EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02014O0031-20200518

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (Neufassung) (EZB/2014/31) (2014/528/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/528/2020-05-18

02014O0031 — DE — 18.05.2020 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juli 2014

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

(Neufassung)

(EZB/2014/31)

(2014/528/EU)

(ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. November 2014

  L 348

27

4.12.2014

►M2

LEITLINIE (EU) 2016/2300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016

  L 344

123

17.12.2016

►M3

LEITLINIE (EU) 2018/572 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018

  L 95

49

13.4.2018

►M4

LEITLINIE (EU) 2019/1034 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2019

  L 167

79

24.6.2019

►M5

LEITLINIE (EU) 2020/515 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. April 2020

  L 110I

26

8.4.2020

►M6

LEITLINIE (EU) 2020/634 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Mai 2020

  L 148

10

11.5.2020




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juli 2014

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

(Neufassung)

(EZB/2014/31)

(2014/528/EU)



Artikel 1

Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten

(1)  Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.

(2)  Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.

▼M4 —————

▼B

Artikel 2

Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften

(1)  Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können (diese Reduzierung des Betrags oder Beendigung wird nachfolgend gemeinsam auch als „vorzeitige Rückzahlung“ bezeichnet). Die Tenderankündigung bestimmt, ob die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung der fraglichen Geschäfte vor Ende der Laufzeit Anwendung findet, sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Option ausgeübt werden kann. Diese Information kann alternativ in einem anderen vom Eurosystem als angemessen angesehenen Format zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Ein Geschäftspartner kann die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte vor Ende der Laufzeit ausüben, indem die betreffende NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt dieser vorzeitigen Rückzahlung über den Betrag, den er im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu zahlen beabsichtigt, sowie über den Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, zu dem er diese vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt. Sofern nicht anders vom Eurosystem festgelegt, kann eine vorzeitige Rückzahlung an jedem Tag erfolgen, der ein Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems ist, vorausgesetzt, dass der Geschäftspartner die Mitteilung gemäß diesem Absatz mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt macht.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Geschäftspartner verbindlich. Zahlt der Geschäftspartner den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag vollständig oder teilweise nicht bis zum Datum der Fälligkeit, kann eine finanzielle Sanktion gemäß Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 verhängt werden. Die Bestimmungen von Anlage 6 Abschnitt 1, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Geschäftspartner vollständig oder teilweise den zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag nicht zahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben.

Artikel 3

Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

(1)  Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings ( 1 ) einer zugelassenen externen Ratingagentur bei Ausgabe verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ►M3  ————— ◄ iv) Automobilkredite, v) Leasingforderungen, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen;

b) 

verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;

c) 

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die

i) 

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;

ii) 

bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte;

iii) 

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

d) 

die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

▼M2

(2)  Asset-Backed Securities gemäß Absatz 1, die nicht über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 2 ), unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.

▼M2

(2a)  Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

▼M2 —————

▼B

(4)  Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 zulässige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn er oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS handelt.

▼M2

(5)  Eine NZB kann Asset-Backed Securities, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides darstellen und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für Asset-Backed Securities gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche Asset-Backed Securities sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 emittiert wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.

▼M2 —————

▼B

(7)  Im Sinne dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) 

„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, unter anderem in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen;

b) 

„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, wenn dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt;

c) 

„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird;

d) 

„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind;

e) 

„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird;

f) 

„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist;

▼M2

g) 

„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Vermittler ernannt werden und der Vermittler sollte damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Triggerereignisses, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Triggerereignisse, welche die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters. Im Fall von Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter darf dieser keine engen Verbindungen zum Forderungsverwalter aufweisen. Im Fall von Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters dürfen zwischen dem Forderungsverwalter, dem Vermittler des Ersatz-Forderungsverwalters und der kontoführenden Bank des Emittenten nicht gleichzeitig enge Verbindungen bestehen;

▼M2

h) 

„enge Verbindungen“ hat die Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

i) 

„einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities“ bezeichnet Asset-Backed Securities, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden.

▼B

Artikel 4

Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen

(1)  Die NZBen können Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)  NZBen, die beschließen, Kreditforderungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zu diesem Zweck, indem sie Abweichungen von den Anforderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen vorsehen, dass die Kreditforderungen dem Recht des Mitgliedstaats der die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen festlegenden NZB unterliegen. Die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.

(3)  Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen:

a) 

in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 oder

b) 

nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat, oder

c) 

die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.

(4)  Eine andere NZB darf eine NZB, die Kreditforderungen gemäß Absatz 1 hereinnimmt, nur dann unterstützen, wenn dies zwischen den NZBen bilateral vereinbart wurde, und nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates.

Artikel 5

Hereinnahme bestimmter kurzfristiger Schuldverschreibungen

(1)  Die NZBen können bestimmte kurzfristige Schuldverschreibungen, die nicht den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)  NZBen, die beschließen, kurzfristige Schuldverschreibungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, bestimmen die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für diese Zwecke, sofern diese die vom EZB-Rat festgelegten Mindeststandards erfüllen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien für kurzfristige Schuldverschreibungen umfassen.

a) 

Sie werden von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ( 4 ) begeben, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben. Der Garant der kurzfristigen Schuldverschreibung (sofern vorhanden) muss ebenfalls eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft sein, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet hat, es sei denn, die kurzfristige Schuldverschreibung keine Garantie benötigt, um die Bestimmungen zur Festlegung hoher Bonitätsanforderungen gemäß Unterabsatz d zu erfüllen.

b) 

Sie werden nicht zum Handel auf einem Markt zugelassen, der vom Eurosystem gemäß Abschnitt 6.2.1.5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 zugelassen wird.

c) 

Sie lauten auf Euro.

d) 

Sie erfüllen die hohen Bonitätsanforderungen der betreffenden NZB, die anstelle der Anforderungen der Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 gelten.

e) 

Mit Ausnahme der in den Unterabsätzen a bis d genannten Kriterien erfüllen sie die Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14.

(3)  Eine NZB darf nicht — es sei denn, dies geschieht aufgrund einer bilateralen Vereinbarung mit einer anderen NZB — kurzfristige Schuldverschreibungen gemäß den Absätzen 1 und 2 hereinnehmen, die im Euro-Währungsgebiet:

a) 

bei dieser anderen NZB oder

b) 

bei einem Zentralverwahrer begeben wurden, der i) die vom Eurosystem im „Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll“ ( 5 ) beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt; und ii) im Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist, in dem die andere NZB niedergelassen ist.

(4)  Im Sinne dieses Artikels bezeichnen „kurzfristige Schuldverschreibungen“ Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 365 Tagen bei Ausgabe und jederzeit danach.

▼M4 —————

▼B

Artikel 7

Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten

(1)  Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, die auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lauten, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, vorausgesetzt, dass a) sie im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten/abgewickelt werden, b) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und c) sie alle sonstigen Zulassungskriterien des Abschnitts 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen.

(2)  Das Eurosystem wendet die folgenden Bewertungskorrekturen auf solche marktfähigen Schuldtitel an: a) eine Korrektur von 16 % auf in Pfund Sterling oder US-Dollar lautende Sicherheiten und b) eine Korrektur von 26 % auf in Yen lautende Sicherheiten.

(3)  Marktfähige Schuldtitel gemäß Absatz 1 mit Kupons, die an einen einzelnen Geldmarktsatz in ihrer Währung oder an einen Inflationsindex gebunden sind, der keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung für das jeweilige Land aufweist, stellen ebenfalls notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

(4)  Die EZB kann eine Liste mit weiteren akzeptablen Fremdwährungsreferenzzinssätzen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten nach Genehmigung durch den EZB-Rat auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu veröffentlichen.

(5)  Auf marktfähige Sicherheiten, die auf eine Fremdwährung lauten, finden nur die Artikel 1, 3, 6, 7 und 9 dieser Leitlinie Anwendung.

Artikel 8

Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel

(1)  Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden im Einklang mit Absatz 2 ausgesetzt.

▼M4

(2)  Auf der Grundlage eines entsprechenden spezifischen Beschlusses des EZB-Rates gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, so lange der betreffende Mitgliedstaat nach Einschätzung des EZB-Rates die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen erfüllt.

▼M4 —————

▼M5

Artikel 8a

Zulassung marktfähiger Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben wurden

(1)  Die NZBen können von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel, welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß den Artikeln 59 und 71 sowie Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) nicht erfüllen, als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zulassen, sofern diese Schuldtitel alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten und von den NZBen als Sicherheiten zugelassenen Schuldtitel unterliegen den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen.

▼M6

Artikel 8b

Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten

(1)  Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60).

(2)  Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügten, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a) 

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und

b) 

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in diesem Absatz genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung vom 7. April 2020 nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(3)  Erfolgt die Beurteilung, ob eine marktfähige Sicherheit am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt hat, auf der Grundlage eines ECAI-Emittentenratings oder eines ECAI-Garantenratings, so stellt diese marktfähige Sicherheit eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a) 

das jeweilige für die marktfähige Sicherheit geltende ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b) 

diese marktfähige Sicherheit alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllt.

(4)  In der Zeit nach dem 7. April 2020 begebene marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn ihr jeweiliger Emittent bzw. Garant am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn diese marktfähigen Sicherheiten in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a) 

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b) 

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in Buchstabe a dieses Absatzes genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(5)  In der Zeit nach dem 7. April 2020 im Rahmen eines Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen begebene gedeckte Schuldverschreibungen stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn dieses am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn

a) 

das Ankaufprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht; und

b) 

diese gedeckten Schuldverschreibungen alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(6)  Ungeachtet ihres Emissionsdatums stellen die marktfähigen Sicherheiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, auch wenn sie am 7. April 2020 keine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von einem zugelassenen ECAI-System aufwiesen, am 7. April 2020 jedoch über ein implizite Bonitätsbeurteilung verfügten, die nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 87 Absätze 1 und 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) abgeleitet wurde und welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020

a) 

der Emittent oder, soweit zutreffend, der Garant dieser marktfähigen Sicherheiten stets eine Bonitätsanforderung erfüllt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b) 

diese marktfähigen Sicherheiten stets alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(7)  Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen Asset-Backed Securities (ABS) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 mindestens über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügten, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nach der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllten, und wenn sie nach dem 7. April 2020 stets

a) 

über mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen; und

b) 

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für ABS weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.

(8)  ABS, die am 7. April 2020 vom Eurosystem gemäß Artikel 3 Absatz 1 als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen waren, bleiben notenbankfähig, wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a) 

über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen und von zwei zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden; und

b) 

alle anderen für sie geltenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 (außer der Ratingstufe), Artikel 3 Absatz 2a und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass Artikel 3 Absätze 2 und 5 dieser Leitlinie nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.

(9)  Solange die in den Absätzen 2 bis 6 genannten marktfähigen Sicherheiten, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, weiterhin als notenbankfähige Sicherheiten des Eurosystems im Sinne dieses Artikels zugelassen sind, unterliegen sie den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die in den Absätzen 7 und 8 genannten ABS unterliegen den in Anhang IIa dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die Berechnung der Bewertungsabschläge erfolgt auf der Basis des tagesaktuellen Ratings in der Zeit nach dem 7. April 2020 gemäß den Regelungen zur Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen, welche in den Artikeln 83 bis 88 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) enthalten sind.

(10)  Neben den in Absatz 9 genannten Bewertungsabschlägen finden die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge Anwendung:

a) 

ABS, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

b) 

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 3, 4 und 5.

c) 

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d) 

Kann der in Buchstabe b genannte zusätzliche Bewertungsabschlag in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

(11)  Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) ( 6 ), vom dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) ( 7 ), vom Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) ( 8 ), vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) ( 9 ) und vom Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) ( 10 ) unabhängig sind und für die Zwecke der Bewertung der Zulassung zum endgültigen Ankauf im Rahmen dieser Programme nicht zu berücksichtigen sind.

▼B

Artikel 9

Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung

(1)  Diese Leitlinie tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.

(2)  Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 zu erfüllen, und wenden diese Leitlinie ab dem 20. August 2014 an. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Maßnahmen in Bezug auf die Regelungen zu Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 bis spätestens zum 6. August 2014, ebenso wie alle Regelungen in Bezug auf Artikel 5 gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren.

▼M4 —————

▼B

Artikel 10

Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:

„Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):

Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000  EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000  EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000  EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) ( *1 ) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.

Die Mindest- (oder ‚erforderlichen‘) Reserven werden wie folgt berechnet:

Mindest- (oder ‚erforderliche‘) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag

Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

Artikel 11

Aufhebung

(1)  Die Leitlinie EZB/2013/4 wird mit Wirkung vom 20. August 2014 aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2013/4 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 12

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

▼M4 —————

▼M6




ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8b dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)



Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*1)

Bewertungsabschlag

Stufe 3

[0,1)

4,8

[1,3)

7,2

[3,5)

10,4

[5,7)

12,0

[7,10)

14,4

[10, ∞)

24,0

Stufe 4

[0,1)

11,2

[1,3)

15,2

[3,5)

18

[5,7)

24,8

[7,10)

30,4

[10, ∞)

43,2

(*1)   d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.




ANHANG IIb

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für in den Artikeln 8a und 8b genannten marktfähigen Sicherheiten außer Asset-Backed Securities (ABS)



 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Bonität

Rest-laufzeit (Jahre) (*1)

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

fest- und variable verzinslich

Nullkupon

Stufe 4

[0,1)

6,4

6,4

8

8

12,8

12,8

20

20

[1,3)

9,6

10,4

12

15,2

16

18,4

28

30

[3,5)

11,2

12

16

20

19,2

23,6

33,6

37,2

[5,7)

12,4

13,6

20

24,8

22,4

28,4

36,8

40,4

[7,10)

13,2

14,4

21,6

28,4

24,8

32

40

44,8

[10,∞)

14,4

16,8

23,2

31,6

26,4

34,8

41,6

46,8

Stufe 5

[0,1)

8

8

12

12

22,4

22,4

24

24

[1,3)

11,2

12

16

19,2

25,6

28

32

34

[3,5)

13,2

14

22,4

26,4

28,8

33,2

38,4

42

[5,7)

14,4

15,6

27,2

32

31,6

37,6

43,2

46,8

[7,10)

15,2

16,4

28,8

35,6

33,2

40,4

46,4

51,2

[10,∞)

16,4

18,8

30,4

38,8

33,6

42

48

53,2

(*1)   d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

▼B




ANHANG III

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN SPÄTEREN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2013/4 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).

Leitlinie EZB/2014/12 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 42).




ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Leitlinie EZB/2013/4

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 3

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 4

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 6

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Leitlinie EZB/2014/12

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Beschluss EZB/2013/22

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Anhang

Anhang II

Beschluss EZB/2013/36

Vorliegende Leitlinie

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c



( 1 ) Ein „Triple B“-Rating ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody's, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor's oder „BBBL“ von DBRS entspricht.

( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 4 ) Gemäß der Definition von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, wie sie im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) vorgesehen ist.

( 5 ) Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

( 6 ) Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).

( 7 ) Beschluss EZB/2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6).

( 8 ) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).

( 9 ) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).

( 10 ) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

( *1 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“.

nach oben