Kredite“: anrechenbare Kredite, die durch einen Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Bietergruppe vergeben und verbrieft wurden, bei denen dieser Teilnehmer oder dieses Mitglied der GLRG-III-Gruppe die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities (ABS) zu 100 % behält.

Artikel 2

Die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

(1)   Das Eurosystem führt sieben GLRG III gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch.

(2)   Jedes GLRG III wird ohne die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung zwei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zusammenfällt.

(3)   GLRG III sind:

a)

liquiditätszuführende befristete Transaktionen,

b)

die dezentral von den NZBen

c)

in Form von Standardtendern und

d)

in Form von Mengentendern durchgeführt werden.

(4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG III, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt.

(5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich.

Artikel 3

Teilnahme

(1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind.

(2)   Institute können als Gruppe an GLRG III teilnehmen, indem sie eine GLRG-III-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 6 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen:

a)

ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-III-Gruppe angehören;

b)

ein als Gruppe an GLRG III teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;

c)

das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-III-Gruppe, das an GLRG-III-Tenderverfahren teilnehmen darf; und

d)

vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert.

(3)   Die Teilnahme an GLRG III über eine GLRG-III-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

a)

Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe:

i)

zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder

ii)

seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (8) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren.

b)

Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.

c)

Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt.

d)

Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:

i)

den Namen des Leitinstituts;

ii)

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-III-Gruppe teilnehmenden Institute;

iii)

eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

iv)

im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und

v)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde.

e)

Eine für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannte GLRG-II-Gruppe kann als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:

i)

eine Liste der Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und

ii)

auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde.

f)

Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen.

Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-III-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-III-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-III-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 5.

(4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-III-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe zurückzuziehen.

(5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern:

a)

Ein Mitglied wird aus der GLRG-III-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen.

b)

Sofern in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen werden, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Aufnahme eines neuen Mitglieds widerzuspiegeln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;

ii)

der in Ziffer i genannte Antrag enthält:

1)

den Namen des Leitinstituts;

2)

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe aufgenommen werden sollen;

3)

eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

4)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen;

5)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und

iii)

das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen.

c)

Wenn in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-III-Gruppe beteiligt sind, und diese Operation zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung, sofern der EZB-Rat nicht anderes bestimmt:

a)

bei Änderungen, bei denen Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat; und

b)

ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.

(8)   Wenn ein Leitinstitut seine Zulassung als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems verliert, wird seine GLRG-III-Gruppe nicht mehr anerkannt und das Leitinstitut ist verpflichtet, alle im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zurückzuzahlen.

Artikel 4

Kreditlimit, Höchstgebotsbetrag und Referenzgrößen

(1)   Das für einen einzelnen Teilnehmer geltende Kreditlimit wird anhand der Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Das geltende Kreditlimit für einen Teilnehmer, der Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe ist, wird anhand der aggregierten Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe ermittelt.

(2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(3)   Wenn ein Mitglied einer für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss EZB/2016/10 (EZB/2016/10) anerkannten GLRG-Gruppe nicht Mitglied der entsprechenden GLRG-III-Gruppe sein möchte, wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits dieses Kreditinstituts als einzelner Teilnehmer angenommen, dass dieses Institut im Rahmen der GLRG II einen Betrag aufgenommen hat, der identisch ist mit dem vom Leitinstitut der GLRG-II-Gruppe im Rahmen von GLRG II aufgenommenen und am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehenden Betrag, multipliziert mit dem Anteil anrechenbarer Kredite des Mitglieds an denen der GLRG-II-Gruppe zum 31. Januar 2016. Dieser letztere Betrag wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits des Leitinstituts von dem Betrag abgezogen, der als die Kreditaufnahme der jeweiligen GLRG-III-Gruppe bei den GLRG II angenommen wird.

(4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht entweder i) dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III an Krediten aufgenommen hat, oder ii) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dieser Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(5)   Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im ersten Bezugszeitraum wie folgt bestimmt:

a)

Für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die positiv oder null ist, ist die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe null;

b)

für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die negativ ist, entspricht die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe der für den ersten Bezugszeitraum anrechenbaren Nettokreditvergabe.

Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe von Teilnehmern, die nach dem 28. Februar 2019 eine Banklizenz erhalten haben, ist null, sofern der EZB-Rat aus objektiven Rechtfertigungsgründen nichts anderes beschließt.

(6)   Die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers wird aus der Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der Referenzgröße für die Nettokreditvergabe ermittelt. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

Artikel 5

Zinsen

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 wird für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommen wird, der Zinssatz für die Laufzeit des betreffenden GLRG III auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte festgelegt.

(2)   Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ein niedrigerer als der in Absatz 1 angegebene Zinssatz; in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz sogar nur zehn Basispunkte über dem während der Laufzeit des jeweiligen GLRG III geltenden durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität liegen. Die ausführlichen Bestimmungen und Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(3)   Die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag, die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes und die endgültigen Zinssätze werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.

(4)   Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG III fällig.

(5)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, wird für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommen hat, der Zinssatz auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Datum festgelegt, an dem auf Verlangen der NZB die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, ist der auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz unter Berücksichtigung der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag festzusetzen.

Artikel 6

Meldepflichten

(1)   Jeder Teilnehmer an GLRG III reicht die in den Meldebögen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt bei seiner NZB ein:

a)

Die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zur Ermittlung des Kreditlimits und der Höchstgebotsbeträge des Teilnehmers sowie die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, zur Ermittlung der Referenzgrößen des Teilnehmers (nachfolgend als „erste Datenmeldung“ bezeichnet); und

b)

die Daten, die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehen zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend als „zweite Datenmeldung“ bezeichnet).

(2)   Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit:

a)

dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;

b)

den in Anhang II dargelegten Leitlinien;

c)

den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte.

(3)   Teilnehmer, die die Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zur Berechnung ihres Kreditlimits beabsichtigen, üben diese Option aus, indem sie die zusätzlichen Positionen in Bezug auf alle eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Anhang II zusammen mit der Bewertung dieser zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung stellen:

a)

Teilnehmer an der ersten oder zweiten GLRG-III-Operation können auf der Grundlage einer ersten Datenmeldung teilnehmen, die keine zusätzlichen Positionen enthält. Um jedoch eigenverbriefte Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags für die zweite oder dritte Operation einbeziehen zu können, sind der betreffenden NZB die zusätzlichen Positionen und die betreffende Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb der Frist für die erste Datenmeldung für jede dieser Operationen, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, zur Verfügung zu stellen,

b)

Teilnehmer, die erstmalig an der dritten oder einer nachfolgenden GLRG-III-Operation teilnehmen, stellen der betreffenden NZB innerhalb der Frist, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen ist, sowohl die erste Datenmeldung, die die zusätzlichen Positionen enthält, als auch die Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.

(4)   Die in der eingereichten Datenmeldung von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.

(5)   Die Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht.

(6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird:

a)

Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen.

b)

Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die zweite Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen.

c)

Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2 und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:

i)

die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen;

ii)

ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen;

iii)

ob die gemeldeten Daten mit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen;

iv)

ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und

v)

ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim Teilnehmer oder bei dem Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind.

Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.

d)

Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente:

i)

die Art des angewendeten Prüfverfahrens;

ii)

den von der Prüfung erfassten Zeitraum;

iii)

die analysierte Dokumentation;

iv)

eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c beschriebenen Aufgaben;

v)

gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Nummer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist;

vi)

gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Nummer iv beschriebenen Methoden;

vii)

eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen; und

viii)

abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung.

Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten.

(7)   Vorbehaltlich Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung (einschließlich einer solchen, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustandekommt), die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers eingereicht. Die zuständige NZB schätzt die Folgen dieser Korrektur ein und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensreorganisation das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensreorganisation neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur abschätzen zu können.

(8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten Datenmeldung erfasst werden:

a)

Die Unternehmensreorganisation betrifft Institute, die vor der Unternehmensreorganisation Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit;

b)

die Unternehmensreorganisation betrifft eine Akquisition durch einen Teilnehmer, die in den letzten sechs Monaten des zweiten Bezugszeitraums abgeschlossen wurde; oder

c)

gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Veränderung in der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensreorganisation durch die betreffende NZB ist keine korrigierte Datenmeldung erforderlich.

In den Fällen b und c können Teilnehmer allerdings dennoch beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensreorganisationen Rechnung zu tragen.

(9)   Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden. Zu diesen Zwecken können NZBen, die nach diesem Artikel gemeldete Daten erhalten, diese Daten innerhalb des Eurosystems austauschen. Im Rahmen dieses Artikels gemeldete Daten können auch zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

Artikel 7

Nichteinhaltung von Meldepflichten

(1)   Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes:

a)

Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt.

b)

Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist für GLRG III, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender angegebenen ist, zur Verfügung stellt, hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen von GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zu einem Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III zurückzuzahlen.

c)

Wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich eines Strafgelds von 500 EUR pro Tag, bis die zweite Datenmeldung eingereicht wird, höchstens jedoch 15 000 EUR. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet.

d)

Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge.

e)

Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge.

f)

Wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stellt der Teilnehmer i) alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung und kann die zuständige NZB ii) geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die GLRG-III-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, und eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, verlangen.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (9) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(2)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).

(3)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10)

(9)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).


ANHANG I

DURCHFÜHRUNG DER DRITTEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

1.   Berechnung des Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags

Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der dritten Reihe (GLRG III), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet.

Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG III wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag berechnet, der sich aus dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite sowie bei Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 den eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 zusammensetzt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-III-Gruppe ermittelt.

Das Kreditlimit entspricht 30 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.:

BAk = max(0,3 × ORFeb 2019OBk , 0) für k = 1,…,7.

Mit BAk als Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,7), ORFeb 2019 als der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OB k als Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen von GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht.

Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag in Bezug auf jedes GLRG III entspricht entweder a) seinem Kreditlimit BAk abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III aufgenommen hat, oder b) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei GLRG III k, dann ist Ck BLk , mit BLk als Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k, der wie folgt definiert ist:

BL 1 = min(BA 1, 0,1 × OLFeb 2019)

und

Formula

für k = 2,…,7.

2.   Berechnung von Referenzgrößen

NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird.

NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

NLB = min (NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019, 0)

Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv ist oder sich auf null beläuft, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ ist, ist NLB = NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019.

OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

OAB = max (OLMar 2019 + NLB,0)

wobei OLMar 2019 der ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite Ende März 2019 ist.

3.   Berechnung des Zinssatzes

NSMar 2021 sei der Betrag, der aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ermittelt wird; dieser wird wie folgt berechnet: NSMar 2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + … + NLMar 2021.

EX gibt den Prozentsatz an, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge abweicht, also:

Formula

EX wird als auf 15 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz angegeben. Wo OAB gleich null ist wird EX mit einem Wert von 2,5 angenommen.

Dabei sei Formula der durchschnittliche Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und Formula sei der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagenfazilität für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.:

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,..7) die Anzahl der Tage des GLRG III k, MROk,t bezeichnet den auf das Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses MRO als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird oder MROk,t bezeichnet den auf das MRO angewandten Mindestgebotssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, wenn dieses MRO als Zinstenderverfahren durchgeführt wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den auf die Einlagenfazilität angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

iri sei die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen dem möglichen Höchstzinssatz (Formula) und dem möglichen Mindestzinssatz (Formula); rk sei der für GLRG III k anzuwendende Zinssatz, angegeben als jährlicher Zinssatz; iri und rk werden wie folgt ermittelt:

a)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 nicht überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf den durchschnittlichen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) plus zehn Basispunkte festgelegt, d. h.:

Wenn EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und Formula

b)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 um mindestens 2,5 % überschritten, entspricht der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz dem für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.:

Wenn EX ≥ 2,5, dann ist iri = 100 % und Formula

c)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 dagegen um weniger als 2,5 % überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz linear in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, gestaffelt, d. h.:

Wenn 0 < EX < 2,5, dann ist Formula und Formula

Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird mittels Rundung auf 15 Dezimalstellen angegeben.

Der Zinssatz (rk ) wird als Jahreszins in Prozent ausgewiesen und auf vier Dezimalstellen abgerundet.


(1)  Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.


ANHANG II

DIE DRITTE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DIE MELDEBÖGEN ERFORDERLICHEN DATEN

1.   Einführung (1)

Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG III gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden in den Meldebögen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen näher ausgeführt.

Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden.

2.   Allgemeine Informationen

Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (2) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Gemäß Artikel 6 sind zwei Datenmeldungen zu übermitteln: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Angaben zum ersten Bezugszeitraum und die zweite Datenmeldung umfasst Angaben zum zweiten Bezugszeitraum. Die Beträge sind für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und für private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Teilnehmer können allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Möglichkeit der Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits unabhängig von deren bilanzieller Erfassung wahrnehmen. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Anpassungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst.

Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-III-Programms.

Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Als Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Eigenverbriefte anrechenbare Kredite dürfen nicht nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden, wenn sie aus der Bilanz ausgebucht sind. Wie sich diese Abweichung von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert.

Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden.

Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR III zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (3) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren enthält Nummer 4.

3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen

a)   Gliederung der Meldebögen

Die Meldebögen enthalten Angabe zu den Stichtagen, auf die sich die Daten beziehen und unterteilen die Indikatoren in zwei Blöcke: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Die Meldebögen beinhalten auch Validierungsregeln, mit denen die interne Konsistenz der Daten überprüft wird.

Bei den GLRG III gibt es zwei Datenmeldungen:

Für die erste Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen A, der die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag betrifft, erforderlich, um das Kreditlimit und die Höchstgebotsbeträge zu berechnen. Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen die zusätzlichen Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite und die Bewertung dieser Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c Nummer v zur Verfügung stellen. Im Rahmen der ersten Datenmeldung ist ferner der ausgefüllte Meldebogen B für den „ersten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2018 bis 31. März 2019, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe und die Referenzgrößen zu berechnen.

Für die zweite Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den „zweiten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2019 bis 31. März 2021, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die anwendbaren Zinssätze beruhen.

In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.

b)   Meldungen zu GLRG-III-Gruppen

Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG III müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten.

c)   Übermittlung der Datenmeldungen

Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind.

d)   Einheiten für die Daten

Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden.

4.   Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern der Meldebögen in Klammern angegeben sind.

a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4)

Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die nachfolgenden Bilanzpositionen gemeldet werden: „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

Die zugrunde liegenden Positionen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite lauten wie folgt:

i)

Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1)

Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt.

Diese Felder sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden.

Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2)

In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren.

Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

iii)

Ausstehende Rückstellungen (1.3 und 4.3)

Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-III-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen.

In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf „Ausstehende Kreditbeträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) ohne Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden (1.2. und 4.2), beziehen.

Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-III-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen (4) zur Grundlage genommen.

Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2)

In diesen Feldern werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2).

Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Anpassungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen.

In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Anpassungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden.

Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen.

i)

Bruttokreditvergabe (2.1)

In dieser Position wird der Fluss neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben aufgeführt — ebenfalls zu melden.

Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum z. B. aufgrund von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen.

ii)

Rückzahlungen (2.2)

Diese Position erfasst den Fluss der Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.

Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Anpassungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen als Transaktionen zu behandeln. Für die Zusammenstellung der Datenmeldungen betreffend GLRG III können jedoch Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen, bei denen von einem Teilnehmer an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Kredite durch Kapitalbeteiligungen an diesen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ersetzt werden, die von diesem Teilnehmer gehalten werden, als eine Umgliederung statt einer Rückzahlung der Kredite gemeldet werden, vorausgesetzt, das Volumen der vom Teilnehmer bereit gestellten Finanzierungsmittel an die Realwirtschaft verringert sich dadurch nach den Feststellungen der betreffenden NZB nicht. Der Teilnehmer stellt der NZB alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese entscheiden kann, wie die Umwandlung behandelt werden sollte.

c)   Anpassungen der ausstehenden Beträge (3)

In diesen Feldern werden die Änderungen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der anrechenbaren Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Änderungen dieser Art ergeben sich aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Anpassungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Umgliederungen.

Die Positionen, die sich auf Anpassungen ausstehender Beträge beziehen, werden auf der Grundlage der für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Anpassungen“ (3.2) berechnet.

i)

Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1)

Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen (5). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) (6) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten).

Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Nähere Einzelheiten zu den zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, enthält Abschnitt 5.6 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Umgliederung vorzunehmen ist. Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen.

Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher separat aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt,

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen.

Nähere Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)

Sonstige Anpassungen (3.2)

Es müssen die folgenden Positionen in Bezug auf sonstige Anpassungen für ausstehende Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A)

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Diese Anpassungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Datenmeldungen können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFI nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 7.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte:

1)

Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden.

2)

Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt:

Die Beträge, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs (7) umgerechnet (Gleichungen [7.2.2] und [7.2.3]).

Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [7.2.4]).

Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [7.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen).

3)

Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.

Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 5.8 und 7.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h derselben Verordnung bezeichnet „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- bzw. Plus-Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen bzw. Zunahmen bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Tabelle 1A zu monatlichen Anpassungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden.

Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt.

Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen sind dabei etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalflusses — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind in den Datenmeldungen nicht als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) (8).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe Punkt 4 Buchstabe a), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) (9) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden.

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neubewertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert.

Weitere Informationen sind in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 5.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken enthalten.

Umgliederungen (3.2C)

Unter Umgliederungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie in Punkt 4 Buchstabe b definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-III-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann.

Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft:

1)

Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind.

2)

Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Umgliederung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen.

3)

Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f erhaltenen Weisungen;

4)

Anpassungen in Bezug auf Unternehmensreorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 8 keine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, in der die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe korrekt dargestellt wird, erforderlich ist.

Weitere Informationen enthält der Abschnitt 5.6. des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Umgliederungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen.

d)   Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite (S.1)

Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen außerdem die folgenden zusätzlichen Positionen in Bezug auf ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in Meldebogen A zur Verfügung stellen:

i)

„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.1)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft und in den unter Position 1.2 ausgewiesenen Beträgen enthalten sind.

ii)

„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.2)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft wurden und nicht mehr in der Bilanz erfasst sind, weil sie ausgebucht wurden. Soweit die Kredite vom Teilnehmer weiterhin bedient werden, unterliegen sie nach wie vor der Meldepflicht gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 3.1 in den Tabellen 5a und 5b).

iii)

„Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite“ (S.1.3)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht, d. h. unter S.1.1 gemeldet wurden. Diese Positionen sind nur in Fällen zu melden, in denen entgegen der allgemeinen BSI-Praxis Kredite nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden. Ist dies jedoch der Fall, können die Teilnehmer beschließen, diese Information nicht zur Verfügung zu stellen; dann werden die entsprechenden Beträge nicht in die Berechnung der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite einbezogen.

Meldung von GLRG-III-Daten

Bogen A für die Meldung von GLRG-III-Daten

Meldezeitraum:28. Februar 2019

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)

 

 

Hauptaggregate für die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Formel

Validierung

 

1

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite …

 

0

0

1

1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1

Zusätzliche Beträge in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite …

 

0

0

S.1

S.1 = S.1.1 + S.1.2 (+ S.1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugrunde liegende Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite in der Bilanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3

Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*1)

 

 

 

1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.1

Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …

 

 

 

S.1.1

 

S.1.1 <= 1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.2

Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …

 

 

 

S.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.3

Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite  (*1)

 

 

 

S.1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten

Meldezeitraum:1. April 2018 bis 31. März 2019 (erster Bezugszeitraum) / 1. April 2019 bis 31. März 2021 (zweiter Bezugszeitraum)

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)

 

 

Hauptaggregate

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Formel

Validierung

 

1

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats …

 

0

0

1

1 = 1.1 – 1.2 (+1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum …

 

0

0

2

2 = 2.1 – 2.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Anpassungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+) …

 

0

0

3

3 = 3.1 + 3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des Meldezeitraums …

 

0

0

4

4 = 4.1 – 4.2 (+4.3)

4 = 1 + 2 + 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugrunde liegende Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3

Ausstehende Rückstellungen für Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*2)

 

 

 

1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Bruttokreditvergabe …

 

 

 

2.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Rückzahlungen …

 

 

 

2.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum …

 

0

0

3.1

3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1A

Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1B

Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1C

Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Sonstige Anpassungen …

 

0

0

3.2

3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2A

Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen …

 

 

 

3.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2B

Abschreibungen und Wertberichtigungen …

 

 

 

3.2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2C

Umgliederungen …

 

 

 

3.2C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des Meldezeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3

Ausstehende Rückstellungen für Kredite in Position 4.1 ohne 4.2 (*2)

 

 

 

4.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Der im Beschluss EZB/2014/34 und Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert, ausgenommen in Bezug auf die Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung von eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum Zweck der Berechnung des Kreditlimits.

(2)  Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst.

(3)  Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, Januar 2019, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 4.3, Seite 40, zu statistischen Meldungen über Kredite.

(4)  Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden.

(5)  Die im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind.

(6)  MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen.

(7)  Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu).

(8)  Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab.

(9)  Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.

(*1)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen.

(*2)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen.


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