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Dokument 02012O0027-20191117

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Neufassung) (EZB/2012/27) (2013/47/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/47/2019-11-17

02012O0027 — DE — 17.11.2019 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2012

über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem

(Neufassung)

(EZB/2012/27)

(2013/47/EU)

(ABl. L 030 vom 30.1.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. September 2013

  L 333

82

12.12.2013

►M2

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Juni 2014

  L 168

120

7.6.2014

►M3

LEITLINIE (EU) 2015/930 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. April 2015

  L 155

38

19.6.2015

►M4

LEITLINIE (EU) 2016/579 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. März 2016

  L 99

21

15.4.2016

►M5

LEITLINIE (EU) 2017/2082 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. September 2017

  L 295

97

14.11.2017

►M6

LEITLINIE (EU) 2018/1626 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2018

  L 280

40

9.11.2018

►M7

LEITLINIE (EU) 2019/1849 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Oktober 2019

  L 283

64

5.11.2019




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2012

über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem

(Neufassung)

(EZB/2012/27)

(2013/47/EU)



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Umfang

▼M6

(1)  TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über Konten im Zahlungsmodul (Payment Module — PM), über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.

▼B

(2)  TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von RTGS-Systemen.

▼M4

Artikel 1a

TARGET2-Transaktionen

Für die nachstehenden Transaktionen verwenden die nationalen Zentralbanken (NZBen) stets TARGET2-Konten:

a) geldpolitische Offenmarktgeschäfte im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 1 );

b) Abwicklung von Transaktionen durch Nebensysteme;

c) Zahlungen zwischen Kreditinstituten.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform — SSP)“ : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

2.

„TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“) : ein RTGS-System einer Zentralbank des Eurosystems, das Bestandteil von TARGET2 ist;

3.

„Zentralbank“ („central bank (CB)“) : eine Zentralbank des Eurosystems und/oder eine angeschlossene NZB;

4.

„Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d’Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

▼M1

5.

►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ “ („network service provider“) : das Unternehmen, welches IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden. IT-gestützte Netzwerkanschlüsse werden durch SWIFT und, zusätzlich für die Kommunikation innerhalb des Eurosystems, durch CoreNet bereitgestellt;

▼M6

6.

„Teilnehmer“ [oder „direkter Teilnehmer“] („participant“ [or „direct participant“]) : eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

▼B

7.

„Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“) : die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

8.

„Zahlungsmodul (Payments Module — PM)“ : ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ über PM-Konten;

9.

„PM-Konto“ („PM account“) :

ein Konto eines ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank des Eurosystems hat, um

a) über TARGET2 Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen und

b) solche Zahlungen bei der betreffenden Zentralbank des Eurosystems zu verrechnen;

10.

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) : die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

11.

„Business Identifier Code — BIC“ : ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

12.

„erreichbarer BIC-Inhaber“ („addressable BIC holder“) :

eine Stelle, die

a) Inhaberin eines Business Identifier Codes (BIC),

b) nicht als indirekter Teilnehmer anerkannt und

c) Korrespondent oder Kunde eines PM-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines PM-Kontoinhabers oder eines indirekten Teilnehmers ist und die über den PM-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET2-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann;

▼M6

13.

„indirekter Teilnehmer“ („indirect participant“) : ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das mit einem PM-Kontoinhaber vereinbart hat, über diesen Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;

▼B

14.

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M6

15.

„Geschäftstag“ („business day“) oder „TARGET2-Geschäftstag“ („TARGET2 business day“) : jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anhang II Anlage V, Anhang IIa Anlage V und Anhang IIb Anlage III zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

▼B

16.

„Zertifizierungsstellen“ („certification authorities“) : eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden;

17.

„elektronische Zertifikate“ oder „Zertifikate“ („electronic certificates“ or „certificates“) : eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Entschlüsselung einer an diese Person gerichtete Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln;

18.

„Zertifikatsinhaber“ („certificate holder“) : eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate liefern, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ identifizieren;

19.

„angeschlossene NZB“ (connected NCB) : eine NZB, die keine NZB des Euro-Währungsgebiets ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

20.

„AL-Gruppe“ („AL group“) : eine Gruppe, die aus AL-Gruppenmitgliedern besteht, die das AL-Verfahren nutzen;

21.

„AL-Gruppenmitglied“ („AL group member“) : ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , der die Voraussetzungen für die Nutzung des AL-Verfahrens erfüllt und der eine AL-Vereinbarung geschlossen hat;

22.

„AL-Vereinbarung“ („AL agreement“) : multilaterale Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln („aggregated liquidity — AL“) im AL-Verfahren, die zwischen den AL-Gruppenmitgliedern und ihren jeweiligen AL-NZBen (nationale Zentralbanken) geschlossen wurde;

23.

„AL-NZB“ („AL NCB“) : eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die Vertragspartei einer AL-Vereinbarung und Geschäftspartner der an ihrem TARGET2-Komponenten-System teilnehmenden AL-Gruppenmitglieder ist;

24.

„AL-Verfahren“ („AL mode“) : die Aggregierung von Deckungsmitteln auf PM-Konten;

▼M6

25.

„Verfügbare Liquidität“ („available liquidity“) : ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem PM-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto oder gesperrter Mittel auf dem T2S-Geldkonto;

▼B

26.

„Innertageskredit“ („intraday credit“) : die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

27.

„Leiter der AL-Gruppe“ („AL group manager“) : ein AL-Gruppenmitglied, das von den anderen AL-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der AL-Gruppe verfügbare Liquidität zu steuern;

28.

„Spitzenrefinanzierungssatz“ („marginal lending rate“) : der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität;

29.

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ („marginal lending facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer nationalen Zentralbank Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

30.

„Verrechnungsbank“ („settlement bank“) : ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , dessen PM-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen genutzt wird;

▼M6

31.

„Nebensystem“ („Ancillary System (AS)“) : ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB ( 2 ) veröffentlichten Fassung erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

▼B

32.

„Nebensystem-Schnittstelle (Ancillary System Interface — ASI)“ : eine technische Einrichtung, über die ein Nebensystem eine Reihe von bestimmten, vorgegebenen Diensten nutzen kann, um Nebensystem-Zahlungsaufträge einzureichen und abzuwickeln; sie kann auch von einer NZB des Euro-Währungsgebiets zur Abwicklung von Bargeldtransaktionen, die sich aus Bareinlagen und -abhebungen ergeben, genutzt werden;

▼M6

33.

„Zahler“ („payer“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 23, ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

34.

„Zahlungsempfänger“ („payee“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 23, ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

35.

„Harmonisierte Bedingungen“ („Harmonised Conditions“) : die in den Anhängen II, IIa, IIb oder V festgelegten Bedingungen;

▼B

36.

„TARGET2-Kerndienste“ („core TARGET2 services“) : die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-Komponenten-Systemen, die Abwicklung von Nebensystem-Transaktionen und Liquiditätspooling-Diensten;

▼M6

37.

„Heimatkonto“ („Home Account“) : ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird;

▼M3 —————

▼B

39.

„Leit-NZB“ („managing NCB“) : die AL-NZB des TARGET2-Komponenten-Systems, an dem der Leiter der AL-Gruppe teilnimmt;

40.

„Verwertungsfall“ („enforcement event“) :

im Hinblick auf ein AL-Gruppenmitglied:

a) ein Ausfallereignis gemäß Anhang II Artikel 34 Absatz 1,

b) ein anderes Ausfallereignis oder ein in Anhang II Artikel 34 Absatz 2 genannter Fall, in Bezug auf den die Zentralbank, unter Berücksichtigung der Bedeutung des Ausfallereignisses bzw. Falles entschieden hat, ein Pfand gemäß Artikel 25b des genannten Anhangs zu verwerten, Sicherheiten gemäß Artikel 25c des genannten Anhangs zu verwerten und eine Aufrechnung gemäß Artikel 26 des genannten Anhangs durchzuführen, oder

c) eine Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zum Innertageskredit;

41.

„Teilnehmer-Schnittstelle (Participant Interface — PI)“ : eine technische Einrichtung, über die direkte Teilnehmer Zahlungsaufträge über die innerhalb des PM angebotenen Dienste einreichen und abwickeln können;

42.

„internetbasierter Zugang“ („Internet-based access“) : auf Antrag des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet;

43.

„Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“) : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ( 3 ),

▼M7

44.

„Informations- und Kontrollmodul“ („Information and Control Module“ — ICM) : das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und gegebenenfalls in Notfällen Ersatzzahlungen oder Zahlungen in der Notfalllösung zu veranlassen;

▼M6

45.

„TARGET2-Koordinator“ („TARGET2 coordinator“) : eine Person, die von der EZB beauftragt wurde, das tägliche Betriebsmanagement von TARGET2 zu gewährleisten, Maßnahmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu steuern und zu koordinieren sowie die Verbreitung von Informationen an PM-Kontoinhaber und TIPS-Geldkontoinhaber zu koordinieren;

▼B

46.

„TARGET2-Settlement-Manager“ („TARGET2 settlement manager“) : eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, den Betrieb ihres TARGET2-Komponenten-Systems zu überwachen;

▼M6

47.

„TARGET2-Krisenmanager“ („TARGET2 crisis manager“) : eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, für diese Zentralbank des Eurosystems Ausfälle der SSP und/oder der TIPS-Plattform und/oder außergewöhnliche externe Ereignisse zu bewältigen;

48.

„technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“) : alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System, einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine geschäftstaggleiche Ausführung von Zahlungen in dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System unmöglich machen;

49.

„nicht abgewickelter Zahlungsauftrag“ („non-settled payment order“) : ein Zahlungsauftrag, bei dem es sich weder um einen Instant Payment-Auftrag noch um eine positive Rückruf-Antwort oder einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto handelt, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

▼B

50.

„systemübergreifende Abwicklung“ („cross-system settlement“) : die Abwicklung von Nebensystem-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden, wie in Anhang IV dargelegt;

51.

„Bargeldabwicklung“ („cash settlement“) : die Abwicklung von Banknoten und Münzen;

▼M1

52.

„CoreNet“ : der interne Netzwerkdienst des Eurosystems, der von der EZB bereitgestellt und von den Zentralbanken des Eurosystems bei Nichtverfügbarkeit von SWIFT als Notfallnetzwerk für den Zugriff auf die SSP sowie als Alternativnetzwerk zu SWIFT für den Zugang zum Kundenbetreuungssystem (Customer-Related Services System — CRSS) genutzt wird;

53.

„Kundenbetreuungssystem“ („Customer-Related Services System — CRSS“) : ein System, das für die Zentralbanken des Eurosystems Kerndienste sowie optionale Dienste bereitstellt, d. h. optionale Dienste für die Archivierung, Abrechnung, Anfragebearbeitung, Berichterstattung und die Kundenbetreuung;

▼M2

54.

„Einlagefazilität“ („deposit facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu dem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;

55.

„Einlagesatz“ („deposit facility rate“) : der Zinssatz für die Einlagefazilität;

▼M3

56.

„T2S-Operationen“ („T2S-Operations“) : harmonisierte und standardisierte Wertpapierabwicklungsdienstleistungen mithilfe der T2S-Plattform nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten;

57.

„TARGET2-Securities“ („T2S“) oder „T2S-Plattform“ („T2S-Platform“) : die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken (central banks — CBs) des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglichen;

58.

„T2S-Netzwerkdienstleister“ („T2S network service provider“) : ein Unternehmen, das mit dem Eurosystem einen Lizenzvertrag über die Bereitstellung von Anschlüssen im Rahmen von T2S geschlossen hat;

▼M6

59.

„T2S-Geldkonto“ („T2S DCA“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

60.

„Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2“ („Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a Dedicated Cash Account (T2S DCA) in TARGET2“) : die in Anhang IIa festgelegten Bedingungen;

▼M3

61.

„Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte“ („Conditions for Auto-collateralisation Operations“) : die in Anhang IIIa festgelegten Bedingungen;

▼M6

62.

„Zahlungsauftrag“ („payment order“) : ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückrufantwort;

63.

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto“ („T2S DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto;

64.

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto“ („PM to T2S DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

65.

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto“ („T2S DCA to T2S DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags a) von einem T2S-Geldkonto auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes T2S-Geldkonto, b) von einem T2S-Geldkonto auf ein von derselben rechtlichen Einheit gehaltenes T2S-Geldkonto oder c) von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, von denen eines oder beide von der Zentralbank gehalten werden;

66.

„PM-Hauptkonto“ („main PM account“) : das PM-Konto, mit dem ein T2S-Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;

▼M3

67.

„Echtzeit-Brutto-Abwicklung“ („real-time gross settlement“) : die Verarbeitung und Abwicklung von Zahlungsaufträgen einzelner Transaktionen in Echtzeit;

68.

„Überweisungsauftrag“ („credit transfer order“) : eine Weisung/Anweisung eines Zahlers, einem Zahlungsempfänger Geld durch Gutschrift auf einem PM-Konto zur Verfügung zu stellen;

69.

„TARGET2-Teilnehmer“ („TARGET2 participant“) : ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

▼M6

70.

„Auto-collateralisation“ : Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein T2S-Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der T2S-Geldkontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock) erfolgt;

▼M3

71.

„Liquiditätsübertragungsauftrag“ („liquidity transfer order“) : ein Zahlungsauftrag im Wesentlichen zur Übertragung von Liquidität zwischen verschiedenen Konten desselben Teilnehmers oder innerhalb einer CAI-Gruppe oder einer AL-Gruppe;

72.

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

73.

„Lastschriftauftrag“ oder „Lastschrift“ („direct debit instruction“) : eine Weisung/Anweisung des Zahlungsempfängers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank des Zahlers das Konto des Zahlers auf der Grundlage einer Abbuchungsermächtigung in Höhe des Lastschriftbetrags belastet;

▼M5

74.

„Sicherungsguthaben („Guarantee Funds“)“ : von den Teilnehmern eines Nebensystems bereitgestellte Geldbeträge zur Verwendung für den Fall, dass ein oder mehrere Teilnehmer aus irgendeinem Grund seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen im Nebensystem nicht nachkommt/nachkommen;

▼M6

75.

„TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service“) : Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

76.

„TIPS-Plattform“ („TIPS Platform“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

77.

„Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform“ („TIPS Platform-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

78.

„TIPS-Netzwerkdienstleister“ („TIPS network service provider“) : Ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anhang IIb Anlage V festgelegten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

79.

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

80.

„Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2“ („Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a TIPS Dedicated Cash Account in TARGET2“) : die in Anhang IIb festgelegten Bedingungen;

81.

„Instant Payment-Auftrag“ („instant payment order“) : entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann, mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

82.

„Rückruf-Anfrage“ („recall request“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

83.

„Positive Rückruf-Antwort“ („positive recall answer“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

84.

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto“ („PM to TIPS DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

85.

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto“ („TIPS DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

▼M7

86.

„Notfalllösung“ („Contingency Solution“) : die SSP-Funktionalität, die sehr kritische und kritische Zahlungen in einem Notfall verarbeitet.

▼B

Artikel 3

TARGET2-Kompenten-Systeme

(1)  Jede Zentralbank des Eurosystems betreibt ihr eigenes TARGET2-Komponenten-System.

(2)  Jedes TARGET2-Komponenten-System wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „System“ angesehen.

(3)  Die Bezeichnungen der TARGET2-Komponenten-Systeme bestehen lediglich aus „TARGET2“ und dem Namen oder Kürzel der betreffenden Zentralbank des Eurosystems oder des Mitgliedstaats einer solchen Zentralbank des Eurosystems. Das TARGET2-Komponenten-System der EZB wird als „TARGET2-EZB“ bezeichnet.

Artikel 4

Anschluss von NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können nur dann an TARGET2 angeschlossen werden, wenn sie eine Vereinbarung mit den NZBen des Eurosystems abschließen. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, dass die angeschlossenen NZBen diese Leitlinie vorbehaltlich etwaiger vereinbarter Maßgaben und Änderungen einhalten.

Artikel 5

Transaktionen innerhalb des ESZB

Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) werden über TARGET2 bearbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken gegebenenfalls eine Bearbeitung über Korrespondenzkonten bilateral oder multilateral vereinbaren.

Artikel 6

Abwicklung innerhalb des Eurosystems

(1)  Eine Abwicklung von Zahlungen zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET2-Komponenten-Systeme begründet automatisch eine Intra-Eurosystem-Verbindlichkeit der für den Zahler zuständigen Zentralbank des Eurosystems gegenüber der für den Zahlungsempfänger zuständigen Zentralbank des Eurosystems.

(2)  Alle Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 1 entstehen, werden automatisch aggregiert und bilden eine einzige Verbindlichkeit in Bezug auf die einzelnen Zentralbanken des Eurosystems. Bei jeder Abwicklung einer Zahlung zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET2-Komponenten-Systeme wird die einzige Verbindlichkeit der betreffenden Zentralbank des Eurosystems entsprechend angepasst. Am Ende des Geschäftstags unterliegt jede dieser einzigen Verbindlichkeiten einem multilateralen Verrechnungsverfahren, das zu einer Verbindlichkeit oder Forderung der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB führt, wie dies in einer Vereinbarung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems festgelegt ist.

(3)  Jede NZB des Euro-Währungsgebiets führt ein Konto zur Verbuchung ihrer gegenüber der EZB bestehenden Verbindlichkeit oder Forderung, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen zwischen den TARGET2-Komponenten-Systemen ergibt.

▼M6

(3a)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 führt die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher TARGET2-Komponenten-Systeme jeweils automatisch zur Entstehung von lediglich einer Forderung oder Verbindlichkeit der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gegenüber der EZB. Die Forderung oder Verbindlichkeit der einzelnen Zentralbanken des Eurosystems gegenüber der EZB, die am Ende eines jeden Geschäftstages zu Berichtszwecken verwendet wird, wird täglich anhand des Unterschiedsbetrags zwischen den Tagesendsalden aller TIPS-Geldkonten in den Büchern der jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems angepasst.

▼B

(4)  Die EZB eröffnet in ihren Büchern ein Konto für jede NZB des Euro-Währungsgebiets, das am Ende des Tages die Verbindlichkeit oder Forderung einer solchen NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB abbildet.



ABSCHNITT II

LEITUNGSSTRUKTUR

▼M4

Artikel 7

Leitungsstrukturen

(1)  Unbeschadet des Artikels 8 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) beruht die Steuerung von TARGET2 auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur. ►M6  Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), einem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 und den SSP-Anbieter-NZBen und Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform (Ebene 3) übertragen sind, sind in Anhang I dargelegt. ◄

(2)  Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET2 zuständig. Die Aufgaben der Ebene 1 fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des EZB-Rates. ►M6  ————— ◄

(3)  Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Zentralbanken des Eurosystems innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 2 zuständig. Der EZB-Rat richtet auf Ebene 2 eine Stelle ein, der die Zentralbanken des Eurosystems bestimmte technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2 übertragen.

(4)  Die Zentralbanken des Eurosystems regeln ihre interne Organisation durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen.

▼M6

(5)  Gemäß Artikel 12.1 dritter Unterabsatz der ESZB-Satzung sind die SSP-Anbieter-NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig.

(6)  Die SSP-Anbieter NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste, die die SSP-Anbieter NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform- erbringen. Diese Vereinbarungen schließen, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein.

(7)  Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der T2S-Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarungen werden in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.

▼B



ABSCHNITT III

BETRIEB VON TARGET2

Artikel 8

▼M6

Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos, eines T2S-Geldkontos oder eines TIPS-Geldkontos in TARGET2

▼B

(1)   ►M4  Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 gemäß Anhang II. ◄ Diese Regelungen regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ in Bezug auf die Abwicklung von Zahlungen über das PM. Auf ein PM-Konto kann entweder im Rahmen des internetbasierten Zugangs oder über den ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ zugegriffen werden. Diese Methoden, auf ein PM-Konto zuzugreifen, schließen sich gegenseitig aus; allerdings kann ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ mehrere PM-Konten haben, bei denen er jeweils entscheiden kann, ob sie über das Internet oder über den ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ zugänglich sind.

▼M6

(1a)  Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der in Anhang IIa festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren T2S-Geldkontoinhabern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung des T2S-Geldkontos.

▼M6

(1b)  Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der in Anhang IIb festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren TIPS-Geldkontoinhabern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung des TIPS-Geldkontos.

▼M6

(2)  Die EZB erlässt TARGET2-EZB-Bedingungen durch Umsetzung i) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und die Führung eines PM-Kontos in TARGET2 nach Anhang II, ii) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und die Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 nach Anhang IIa und iii) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 nach Anhang IIb, mit der Ausnahme, dass TARGET2-EZB ausschließlich Verrechnungs- und Abwicklungsdienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des EWR, erbringt, soweit diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.

▼B

(3)  Die Regelungen, die die Zentralbanken des Eurosystems zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen erlassen, werden veröffentlicht.

(4)  Die Zentralbanken des Eurosystems können im Falle von Beschränkungen, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben, Ausnahmeregelungen zu den Harmonisierten Bedingungen beantragen. Der EZB-Rat prüft jeden dieser Anträge und genehmigt gegebenenfalls Ausnahmeregelungen.

▼M6

(5)  Die EZB kann, sofern dies nach den einschlägigen Währungsvereinbarungen möglich ist, angemessene Bedingungen für die TARGET2-Teilnahme der in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Anhang IIa Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang IIb Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen festlegen, einschließlich der Bereitstellung von Abwicklungsdiensten in Zentralbankgeld in Bezug auf T2S-Operationen und den TIPS-Dienst.

(6)  Die Zentralbanken des Eurosystems versagen einer Stelle die Teilnahme als indirekter Teilnehmer am PM oder die Registrierung als erreichbarer BIC-Inhaber in ihrem TARGET2-Komponenten-System, wenn diese Stelle über einen PM-Kontoinhaber handelt, der zwar eine NZB eines Mitgliedstaats, jedoch weder eine Zentralbank des Eurosystems noch eine angeschlossene NZB ist.

▼B

Artikel 9

Preisgestaltung

(1)  Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass

▼M6

a) die Gebühren für TARGET2-Kerndienste, die ihren indirekten Teilnehmern im PM und ihren erreichbaren BIC-Inhabern, die als indirekte Teilnehmer im PM für die Teilnahme an TARGET2 zugelassen werden können, erbracht werden, höher sind als die Gebühren für PM-Kontoinhaber gemäß Anhang II Anlage VI Abschnitt 1 Buchstabe a;

▼M4 —————

▼B

d) die Preisgestaltung für alle nachstehenden Geschäfte und Transaktionen außerhalb des Geltungsbereichs des in Anhang II Anlage VI aufgeführten Gebührenverzeichnisses liegt:

i) Liquiditätsübertragungen, die von Heimatkonten veranlasst und über Heimatkonten verarbeitet werden,

ii) Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung der Mindestreserve und ständigen Fazilitäten,

iii) Bargeldtransaktionen, die über Heimatkonten abgewickelt werden.

▼M3 —————

▼B

Artikel 10

Bestimmungen über das Liquiditätspooling

(1)  Die AL-NZBen tauschen alle Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten aufgrund einer AL-Vereinbarung erforderlich sind. Die AL-NZBen teilen der Leit-NZB jeden Verwertungsfall unverzüglich mit, von dem sie in Bezug auf die AL-Gruppe oder ein AL-Gruppenmitglied — einschließlich der Zentrale und ihrer Zweigstellen — Kenntnis erlangt haben.

(2)  Wenn die Leit-NZB über den Eintritt eines Verwertungsfalls in Kenntnis gesetzt wurde, beauftragt sie nach Maßgabe der AL-Vereinbarung die betreffenden AL-NZBen im Hinblick auf die gegenüber der AL-Gruppe oder dem betreffenden AL-Gruppenmitglied zu ergreifende Verwertungsmaßnahme. Die AL-NZBen sind für die Ausübung ihrer Rechte aus der AL-Vereinbarung und den Regelungen zur Umsetzung des Anhangs II zuständig. Die Leit-NZB ist für die Berechnung und die Erteilung von Anweisungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Forderungen zuständig.

(3)  Wenn bei Eintritt eines Verwertungsfalls einem AL-Gruppenmitglied gewährter Innertageskredit nicht vollständig zurückgezahlt wurde, übt eine AL-NZB — nachdem sie entsprechende Anweisungen von der Leit-NZB erhalten hat — ihre Rechte aus der AL-Vereinbarung gegenüber ihren jeweiligen AL-Gruppenmitgliedern aus, einschließlich der jeweiligen Ansprüche aus dem Pfand, der Aufrechnung, dem Close-out Netting oder einer sonstigen einschlägigen Bestimmung der Regelungen zur Umsetzung von Anhang II, um die Forderungen, die diese AL-NZB aufgrund der AL-Vereinbarung gegen ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder hat, rechtzeitig und vollständig zu erfüllen. Diese Forderungen werden vorrangig vor den etwaigen anderen Rechten durchgesetzt, die der jeweiligen AL-NZB gegenüber ihren jeweiligen AL-Gruppenmitgliedern zustehen.

(4)  Die infolge der Durchführung einer Verwertungsmaßnahme erhaltenen Zahlungen zur Erfüllung einer Forderung aus AL-Vereinbarung werden an die AL-NZBen weitergeleitet, die den betreffenden AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite gewährt haben. Diese Zahlungen werden den AL-NZBen im Verhältnis zum Betrag des Innertageskredites zugeteilt, den die AL-Gruppenmitglieder nicht an ihre jeweilige AL-NZBen zurückgezahlt haben.

(5)  Eine AL-NZB, die einen Anspruch wegen eines von ihr erlittenen Schadens geltend machen möchte, der von allen AL-NZBen getragen werden sollte, übermittelt der Leit-NZB einen Antrag, der eine Begründung des Anspruchs enthält. Die Leit-NZB leitet diesen Antrag an die betreffenden AL-NZBen weiter und berechnet den Ausgleich, der von jeder dieser AL-NZBen zu gleichen Teilen zu leisten ist.

Artikel 11

▼M5

Verzinsung der Sicherungsguthaben

▼M5 —————

▼M5

(2)  Sicherungsguthaben werden mit dem Zinssatz für die Einlagenfazilität verzinst.

▼B

Artikel 12

▼M3

Innertageskredit — Auto-collateralisation

▼B

(1)  Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können Innertageskredite gewähren, sofern dies in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Umsetzung der in Anhang III festgelegten Bestimmungen zur Gewährung von Innertageskredit erfolgt. Einem ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , dessen Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde, wird kein Innertageskredit gewährt.

(2)  Die Zulassungskriterien für Innertageskredite an Geschäftspartner der EZB sind im Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB ( 6 ) festgelegt. Von der EZB gewährte Innertageskredite sind auf den betreffenden Tag beschränkt und können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

▼M6

(3)  Auf Antrag eines Teilnehmers mit Zugang zu Innertageskredit bieten die NZBen des Euro-Währungsgebiets eine Auto-collateralisation-Fazilität auf T2S-Geldkonten an, sofern die Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte gemäß Anhang IIIa erfüllt sind.

▼B

Artikel 13

Nebensysteme

▼M6

(1)  Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den TARGET2-Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.

▼B

(2)  Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die die Nebensystem-Schnittstelle (ASI) verwenden, müssen mit den in Anhang IV festgelegten Bestimmungen vereinbar sein. Darüber hinaus sehen die Zentralbanken des Eurosystems in diesen bilateralen Vereinbarungen vor, dass die folgenden, in Anhang II enthaltenen Bestimmungen entsprechend anwendbar sind:

 Artikel 8 Absatz 1 (technische und rechtliche Anforderungen);

 Artikel 8 Absätze 2 bis 5 (Antragsverfahren) mit der Ausnahme, dass das Nebensystem statt der Zugangsvoraussetzungen gemäß Artikel 4 die in der Definition des „Nebensystems“ in Anhang II Artikel 1 enthaltenen Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss;

 Anlage V (Öffnungszeiten und Tagesablauf);

 Artikel 11 (Anforderungen an Zusammenarbeit und Informationsaustausch) außer Absatz 8;

 Artikel 27 und 28 (Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren und Sicherheitsanforderungen);

 Artikel 31 (Haftungsregelung);

 Artikel 32 (Nachweise);

 Artikel 33 und 34 (Dauer, Beendigung und Suspendierung der Teilnahme) außer Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

 Artikel 35 soweit einschlägig (Schließung von PM-Konten);

 Artikel 38 (Vertraulichkeit);

 Artikel 39 (Anforderungen der Union an Datenschutz, Geldwäschebekämpfung und damit zusammenhängende Aspekte);

 Artikel 40 (Anforderungen an Mitteilungen);

 Artikel 41 (Vertragsverhältnis mit dem ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ );

 Artikel 44 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort).

(3)  Bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, müssen mit den folgenden Bestimmungen vereinbar sein:

a) Anhang II außer Titel V sowie Anlagen VI und VII und

b) Anhang IV Artikel 18.

(4)  Abweichend von Absatz 3 stehen bilaterale Vereinbarungen mit Nebensystemen, die das PI verwenden, aber nur Zahlungen zugunsten ihrer Kunden abwickeln, im Einklang mit

a) Anhang II außer Titel V, Artikel 36 sowie Anlagen VI und VII und

b) Anhang IV Artikel 18.

Artikel 14

Finanzierungs- und Kostenrechnungsmethodologie

▼M6

(1)  Der EZB-Rat legt die für die Finanzierung der SSP und der TIPS-Plattform geltenden Bestimmungen fest. Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Betrieb der SSP oder der TIPS-Plattform sind gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets zu.

▼B

(2)  Der EZB-Rat legt für die TARGET2-Kerndienste eine einheitliche Kostenrechnungsmethodologie und Preisstruktur fest.

▼M6

Artikel 15

Sicherheitsbestimmungen

(1)  Der EZB-Rat legt die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für die SSP und die TIPS-Plattform fest. Der EZB-Rat legt auch die Grundsätze fest, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang zur SSP verwendeten Zertifikate gelten.

(2)  Die Zentralbanken des Eurosystems halten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen ein und stellen sicher, dass die SSP und die TIPS-Plattform diesen Bestimmungen entsprechen.

(3)  Für Sachverhalte, die die Erfüllung der Anforderungen für Informationssicherheit bei T2S-Geldkonten betreffen, gilt die Leitlinie EZB/2012/13 ( 7 ).

▼B

Artikel 16

Revisionsvorschriften

Revisionsprüfungen werden gemäß den Grundsätzen und Vereinbarungen durchgeführt, die der EZB-Rat in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB („ESCB Audit Policy“) festgelegt hat.

Artikel 17

Verpflichtungen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)  Die Teilnahme eines Teilnehmers an dem TARGET2-Komponenten-System wird von den Zentralbanken des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert, wenn:

a) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Teilnehmers eröffnet wird, oder

b) der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem betreffenden TARGET2-System nicht mehr erfüllt.

(2)  Wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 gemäß Absatz 1 oder aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Artikel 19 suspendiert oder beendet, setzt sie alle anderen Zentralbanken des Eurosystems hierüber unverzüglich in Kenntnis, wobei sie ihnen Folgendes mitteilt:

a) den Namen des Teilnehmers, den Code des monetären Finanzinstituts sowie den BIC,

▼M6

aa) den BIC eines PM-Kontos, das mit dem T2S-Geldkonto oder dem TIPS-Geldkonto des Teilnehmers verknüpft ist,

▼B

b) die Informationen, auf deren Grundlage die NZB des Eurosystems ihren Beschluss gefasst hat, darunter Informationen oder Stellungnahmen, die von der betreffenden Aufsichtsbehörde eingeholt wurden,

c) die getroffene Maßnahme und einen vorgeschlagenen Zeitrahmen für deren Anwendung.

Jede Zentralbank des Eurosystems tauscht auf Ersuchen einer anderen Zentralbank des Eurosystems Informationen über den genannten Teilnehmer aus, darunter Informationen über die an ihn gerichteten Zahlungen.

(3)  Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET2-Komponenten-Systems nach Absatz 1 beendet oder suspendiert hat, haftet gegenüber den anderen Zentralbanken des Eurosystems, wenn sie entweder

a) anschließend die Abwicklung von Zahlungsaufträgen genehmigt, die an Teilnehmer gerichtet sind, deren Teilnahme von ihr suspendiert oder beendet wurde; oder

b) die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhält.

▼M6

(3a)  Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines PM-Kontoinhabers oder eines T2S-Geldkontoinhabers an ihrem TARGET2-Komponenten-System gemäß Absatz 1 Buchstabe a suspendiert hat, verarbeitet Zahlungen dieses Teilnehmers nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Teilnehmers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Eine Zentralbank des Eurosystems, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an ihrem TARGET2-Komponenten-System suspendiert hat, wird alle seine ausgehenden Zahlungsaufträge ablehnen.

▼M5

(4)  Die in den Absätzen 1 bis 3a festgelegten Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems finden auch bei Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle (ASI) durch Nebensysteme Anwendung.

▼M6

Artikel 18

Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c, Anhang IIa Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c oder Anhang IIb Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.

▼B

Artikel 19

▼M6

Verfahren für die Suspendierung, Beschränkung oder Beendigung der Teilnahme an TARGET2 und des Zugangs zu Innertageskrediten und Auto-collateralisation aufgrund von Risikoerwägungen

(1)  Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets aus Risikoerwägungen den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten gemäß Anhang III Nummer 12 Buchstabe d oder zur Auto-collateralisation gemäß Anhang IIIa Nummer 10 Buchstabe d suspendiert, beschränkt oder beendet oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 nach Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e, Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder Anhang IIb Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich zeitgleich in allen TARGET2-Komponenten-Systemen wirksam.

▼B

(2)  Die NZB des Euro-Währungsgebiets stellt den betreffenden Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der NZB des Euro-Währungsgebiets die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 unverzüglich zur Verfügung, wobei sie die genannten Aufsichtsbehörden ersucht, die Informationen mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, in denen der Teilnehmer ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle hat. Unter Berücksichtigung des Beschlusses nach Absatz 1 treffen die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets geeignete Maßnahmen und informieren die EZB unverzüglich hierüber.

(3)  Das Direktorium der EZB kann dem EZB-Rat vorschlagen, Beschlüsse zu fassen, um die einheitliche Umsetzungsmaßnahmen der nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.

(4)  Die NZBen des Euro-Währungsgebiets der Mitgliedstaaten, in denen der Beschluss umzusetzen ist, setzen den Teilnehmer über den Beschluss in Kenntnis und treffen alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.

Artikel 20

Verfahren für die Zusammenarbeit von Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen

▼M6

Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang II Artikel 39 Absatz 3, Anhang IIa Artikel 28 Absatz 3 und Anhang IIb Artikel 30 Absatz 3:

a) tauscht eine Zentralbank des Eurosystems mit allen potenziell betroffenen Zentralbanken unverzüglich alle Informationen aus, die sie im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Zahlungsauftrag erhält, mit Ausnahme von Zahlungsaufträgen, die die Übertragung von Liquidität zwischen unterschiedlichen Konten desselben Teilnehmers betreffen,

▼B

b) eine Zentralbank des Eurosystems, die von einem Teilnehmer den Nachweis erhält, dass die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde vorgenommen oder deren Zustimmung eingeholt wurde, übermittelt diesen Nachweis einer anderen Zentralbank, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers oder Zahlungsempfängers handelt,

▼M6

c) teilt die Zentralbank des Eurosystems, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, dem Zahler unverzüglich daraufhin mit, dass er einen entsprechenden Zahlungsauftrag in TARGET2 einstellen kann.

▼B

Artikel 21

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

▼M6

(1)  Wenn die in Anhang II Artikel 27 oder Anhang IIa Artikel 17 genannten Ereignisse den Betrieb der TARGET2-Dienste mit Ausnahme des PM, des ICM und der T2S-Geldkonten beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 zu verhindern.

▼B

(2)  Wenn ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf den Normalbetrieb des PM und/oder des ICM hat, setzt die betreffende Zentralbank des Eurosystems den TARGET2-Koordinator hierüber in Kenntnis, der zusammen mit den Settlement-Manager der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über die weiteren Schritte entscheidet, die erforderlich sind. Die TARGET2-Settlement-Manager einigen sich in Bezug auf die Informationen, die den TARGET2-Teilnehmer übermittelt werden sollen.

▼M3

(3)  Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator den Ausfall eines Teilnehmers, wenn dieser Ausfall den Betrieb der T2S-Plattform oder den Zahlungsausgleich in Nebensystemen beeinträchtigt oder zu Systemrisiken führt. Die Schließung von TARGET2 wird grundsätzlich nicht durch den Ausfall eines Teilnehmers verschoben.

▼B

(4)  Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator zu Informationszwecken einen Ausfall, der ein Nebensystem beeinträchtigt. Falls unvermeidbare systemische Auswirkungen auftreten, insbesondere wenn diese grenzübergreifend sind, veranlasst der TARGET2-Koordinator eine Telekonferenz der TARGET2-Settlement-Manager.

(5)  Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Schließung der SSP verschoben werden, wenn ein Ausfall eintritt, der ein Nebensystem beeinträchtigt. Die Zentralbanken des Eurosystems übermitteln den TARGET2-Krisenmanagern einen Antrag auf Verschiebung der Schließung der SSP.

▼M7

(6)  Die Zentralbanken des Eurosystems binden sich an die Notfalllösung an.

▼B

Artikel 22

Behandlung von Anträgen im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung

▼M3

(1)  Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates wird das in Anhang II Anlage II oder Anhang IIa Anlage II festgelegte Ausgleichsverfahren im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt.

▼M6

(2)  Die Zentralbank des PM-Kontoinhabers oder des T2S-Geldkontoinhabers, der die Ausgleichsforderung geltend macht, nimmt eine vorläufige Beurteilung des entsprechenden Antrags vor und kommuniziert im Rahmen dieser Beurteilung mit dem PM-Kontoinhaber oder dem T2S-Geldkontoinhaber. Sofern dies zur Beurteilung von Anträgen erforderlich ist, unterstützen die anderen betroffenen Zentralbanken die genannte Zentralbank. Die betreffende Zentralbank benachrichtigt die EZB und alle anderen betroffenen Zentralbanken unverzüglich, wenn sie Kenntnis von ausstehenden Anträgen erlangt.

▼B

(3)   ►M6  Innerhalb von neun Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 erstellt die Zentralbank des PM-Kontoinhabers oder des T2S-Geldkontoinhabers, der den Antrag eingereicht hat, ◄

a) einen vorläufigen Beurteilungsbericht, der eine Beurteilung der Zentralbank der eingereichten Anträge enthält, und

b) übermittelt der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken diesen vorläufigen Beurteilungsbericht.

▼M6

(4)  Innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt des vorläufigen Beurteilungsberichts nimmt der EZB-Rat eine endgültige Beurteilung aller eingereichten Anträge vor und entscheidet über die Ausgleichsangebote, die den betreffenden PM-Kontoinhabern und T2S-Geldkontoinhabern zu machen sind. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Abschluss der endgültigen Beurteilung übermittelt die EZB den betroffenen Zentralbanken das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung. Diese Zentralbanken teilen ihren PM-Kontoinhabern und T2S-Geldkontoinhabern unverzüglich das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung und gegebenenfalls Einzelheiten des Ausgleichsangebots mit und informieren sie über das Formular, das das Annahmeschreiben darstellt.

▼M3

(5)  Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Anhang II Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz oder Anhang IIa Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz genannten Zeitraums teilt die Zentralbank der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken mit, welche Ausgleichsangebote angenommen und welche abgelehnt wurden.

▼M6

(6)  Die Zentralbanken setzen die EZB über alle Ausgleichsforderungen in Kenntnis, die ihre PM-Kontoinhaber und T2S-Geldkontoinhaber gegenüber den Zentralbanken geltend gemacht haben, die zwar nicht in den Anwendungsbereich der TARGET2-Ausgleichsregelung fallen, jedoch eine technische Störung von TARGET2 betreffen.

▼B

Artikel 23

Behandlung von Schäden, die durch eine technische Störung von TARGET2 verursacht wurden

(1)  Im Fall einer technischen Störung von TARGET2:

a) Auf Seiten des Zahlers kommen einer Zentralbank, bei der ein Zahler eine Einlage unterhält, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems und dem Zinssatz für Einlagen zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Einlagefazilität des Eurosystems bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird. Verbleiben dem Zahler unverzinste überschüssige Mittel, bestehen die Gewinne aus dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems, der auf den Betrag der unverzinsten überschüssigen Mittel bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird.

b) Auf Seiten des Zahlungsempfängers kommen der Zentralbank, von der der Zahlungsempfänger Kredit unter Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgenommen hat, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Zahlungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET2 angewandt wird.

(2)  Die Gewinne der EZB bestehen aus:

a) den Gewinnen in Bezug auf die angeschlossenen NZBen, die sich aus der unterschiedlichen Verzinsung von Tagesendsalden dieser angeschlossenen NZBen im Verhältnis zu der EZB ergeben, und

b) dem Betrag der Strafzinsen, die die EZB von den angeschlossenen NZBen erhält, wenn eine dieser angeschlossenen NZBen einem Teilnehmer wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung von Innertageskredit eine Sanktion auferlegt, wie in der Vereinbarung zwischen der Zentralbank des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen vorgesehen ist.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewinne werden von den Zentralbanken gepoolt und das sich daraus ergebende Poolkonto wird für Rückzahlungen an die Zentralbanken verwendet, denen Kosten für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen. Etwaige verbleibenden Gewinne oder Kosten, die den Zentralbanken für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen, werden unter den Zentralbanken des Eurosystems nach dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB aufgeteilt.

Artikel 24

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten und Intra-Eurosystem-Garantie

(1)  Zum Zweck der Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge stellt eine Zentralbank des Eurosystems, die Unterkonten für ihre ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ eröffnet hat, sicher, dass die Guthaben auf solchen Unterkonten (einschließlich der Erhöhungen oder Reduzierungen des gesperrten Betrags, der sich aus der Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto ergibt), die während des Nebensystem-Abwicklungszyklus gesperrt werden, für die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge genutzt werden können. Dies gilt ungeachtet eines Insolvenzverfahrens gegen den betreffenden Teilnehmer und ungeachtet einer individuellen Verwertungsmaßnahme in Bezug auf das Unterkonto des genannten Teilnehmers.

(2)  Bei jeder Übertragung von Liquidität auf das Unterkonto eines Teilnehmers und wenn die Zentralbank des Eurosystems nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, bestätigt die genannte Zentralbank des Eurosystems — auf Mitteilung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“)) — dem betreffenden Nebensystem die Sperrung der Guthaben auf dem Unterkonto und übernimmt damit gegenüber der Zentralbank des Nebensystems eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Die Bestätigung der Sperrung gegenüber dem Nebensystem stellt zudem eine rechtsverbindliche Willenserklärung der Zentralbank des Nebensystems dar, dass diese gegenüber dem Nebensystem die Garantie für die Zahlung bis zum Betrag des gesperrten Guthabens übernimmt. Durch die Bestätigung der Erhöhung oder der Reduzierung des gesperrten Guthabens bei Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto erklären die Zentralbank des Eurosystems, die nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, und die Zentralbank des Nebensystems, dass die Garantie um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert wurde. Beide Garantien sind unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Beide Garantien und die Sperrung der Guthaben erlöschen nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.



ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht

(1)  Im Falle einer Streitigkeit zwischen den Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit dieser Leitlinie versuchen die betreffenden Parteien, die Streitigkeit in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren beizulegen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 obliegt die Streitbeilegung dem EZB-Rat, wenn eine Streitigkeit über die Aufgabenverteilung zwischen der Ebene 2 und der Ebene 3 sich nicht durch Einigung der betreffenden Parteien beilegen lässt.

(3)  Bei den in Absatz 1 genannten Streitigkeiten bestimmen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien vorrangig durch die in dieser Leitlinie festgelegten Bestimmungen und Verfahren. Bei Streitigkeiten über Zahlungen zwischen TARGET2-Komponenten-Systemen findet das Recht des Mitgliedstaats, in dem die für den Zahlungsempfänger zuständige Zentralbank des Eurosystems ihren Sitz hat, ergänzend Anwendung, soweit es mit dieser Leitlinie vereinbar ist.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  Diese Leitlinie tritt am 7. Dezember 2012 in Kraft. Vorbehaltlich der in Artikel 27 festgelegten Übergangsbestimmungen gilt sie ab dem 1. Januar 2013.

(2)  Die Leitlinie EZB/2007/2 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

(3)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

▼M6

Artikel 27

Sonstige Bestimmungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.

▼B

Artikel 28

Adressaten, Umsetzungsbestimmungen und Jahresberichte

(1)  Diese Leitlinie findet auf alle Zentralbanken des Eurosystems Anwendung.

(2)  Die NZBen des Euro-Währungsgebiets übermitteln der EZB bis zum 20. Dezember 2012 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, Anhang II Artikel 39, Anhang II Anlage VI, Anhang III Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 12 Buchstabe a Ziffer v und Nummer 13, Anhang IV Absatz 18.1 Buchstabe c Ziffer ii sowie Anhang V Anlage IIA dieser Leitlinie umzusetzen.

(3)  Die EZB erstellt Jahresberichte, anhand derer der EZB-Rat die Gesamtfunktion von TARGET2 überprüft.

▼M6




ANHANG I

REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2



Ebene 1 — EZB-Rat

Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan

Ebene 3 — SSP-Anbieter-NZBen und Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform

0.  Allgemeine Bestimmungen

Die Ebene 1 hat die oberste Zuständigkeit für inländische und grenzüberschreitende TARGET2-Angelegenheiten und ist für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET2 zuständig.

Die Ebene 2 erfüllt technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2.

Die Ebene 3 trifft Entscheidungen über den täglichen Betrieb der Gemeinschaftsplattform (SSP) und der TIPS-Plattform auf der Grundlage der Service Level, die in den in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarungen definiert werden.

1.  Kosten und Preispolitik

— Festlegung einer gemeinsamen Kostenrechnungsmethodologie

— Festlegung einer einheitlichen Preisstruktur

— Festlegung der Preise für zusätzliche Dienste und/oder Module

(nicht anwendbar)

2.  Service Level

— Festlegung der Kerndienste

— Entscheidung über zusätzliche Dienste und/oder Module

— Leistung von Beiträgen je nach Bedarf von Ebene 1/Ebene 2

3.  Risikomanagement

— Festlegung des allgemeinen Rahmens für das Risikomanagement und Genehmigung von Restrisiken

— Durchführung des Risikomanagements

— Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen

— Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2

4.  Leitungsstruktur und Finanzierung

— Festlegung von Vorschriften zur Entscheidungsfindung und Finanzierung der SSP und der TIPS-Plattform

— Erarbeitung des TARGET2-Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken und Sicherung seiner angemessenen Umsetzung

— Ausarbeitung der auf Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur und Finanzierung

— Ausarbeitung des Budgets, Verabschiedung des Budgets und dessen Umsetzung

— Kontrolle der Anwendung

— Einziehung von Geldern und Vergütung von Diensten

— Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern

5.  Entwicklung

— Beratung der Ebene 2 zum Standort der SSP und der TIPS-Plattform

— Genehmigung des Gesamtprojektplans

— Festlegung des ersten Designs und der Entwicklung der SSP und der TIPS-Plattform

— Entscheidung, ob die SSP und die TIPS-Plattform von Grund auf neu errichtet werden oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet werden

— Auswahl des SSP-Betreibers und des TIPS-Plattform-Betreibers

— Festlegung — gemeinsam mit Ebene 3 — der Service Level der SSP und der TIPS-Plattform

— Festlegung des Standorts der SSP und der TIPS-Plattform nach Beratung mit Ebene 1

— Genehmigung der Methodologie zur Bestimmung der Spezifikationen sowie der „Lieferungen“ der Ebene 3, die als geeignet angesehen werden für die genauere Spezifizierung und den anschließenden Test sowie für die Abnahme des Produkts (insbesondere allgemeine und besondere Nutzerspezifikationen)

— Festlegung eines Projektplans mit Zielvorgaben

— Bewertung und Abnahme der Lieferungen

— Ausarbeitung von Testszenarios

— Koordinierung (in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3) der von den Zentralbanken und Nutzern durchzuführenden Tests

— Vorschlag des ersten Designs der SSP und der TIPS-Plattform

— Vorschlag zur Entscheidung über die Frage, ob die SSP und die TIPS-Plattform von Grund auf neu errichtet werden oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet werden

— Vorschlag des Standorts der SSP und der TIPS-Plattform

— Ausarbeitung der allgemeinen und besonderen funktionalen Spezifikationen (interne besondere funktionale Spezifikationen und besondere funktionale Nutzerspezifikationen)

— Ausarbeitung der besonderen technischen Spezifikationen

— Leistung von ersten und laufenden Beiträgen zur Planung und Kontrolle der Projektzielvorgaben

— technische und operative Unterstützung von Tests (Durchführung von SSP- und TIPS-Plattform-Tests, Informationen zu SSP- und TIPS-Plattform-bezogenen Testszenarios, Unterstützung der Zentralbanken des Eurosystems bei ihren SSP- und TIPS-Plattform-Testaktivitäten)

6.  Umsetzung und Migration

— Festlegung der Migrationsstrategie

— Vorbereitung und Koordinierung der Migration zur SSP- und TIPS-Plattform in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3

— Leistung von Beiträgen zu Migrationsangelegenheiten auf Anfrage der Ebene 2

— Erfüllung SSP- und TIPS-Plattform-bezogener Migrationsaufgaben, zusätzliche Unterstützung beitretender NZBen

7.  Betrieb

— Steuerung im Fall ernster Krisensituationen

— Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs des TARGET2-Simulators

— Benennung der Zertifizierungsstellen für den internetbasierten Zugang

— Festlegung der Sicherheitspolitik, -anforderungen und -kontrollen für die SSP und die TIPS-Plattform

— Festlegung der Grundsätze, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang verwendeten Zertifikate gelten

— Kontaktpflege mit Nutzern auf europäischer Ebene (unter Beachtung der ausschließlichen Verantwortung der Zentralbanken des Eurosystems für die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden) und Überwachung der täglichen Nutzeraktivitäten aus geschäftspolitischer Perspektive (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems)

— Überwachung der Geschäftsentwicklung

— Budgetierung, Finanzierung, Rechnungsstellung (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems) und sonstige laufende Aufgaben

— Betrieb des Systems auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarungen

▼B




ANHANG II

▼M3

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2

▼B



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

▼M4

„Abbuchungsermächtigung“ („direct debit authorisation“) : eine allgemeine Weisung/Anweisung eines Zahlers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank berechtigt und verpflichtet ist, das Konto des Zahlers bei Erhalt eines gültigen Lastschriftauftrags des Zahlungsempfängers zu belasten;

▼B

„AL-Gruppe“ („AL group“) : eine Gruppe, die aus AL-Gruppenmitgliedern besteht, die das AL-Verfahren nutzen;

„AL-Gruppenmitglied“ („AL group member“) : ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , der eine AL-Vereinbarung geschlossen hat;

„AL-NZB“ („AL NCB“) : eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die Vertragspartei einer AL-Vereinbarung und Geschäftspartner der an ihrem TARGET2-Komponenten-System teilnehmenden AL-Gruppenmitglieder ist;

„AL-Vereinbarung“ („AL agreement“) : multilaterale Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln („aggregated liquidity — AL“) im AL-Verfahren, die zwischen den AL-Gruppenmitgliedern und ihren jeweiligen AL-NZBen (nationale Zentralbanken) geschlossen wurde;

„AL-Verfahren“ („AL mode“) : die Aggregierung von Deckungsmitteln auf PM-Konten;

„Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banca d’Italia sowie die Banque de France in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

▼M6

„Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform“ („TIPS Platform-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

▼B

„angeschlossene NZB“ („connected NCB“) : eine NZB, die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

▼M6

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto“ („PM to TIPS DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

▼M3

„Ausfallereignis“ („event of default“) :

jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a) wenn ein Teilnehmer die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e) wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f) wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

▼M6

g) wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

▼M3

h) wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

▼M6

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto“ („PM to T2S DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

▼M6

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto“ („TIPS DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

▼B

„Business Identifier Code — BIC“ : ein in der ISO-Norm 9 362 festgelegter Code;

„CAI-Gruppe“ („CAI group“) : eine aus ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ bestehende Gruppe, die das CAI-Verfahren nutzen;

„CAI-Verfahren“ („CAI mode“) : das Verfahren, in dem über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) konsolidierte Konteninformationen („Consolidated Account Information“ — CAI) in Bezug auf PM-Konten zur Verfügung gestellt werden;

▼M7 —————

▼B

„Eingangsdisposition“ („entry disposition“) : eine Phase der Zahlungsverarbeitung, während der TARGET2-[Zentralbank/Ländercode angeben] versucht, einen gemäß Artikel 14 angenommenen Zahlungsauftrag durch spezifische Verfahren gemäß Artikel 20 abzuwickeln;

▼M2

„Einlagefazilität“ („deposit facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;

„Einlagesatz“ („deposit facility rate“) : der Zinssatz für die Einlagefazilität;

▼B

„einreichender Teilnehmer“ („instructing participant“) : ein TARGET2-Teilnehmer, der einen Zahlungsauftrag eingereicht hat;

▼M6

„erreichbarer BIC-Inhaber“ („addressable BIC holder“) : eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC), b) nicht als indirekter Teilnehmer des PM anerkannt und c) Korrespondent oder Kunde eines PM-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines direkten oder indirekten Teilnehmer des PM ist und die über den PM-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET2-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann;

▼B

„Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform — SSP“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

▼M6

„Geschäftstag“ („business day“) oder „TARGET2-Geschäftstag“ („TARGET2 business day“) : jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

▼B

„Gruppe“ („group“) :

a) eine Gruppe von Kreditinstituten, deren Jahresabschlüsse in den konsolidierten Abschluss bei einem Mutterunternehmen eingehen, sofern das Mutterunternehmen den konsolidierten Abschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 ( 8 ) der Kommission nach dem International Accounting Standard (IAS) 27 erstellt, wobei die Gruppe sich wie folgt zusammensetzen muss: i) ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ii) zwei oder mehr Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, oder

b) eine Gruppe von Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii, wobei das Mutterunternehmen zwar keinen konsolidierten Abschluss gemäß IAS 27 erstellt, jedoch die in IAS 27 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in einen konsolidierten Abschluss erfüllt wären, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Zentralbank des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ oder, im Falle einer AL-Gruppe, der Leit-NZB;

c) ein bilaterales oder multilaterales Netzwerk von Kreditinstituten, i) bei dem die Zugehörigkeit von Kreditinstituten zum Netzwerk gesetzlich oder satzungsmäßig organisiert und geregelt ist oder ii) dessen Wesensmerkmal die selbst organisierte Zusammenarbeit (Förderung, Unterstützung und Vertretung der Geschäftsinteressen seiner Mitglieder) und/oder eine über die übliche Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten hinausgehende wirtschaftliche Solidarität ist, wobei die Zusammenarbeit bzw. Solidarität aufgrund der Satzung oder des Gründungsakts der betreffenden Kreditinstitute oder aufgrund von separaten Vereinbarungen ermöglicht wird;

In jedem in Buchstabe c genannten Fall ist erforderlich, dass der EZB-Rat das Netzwerk als Gruppe im Sinne dieser Definition anerkannt hat;

▼M6

„T2S-Geldkonto“ („T2S DCA“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

▼M6

„Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2“ („Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a TIPS Dedicated Cash Account in TARGET2“) : die in Anhang IIb festgelegten Bedingungen;

▼M6

„Heimatkonto“ („Home Account“) : ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird;

„ICM-Nachricht“ („ICM broadcast message“) : Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

▼B

„indirekter Teilnehmer“ („indirect participant“) : ein Kreditinstitut mit Sitz ►M6  in der Union oder im EWR ◄ , das mit einem ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ vereinbart hat, über das PM-Konto des ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;

▼M7

„Informations- und Kontrollmodul“ („Information and Control Module“ — ICM) : das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und gegebenenfalls in Notfällen Ersatzzahlungen oder Zahlungen in der Notfalllösung zu veranlassen;

▼B

„Innertageskredit“ („intraday credit“) : die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

▼M6

„Instant Payment-Auftrag“ („instant payment order“) : entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

▼B

„Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“) : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ( 9 );

▼M3

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

▼B

„Lastschriftauftrag“ oder „Lastschrift“ („direct debit instruction“) : eine Weisung/Anweisung des Zahlungsempfängers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank des Zahlers den Lastschriftbetrag dem Konto des Zahlers auf der Grundlage einer Abbuchungsermächtigung belastet;

„Leiter der AL-Gruppe“ („AL group manager“) : ein AL-Gruppenmitglied, das von den anderen AL-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der AL-Gruppe verfügbare Liquidität zu steuern;

„Leiter der CAI-Gruppe“ („CAI group manager“) : ein CAI-Gruppenmitglied, das von den anderen CAI-Gruppenmitgliedern beauftragt wurde, die während des Geschäftstages in der CAI-Gruppe verfügbare Liquidität zu beobachten und zu verteilen;

„Leit-NZB“ („managing NCB“) : die AL-NZB des TARGET2-Komponenten-Systems, an dem der Leiter der AL-Gruppe teilnimmt;

„Liquiditätsübertrag“ („liquidity transfer order“) : ein Zahlungsauftrag zur Übertragung von Liquidität zwischen verschiedenen Konten desselben Teilnehmers oder innerhalb einer CAI-Gruppe oder einer AL-Gruppe;

„Multi-Adressaten-Zugang“ („multi-addressee access“) : die Art des Zugangs zu einem TARGET2-Komponenten-System, über die ►M6  in der Union oder im EWR ansässige ansässige ◄ Zweigstellen oder Kreditinstitute Zahlungsaufträge unmittelbar über das TARGET2-Komponenten-System einreichen und/oder Zahlungen empfangen können; Zahlungsaufträge vorgenannter Stellen werden direkt über das PM-Konto des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ verrechnet, ohne dass dessen Mitwirkung erforderlich wäre;

▼M6

„Nebensystem“ oder „Ancillary System (AS)“ : ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung ( 10 ) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 ( 11 ) und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

▼M7

„Notfalllösung“ („Contingency Solution“) : die SSP-Funktionalität, die sehr kritische und kritische Zahlungen in einem Notfall verarbeitet;

▼B

►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ “ („network service provider“) : das vom EZB-Rat bestimmte Unternehmen, welches IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden;

„nicht abgewickelter Zahlungsauftrag“ („non-settled payment order“) : ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) : die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

„öffentliche Stelle“ („public sector body“) : eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote ( 12 );

„PM-Konto“ („PM account“) :

ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank hat, um

a) über TARGET2 Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen und

b) solche Zahlungen bei der betreffenden Zentralbank zu verrechnen;

▼M3

„PM-Hauptkonto“ („main PM account“) : das PM-Konto, mit dem ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;

▼M6

„Positive Rückruf-Antwort“ („positive recall answer“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

▼B

„Rechtsfähigkeitsgutachten“ („capacity opinion“) : ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

▼M6

„Rückruf-Anfrage“ („recall request“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

▼B

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ („marginal lending facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer Zentralbank des Eurosystems Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

„Spitzenrefinanzierungssatz“ („marginal lending rate“) : der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;

„Stammdatenformular“ („static data collection form“) : ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

„Suspendierung“ („suspension“) : die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

▼M6

„TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service“) : Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

▼B

„TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen]“ : das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

„TARGET2“ : die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

„TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“) : ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

„TARGET2-CUG“ („TARGET2 CUG“) : eine spezielle Kundengruppe des ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleisters ◄ für den Zugang zum PM, zur Nutzung der betreffenden Dienste und Produkte des ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleisters ◄ ;

„TARGET2-Teilnehmer“ („TARGET2 participant“) : ein Teilnehmer an einem der TARGET2-Komponenten-Systeme;

„technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“) : alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine ►M6  taggleiche Ausführung von Zahlungen am betreffenden Geschäftstag  ◄ in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] unmöglich machen;

▼M6

„Teilnehmer“ [oder „direkter Teilnehmer“] („participant“ [or „direct participant“]) : eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

▼M6

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

„TIPS-Netzwerkdienstleister“ („TIPS network service provider“) : Ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anhang IIb Anlage V der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

„TIPS-Plattform“ („TIPS Platform“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

▼B

„Überweisungsauftrag“ („credit transfer order“) : eine Weisung/Anweisung eines Zahlers, einem Zahlungsempfänger Geld durch Gutschrift auf einem PM-Konto zur Verfügung zu stellen;

„User Detailed Functional Specifications“ (UDFS) : die aktuellste Version der UDFS (der technischen Dokumentation für die Interaktion eines Teilnehmers mit TARGET2);

▼M6

„verfügbare Liquidität“ („available liquidity“) : ein Guthaben auf einem PM-Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto;

▼M6

„Verknüpftes PM-Konto“ („Linked PM account“) : ein PM-Konto, mit dem zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Zahlung der TIPS-Gebühren ein TIPS-Geldkonto verbunden wurde;

▼B

„Verwertungsfall“ („enforcement event“) : im Hinblick auf ein AL-Gruppenmitglied: a) ein Ausfallereignis gemäß Artikel 34 Absatz 1; b) ein anderes Ausfallereignis oder ein in Artikel 34 Absatz 2 genannter Fall, in Bezug auf den die [Name der Zentralbank einfügen], unter Berücksichtigung der Bedeutung des Ausfallereignisses bzw. Falles entschieden hat, [Falls zutreffend einfügen: [ein Pfand gemäß Artikel 25b zu verwerten] [Sicherheiten gemäß Artikel 25c zu verwerten] und] eine Aufrechnung gemäß Artikel 26 durchzuführen, oder c) eine Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zum Innertageskredit;

▼M6

„Wertpapierfirma“ („investment firm“) :

eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

a) von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b) berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben;

▼B

„Zahler“ („payer“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

▼M6

„Zahlungsauftrag“ („payment order“) : ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

▼B

„Zahlungsempfänger“ („payee“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

„Zahlungsmodul“ („Payments Module — PM“) : ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ über PM-Konten;

„Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“) : die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

„Zentralbanken“ („central banks“) : die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

▼M3

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M3

Artikel 1a

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem PM-Kontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des PM-Kontos.

▼B

Artikel 2

Anlagen

(1)  Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

Anlage I: Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen

Anlage II: TARGET2-Ausgleichsregelung

Anlage III: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

Anlage IV: Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

Anlage V: Öffnungszeiten und Tagesablauf

Anlage VI: Gebührenverzeichnis, Rechnungsstellung

Anlage VII: AL-Vereinbarung (Vereinbarung über die Aggregierung von Deckungsmitteln)

(2)  Bei Widersprüchen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

▼M6

Artikel 3

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)  TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)  TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a) Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen,

b) Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems,

c) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben,

d) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben,

e) Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften,

f) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto,

fa) Instant Payment-Aufträge,

fb) positive Rückruf-Antworten,

fc) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto,

g) alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)  TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der SSP-Anbieter-NZBen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den PM-Kontoinhabern und den SSP-Anbieter-NZBen, wenn einer der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein PM-Kontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Diensten von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(5)  TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „Systeme“ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein „System“ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(6)  Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der PM-Kontoinhaber an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller PM-Kontoinhaber.

▼B



TITEL II

TEILNAHME

Artikel 4

Zugangsvoraussetzungen

(1)  Für die direkte Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind zugelassen:

▼M6

a) Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

b) Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

▼B

c) NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als direkte Teilnehmer zulassen:

▼M7

a) (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

▼B

b) Öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

▼M7

c)

 

i) Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; und

ii) Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

▼M6

d) Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln; und

▼B

e) Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz oder eine ihrer Zweigstellen in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)  E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG ( 14 )], sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 5

Direkte Teilnehmer

(1)  Direkte Teilnehmer an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen über mindestens ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] verfügen.

(2)   ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ können erreichbare BIC-Inhaber bestimmen, unabhängig von deren Ort der Niederlassung.

▼M6

(3)  PM-Kontoinhaber können, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt sind, indirekte Teilnehmer im PM benennen.

▼B

(4)  Multi-Adressaten-Zugang durch Zweigstellen kann wie folgt gewährt werden:

a) Ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b, das als ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ zugelassen wurde, kann einer oder mehreren seiner ►M6  in der Union oder im EWR ◄ belegenen Zweigstellen zur direkten Einreichung von Zahlungsaufträgen und zum direkten Empfang von Zahlungen Zugang zu seinem PM-Konto gewähren, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] darüber informiert wurde.

b) Wurde eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ zugelassen, so haben auch die anderen Zweigstellen derselben juristischen Person und/oder die Zentrale — vorausgesetzt, sie sind ►M6  in der Union oder im EWR ◄ belegen — Zugang zum PM-Konto jener Zweigstelle, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] darüber informiert wurde.

Artikel 6

Indirekte Teilnehmer

(1)  Kreditinstitute mit Sitz ►M6  in der Union oder im EWR ◄ können jeweils mit einem ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , der ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder eine Zentralbank ist, vertraglich vereinbaren, Zahlungsaufträge einzureichen und/oder Zahlungen zu empfangen, die über das PM-Konto des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ verrechnet werden. TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erkennt indirekte Teilnehmer durch die Aufnahme in das in Artikel 9 beschriebene TARGET2-Directory an.

(2)  Sofern ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , der ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b ist, und ein indirekter Teilnehmer derselben Gruppe angehören, kann der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ dem indirekten Teilnehmer ausdrücklich gestatten, das PM-Konto des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ unmittelbar zu nutzen, um im Wege des gruppenbezogenen Multi-Adressaten-Zugangs Zahlungsaufträge einzureichen und/oder Zahlungen zu empfangen.

Artikel 7

Verantwortung des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄

(1)  Es wird klargestellt, dass Zahlungsaufträge oder Zahlungen, die von indirekten Teilnehmern gemäß Artikel 6 und von Zweigstellen mit Multi-Adressaten-Zugang gemäß Artikel 5 Absatz 4 eingereicht oder empfangen wurden, als vom ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ selbst eingereichte Zahlungsaufträge oder empfangene Zahlungen gelten.

(2)  Der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ ist an diese Zahlungsaufträge gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und einer der in Absatz 1 genannten Stellen und deren Einhaltung.

▼M6

(3)  Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als PM-Hauptkonto einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Eröffnung und Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften T2S-Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem T2S-Geldkontoinhaber.

▼M3

(4)  Für den Inhaber eines PM-Hauptkontos sind alle nach Anlage VI dieses Anhangs gestellten Rechnungen für die Verknüpfung der einzelnen ►M6  T2S-Geldkonten ◄ mit dem betreffenden PM-Konto verbindlich.

▼M4

(5)  Ein PM-Kontoinhaber, der außerdem Inhaber eines zur Auto-collateralisation verwendeten ►M6  T2S-Geldkontos ◄ ist, trägt etwaige gemäß Anhang IIIa Nummer 9 Buchstabe d festgesetzte Strafgebühren.

▼M6

(6)  Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als verknüpftes PM-Konto einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Eröffnung und Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften TIPS-Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem TIPS-Geldkontoinhaber. Ein verknüpftes PM-Konto kann mit maximal 10 TIPS-Geldkonten verknüpft sein.

(7)  Der Inhaber eines verknüpften PM-Kontos hat einen Überblick über die in den mit diesem PM-Konto verknüpften TIPS-Geldkonten verfügbare Liquidität und stellt sicher, dass sich die TIPS-Geldkontoinhaber ihrer Verantwortung für die Liquiditätssteuerung bewusst sind.

▼B

Artikel 8

Antragsverfahren

(1)  Für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind die Antragsteller verpflichtet:

a) die folgenden technischen Anforderungen zu erfüllen:

i) die für den Anschluss und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an ►M6  die SSP ◄ notwendige IT-Infrastruktur zu installieren, zu verwalten, zu betreiben und zu überwachen sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist der Antragsteller verpflichtet, mit dem ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ eine Vereinbarung zu treffen, um die erforderliche Anbindung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage I zu erhalten, und

ii) die von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests bestanden zu haben; und

b) die folgenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen:

i) ein Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III vorzulegen, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

▼M7

ii) (gilt nur für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii): ein Ländergutachten im Sinne von Anlage III vorzulegen, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.

▼B

(2)  Der Antrag ist schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und muss mindestens folgende Unterlagen/Informationen enthalten:

a) vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b) das Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

c) das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme für notwendig hält.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Teilnahme ab, wenn:

a) die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfüllt sind,

b) eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c) nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] eine Teilnahme die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 9

TARGET2-Directory

(1)  Das TARGET2-Directory ist die maßgebliche Datenbank, der die BICs für das Routing von Zahlungsaufträgen entnommen werden können, die an folgende Stellen gerichtet sind:

a)  ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ und ihre Zweigstellen mit Multi-Adressaten-Zugang,

b) indirekte TARGET2-Teilnehmer, einschließlich solcher mit Multi-Adressaten-Zugang, und

c) erreichbare BIC-Inhaber von TARGET2.

Das TARGET2-Directory wird wöchentlich aktualisiert.

(2)  Sofern vom ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ nicht anders gewünscht, wird/werden sein(e) BIC (s) im TARGET2-Directory veröffentlicht.

(3)  Die ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ dürfen das TARGET2-Verzeichnis lediglich an ihre Zweigstellen sowie Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang weitergeben.

(4)  Die Stellen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c dürfen ihren BIC lediglich in Bezug auf einen ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ verwenden.

(5)  Die Teilnehmer willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der Teilnehmer veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die Namen und BICs von indirekten ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ , die von Teilnehmern registriert worden sind, veröffentlicht werden, und die Teilnehmer stellen sicher, dass die indirekten ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.



TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 10

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der Teilnehmer

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet die in Titel IV beschriebenen Dienste an. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)  Die Teilnehmer zahlen der [Name der Zentralbank einfügen] die in Anlage VI festgelegten Gebühren.

(3)  Die Teilnehmer stellen sicher, dass sie an Geschäftstagen während den in Anlage V genannten Öffnungszeiten an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] angeschlossen sind.

(4)  Der Teilnehmer sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)  Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein.

(3)   ►M6  Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. ◄ Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Nachrichten an die Teilnehmer über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere Kommunikationswege übermitteln.

▼M6

(4a)  Dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos obliegt es, seine TIPS-Geldkontoinhaber rechtzeitig über relevante ICM-Nachrichten, darunter auch solche in Verbindung mit der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu informieren.

▼B

(5)  Die Teilnehmer sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erfasst wurden.

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Teilnehmer an die Anbieter-NZBen weiterzuleiten, die diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß dem mit dem ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ geschlossenen Vertrag benötigen.

(7)  Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken.

(8)  Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über:

a) alle neuen indirekten Teilnehmer, erreichbare BIC-Inhaber sowie Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang, die bei ihnen registriert sind, und

b) alle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Stellen.

▼M7

(9)  Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

▼B



TITEL IV

PM-KONTOFÜHRUNG UND VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Artikel 12

Eröffnung und Führung von PM-Konten

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Teilnehmer mindestens ein PM-Konto. Auf Antrag eines als Verrechnungsbank handelnden Teilnehmers eröffnet die [Name der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere Unterkonten in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zum Zwecke der Liquiditätszuordnung.

(2)  [Falls zutreffend einfügen: Überziehungen auf PM-Konten sind nicht zulässig].

(3)  [Falls zutreffend einfügen: Zu Beginn und am Ende eines Geschäftstages weisen die PM-Konten kein Guthaben aus. Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt hiermit als vom Teilnehmer angewiesen, ein etwaiges, am Ende eines Geschäftstages vorhandenes Guthaben auf ein von ihm benanntes Konto zu übertragen].

(4)  [Falls zutreffend einfügen: Zu Beginn des nächsten Geschäftstages wird dieses Guthaben wieder auf das PM-Konto des Teilnehmers zurückübertragen.].

▼M2

(5)  PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank ( 16 ) und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) ( 17 ) geregelt.

▼B

(6)  Zusätzlich zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Zahlungsmodul kann ein PM-Konto zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen von und auf Heimatkonten gemäß den von der [Name der Zentralbank einfügen] festgelegten Regelungen genutzt werden.

(7)  Die Teilnehmer nutzen das Informations- und Kontrollmodul (ICM), um Informationen über ihre Liquiditätsposition zu erhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt auf Wunsch des Teilnehmers täglich einen Kontoauszug bereit.

Artikel 13

Arten von Zahlungsaufträgen

▼M3

Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:

a) Überweisungsaufträge,

b) Lastschriften auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung,

▼M6

c) Aufträge zur Liquiditätsübertragung,

d) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto, und

▼M6

e) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto.

▼B

Artikel 14

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgens

(1)  Vom Teilnehmer eingereichte Zahlungsaufträge gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:

a) die Zahlungsnachricht den Vorgaben des ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleisters ◄ entspricht und

b) die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat und

c) im Fall der Suspendierung des Zahlers oder Zahlungsempfängers die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers der Zahlung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I.

▼M6

(3)  Die SSP bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.

▼B

Artikel 15

Prioritätsregeln

(1)  Die einreichenden Teilnehmer kennzeichnen den jeweiligen Zahlungsauftrag als:

a) normalen Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 2),

b) dringenden („urgent“) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 1),

c) sehr dringenden („highly urgent“) Zahlungsauftrag (Prioritätsstufe 0).

Wenn bei einem Zahlungsauftrag keine Priorität angegeben ist, wird dieser als normaler Zahlungsauftrag behandelt.

▼M6

(2)  Sehr dringende Zahlungsaufträge dürfen nur eingereicht werden von:

a) Zentralbanken und

b) Teilnehmern, sofern es sich um Zahlungen an die bzw. von der CLS Bank International — mit Ausnahme von Zahlungen in Verbindung mit dem CCP-Dienst der CLS und dem CLSNow-Dienst — oder um Liquiditätsüberträge im Zusammenhang mit dem Zahlungsausgleich von Nebensystemen mittels der Nebensystemschnittstelle (ASI) handelt.

Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die ASI zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, und alle eingereichten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto und zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.

▼B

(3)  Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge sind dringende Zahlungsaufträge.

(4)  Bei dringenden und normalen Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Priorität über das ICM mit sofortiger Wirkung ändern. Die Priorität eines sehr dringenden Zahlungsauftrags kann nicht geändert werden.

Artikel 16

Liquiditätslimite

(1)  Ein Teilnehmer kann gegenüber anderen TARGET2-Teilnehmern, mit Ausnahme der Zentralbanken, die Nutzung seiner verfügbaren Liquidität für Zahlungsaufträge durch bilaterale oder multilaterale Limite begrenzen. Solche Limite können lediglich für normale Zahlungsaufträge festgelegt werden.

(2)  Limite können nur von oder gegenüber einer gesamten AL-Gruppe festgesetzt werden. Limite können weder gegenüber einem einzelnen PM-Konto eines AL-Gruppenmitglieds noch von AL-Gruppenmitgliedern untereinander festgelegt werden.

(3)  Durch Setzen eines bilateralen Limits weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden normalen Zahlungsaufträge an das betreffende PM-Konto eines anderen TARGET2-Teilnehmers abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden und normalen Zahlungen von diesem PM-Konto das bilaterale Limit übersteigen würde.

(4)  Ein Teilnehmer kann ein multilaterales Limit nur gegenüber jenen PM-Konten festlegen, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde. Ein multilaterales Limit kann nur festgelegt werden, wenn der Teilnehmer mindestens ein bilaterales Limit gesetzt hat. Indem ein Teilnehmer ein multilaterales Limit setzt, weist er die [Name der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden normalen Zahlungsaufträge an alle PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde, abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden und normalen Zahlungen von diesen PM-Konten das multilaterale Limit übersteigen würde.

(5)  Der Mindestbetrag für jedes dieser Limite liegt bei 1 Mio. EUR. Ein bilaterales bzw. multilaterales Liquiditätslimit mit einem Betrag in Höhe von null wird so behandelt, als ob kein Limit festgelegt worden wäre. Limite zwischen null und 1 Mio. EUR sind nicht möglich.

(6)  Die Liquiditätslimite können jederzeit mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung für den nächsten Geschäftstag über das ICM geändert werden. Wenn ein Limit auf null geändert wird, kann es am gleichen Geschäftstag nicht erneut geändert werden. Ein erstmalig gesetztes bilaterales oder multilaterales Limit wird erst am nächsten Geschäftstag wirksam.

Artikel 17

Liquiditätsreservierungen

(1)  Die Teilnehmer können über das ICM Liquidität für sehr dringende oder dringende Zahlungsaufträge reservieren.

(2)  Die Leiter der AL-Gruppen dürfen lediglich für die gesamte AL-Gruppe Liquidität reservieren. Für einzelne Konten innerhalb einer AL-Gruppe ist eine Liquiditätsreservierung nicht möglich.

(3)  Durch die Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für sehr dringende Zahlungsaufträge weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, dringende und normale Zahlungsaufträge nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des für sehr dringende Zahlungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

(4)  Durch die Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für dringende Zahlungsaufträge weist der Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, normale Zahlungsaufträge nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des für dringende und sehr dringende Zahlungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

(5)  Nach Eingang des Reservierungsauftrags überprüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob auf dem PM-Konto des Teilnehmers ausreichend Liquidität für die Reservierung vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird nur die auf dem PM-Konto vorhandene Liquidität reserviert. Der Rest der beantragten Liquidität wird reserviert, wenn zusätzliche Liquidität zur Verfügung steht.

(6)  Die Höhe der zu reservierenden Liquidität kann geändert werden. Die Teilnehmer können mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung für den nächsten Geschäftstag über das ICM die Reservierung eines neuen Betrags beauftragen.

Artikel 17a

Daueraufträge für Liquiditätsreservierung und Liquiditätszuordnung

(1)  Die Teilnehmer können über das ICM den Standardliquiditätsbetrag für sehr dringende oder dringende Zahlungsaufträge im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam.

(2)  Die Teilnehmer können über das ICM den für den Zahlungsausgleich von Nebensystemen zurückbehaltenen Standardliquiditätsbetrag im Voraus festlegen. Dieser Dauerauftrag oder eine Änderung dieses Dauerauftrags wird ab dem nächsten Geschäftstag wirksam. Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt hiermit als von den Teilnehmern angewiesen, Liquidität in ihrem Auftrag zuzuordnen, wenn das betreffende Nebensystem dies beantragt.

Artikel 18

Zeitvorgaben für die Abwicklung

(1)  Einreichende Teilnehmer können die innertäglichen Ausführungszeiten für Zahlungsaufträge mit Hilfe des Earliest Debit Time Indicator (Indikator für den frühesten Belastungszeitpunkt) oder des Latest Debit Time Indicator (Indikator für den spätesten Belastungszeitpunkt) vorgeben.

(2)  Bei Verwendung des Earliest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag gespeichert und erst zum angegebenen Zeitpunkt in die Eingangsdisposition gestellt.

(3)  Bei Verwendung des Latest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn er nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnte. 15 Minuten vor dem festgelegten Belastungszeitpunkt erhält der einreichende Teilnehmer über das ICM eine automatisierte Benachrichtigung. Der einreichende Teilnehmer kann den Latest Debit Time Indicator auch lediglich als Warnindikator nutzen. In solchen Fällen wird der betreffende Zahlungsauftrag nicht zurückgegeben.

(4)  Einreichende Teilnehmer können den Earliest Debit Time Indicator und den Latest Debit Time Indicator über das ICM ändern.

(5)  Weitere technische Einzelheiten sind in Anlage I dargelegt.

Artikel 19

Im Voraus eingereichte Zahlungsaufträge

(1)  Zahlungsaufträge können bis zu fünf Geschäftstage vor dem festgelegten Abwicklungstag eingereicht werden (gespeicherte („warehoused“) Zahlungsaufträge).

(2)  Gespeicherte Zahlungsaufträge werden an dem vom einreichenden Teilnehmer bestimmten Geschäftstag zu Beginn der Tagesbetrieb-Phase gemäß Anlage V angenommen und in die Eingangsdisposition eingestellt. Sie haben Vorrang vor Zahlungsaufträgen derselben Priorität.

(3)  Für gespeicherte Zahlungsaufträge gelten die Artikel 15 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend.

Artikel 20

Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

(1)  Sofern einreichende Teilnehmer keinen Ausführungszeitpunkt nach Artikel 18 angegeben haben, werden angenommene Zahlungsaufträge umgehend, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Geschäftstages, an dem sie angenommen wurden, ausgeführt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Zahler über ein ausreichendes Guthaben auf seinem PM-Konto verfügt, und erfolgt unter Berücksichtigung etwaiger Liquiditätslimite sowie Liquiditätsreservierungen im Sinne der Artikel 16 und 17.

(2)  Die Deckung erfolgt durch:

a) die verfügbare Liquidität auf dem PM-Konto oder

b) eingehende Zahlungen von anderen TARGET2-Teilnehmern gemäß den anwendbaren Optimierungsverfahren.

(3)  Für sehr dringende Zahlungsaufträge gilt das FIFO („First in, first out“)-Prinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass sehr dringende Zahlungsaufträge in chronologischer Reihenfolge abgewickelt werden. Solange sich sehr dringende Zahlungsaufträge in der Warteschlange befinden, werden keine dringenden und normalen Zahlungsaufträge ausgeführt.

(4)  Das FIFO-Prinzip ist auch bei dringenden Zahlungsaufträgen anwendbar. Solange sich dringende und sehr dringende Zahlungsaufträge in der Warteschlange befinden, werden keine normalen Zahlungsaufträge ausgeführt.

(5)  Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können Zahlungsaufträge mit geringerer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch später angenommen wurden) vor Zahlungsaufträgen mit höherer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch früher angenommen wurden) abgewickelt werden, sofern sich die Zahlungsaufträge mit geringerer Priorität mit eingehenden Zahlungen ausgleichen und dies per saldo zu einem Liquiditätszufluss für den Zahler führt.

(6)  Normale Zahlungsaufträge werden nach dem „FIFO-Überhol-Prinzip“ („FIFO bypass“) abgewickelt. Das bedeutet, dass diese Zahlungsaufträge außerhalb des FIFO-Prinzips umgehend (unabhängig davon, ob sich in der Warteschlange zu einem früheren Zeitpunkt angenommene normale Zahlungen befinden) ausgeführt werden können, sofern ausreichend Liquidität vorhanden ist.

(7)  Weitere Einzelheiten zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition sind in Anlage I dargelegt.

Artikel 21

Abwicklung und Rückgabe von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

(1)  Zahlungsaufträge, die nicht umgehend in der Eingangsdisposition abgewickelt werden können, werden gemäß Artikel 15 mit der vom betreffenden Teilnehmer angegebenen Priorität in die Warteschlangen eingestellt.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zur besseren Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange die in Anlage I aufgeführten Optimierungsverfahren anwenden.

(3)  Außer bei sehr dringenden Zahlungsaufträgen kann der Zahler die Position von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange über das ICM verändern, d. h. eine neue Reihenfolge festlegen. Zahlungsaufträge können während der Tagverarbeitung (siehe Anlage V) jederzeit mit sofortiger Wirkung entweder an den Anfang oder das Ende der jeweiligen Warteschlange verschoben werden.

(4)  Auf Antrag eines Zahlers kann die [Name der Zentralbank einfügen] oder, soweit eine AL-Gruppe betroffen ist, die Zentralbank des Leiters der AL-Gruppe entscheiden, die Position eines sehr dringenden Zahlungsauftrags in der Warteschlange (außer sehr dringenden Zahlungsaufträgen im Rahmen der Abwicklungsverfahren 5 und 6) zu ändern, wenn diese Änderung weder den reibungslosen Zahlungsausgleich durch Nebensysteme in TARGET2 beeinträchtigen noch anderweitig zu Systemrisiken führen würde.

(5)  Über das ICM beauftragte Liquiditätsüberträge werden bei unzureichender Liquidität umgehend als nicht ausgeführt zurückgegeben. Sonstige Zahlungsaufträge werden als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn sie bis zum Annahmeschluss für den entsprechenden Nachrichtentyp (siehe Anlage V) nicht ausgeführt werden konnten.

Artikel 22

Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und ihre Unwiderruflichkeit

(1)  Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten Zahlungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem das PM-Konto des betreffenden Teilnehmers belastet wird.

(2)  Zahlungsaufträge können bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt widerrufen werden. Zahlungsaufträge, die von einem Algorithmus im Sinne von Anlage I erfasst sind, können während des Laufs des Algorithmus nicht widerrufen werden.



TITEL V

LIQUIDITÄTSPOOLING

Artikel 23

Verfahren für das Liquiditätspooling

Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet das CAI-Verfahren („Consolidated Account Information“) und das AL-Verfahren („Aggregated Liquidity“) an.

Artikel 24

CAI-Verfahren

(1)  Das CAI-Verfahren kann genutzt werden von:

a) einem Kreditinstitut und/oder dessen Zweigstellen, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen, unabhängig davon, ob sie im selben TARGET2-Komponenten-System teilnehmen, oder

b) zwei oder mehreren Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören und/oder deren Zweigstellen, mit jeweils einem oder mehreren PM-Konten mit unterschiedlichen BICs.

(2)  

a) Im CAI-Verfahren erhalten alle Gruppenmitglieder und die betreffenden Zentralbanken eine Aufstellung über die PM-Konten der Gruppenmitglieder, sowie folgende, auf Ebene der CAI-Gruppe konsolidierte Zusatzinformationen:

i) Innertageskreditlinien (falls zutreffend);

ii) Kontostände, einschließlich der Kontostände auf Unterkonten;

iii) Umsätze;

iv) abgewickelte Zahlungen;

v) Zahlungsaufträge in der Warteschlange.

b) Der Leiter der CAI-Gruppe und die jeweilige Zentralbank haben bezüglich der in Buchstabe a genannten Informationen Zugriff auf jedes PM-Konto der Gruppe.

c) Die in diesem Absatz genannten Informationen werden über das ICM bereitgestellt.

(3)  Der Leiter der CAI-Gruppe ist berechtigt, über das ICM Liquiditätsübertragungen zwischen PM-Konten (einschließlich Unterkonten), die Bestandteil der CAI-Gruppe sind, zu veranlassen.

(4)  In einer CAI-Gruppe können auch PM-Konten, die Teil einer AL-Gruppe sind, enthalten sein. In diesem Fall sind alle PM-Konten der AL-Gruppe Bestandteil der CAI-Gruppe.

(5)  Wenn zwei oder mehrere PM-Konten gleichzeitig Teil einer AL-Gruppe und einer CAI-Gruppe (mit zusätzlichen PM-Konten) sind, sind für die Beziehung innerhalb der AL-Gruppe die für die AL-Gruppe geltenden Regeln maßgebend.

(6)  Eine CAI-Gruppe, in der PM-Konten einer AL-Gruppe enthalten sind, kann für die CAI-Gruppe einen anderen Leiter als denjenigen der AL-Gruppe bestimmen.

(7)  Das in Artikel 25 Absätze 4 und 5 dargelegte Genehmigungsverfahren zur Nutzung des AL-Verfahrens gilt sinngemäß für das Genehmigungsverfahren zur Nutzung des CAI-Verfahrens. Der Leiter der CAI-Gruppe richtet keine Ausfertigung einer CAI-Vereinbarung an die Leit-NZB.

Artikel 25

AL-Verfahren

(1)  Das AL-Verfahren kann genutzt werden von:

a) einem Kreditinstitut und/oder dessen Zweigstellen, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen und im Euro-Währungsgebiet belegen sind, unabhängig davon, ob sie im selben TARGET2-Komponenten-System teilnehmen, oder

b) im Euro-Währungsgebiet belegene Zweigstellen (unabhängig davon, in welchem TARGET2-Komponenten-System sie teilnehmen) eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, soweit sie über mehrere PM-Konten mit unterschiedlichen BICs verfügen, oder

c) zwei oder mehreren Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a und/oder Zweigstellen eines Kreditinstituts im Sinne von Buchstabe b, sofern die Kreditinstitute zur selben Gruppe gehören.

Ferner müssen die in den Buchstaben a bis c genannten Stellen Zugang zum Innertageskredit bei der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets haben.

(2)  Im AL-Verfahren wird zur Feststellung, ob für einen Zahlungsauftrag ausreichende Deckung vorhanden ist, die verfügbare Liquidität aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zusammengerechnet. Unabhängig davon unterliegt die bilaterale PM-Konto-Beziehung zwischen einem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB weiterhin den (durch die AL-Vereinbarung modifizierten) Bedingungen des betreffenden TARGET2-Komponenten-Systems. Der einem AL-Gruppenmitglied auf einem seiner PM-Konten eingeräumte Innertageskredit kann durch verfügbare Liquidität auf den übrigen PM-Konten dieses AL-Gruppenmitglieds oder auf PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei seiner oder einer anderen AL-NZB gedeckt werden.

(3)  Zur Nutzung des AL-Verfahrens schließen ein oder mehrere ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, eine AL-Vereinbarung mit der [Name der Zentralbank einfügen] und gegebenenfalls anderen Zentralbanken der TARGET2-Komponenten-Systeme, an denen andere AL-Gruppenmitglieder teilnehmen. Ein ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ kann für ein bestimmtes PM-Konto nur eine AL-Vereinbarung treffen. Die AL-Vereinbarung entspricht dem in Anlage VII enthaltenen Muster.

(4)  Jede AL-Gruppe ernennt einen Leiter der AL-Gruppe. Besteht die AL-Gruppe nur aus einem einzigen ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ , ist dieser Leiter der AL-Gruppe. Der Leiter der AL-Gruppe hat seinen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum AL-Verfahren unter Benutzung des von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellten Stammdatenformulars an die Leit-NZB zu richten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der AL-Vereinbarung (entsprechend dem von der Leit-NZB bereitgestellten Muster) beizufügen. Die übrigen AL-Gruppenmitglieder richten ihre schriftlichen Anträge unter Benutzung des von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellten Stammdatenformulars an ihre jeweilige AL-NZB. Die Leit-NZB kann zusätzliche Informationen oder Dokumente anfordern, die sie für ihre Entscheidung über den Antrag für notwendig erachtet. Die Leit-NZB kann ferner im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen verlangen, dass zusätzliche Bestimmungen, die sie für angemessen erachtet, in die AL-Vereinbarung aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass etwaige bestehende und/oder zukünftige Verpflichtungen aller AL-Gruppenmitglieder gegenüber den AL-NZBen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt werden.

(5)  Die Leit-NZB prüft, ob die Antragsteller die Anforderungen zur Bildung einer AL-Gruppe erfüllen und die AL-Vereinbarung ordnungsgemäß ausgefertigt ist. Zu diesem Zweck kann sich die Leit-NZB mit den anderen AL-NZBen in Verbindung setzen. Die Leit-NZB gibt ihre Entscheidung dem Leiter der AL-Gruppe schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 4 genannten Antrags oder, wenn die Leit-NZB zusätzliche Informationen anfordert, innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Informationen, bekannt. Im Falle einer Ablehnung wird die entsprechende Entscheidung begründet.

(6)  AL-Gruppenmitglieder haben automatisch Zugang zum CAI-Verfahren.

(7)  Der Zugang zu Informationen und allen interaktiven Kontrollmechanismen innerhalb einer AL-Gruppe erfolgt über das ICM.

[Falls zutreffend einfügen:

Artikel 25a

Pfand/Durchsetzung

(1)  Die gegenwärtigen und künftigen, durch [Zutreffendes einfügen: das Pfandrecht/die Floating Charge] gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 dieser Bedingungen besicherten Ansprüche der [Name der Zentralbank einfügen] aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihr und einem AL-Gruppenmitglied umfassen auch ihre Ansprüche gegen dieses AL-Gruppenmitglied aufgrund der von beiden geschlossenen AL-Vereinbarung.

(2)  [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist: Unbeschadet der AL-Vereinbarung hindert ein solches Pfand den ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ nicht daran, während des Geschäftstages über das Guthaben auf seinem/n PM-Konto/en zu verfügen.]

(3)  [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist: Spezielle Zweckbindungsklausel: Das AL-Gruppenmitglied verwendet das Guthaben auf seinem PM-Konto zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].]

[Falls zutreffend und sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist:

Artikel 25b

Verwertung des Pfands

Im Verwertungsfall hat die [Name der Zentralbank einfügen] das uneingeschränkte Recht, das Pfand ohne vorherige Ankündigung [Einfügen, sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates für angemessen erachtet wird: gemäß [nationale Rechtsvorschriften zur Verwertung des Pfandrechts einfügen]] zu verwerten.]

[Falls zutreffend und sofern dies gemäß dem Recht des jeweiligen Staates erforderlich ist:

Artikel 25c

Verwertung von Sicherheiten

Im Verwertungsfall hat die [Name der Zentralbank einfügen] das Recht, Sicherheiten im Sinne von Artikel 36 zu verwerten.]

Artikel 26

Aufrechnung von Ansprüchen gemäß Artikel 36 Absätze 4 und 5

Im Verwertungsfall werden alle Ansprüche der [Name der Zentralbank einfügen] gegen das betreffende AL-Gruppenmitglied sofort und automatisch fällig; Artikel 36 Absätze 4 und 5 dieser Bedingungen finden sinngemäß Anwendung.



TITEL VI

SICHERHEITSANFORDERUNGEN UND NOTFALLVERFAHREN

▼M7

Artikel 27

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

(1)  Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das den Betrieb der SSP beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren Anwendung.

(2)  Das Eurosystem sieht eine Notfalllösung für den Fall vor, dass die in Absatz 1 genannten Ereignisse eintreten. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung sind obligatorisch für Teilnehmer, die die [Name der Zentralbank einfügen] als kritisch einstuft. Andere Teilnehmer können sich auf Antrag an die Notfalllösung anbinden.

▼B

Artikel 28

Sicherheitsanforderungen

(1)  Die Teilnehmer führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer.

(2)  Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der Teilnehmer angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.

▼M7

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle Teilnehmer und/oder Teilnehmer, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen, insbesondere im Hinblick auf Cybersicherheit oder Betrugsbekämpfung.

▼M7

(4)  Teilnehmer übermitteln der [Name der Zentralbank einfügen] ihre TARGET2-Selbstzertifizierung und die Bescheinigung über ihre Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen des TARGET2-Netzwerkdienstleisters. Sofern Teilnehmer die Endpunktsicherheitsanforderungen nicht einhalten, übermitteln sie ein Dokument, in dem alternative Risikominderungsmaßnahmen zur Zufriedenheit der [Name der Zentralbank einfügen] beschrieben sind.

(5)  Teilnehmer, die Dritten Zugang zu ihrem PM-Konto gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 gewähren, tragen dem mit der Erlaubnis eines solchen Zugangs verbundenen Risiko im Einklang mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Sicherheitsanforderungen Rechnung. In der in Absatz 4 genannten Selbstzertifizierung ist festgelegt, dass der Teilnehmer Dritte, die Zugang zu seinem PM-Konto haben, zur Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen des TARGET2-Netzwerkdienstleisters verpflichtet.

▼B



TITEL VII

DAS INFORMATIONS- UND KONTROLLMODUL (ICM)

Artikel 29

Nutzung des ICM

(1)  Das ICM ermöglicht den Teilnehmern,

a) Informationen über ihre Konten abzurufen und ihre Liquidität zu steuern,

▼M6

b) Liquiditätsüberträge, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM auf ein TIPS-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM auf ein T2S-Geldkonto sowie — sofern das ICM zusammen mit T2S-Mehrwertdiensten verwendet wird — Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM anzuweisen und

▼M7

c) Bei einem Ausfall ihrer Zahlungsinfrastruktur Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen oder Zahlungen in der Notfalllösung zu veranlassen.

▼B

(2)  Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf das ICM sind in Anlage I enthalten.



TITEL VIII

AUSGLEICH, HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 30

Ausgleichsregelung

Wenn ein Zahlungsauftrag aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt werden kann, bietet die [Name der Zentralbank einfügen] den betreffenden direkten Teilnehmern Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.

Artikel 31

Haftungsregelung

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Teilnehmern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des Teilnehmers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a) soweit der Schaden von einem Teilnehmer verursacht wurde oder

b) wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

▼M6

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

▼B

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-NZBen gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 32

Nachweise

(1)  Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden in TARGET2 alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern über den ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ übermittelt.

(2)  Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleisters ◄ kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)  Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die in Anlage IV beschriebenen alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese Aufzeichnungen für jeden Teilnehmer an TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(5)  Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.



TITEL IX

BEENDIGUNG DER TEILNAHME UND KONTOSCHLIESSUNG

Artikel 33

Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme

(1)  Unbeschadet des Artikels 34 erfolgt die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf unbestimmte Zeit.

(2)  Ein Teilnehmer kann seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)  Auch nach Beendigung der Teilnahme gelten die in Artikel 38 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung weiter.

(5)  Bei Beendigung der Teilnahme werden die PM-Konten des betreffenden Teilnehmers gemäß Artikel 35 geschlossen.

Artikel 34

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)  Die Teilnahme eines ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung, oder ist in gleicher Weise suspendiert wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b) der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ erfüllt die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

▼M6

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen PM-Kontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

▼B

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a) ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b) der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c) der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d) der ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ aus einer TARGET2-CUG ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört,

e) ein anderes Ereignis in Bezug auf den ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt, und/oder

f) eine NZB den Zugang des ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ zu Innertageskrediten gemäß Anhang III Nummer 12 vorläufig oder endgültig ausschließt.

(3)  In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in den Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Ereignisse.

(4)  

►M4  a) Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines PM-Kontoinhabers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen PM-Kontoinhaber, andere Zentralbanken und andere PM-Kontoinhaber und ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden PM-Kontoinhabers und ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ erteilt. ◄

▼M4 —————

▼B

c) Sobald eine solche ICM-Nachricht bei den ►M3  PM-Kontoinhabern ◄ eingegangen ist, gelten diese als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge nach Eingang der ICM-Nachricht in TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden.

(5)  Nach Beendigung der Teilnahme eines ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ nimmt TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem ►M3  PM-Kontoinhaber ◄ mehr an. Zahlungsaufträge in der Warteschlange, gespeicherte Zahlungsaufträge oder neue Zahlungsaufträge zugunsten dieses ►M3  PM-Kontoinhabers ◄ werden zurückgegeben.

▼M5

(6)  Im Fall der Suspendierung eines PM-Kontoinhabers von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge gesammelt und erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten PM-Kontoinhabers in die Eingangsdisposition eingestellt.

▼M5

(7)  Im Fall der Suspendierung eines PM-Kontoinhabers von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle ausgehenden Zahlungsaufträge dieses PM-Kontoinhabers nur verarbeitet auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des PM-Kontoinhabers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Alle eingehenden Zahlungen werden gemäß Absatz 6 verarbeitet.

▼B

Artikel 35

Schließung von PM-Konten

(1)  Die Teilnehmer können ihre PM-Konten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Geschäftstagen schließen.

(2)  Im Falle einer Beendigung der Teilnahme entweder gemäß Artikel 33 oder gemäß Artikel 34 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] die PM-Konten des betreffenden Teilnehmers, nachdem sie:

a) die in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträge abgewickelt oder zurückgegeben hat und

b) ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 36 ausgeübt hat.



TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)  [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den PM-Konten des Teilnehmers.]

(1a)  [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinen PM-Konten entstandenen Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch durch Gutschrift der Gelder auf dem PM-Konto des Teilnehmers.]

(1b)  [Falls zutreffend einfügen: Die [Name der Zentralbank einfügen] hat ein Sicherungsrecht („floating charge“) an den gegenwärtigen und künftigen Guthaben auf den PM-Konten der Teilnehmer, das der Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dient.]

(2)  [Falls zutreffend einfügen: Die in Absatz 1 genannten Rechte stehen der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(3)  [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als PM-Kontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das betreffende Konto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten an die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf das PM-Konto, dessen Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.]

(4)  Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Teilnehmers werden in folgenden Fällen alle Verbindlichkeiten des Teilnehmers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt: bei Eintritt

a) eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder

b) eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 34 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers in TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode angeben] geführt hat.

Die Fälligstellung tritt ohne Vorankündigung oder behördliche Genehmigung ein. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Teilnehmers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen.

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, das PM-Konto eines Teilnehmers mit Beträgen zu belasten, die der betreffende Teilnehmer der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 37

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten

(1)  Der [Name der Zentralbank einfügen] steht ein [Sicherungsrecht nach anwendbarem Recht einfügen] über die Guthaben auf Teilnehmer-Unterkonten zu, die eröffnet wurden, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des Teilnehmers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], die aus jener Abwicklung resultiert.

(2)  Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“)) sperrt die [Name der Zentralbank einfügen] das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht oder reduziert die [Name der Zentralbank einfügen] danach den eingefrorenen Betrag durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) wird das Guthaben wieder freigegeben.

(3)  Durch die Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers gesperrt wurde, übernimmt die [Name der Zentralbank einfügen] gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung der Garantie ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Ist die [Name der Zentralbank einfügen] nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die [Name der Zentralbank einfügen] als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen.

(4)  Unter normalen Umständen (d. h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Teilnehmer eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Zahlungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto abgewickelt.

(5)  Im Falle eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Teilnehmer umfasst der nebensystembezogene Zahlungsauftrag zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom Teilnehmer-Unterkonto (sowie die Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems) beinhalten daher sowohl die Erfüllung der Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Garantie als auch die Ausübung ihres Sicherungsrechts über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto.

(6)  Die Garantie erlischt nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.

(7)  Der Teilnehmer ist verpflichtet, der [Name der Zentralbank einfügen] alle Zahlungen zu erstatten, die Letztere aufgrund der Inanspruchnahme aus der Garantie erbracht hat.

Artikel 38

Vertraulichkeit

▼M4

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Teilnehmers, der Teilnehmer derselben Gruppe oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Teilnehmer oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls angemessen nach nationalem Recht: oder diese Offenlegung ist gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

▼M6

(1a)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer, dass die in Artikel 34 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.

▼M5

(2)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen: a) an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, b) an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder ►M7  c) an Aufsichts-, Abwicklungs- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. ◄ Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(3)  Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

▼B

(4)  Teilnehmer dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die Teilnehmer behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(5)  Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ zu übertragen.

Artikel 39

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)  Die Teilnehmer sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren PM-Konten verbucht werden. Ferner machen sich die Teilnehmer vor Abschluss des Vertrags mit dem ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ mit den Regelungen des ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleisters ◄ zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom Teilnehmer ermächtigt, von nationalen oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)  Wenn Teilnehmer als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahler ist,

i) muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

▼M6

ii) darf der Teilnehmer einen Zahlungsauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein von einer anderen Einheit als dem Teilnehmer gehaltenes Konto erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;

▼B

b) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.

Artikel 40

Mitteilungen

(1)  Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich oder in Form einer authentifizierten ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ -Nachricht übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Teilnehmer sind an die von ihm mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine jeweilige BIC-Adresse zu richten.

(2)  Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Auslieferung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Aufgabe zur Post des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)  Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder „Englisch“ einfügen] verfasst.

(4)  Die Teilnehmer sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß Absatz 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen kann, dass sie von den Teilnehmern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 41

Vertragsverhältnis mit dem ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄

(1)  Im Rahmen dieser Bedingungen ist SWIFT ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ . Jeder Teilnehmer schließt mit SWIFT eine gesonderte Vereinbarung zum Bezug der von SWIFT bereitgestellten Dienste, die der Teilnehmer für die Nutzung von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] benötigt. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und SWIFT unterliegt ausschließlich den Bedingungen von SWIFT.

(2)  Jeder Teilnehmer ist auch Mitglied einer TARGET2-CUG gemäß den Vorgaben der Anbieter-NZBen in deren Eigenschaft als SWIFT-ServiceAdministrator für die SSP. Die Zulassung zur und der Ausschluss von der TARGET2-CUG werden nach Mitteilung des SWIFT-Service-Administrators an SWIFT wirksam.

(3)  Die Teilnehmer müssen dem von der [Name der Zentralbank einfügen] zur Verfügung gestellten SWIFT-Serviceprofil für TARGET2 entsprechen.

(4)  Die von SWIFT bereitgestellten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt.

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von SWIFT (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) als Anbieter der SWIFT-Dienste noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Telekommunikationsunternehmen, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zum SWIFT-Netz zu erhalten.

Artikel 42

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, ►M6  einschließlich der Anlagen ◄ , jederzeit ändern. Änderungen dieser Bedingungen, ►M6  einschließlich der Anlagen ◄ , werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Teilnehmer der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und seine PM-Konten zu schließen.

Artikel 43

Rechte Dritter

(1)  Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)  Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern.

Artikel 44

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)  Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)  Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)  Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 45

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 46

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)  Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

▼M3

(2)  [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines PM-Kontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]

▼B




Anlage I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Für die Bearbeitung von Zahlungsaufträgen gelten neben den Harmonisierten Bedingungen die folgenden Regeln:

1.    Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

1. Zum Austausch von Nachrichten werden in TARGET2 die Dienste von SWIFT in Anspruch genommen. Daher benötigt jeder Teilnehmer eine Verbindung zum Secure IP Network (SIPN) von SWIFT. Alle PM-Konten der Teilnehmer erhalten einen acht- bzw. elfstelligen SWIFT-BIC als Kennung. Darüber hinaus muss jeder Teilnehmer vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

2. Für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsnachrichten im PM wird der SWIFTNet FIN Y-Copy-Service genutzt. Dafür wird eine SWIFT Closed User Group (CUG) eingerichtet. Zahlungsaufträge innerhalb dieser TARGET2-CUG werden direkt an den empfangenden TARGET2-Teilnehmer adressiert, und zwar durch Eingabe von dessen BIC in den Header der SWIFTNet FIN-Nachricht.

3. Für die Informations- und Kontrolldienste können die folgenden SWIFTNet-Dienstleistungen genutzt werden:

a) SWIFTNet InterAct;

b) SWIFTNet FileAct; und/oder

c) SWIFTNet Browse.

4. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen den Teilnehmern wird ausschließlich die Public Key Infrastructure (PKI) von SWIFT genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von SWIFT zur Verfügung gestellten Unterlagen.

5. Der von SWIFT Relationship Management Application (RMA) bereitgestellte Dienst „bilateral relationship management“ wird nur mit dem zentralen SSP-BIC („central destination BIC“) und nicht für Zahlungsnachrichten zwischen TARGET2-Teilnehmern verwendet.

2.    Typen von Zahlungsnachrichten

1. Folgende SWIFTNet FIN- bzw. SWIFT System-Nachrichtentypen werden verarbeitet:



Nachrichtentyp

Art der Verwendung

Beschreibung

MT 103

Obligatorisch

Kundenzahlung

MT 103+

Obligatorisch

Kundenzahlung (durchgängig automatisierte Abwicklung „Straight Through Processing“ — STP)

MT 202

Obligatorisch

Bank-an-Bank-Zahlung

▼M7

MT 202COV

Obligatorisch

Deckungszahlung

▼B

MT 204

Optional

Zahlung per Lastschrift

MT 011

Optional

Zustellbenachrichtigung („Delivery notification“)

MT 012

Optional

Senderbenachrichtigung („Sender notification“)

MT 019

Obligatorisch

Abbruchmitteilung („Abort notification“)

MT 900

Optional

Belastungsbestätigung/Kreditlinienänderung

MT 910

Optional

Gutschriftsbestätigung/Kreditlinienänderung

MT 940/950

Optional

(Kunden-)Kontoauszug

MT 011, MT 012 und MT 019 sind SWIFT System-Nachrichten.

2. Bei der Anmeldung in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] geben die direkten Teilnehmer an, welche optionalen Nachrichtentypen sie verwenden werden. In Bezug auf MT 011 und MT 012-Nachrichten entscheiden die direkten Teilnehmer von Fall zu Fall, ob sie eine solche Nachricht erhalten möchten.

3. Die Teilnehmer müssen die SWIFT-Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln, die in den SWIFT-Unterlagen und den für TARGET2 niedergelegten Einschränkungen in Kapitel 9.1.2.2 der User Detailed Functional Specifications (UDFS), Buch 1, definiert sind, beachten.

4. Die Feldbelegung wird auf der Ebene von TARGET2-[Zentralbank/-Ländercode einfügen] gemäß den UDFS-Anforderungen geprüft. Die Teilnehmer können untereinander besondere Regeln für die Feldbelegung vereinbaren. Ob die Teilnehmer diese besonderen Regeln einhalten, wird innerhalb von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jedoch nicht geprüft.

5. MT 202C0V-Nachrichten werden für Deckungszahlungen („cover payments“) verwendet, d. h. Zahlungen durch Korrespondenzbanken zur Abwicklung (Deckung) von Überweisungsnachrichten, die auf andere, direktere Weise an die Bank eines Kunden übermittelt werden. Die in MT202C0V enthaltenen Kundendaten werden nicht im ICM angezeigt.

3.    Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

1. Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die versehentlich mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

2. Folgende Felder von SWIFT-Nachrichtentypen werden überprüft:



Angaben

Teil der SWIFT-Nachricht

Feld

Absender

Basis-Header

LT-Addresse

Nachrichtentyp

Anwendungsheader (Application Header)

Nachrichtentyp

Empfänger

Anwendungsheader (Application Header)

Zieladresse

Transaktionsreferenznummer (TRN)

Textblock

:20

Zugehörige Referenz

Textblock

:21

Wertstellungsdatum/Valutadatum (Value Date)

Textblock

:32

Betrag

Textblock

:32

3. Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Zahlungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen Zahlungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Zahlungsauftrag zurückgegeben.

4.    Fehlercodes

Wird ein Zahlungsauftrag zurückgewiesen, erhält der einreichende Teilnehmer eine Abbruchmitteilung (MT 019), in der mittels Fehlercodes der Grund für die Zurückweisung angegeben wird. Die Fehlercodes sind in Kapitel 9.4.2 der UDFS definiert.

5.    Zeitvorgaben für die Abwicklung

1. Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Codewort „/FROTIME/“ zu verwenden.

2. Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.

a) Codewort „/REJTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden zurückgegeben.

b) Codewort „/TILTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden nicht zurückgegeben, sondern bleiben in der entsprechenden Warteschlange.

Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, wird automatisch eine Nachricht über das ICM gesendet.

3. Wenn das Codewort „/CLSTIME/“ verwendet wird, wird mit dem Zahlungsauftrag in gleicher Weise verfahren wie in Absatz 2 Buchstabe b.

6.    Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

1. Im Rahmen der Eingangsdisposition werden Zahlungsaufträge in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Absätze 2 und 3) einbezogen, um eine rasche und liquiditätssparende Bruttoabwicklung zu gewährleisten.

2. Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange eines Zahlungsempfängers sehr dringende oder — falls es eine solche nicht gibt — dringende Aufträge stehen, die zur Verrechnung mit dem Zahlungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Zahlungsaufträge“). Wenn solche verrechenbaren Zahlungsaufträge nicht ausreichend Liquidität für die in der Eingangsdisposition befindlichen Zahlungsaufträge des Zahlers verschaffen, wird geprüft, ob auf seinem PM-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.

3. Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Name der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in der Warteschlange eines Zahlungsempfängers verrechenbare Zahlungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Zahlungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.

7.    Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

1. Die Behandlung von Zahlungsaufträgen in Warteschlangen richtet sich nach der vom einreichenden Teilnehmer festgelegten Prioritätsstufe.

2. Zahlungsaufträge in der sehr dringenden und der dringenden Warteschlange werden bei Liquiditätszuflüssen oder bei Veränderungen innerhalb der Warteschlange (Veränderung der Position, der vorgegebenen Ausführungszeit, der Priorität oder Widerruf eines Zahlungsauftrags) unter Anwendung der in Abschnitt 6 beschriebenen Gegenläufigkeitsprüfungen abgewickelt, beginnend mit den Zahlungsaufträgen an der Spitze der Warteschlange.

3. Zahlungsaufträge in der normalen Warteschlange werden — unter Einbeziehung aller noch nicht abgewickelten sehr dringenden und dringenden Zahlungsaufträge — fortlaufend bearbeitet. Dabei kommen verschiedene Optimierungsverfahren (Algorithmen) zur Anwendung. Ist ein Algorithmus erfolgreich, werden die darin enthaltenen Zahlungsaufträge ausgeführt; wenn er nicht erfolgreich ist, verbleiben die betreffenden Zahlungsaufträge in der Warteschlange. Drei Algorithmen (1 bis 3) werden zur Verrechnung von Zahlungsströmen angewendet. Algorithmus 4 wird zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen aus Nebensystemen im Abwicklungsverfahren 5 (wie in Kapitel 2.8.1 der UDFS beschrieben) eingesetzt. Ein besonderer Algorithmus (Algorithmus 5) wird zur Optimierung der Abwicklung von sehr dringenden Nebensystem-Zahlungsaufträgen über Unterkonten von Teilnehmern genutzt.

a) Bei Algorithmus 1 („all-or-nothing“) wird die [Name der Zentralbank einfügen] sowohl für Beziehungen, für die ein bilaterales Limit festgesetzt wurde, als auch für die Gesamtheit der Beziehungen, für die ein multilaterales Limit festgesetzt wurde,

i) die Gesamtliquiditätsposition jedes PM-Kontos der TARGET2-Teilnehmer berechnen, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Zahlungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn der (rechnerische) Saldo negativ ist, prüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob er die verfügbare Liquidität des Teilnehmers übersteigt (die so errechnete gesamte Liquidität bildet die „Gesamtliquiditätsposition“);

ii) prüfen, ob die von den TARGET2-Teilnehmern festgelegten Limite und Reservierungen hinsichtlich jedes relevanten PM-Kontos eingehalten werden.

Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene PM-Konto positiv ausfällt, wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab.

b) Bei Algorithmus 2 („partial“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]

i) wie bei Algorithmus 1 die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden PM-Kontos ermitteln und überprüfen;

ii) bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender PM-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition aller betreffenden PM-Konten positiv ist.

Im Anschluss daran wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.

Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Name der Zentralbank einfügen] bei dem PM-Konto des TARGET2-Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen] steht.

c) Bei Algorithmus 3 („multiple“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]

i) PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer und etwaiger gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden PM-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligte (n) Zentralbank(en) verbucht/en diese Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer;

ii) ferner, wenn bei einem PM-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickelt/n die beteiligte(n) Zentralbank(en) die verbleibenden Zahlungsaufträge (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer ab.

Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und den PM-Konten anderer TARGET2-Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechend.

d) Bei Algorithmus 4 („partial plus ancillary system settlement“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 2, jedoch ohne Herausnahme von Zahlungsaufträgen, die dem Zahlungsausgleich eines Nebensystems (das die Abwicklung auf simultan-multilateraler Basis durchführt) dienen.

e) Bei Algorithmus 5 („ancillary system settlement via sub-accounts“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 1, wobei sie jedoch Algorithmus 5 über die Nebensystem-Schnittstelle („Ancillary System Interface — ASI“) startet. Dabei überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] lediglich, ob auf den Unterkonten der Teilnehmer ausreichend Deckung verfügbar ist. Zudem werden keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Algorithmus 5 läuft auch während der Nachtverarbeitung.

4. Trotz des Starts eines der Algorithmen 1 bis 4 können in die Eingangsdisposition eingestellte Zahlungsaufträge dort umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden PM-Konten der TARGET2-Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Zahlungsaufträge und der Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen. Zwei Algorithmen laufen jedoch nie gleichzeitig.

5. Während der Tagverarbeitung laufen die Algorithmen nacheinander. Solange keine simultan-multilaterale Abwicklung eines Nebensystems ansteht, lautet die Reihenfolge wie folgt:

a) Algorithmus 1;

b) wenn Algorithmus 1 erfolglos ist, folgt Algorithmus 2;

c) wenn Algorithmus 2 erfolglos ist, folgt Algorithmus 3; ist Algorithmus 2 erfolgreich, wird Algorithmus 1 wiederholt.

Wenn eine simultan-multilaterale Abwicklung (Abwicklungsverfahren 5) bei einem Nebensystem ansteht, läuft Algorithmus 4.

6. Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.

7. Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann weder seine Position in der Warteschlange geändert noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.

8.    Nutzung des Informations- und Kontrollmoduls (ICM)

1. Das ICM kann für den Informationsaustausch und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Das Secure IP Network (SIPN) von SWIFT ist das zugrunde liegende technische Kommunikationsnetz zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen.

2. Mit Ausnahme von gespeicherten Zahlungsaufträgen und Kundenstammdaten sind über das ICM lediglich Daten, die sich auf den laufenden Geschäftstag beziehen, abrufbar. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

3. Informationen werden im Anfragemodus („pull“) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder Teilnehmer um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss.

4. Folgende Modi stehen für die Nutzung des ICM zur Verfügung:

a) der Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A werden Informationen und Nachrichten zwischen dem PM und der internen Anwendung des Teilnehmers übertragen. Der Teilnehmer muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) mit dem ICM über eine standardisierte Schnittstelle eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch und in Buch 4 der UDFS aufgeführt;.

b) der User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Teilnehmer und dem ICM. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System (SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle) läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt.

5. Jeder Teilnehmer verfügt über mindestens eine SWIFT Alliance WebStation oder eine andere von SWIFT vorgeschriebene Schnittstelle, um über U2A Zugriff auf das ICM zu erhalten.

6. Die Zugriffsrechte für das ICM werden mittels des Verfahrens zur Zugriffskontrolle („Role Based Access Control“) von SWIFT gewährt. Der „Non Repudiation of Emission“-Service (NRE) von SWIFT, der von Teilnehmern genutzt werden kann, ermöglicht dem Empfänger einer XML-Nachricht nachzuweisen, dass diese Nachricht nicht verändert wurde.

7. Wenn ein Teilnehmer technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Zahlungsauftrag einzureichen, kann er mithilfe des ICM vorformatierte Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen generieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt diesen Dienst auf Anfrage des Teilnehmers zur Verfügung.

8. Die Teilnehmer können das ICM auch nutzen, um Liquidität:

a) [falls zutreffend einfügen] von ihrem PM-Konto auf ihr Konto außerhalb des PM,

b) zwischen dem PM-Konto und den Unterkonten des betreffenden Teilnehmers sowie

▼M6

c) vom PM-Konto im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Echtzeit“) auf das technische Konto eines Nebensystems zu übertragen;

d) durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto zu übertragen, oder, wenn das ICM zusammen mit den T2S-Mehrwertdiensten verwendet wird, durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto zu übertragen und

▼M6

e) durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto oder durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu übertragen.

▼B

9.    Die UDFS und das ICM-Benutzerhandbuch

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den UDFS und im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] sowie der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.




Anlage II

TARGET2-AUSGLEICHSREGELUNG

1.    Allgemeine Grundsätze

a) Wenn in TARGET2 eine technische Störung auftritt, können die direkten Teilnehmer gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET2-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.

b) Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET2-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET2 durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.

c) Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET2-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET2 angeboten wird. Die Teilnehmer können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Zahlungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden) gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Teilnehmer stellt die betreffenden Zentralbanken bis in Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Zahlungsauftrag oder die betreffende Zahlung geltend macht.

d) Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungszugeständnis der [Name der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET2 dar.

2.    Bedingungen für Ausgleichsangebote

a) Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 ein Zahlungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b) Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Zahlung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii) bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.

3.    Berechnung des Ausgleichs

a) Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:

i) Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahlungsempfänger für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

▼M4

ii) Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. diesem in Rechnung gestellt; und

▼B

iii) Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.

b) Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:

i) Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahler für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii) Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spit-zenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET2 ergibt.

4.    Verfahrensvorschriften

a) Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.

b) Teilnehmer müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 bei der [Name der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Name der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.

c) Die [Name der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anders lautenden, den Teilnehmern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET2 beurteilt.

d) Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen Teilnehmern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Teilnehmer das Angebot in Bezug auf jede/n in ihrem Antrag enthaltene/n Zahlung oder Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Übermittlung entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Name der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Teilnehmer.

e) Die [Name der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Teilnehmers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen erstattet.




Anlage III

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)

Muster für Rechtsgutachten über die rechtliche Befähigung zur TARGET2-Teilnahme

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen über den Firmensitz des Teilnehmers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] belegene Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:

1. eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des Teilnehmers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2. [falls zutreffend] ein Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3. [falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des Teilnehmers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4. [falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des Teilnehmers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des Teilnehmers zur Anerkennung der nachstehend genannten Systembedingungen hervorgeht;

5. [Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des Teilnehmers die (nachstehend genannten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Teilnehmers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des Teilnehmers“).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:

1. Die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2. […].

Die [Bedingungen] und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des Teilnehmers als die „Unterlagen“ bezeichnet.

II.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen;

2. Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt;

3. Die Unterlagen des Teilnehmers zur Teilnahme am System entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden;

4. Die Unterlagen des Teilnehmers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Bestimmungen vor.

III.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES TEILNEHMERS

A. Der Teilnehmer ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß eingetragene oder organisierte Gesellschaft.

B. Der Teilnehmer verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen.

C. Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des Teilnehmers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den Teilnehmer oder die Unterlagen des Teilnehmers anwendbar ist.

D. Der Teilnehmer benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E. Der Teilnehmer hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten gemäß den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Muster für Ländergutachten („country opinion“) für TARGET2-Teilnehmerländer, die nicht dem EWR angehören

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort],

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Teilnehmers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend genannten Systembedingungen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:

1. die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2. sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bedingungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.

2.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen und ausgefertigt sowie erforderlichenfalls zugestellt worden.

2. Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. Die Teilnehmer des Systems, über das Zahlungsaufträge versendet oder Zahlungen empfangen werden oder über das Rechte und Pflichten gemäß den Systembedingungen ausgeübt oder erfüllt werden, sind berechtigt, in allen einschlägigen Rechtsordnungen Überweisungsdienstleistungen zu erbringen.

4. Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   RECHTSGUTACHTEN

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.    Länderspezifische rechtliche Aspekte [falls zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

▼M7

3.2.    Allgemeine Insolvenz- und Krisenmanagementaspekte

3.2.a.  Arten von Insolvenz- und Krisenmanagementverfahren

Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung) — welche für die Zwecke dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Teilnehmers in [Staat] umfassen —, denen der Teilnehmer in [Staat] unterliegen könnte, sind die Folgenden: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Teilnehmer, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb von [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den Teilnehmer ausgesetzt oder beschränkt werden können, einschließlich Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, die den in der Richtlinie 2014/59/EU definierten Maßnahmen entsprechen — bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).

3.2.b.  Insolvenzabkommen

Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

▼B

3.3.    Rechtswirksamkeit der Systembedingungen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Bestimmungen der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a.    Bearbeitung von Zahlungsaufträgen

Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Zahlungsaufträgen [Auflistung der relevanten Bedingungen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Zahlungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen bearbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem vom Teilnehmer beim System eingereichte Zahlungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bedingungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b.    Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Teilnehmers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Teilnehmern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. der ►M3  TARGET2-Netzwerkdienstleister ◄ ).]

3.3.c.    Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d.    Suspendierung und Beendigung

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des Teilnehmers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der Teilnehmer ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e.    Vertragsstrafen/Pönale

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen über Vertragsstrafen für einen Teilnehmer, der nicht in der Lage ist, Innertages- oder Übernachtkredite rechtzeitig rückzuerstatten, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.f.    Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.

3.3.g.    Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.    Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung von Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.    Pfändung

Wenn ein Gläubiger des Teilnehmers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.    Sicherheiten (falls zutreffend)

3.6.a.    Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig.

3.6.b.    Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Teilnehmer hat die Zentralbank als Sicherheitsnehmerin der zum Zwecke der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Teilnehmers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c.    Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.

3.6.d.    Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Teilnehmers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.    Zweigstellen [falls zutreffend]

3.7.a.    Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle der oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Teilnehmer sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Teilnehmer über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] belegene Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b.    Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen und die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c.    Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen noch die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Weder können sich andere Personen auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie [die nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]




Anlage IV

AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS („BUSINESS CONTINUITY“) UND NOTFALLVERFAHREN

1.    Allgemeine Bestimmungen

a) Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern oder Nebensystemen gelten für den Fall, dass eine oder mehrere Komponenten der SSP oder des Telekommunikationsnetzes ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen Teilnehmer oder ein Nebensystem betrifft.

b) Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Zeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die Mitteleuropäische Zeit (MEZ ( 20 )).

2.    Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen

a) Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall der Gemeinschaftsplattform oder des Telekommunikationsnetzes kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 hat, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen einzuleiten.

b) In TARGET2 stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i) Verlagerung des Betriebs der SSP auf einen anderen Standort,

ii) Änderung der Betriebszeiten der SSP und

iii) Einleitung der Notfallabwicklung sehr kritischer und kritischer Zahlungen gemäß Abschnitt 6 Buchstaben c und d.

c) Es steht im alleinigen Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen], ob und welche Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen sie einleitet.

3.    Nachrichtenübermittlung bei Störungen

a) Informationen über einen Ausfall der Gemeinschaftsplattform und/oder ein außergewöhnliches externes Ereignis werden den Teilnehmern über die nationalen Kommunikationskanäle, das ICM und das T2IS übermittelt. Nachrichten an die Teilnehmer enthalten insbesondere folgende Informationen:

i) eine Beschreibung des Ereignisses,

ii) die erwartete Abwicklungsverzögerung (falls bekannt),

iii) Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen und

iv) Hinweise an die Teilnehmer.

b) Darüber hinaus kann die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnehmer über etwaige andere gegenwärtige oder erwartete Ereignisse, die potenziell Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 haben könnten, in Kenntnis setzen.

4.    Verlagerung des Betriebs der Gemeinschaftsplattform auf einen anderen Standort

a) Wenn eines der in Abschnitt 2 Buchstabe a beschriebenen Ereignisse eintritt, kann der Betrieb der SSP auf einen anderen Standort in derselben oder einer anderen Region verlagert werden.

▼M4

b) Wenn der Betrieb der SSP oder der T2S-Plattform von einer Region (Region 1) in eine andere Region (Region 2) verlagert wird, werden sich die Teilnehmer bemühen, ihre Positionen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls oder des Eintretens der außergewöhnlichen externen Ereignisse abzustimmen, und der [Name der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung stellen.

▼M4

c) Wenn das PM-Konto eines Teilnehmers auf der SSP ixn Region 1 mit einem ►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto ◄ belastet wird, diese Belastung jedoch nach der Abstimmung nicht auf der SSP in Region 2 ausgewiesen wird, belastet die für den Teilnehmer verantwortliche Zentralbank das PM-Konto des Teilnehmers in Region 2, um den Kontostand wiederherzustellen, den das PM-Konto des Teilnehmers vor der Verlagerung aufwies.

▼B

5.    Änderung der Betriebszeiten

a) Die Tagesbetrieb-Phase von TARGET2 kann verlängert bzw. der Zeitpunkt des Beginns eines neuen Geschäftstages verschoben werden. Bei verlängerten TARGET2-Betriebszeiten werden Zahlungsaufträge im Einklang mit den [Verweis auf die Vereinbarungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen], vorbehaltlich der in dieser Anlage enthaltenen Änderungen, bearbeitet.

b) Wenn ein Ausfall der SSP während des Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde, kann die Tagesbetrieb-Phase und damit die Annahmeschlusszeit verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit geht in der Regel nicht über zwei Stunden hinaus und wird den Teilnehmern so früh wie möglich bekannt gegeben. Wenn eine solche Verlängerung vor 16.50 Uhr bekannt gegeben wird, bleibt es bei der Mindestfrist von einer Stunde zwischen der Annahmeschlusszeit für Kunden- und derjenigen für Interbankzahlungen. Bekannt gegebene Verlängerungen werden nicht wieder rückgängig gemacht.

c) Die Annahmeschlusszeit wird verlängert, wenn ein Ausfall der SSP vor 18.00 Uhr eintritt und bis 18.00 Uhr nicht behoben wurde. Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den Teilnehmern die Verlängerung der Annahmeschlusszeit unverzüglich mit.

d) Nach Wiederaufnahme des Betriebs der SSP werden folgende Schritte unternommen:

i) Die [Name der Zentralbank einfügen] bemüht sich, alle sich in der Warteschlange befindlichen Zahlungen innerhalb einer Stunde abzuwickeln; dieser Zeitraum verringert sich auf 30 Minuten, wenn sich der Ausfall der SSP um 17.30 Uhr oder später ereignet (sofern der Ausfall um 18.00 Uhr noch andauert).

ii) Die Schlussstände/Tagesendsalden der Konten der Teilnehmer werden innerhalb einer Stunde ermittelt; dieser Zeitraum verringert sich auf 30 Minuten, wenn sich der Ausfall der SSP um 17.30 Uhr oder später ereignet (sofern der Ausfall um 18.00 Uhr noch andauert).

iii) Nach Annahmeschluss für Interbankzahlungen findet auch das Tagesabschlussverfahren statt, einschließlich der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems.

e) Nebensysteme, die am frühen Morgen Liquidität benötigen, müssen Maßnahmen vorsehen, um einem verspäteten Beginn der Tagesbetrieb-Phase aufgrund eines Ausfalls der SSP am vorhergehenden Tag Rechnung zu tragen.

6.    Notfallabwicklung

▼M7

a) Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungs-Verfahren für Zahlungsaufträge unter Verwendung der Notfalllösung der SSP einleiten. In solchen Fällen wird den Teilnehmern und den Nebensystemen nur ein Mindestmaß an Service geboten. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer und Nebensysteme mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.

b) Während der Notfallabwicklung werden Zahlungsaufträge von den Teilnehmern eingereicht und von der [Name der Zentralbank einfügen] genehmigt. Darüber hinaus können die Nebensysteme Dateien einreichen, die Zahlungsanweisungen enthalten, welche von der [Name der Zentralbank einfügen] in die Notfalllösung hochgeladen werden können.

▼B

c) Folgende Zahlungen gelten als „sehr kritisch“ und die [Name der Zentralbank einfügen] wird sich nach Kräften bemühen, diese in Notfallsituationen abzuwickeln:

▼M6

i) Zahlungen in Verbindung mit der CLS Bank International, mit Ausnahme von Zahlungen in Verbindung mit dem CCP-Dienst der CLS und dem CLSNow-Dienst,

▼B

ii) EURO1-Zahlungsausgleich zum Tagesabschluss,

iii) Margenausgleich für zentrale Kontrahenten.

▼M7

d) Zahlungen, die zur Vermeidung von Systemrisiken notwendig sind, gelten als „kritisch“, und die [Name der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten.

e) Die Teilnehmer reichen Zahlungsaufträge zur Abwicklung in Notfallsituationen direkt in die Notfalllösung ein; die Übermittlung von Informationen an die Zahlungsempfänger erfolgt über [Kommunikationsmittel einfügen]. Nebensysteme reichen Dateien mit Zahlungsanweisungen bei der [Name der Zentralbank einfügen] zum Hochladen in die Notfalllösung ein und ermächtigen die [Name der Zentralbank einfügen], dies zu tun. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Zahlungen in Ausnahmefällen auch manuell im Namen der Teilnehmer eingeben. Informationen über Kontostände sowie Belastungen und Gutschriften können über die [Name der Zentralbank einfügen] eingeholt werden.

▼B

f) Zahlungsaufträge, die bereits in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Name der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung solcher Zahlungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.

g) Für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Notfallabwicklung stellen die Teilnehmer zusätzliche Sicherheiten bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Notfallzahlungen zur Finanzierung von ausgehenden Notfallzahlungen verwendet werden. Die [Name der Zentralbank einfügen] wird die verfügbare Liquidität der Teilnehmer für die Zahlungsabwicklung im Rahmen der Notfallabwicklung nicht berücksichtigen.

7.    Ausfälle von Teilnehmern oder Nebensystemen

▼M7

a) Wenn bei einem Teilnehmer ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Zahlungen in TARGET2 abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben. Der Teilnehmer kann insbesondere auf interne Lösungen oder die ICM-Funktionalität, d. h. auf Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung und Notfallzahlungen (z. B. CLS, EURO1), zurückgreifen.

▼B

b) Wenn ein Teilnehmer beschließt, die ICM-Funktionalität für Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung zu nutzen, stellt die [Name der Zentralbank einfügen] diese Funktionalität auf Wunsch des Teilnehmers über das ICM bereit. Auf Wunsch des Teilnehmers übermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] eine ICM-Nachricht an die anderen Teilnehmer und setzt sie darüber in Kenntnis, dass der betreffende Teilnehmer die Möglichkeit von Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung nutzt. Für die Versendung solcher Ersatzzahlungen zur Liquiditätsumverteilung an ausschließlich solche Teilnehmer, mit denen er sich bilateral auf die Nutzung solcher Zahlungen geeinigt hat, und für weitere Maßnahmen in Bezug auf solche Zahlungen ist der Teilnehmer verantwortlich.

c) Wenn die in Buchstabe a genannten Maßnahmen erschöpft oder unwirksam sind, kann der Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten.

d) Wenn ein Nebensystem von einem Ausfall betroffen ist, obliegt es diesem System, den Ausfall zu beheben. Auf Wunsch des Nebensystems kann die [Name der Zentralbank einfügen] in dessen Auftrag handeln. Die [Name der Zentralbank einfügen] entscheidet nach eigenem Ermessen über die Unterstützung für das Nebensystem, einschließlich der Unterstützung während des Nachtbetriebs des Nebensystems. Folgende Notfallmaßnahmen können eingeleitet werden:

i) Das Nebensystem veranlasst reine („clean“) Zahlungen (d. h. Zahlungen, die nicht mit der zugrunde liegenden Transaktion verbunden sind) über die Teilnehmer-Schnittstelle (PI);

ii) die [Name der Zentralbank einfügen] erstellt und/oder verarbeitet im Auftrag des Nebensystems XML-Anweisungen/-Dateien, und/oder

iii) die [Name der Zentralbank einfügen] leistet im Auftrag des Nebensystems reine Zahlungen.

e) Konkrete Regelungen zu Notfallmaßnahmen im Hinblick auf Nebensysteme sind in den bilateralen Vereinbarungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und dem entsprechenden Nebensystem enthalten.

8.    Sonstige Bestimmungen

a) Für den Fall, dass bestimmte Daten nicht verfügbar sind, weil eines der in Abschnitt 3 Buchstabe a genannten Ereignisse eingetreten ist, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, mit der Bearbeitung von Zahlungsaufträgen zu beginnen oder fortzufahren und/oder TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf Basis der letzten verfügbaren, von der [Name der Zentralbank einfügen] ermittelten Daten zu betreiben. Auf Anforderung der [Name der Zentralbank einfügen] übermitteln die Teilnehmer und Nebensysteme ihre FileAct/Interact-Nachrichten erneut oder treffen sonstige von der [Name der Zentralbank einfügen] für geeignet erachtete Maßnahmen.

▼M5

b) Bei einem Ausfall der [Name der Zentralbank einfügen] können deren Aufgaben in Bezug auf TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise von anderen Eurosystem-Zentralbanken oder von ►M6  dem Operational Team der SSP ◄ wahrgenommen werden.

▼B

c) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Teilnehmer an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, die sie für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Teilnehmern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Teilnehmern selbst getragen.




Anlage V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1. TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

2. Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ.

3. Der laufende Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet und hat folgenden Ablauf:

▼M6



Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (1)

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen, d. h. Zahlungen, die im System an der Verwendung des Nachrichtenformats MT 103 oder MT 103+ zu erkennen sind, bei denen der Auftraggeber und/oder Begünstigte einer Zahlung kein direkter oder indirekter Teilnehmer ist

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen, d. h. Zahlungen, die keine Kundenzahlungen sind

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

Kurz nach 18.00 Uhr

Abschluss der letzten Algorithmen in TARGET2

Bei Abschluss der letzten Algorithmen

Nachricht von TARGET2 an TIPS, durch die eine Änderung des Geschäftstags in TIPS ausgelöst wird

Kurz nach Abschluss der letzten Algorithmen

Eingang der Tagesabschluss-Dateien (Hauptbuch) von TIPS

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (2)

Tagesabschlussverfahren

18.15 Uhr (2)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

(Kurz nach) 18.30 Uhr (3)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (3)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

19.00 Uhr (3) bis 19.30 Uhr (2)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

19.30 Uhr (3)

Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/technische Konten (Nebensystem-Abwicklung)

Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr (3) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM für Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“); Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachrichten „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) für Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS.

(1)    „Tagesgeschäft“: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(2)   Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(3)   Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

▼B

4. Das ICM steht von 19.30 Uhr ( 21 ) bis 18.00 Uhr am folgenden Tag für Liquiditätsübertragungen zur Verfügung, mit Ausnahme des Wartungszeitraums von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr.

5. Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV Abschnitt 5 ergriffen werden.

▼M6

6. Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP auf T2IS und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert.

▼M3




Anlage VI

GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG

Gebühren für direkte Teilnehmer

1. Die monatliche Gebühr für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beträgt für direkte Teilnehmer je nach gewählter Option:

a) 150 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionspauschale (je Belastungsbuchung) von 0,80 EUR oder

b) 1 875  EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionsgebühr (je Belastungsbuchung), die sich — wie nachfolgend dargelegt — nach dem Transaktionsvolumen (Zahl der bearbeiteten Posten) je Monat richtet:



Band

Von

Bis

Preis

1

1

10 000

0,60 EUR

2

10 001

25 000

0,50 EUR

3

25 001

50 000

0,40 EUR

4

50 001

100 000

0,20 EUR

5

Über 100 000

0,125 EUR

Liquiditätsübertragungen zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und seinen Unterkonten unterliegen keiner Gebühr.

▼M6

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto oder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto, die von einem PM-Konto eines Teilnehmers gesendet wurden, und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto oder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto, die auf einem PM-Konto eines Teilnehmers eingegangen sind, werden nach der für dieses PM-Konto gewählten Option a oder b in Rechnung gestellt.

▼M3

2. Für den Multi-Adressaten-Zugang wird für jede achtstellige BIC-Adresse (außer der BIC-Adresse des Kontos des direkten Teilnehmers) eine monatliche Gebühr von 80 EUR berechnet.

3. Direkten Teilnehmern, die eine Veröffentlichung ihres BIC im TARGET2-Directory ablehnen, wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 30 EUR je Konto berechnet.

4. Für jede Registrierung eines indirekten Teilnehmers im TARGET2-Directory wird dem direkten Teilnehmer eine Gebühr von 20 EUR berechnet.

5. Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine einmalige Gebühr von 5 EUR erhoben, sofern es sich um Zweigstellen direkter oder indirekter Teilnehmer, Zweigstellen von Korrespondenten und um erreichbare BIC-Inhaber handelt, die Mitglieder derselben Gruppe im Sinne von Artikel 1 sind.

6. Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine monatliche Gebühr von 5 EUR berechnet, sofern es sich um einen Korrespondenten handelt.

7. Die monatliche Gebühr für direkte Teilnehmer, die TARGET2-Mehrwertdienste für T2S abonnieren, beträgt 50 EUR für Teilnehmer, welche die Option a unter Nummer 1 gewählt haben, und 625 EUR für Teilnehmer, welche die Option b unter Nummer 1 gewählt haben.

Gebühren für das Liquiditätspooling

8. Die monatliche Gebühr im CAI-Verfahren beträgt für jedes Konto innerhalb der Gruppe 100 EUR.

9. Die monatliche Gebühr im AL-Verfahren beträgt für jedes Konto innerhalb der Gruppe 200 EUR. Wenn die AL-Gruppe das CAI-Verfahren nutzt, wird für jedes nicht im AL-Verfahren geführte Konto die monatliche CAI-Gebühr in Höhe von 100 EUR je Konto berechnet.

10. Bei beiden Verfahren (AL und CAI) wird für alle Zahlungen der Teilnehmer der Gruppe die degressive Transaktionsgebührenstruktur der Tabelle in Nummer 1 b) so angewendet, als ob alle Zahlungen von einem einzigen Teilnehmerkonto aus erfolgten.

11. Die in Nummer 1 b) erwähnte monatliche Gebühr von 1 875  EUR ist vom jeweiligen Gruppenleiter und die in Nummer 1 a) erwähnte monatliche Gebühr von 150 EUR von allen anderen Mitgliedern der Gruppe zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und ist der Leiter der AL-Gruppe mit dem Leiter der CAI-Gruppe identisch, ist die monatliche Gebühr von 1 875  EUR nur einmal zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und ist der Leiter der CAI-Gruppe nicht mit dem Leiter der AL-Gruppe identisch, entrichtet der Leiter der CAI-Gruppe eine zusätzliche monatliche Gebühr von 1 875  EUR. In solchen Fällen wird dem Leiter der CAI-Gruppe die Rechnung über die gesamten Gebühren für alle Konten in der CAI-Gruppe (einschließlich der Konten der AL-Gruppe) übermittelt.

Gebühren für den Inhaber des PM-Hauptkontos

12. Neben den in dieser Anlage genannten Gebühren wird dem Inhaber des PM-Hauptkontos für jedes verknüpfte ►M6  T2S-Geldkonto ◄ eine monatliche Gebühr von 250 EUR berechnet.

13. Den Inhabern von PM-Hauptkonten werden folgende Gebühren für T2S-Dienste im Zusammenhang mit den verknüpften ►M6  T2S-Geldkonten ◄ berechnet. Diese Posten werden getrennt in Rechnung gestellt.



Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

▼M7

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto

0,141 EUR

pro Übertragung

Saldoneutrale Veränderung (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,094 EUR

pro Transaktion

▼M3

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,004 EUR

Pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,007 EUR

Pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

0,10 EUR

Pro durchgeführte Suche

▼M6

Heruntergeladene U2A-Abfragen

0,007 EUR

pro abgefragtem Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage

▼M3

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,004 EUR

Pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

0,012 EUR

Pro Übermittlung

▼M6

Gebühren für Inhaber des verknüpften PM-Kontos

13a. Dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos werden die folgenden Gebühren für den mit dem TIPS-Geldkonto verknüpften TIPS-Dienst berechnet.



Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung zulasten des Inhabers des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

13b. Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] den Inhabern der verknüpften PM-Konten Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.

▼M3

Rechnungsstellung

▼M5

14. Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer (bzw. der Leiter der AL- oder CAI-Gruppe für den Fall, dass das AL- oder das CAI-Verfahren angewendet wird) erhält die betreffenden Rechnungen für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum neunten Geschäftstag des Folgemonats. ►M6  Die Zahlungen erfolgen spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto oder werden einem vom PM-Kontoinhaber angegebenen Konto belastet. ◄

▼B




Anlage VII

MULTILATERALE VEREINBARUNG ÜBER DIE AGGREGIERUNG VON DECKUNGSMITTELN (AL-VEREINBARUNG) — VARIANTE A

Muster für den Fall der Nutzung des AL-Verfahrens durch mehr als ein Kreditinstitut



Artikel 1

Wirksamkeit dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung und alle etwaigen Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Leit-NZB nach Eingang von ihr angeforderter Informationen oder Dokumente schriftlich bestätigt, dass diese Vereinbarung oder etwaige Änderungen im Einklang mit den in den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen festgelegten Anforderungen stehen.

Artikel 2

Wechselseitige Interessen der AL-Gruppenmitglieder und der AL-NZBen

(1)  Die AL-Gruppenmitglieder erkennen hiermit ausdrücklich an, dass der Abschluss dieser Vereinbarung ihren wechselseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen dient, da die Zahlungsaufträge aller AL-Gruppenmitglieder bis zum Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf den PM-Konten aller AL-Gruppenmitglieder abgewickelt werden können. Dies ermöglicht die Nutzung von in anderen TARGET2-Komponenten-Systemen verfügbarer Liquidität.

(2)  Die AL-NZBen haben ein wechselseitiges Interesse daran, den AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite zur Verfügung zu stellen, da dadurch die Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 gefördert wird. Der Innertageskredit ist gemäß Artikel 18 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank besichert, da der aus der Ausführung eines Zahlungsauftrags resultierende Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei deren jeweiligen AL-NZBen gedeckt ist. Das Sicherungsrecht hieran dient zur Besicherung der Verpflichtungen jedes AL-Gruppenmitglieds gegenüber den AL-NZBen.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der AL-Gruppenmitglieder

(1)  Die AL-Gruppenmitglieder haften gesamtschuldnerisch gegenüber allen AL-NZBen für alle Ansprüche, die sich aus der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eines AL-Gruppenmitglieds in ihren jeweiligen TARGET2-Komponenten-Systemen ergeben. AL-Gruppenmitglieder können aus etwaigen gruppeninternen Vereinbarungen über eine Haftungsverteilung keine Einwendungen gegen ihre (externe) Haftung aus den vorgenannten Verbindlichkeiten gegenüber den AL-NZBen herleiten.

(2)  Der Gesamtwert aller abgewickelten Zahlungsaufträge der AL-Gruppenmitglieder darf den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf diesen PM-Konten nicht übersteigen.

(3)  Die AL-Gruppenmitglieder sind berechtigt, das in der/den [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] beschriebene CAI-Verfahren zu nutzen.

(4)  Die AL-Gruppenmitglieder stellen sicher, dass zwischen ihnen eine interne Vereinbarung unter anderem zu folgenden Punkten besteht:

a) interne Aufgabenverteilung in der AL-Gruppe;

b) Anforderungen an die Berichtspflichten des Leiters der AL-Gruppe gegenüber den AL-Gruppenmitgliedern;

c) Kostentragung des AL-Verfahrens (einschließlich der Aufteilung der Kosten zwischen den AL-Gruppenmitgliedern) und

d) Entgelte oder Gegenleistungen (einschließlich ihrer Berechnung), die die AL-Gruppenmitglieder einander für die Dienste im Rahmen der AL-Vereinbarung erbringen.

Mit Ausnahme von Buchstabe d steht es den AL-Gruppenmitgliedern frei, diese interne Vereinbarung oder Teile davon gegenüber den AL-NZBen offenzulegen oder darauf zu verzichten. Die AL-Gruppenmitglieder stellen den AL-NZBen die in Buchstabe d genannten Informationen zur Verfügung.

Artikel 4

Rechte und Pflichten der AL-NZBen

(1)  Wenn ein AL-Gruppenmitglied bei seinem TARGET2-Komponenten-System einen Zahlungsauftrag über einen Betrag einreicht, der höher als die verfügbare Liquidität auf seinem PM-Konto ist, gewährt die jeweilige AL-NZB einen Innertageskredit, der durch die verfügbare Liquidität auf anderen PM-Konten des AL-Gruppenmitglieds bei seiner jeweiligen AL-NZB oder auf den PM-Konten der anderen AL-Gruppenmitglieder bei ihren jeweiligen AL-NZBen besichert ist. Ein solcher Innertageskredit unterliegt den Vorschriften für die Gewährung von Innertageskrediten durch die betreffende AL-NZB.

(2)  Zahlungsaufträge, die von einem AL-Gruppenmitglied eingereicht werden und den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder übersteigen, werden in die Warteschlange gestellt, bis ausreichende Liquidität vorhanden ist.

(3)  Außer bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder hat jede AL-NZB gegenüber jedem der AL-Gruppenmitglieder Anspruch auf die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Zahlungsaufträge jedes AL-Gruppenmitglieds in seinem jeweiligen TARGET2-Komponenten-System ergeben.

Artikel 5

Ernennung und Funktion des Leiters der AL-Gruppe

(1)  Die AL-Gruppenmitglieder ernennen hiermit [den zum Leiter der AL-Gruppe bestimmten Teilnehmer einfügen] zum Leiter der AL-Gruppe, der Ansprechpartner für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe ist.

(2)  Alle AL-Gruppenmitglieder informieren ihre jeweilige AL-NZB sowie den Leiter der AL-Gruppe über den Eintritt von Umständen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Hierzu gehören insbesondere Änderungen oder Beendigungen der zwischen den AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] maßgeblich sind, der Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)  Der Leiter der AL-Gruppe übermittelt der Leit-NZB umgehend alle ihn oder andere AL-Gruppenmitglieder betreffenden, in Absatz 2 genannten Informationen.

(4)  Der Leiter der AL-Gruppe ist für die Beobachtung der innerhalb der AL-Gruppe verfügbaren Liquidität während des Tages verantwortlich.

(5)  Der Leiter der AL-Gruppe hat Vollmacht über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder und handelt insbesondere in folgenden Fällen als Vertreter der AL-Gruppenmitglieder:

a) bei allen ICM-Operationen bezüglich der PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, darunter insbesondere Änderungen der Priorität eines Zahlungsauftrags, Widerrufe, Änderungen des Ausführungszeitpunkts, Liquiditätsübertragungen (einschließlich solcher auf und von Unterkonten), Änderung der Reihenfolge von in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträgen, Liquiditätsreservierungen (für die AL-Gruppe) sowie die Festlegung und Änderung von Limiten (für die AL-Gruppe);

b) bei allen Liquiditätsübertragungen am Tagesende zwischen den PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zum Ausgleich aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, so dass am Tagesende keines dieser Konten einen Sollsaldo oder gegebenenfalls einen nicht durch notenbankfähige Sicherheiten gedeckten Sollsaldo aufweist (nachfolgend „Kontenausgleich“ oder „Levelling out“);

c) bei generellen Weisungen/Anweisungen zum automatischen Kontenausgleich, d. h. die Bestimmung der Reihenfolge, in der die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder mit verfügbarer Liquidität im Rahmen des Kontenausgleichs belastet werden;

d) beim automatischen Kontenausgleich, der in Ermangelung ausdrücklicher Weisungen/Anweisungen des Leiters der AL-Gruppe gemäß den Buchstaben b und c beginnend mit dem PM-Konto mit dem höchsten Guthaben und dem PM-Konto mit dem höchsten Sollsaldo durchgeführt wird.

Die in den Buchstaben c und d festgelegten Kriterien finden auch Anwendung, wenn ein Verwertungsfall im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] eintritt.

(6)  Die AL-Gruppenmitglieder verzichten ausdrücklich auf etwaige Rechte gemäß [falls anwendbar, betreffende Vorschrift des nationalen Rechts einfügen] gegenüber dem Leiter der AL-Gruppe, die auf der Doppelfunktion des Leiters der AL-Gruppe als PM-Kontoinhaber und AL-Gruppenmitglied einerseits sowie als Leiter der AL-Gruppe andererseits beruhen.

Artikel 6

Funktion der Leit-NZB

(1)  Die Leit-NZB ist Ansprechpartnerin für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe.

(2)  Alle AL-NZBen stellen der Leit-NZB umgehend Informationen über ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder zur Verfügung, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Diese Informationen umfassen insbesondere Änderungen oder Beendigungen der zwischen allen AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ maßgeblich sind, den Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)  Die Leit-NZB hat Zugang zu allen relevanten Informationen über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, insbesondere zu Informationen über etwaige Kreditlinien, aktuelle Saldenstände, Gesamtumsatz, abgewickelte Zahlungen, Zahlungsaufträge in der Warteschlange sowie Limite und Liquiditätsreservierungen der AL-Gruppenmitglieder.

Artikel 7

Laufzeit — Beendigung dieser Vereinbarung

(1)  Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit.

(2)  Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2-Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL-Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Handelt es sich bei dem kündigenden AL-Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(3)  Diese Vereinbarung bzw. die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse auftreten:

a) Änderungen oder Beendigungen der zwischen allen AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] maßgeblich sind oder die Auswirkungen auf ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder haben, und/oder

b) etwaige andere in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegte Anforderungen für die Nutzung des AL-Verfahrens durch alle AL-Gruppenmitglieder oder ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder nicht mehr erfüllt sind.

(4)  Ungeachtet des Eintritts eines der Ereignisse gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder Close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.]

(5)  Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL-NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dieses AL-Gruppenmitglied gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern. Wird die Teilnahme auf diese Weise beendet, haben die AL-Gruppenmitglieder, deren Teilnahme an dieser Vereinbarung nicht beendet wurde, ihrerseits das Recht, diese unter Einhaltung einer Frist von fünf Geschäftstagen durch Schreiben an die Leit-NZB und ihre jeweilige AL-NZB zu kündigen. Falls die Teilnahme des Leiters der AL-Gruppe beendigt wurde, so bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(6)  Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

(7)  Diese Vereinbarung bleibt gültig, solange die AL-Gruppe aus mindestens zwei AL-Gruppenmitgliedern besteht.

Artikel 8

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Ausweitung der AL-Gruppe auf andere Teilnehmer, sind nur wirksam, wenn alle Vertragsparteien dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

Artikel 9

Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt [Verweis auf das für die Führung des PM-Kontos des Leiters der AL-Gruppe bei der Leit-NZB anwendbare Recht einfügen]. Dies gilt unbeschadet

a) der Rechtsbeziehung zwischen dem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB, die dem Recht der betreffenden AL-NZB unterliegt, und

b) der Rechte und Pflichten zwischen den AL-NZBen, die dem Recht derjenigen AL-NZB unterliegen, die das PM-Konto des AL-Gruppenmitglieds führt, dessen verfügbare Liquidität als Sicherheit genutzt wird.

Artikel 10

Anwendung von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen]

(1)  Für die Beziehung zwischen einem AL-Gruppenmitglied und seiner jeweiligen AL-NZB gelten, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die relevanten Bestimmungen der [Verweis auf die Regelung (en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].

(2)  Die [Verweis auf die Regelungen(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] und diese Vereinbarung gelten als Bestandteil desselben Vertragsverhältnisses.

Ausgefertigt nach Anzahl der Vertragsparteien am […Datum…]

MULTILATERALE VEREINBARUNG ÜBER DIE AGGREGIERUNG VON DECKUNGSMITTELN (AL-VEREINBARUNG) — VARIANTE B

Muster für den Fall der Nutzung des AL-Verfahrens durch ein Kreditinstitut



Artikel 1

Wirksamkeit dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung und alle etwaigen Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Leit-NZB nach Eingang von ihr angeforderter Informationen oder Dokumente schriftlich bestätigt, dass diese Vereinbarung oder etwaige Änderungen im Einklang mit den in den jeweiligen Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2-Komponenten-Systemen festgelegten Anforderungen stehen.

Artikel 2

Wechselseitige Interessen der AL-NZBen

Die AL-NZBen haben ein wechselseitiges Interesse daran, den AL-Gruppenmitgliedern Innertageskredite zur Verfügung zu stellen, da dadurch die Gesamteffizienz der Zahlungsabwicklung über TARGET2 gefördert wird. Der Innertageskredit ist gemäß Artikel 18 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank besichert, da der aus der Ausführung eines Zahlungsauftrags resultierende Sollsaldo durch die verfügbare Liquidität auf den PM-Konten anderer AL-Gruppenmitglieder bei deren jeweiligen AL-NZBen gedeckt ist. Das Sicherungsrecht hieran dient zur Besicherung der Verpflichtungen der AL-Gruppenmitglieder gegenüber den AL-NZBen.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der AL-Gruppenmitglieder

(1)  Die AL-Gruppenmitglieder haften gegenüber allen AL-NZBen für alle Ansprüche, die sich aus der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eines AL-Gruppenmitglieds in ihren jeweiligen TARGET2-Komponenten-Systemen ergeben.

(2)  Der Gesamtwert aller abgewickelten Zahlungsaufträge der AL-Gruppenmitglieder darf den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf diesen PM-Konten nicht übersteigen.

(3)  Die AL-Gruppenmitglieder sind berechtigt, das in der/den [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] beschriebene CAI-Verfahren zu nutzen.

Artikel 4

Rechte und Pflichten der AL-NZBen

(1)  Wenn ein AL-Gruppenmitglied bei seinem TARGET2-Komponenten-System einen Zahlungsauftrag über einen Betrag einreicht, der höher als die verfügbare Liquidität auf seinem PM-Konto ist, gewährt die jeweilige AL-NZB einen Innertageskredit, der durch die verfügbare Liquidität auf anderen PM-Konten des AL-Gruppenmitglieds bei seiner AL-NZB oder auf den PM-Konten der anderen AL-Gruppenmitglieder bei ihrer jeweiligen AL-NZB besichert ist. Ein solcher Innertageskredit unterliegt den Vorschriften für die Gewährung von Innertageskrediten durch die betreffende AL-NZB.

(2)  Zahlungsaufträge, die von einem AL-Gruppenmitglied eingereicht werden und den Gesamtbetrag der verfügbaren Liquidität auf allen PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder übersteigen, werden in die Warteschlange gestellt, bis ausreichende Liquidität vorhanden ist.

(3)  Jede AL-NZB hat gegenüber jedem AL-Gruppenmitglied Anspruch auf die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Zahlungsaufträge jedes AL-Gruppenmitglieds in dem TARGET2-Komponenten-System ergeben, in dem es PM-Konten hat.

Artikel 5

Ernennung und Funktion des Leiters der AL-Gruppe

(1)  Die AL-Gruppenmitglieder ernennen hiermit [den zum Leiter der AL-Gruppe bestimmten Teilnehmer einfügen] zum Leiter der AL-Gruppe, der Ansprechpartner für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe ist.

(2)  Alle AL-Gruppenmitglieder informieren ihre jeweilige AL-NZB über den Eintritt von Umständen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Hierzu gehören insbesondere der Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)  Der Leiter der AL-Gruppe übermittelt der Leit-NZB umgehend alle ihn oder andere AL-Gruppenmitglieder betreffenden, in Absatz 2 genannten Informationen.

(4)  Der Leiter der AL-Gruppe ist für die Beobachtung der innerhalb der AL-Gruppe verfügbaren Liquidität während des Tages verantwortlich.

(5)  Der Leiter der AL-Gruppe hat Vollmacht über die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder und handelt insbesondere in folgenden Fällen:

a) bei allen ICM-Operationen bezüglich der PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, darunter insbesondere Änderungen der Priorität eines Zahlungsauftrags, Widerrufe, Änderungen des Ausführungszeitpunkts, Liquiditätsübertragungen (einschließlich solcher auf und von Unterkonten), Änderung der Reihenfolge von in der Warteschlange befindlichen Zahlungsaufträgen, Liquiditätsreservierungen (für die AL-Gruppe) sowie die Festlegung und Änderung von Limiten (für die AL-Gruppe);

b) bei allen Liquiditätsübertragungen am Tagesende zwischen den PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder zum Ausgleich aller PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, so dass am Tagesende keines dieser Konten einen Sollsaldo oder gegebenenfalls einen nicht durch notenbankfähige Sicherheiten gedeckten Sollsaldo aufweist (nachfolgend „Kontenausgleich“ oder „Levelling out“);

c) bei generellen Weisungen/Anweisungen zum automatischen Kontenausgleich, d. h. die Bestimmung der Reihenfolge, in der die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder mit verfügbarer Liquidität im Rahmen des Kontenausgleichs belastet werden;

d) beim automatischen Kontenausgleich, der in Ermangelung von ausdrücklichen Weisungen/Anweisungen des Leiters der AL-Gruppe gemäß den Buchstaben b und c beginnend mit dem PM-Konto mit dem höchsten Guthaben und dem PM-Konto mit dem höchsten Sollsaldo durchgeführt wird.

Die in den Buchstaben c und d festgelegten Kriterien finden auch Anwendung, wenn ein Verwertungsfall im Sinne von [Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] eintritt.

Artikel 6

Funktion der Leit-NZB

(1)  Die Leit-NZB ist Ansprechpartnerin für alle administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AL-Gruppe.

(2)  Alle AL-NZBen stellen der Leit-NZB umgehend Informationen über ihre jeweiligen AL-Gruppenmitglieder zur Verfügung, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Umsetzung dieser Vereinbarung haben könnten. Diese Informationen umfassen insbesondere den Eintritt eines Ausfallereignisses im Sinne von [Verweis auf relevante Bestimmungen der Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] oder sonstige Ereignisse, die sich auf die Wirksamkeit von [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand, zum Close-out Netting oder auf andere relevante Bestimmungen der Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] auswirken.

(3)  Die Leit-NZB hat Zugang zu allen relevanten Informationen über alle PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder, insbesondere zu Informationen über etwaige Kreditlinien, aktuelle Saldenstände, Gesamtumsatz, abgewickelte Zahlungen, Zahlungsaufträge in der Warteschlange sowie Limite und Liquiditätsreservierungen der AL-Gruppenmitglieder.

Artikel 7

Laufzeit — Beendigung dieser Vereinbarung

(1)  Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit.

(2)  Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2-Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL-Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Handelt es sich bei dem kündigenden AL-Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe.

(3)  Die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn die in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegten Anforderungen für die Nutzung des AL-Verfahrens nicht mehr erfüllt sind.

(4)  Ungeachtet des Eintritts eines Ereignisses gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder Close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.]

(5)  Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL-NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit kündigen, wenn eines der AL-Gruppenmitglieder gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

(6)  Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

Artikel 8

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Ausweitung der AL-Gruppe auf andere Teilnehmer, sind nur wirksam, wenn alle Vertragsparteien dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

Artikel 9

Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt [Verweis auf das für die Führung des PM-Kontos des Leiters der AL-Gruppe anwendbare Recht einfügen]. Dies gilt unbeschadet

a) der Rechtsbeziehung zwischen dem AL-Gruppenmitglied und seiner AL-NZB, die dem Recht der betreffenden AL-NZB unterliegt, und

b) der Rechte und Pflichten zwischen den AL-NZBen, die dem Recht derjenigen AL-NZB unterliegen, die das PM-Konto des AL-Gruppenmitglieds führt, dessen verfügbare Liquidität als Sicherheit genutzt wird.

Artikel 10

Anwendung von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen]

(1)  Für die PM-Konten der AL-Gruppenmitglieder gelten, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die relevanten Bestimmungen der [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen].

(2)  Die [Verweis auf die Regelungen(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] und diese Vereinbarung gelten als Bestandteil desselben Vertragsverhältnisses.

Ausgefertigt nach Anzahl der Vertragsparteien am [Datum]

▼M3




ANHANG IIA

▼M6

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES T2S-GELDKONTOS IN TARGET2

▼M3

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

▼M4

„Auto-collateralisation“ : Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ bereits hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Artikel 16 gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird.

▼M3

►M6  „T2S-Geldkonto“ („T2S DCA“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird; ◄

„Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung“ („immediate liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur ►M6  Ausführung einer Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto ◄ , einer ►M6  Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto ◄ oder einer ►M6  Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto ◄ in Echtzeit bei Eingang der Weisung/Anweisung;

„terminierter Auftrag zur Liquiditätsübertragung“ („predefined liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur einmaligen Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein PM-Konto zu einem bestimmten Termin oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses;

„Liquiditätsanpassung“ („liquidity adjustment“) : die Ermächtigung, die ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ seinem teilnehmenden Zentralverwahrer oder [Name der Zentralbank einfügen] aufgrund einer ordnungsgemäß belegten und in den Stammdaten registrierten besonderen vertraglichen Vereinbarung zur Veranlassung von Liquiditätsübertragungen zwischen einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein PM-Konto oder zwischen zwei ►M6  T2S-Geldkonten ◄ erteilt;

►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto ◄ “ („DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein PM-Konto;

►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto ◄ “ („PM to DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ ;

►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto ◄ “ („DCA to DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von i) einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes ►M6  T2S-Geldkonto ◄ oder ii) von einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ derselben rechtlichen Einheit;

▼M4

„Hauptkonto“ : das PM-Konto, mit dem ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird,

▼M3

„Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung“ („standing liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags oder des gesamten auf einem T2S-Geldkonto verfügbaren Guthabens von einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein PM-Konto zur wiederholten Ausführung zu bestimmten Zeitpunkten oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse im Rahmen der T2S-Bearbeitung bis zur Löschung des Auftrags oder bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums;

„Stammdaten“ („Static Data“) : die spezifischen Geschäftsdaten eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder einer Zentralbank im T2S-Verfahren, die sich im Besitz des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ bzw. der Zentralbank befinden und die benötigt werden, um im T2S-Verfahren die dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ bzw. der Zentralbank zugeordneten Transaktionsdaten verarbeiten zu können;

„Business Identifier Code (BIC)“ : ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

„ISO-Ländercode“ („ISO Country Code“) : ein in der ISO-Norm 3166-1 festgelegter Code;

►M6  „Geschäftstag“(„business day“) oder „TARGET2-Geschäftstag“ („TARGET2 business day“) : jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist; ◄

„Rechtsfähigkeitsgutachten“ („capacity opinion“) : ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

„Zentralbanken“ („central banks“) : die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

„angeschlossene NZB“ („connected NCB“) : eine NZB, die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) : die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

„Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“) : die Europäische Zentralbank (EZB) oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

„Ausfallereignis“ („event of default“) :

jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a) wenn ein Teilnehmer die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e) wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f) wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

▼M6

g) wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

▼M3

h) wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

„Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“) : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 );

„TARGET2-Netzwerkdienstleister“ („TARGET2 network service provider“) : ein vom EZB-Rat bestimmter Anbieter, der IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden;

„T2S-Netzwerkdienstleister“ („T2S network service provider“) : ein Unternehmen, das mit dem Eurosystem einen Lizenzvertrag über die Bereitstellung von Anschlüssen im Rahmen von T2S geschlossen hat;

„Zahlungsempfänger“ („payee“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen ►M6  T2S-Geldkonto ◄ aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

„Zahler“ („payer“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, dessen ►M6  T2S-Geldkonto ◄ aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

„Zahlungsauftrag“ („payment order“) : ein ►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto ◄ , ein ►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto ◄ oder ein ►M6  Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto ◄ ;

„Zahlungsmodul“ („Payment Module — PM“) : ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von TARGET2-Teilnehmern über PM-Konten;

„PM-Konto“ („PM account“) :

ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank des Eurosystems hat, um

a) über TARGET2 Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen und

b) solche Zahlungen bei der betreffenden Zentralbank des Eurosystems zu verrechnen;

„Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform — SSP“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

„TARGET2-Securities“ („T2S“) oder „T2S-Plattform“ („T2S-Platform“) : die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den teilnehmenden Zentralverwahrern und den Zentralbanken des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglichen;

„Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

„vier Zentralbanken“ („4CBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d'Italia sowie die Banco de España in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der T2S-Plattform für das Eurosystem;

„Stammdatenformular“ („static data collection form“) : ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

„Suspendierung“ („suspension“) : die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

„T2S GUI“ : das Modul der T2S-Plattform, mit dessen Hilfe die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ online Informationen erhalten und Zahlungsaufträge einreichen können;

„TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]“ („TARGET2-[insert CB/country reference]“) : das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

„TARGET2“ : die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

„TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“) : ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

„TARGET2-Teilnehmer“ („TARGET2 participant“) : ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

►M6  „Teilnehmer“ oder „direkter Teilnehmer“ („participant“ or „direct participant“) : eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat; ◄

„technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“) : alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine ►M6  taggleiche Ausführung von Zahlungen am betreffenden Geschäftstag ◄ in dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen;

„verfügbare Liquidität“ („available liquidity“) : ein Guthaben auf einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. gesperrter Gelder;

„teilnehmender Zentralverwahrer“ („participating Central Securities Depository“) oder „teilnehmender Zentralverwahrer“ („participating CSD“) : ein Zentralverwahrer, der den T2S-Rahmenvertrag unterzeichnet hat;

„A2A“ oder „application-to-application“ : ein Anschlussmodus, der dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform ermöglicht;

„U2A“ oder „user-to-application“ : ein Anschlussmodus, der dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform über eine grafische Benutzeroberfläche ermöglicht;

„T2S Distinguished Name“ oder „T2S DN“ : die Netzwerkadresse für die T2S-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss;

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

„nicht abgewickelter Zahlungsauftrag“ („non-settled payment order“) : ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

„Echtzeit-Brutto-Abwicklung“ („real-time gross settlement“) : die Verarbeitung und Abwicklung von Zahlungsaufträgen einzelner Transaktionen in Echtzeit;

▼M7

„Informations- und Kontrollmodul“ („Information and Control Module“ — ICM) : das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und gegebenenfalls in Notfällen Ersatzzahlungen oder Zahlungen in der Notfalllösung zu veranlassen;

▼M6

„ICM-Nachricht“ („ICM broadcast message“) : Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

„TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service“) : Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

„TIPS-Plattform“ („TIPS Platform“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

„Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform“ („TIPS Platform-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

„Instant Payment-Auftrag“ („instant payment order“) : entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr am Tag ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

„Rückruf-Anfrage“ („recall request“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

„positive Rückruf-Antwort“ („positive recall answer“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto“ („PM to TIPS DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto“ („TIPS DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

▼M7

„Wertpapierfirma“ („investment firm“) : eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma

a) von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b) berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben;

„Notfalllösung“ („Contingency Solution“) : die SSP-Funktionalität, die sehr kritische und kritische Zahlungen in einem Notfall verarbeitet;

▼M3

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen ►M6  T2S-Geldkontos ◄ .

Artikel 3

Anlagen

(1)  Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

Anlage I

:

Parameter der ►M6  T2S-Geldkonten ◄ — technische Spezifikationen

Anlage II

:

TARGET2-Ausgleichsregelung bei der Eröffnung und Führung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄

Anlage III

:

Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

Anlage IV

:

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

Anlage V

:

Öffnungszeiten und Tagesablauf

Anlage VI

:

Gebührenverzeichnis

(2)  Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

▼M6

Artikel 4

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)  TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)  TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a) Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b) Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e) Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften;

f) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

fa) Instant Payment-Aufträge;

fb) positive Rückruf-Antworten;

fc) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

g) alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)  TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der SSP-Anbieter-NZBen und der vier Zentralbanken gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 21 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den T2S-Kontoinhabern und den SSP-Anbieter-NZBen oder der vier Zentralbanken, wenn eine der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein T2S-Kontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der T2S-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(4)  TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „Systeme“ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein „System“ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(5)  Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller T2S-Geldkontoinhaber.

▼M3

TITEL II

TEILNAHME

Artikel 5

Zugangsvoraussetzungen

(1)  Als ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind auf Antrag zugelassen

▼M6

a) Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln,

b) Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und

▼M3

c) NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ zulassen:

▼M7

a) (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

▼M3

b) öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

▼M7

c)

 

i) Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; und

ii) Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

▼M3

d) Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e) Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)  E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 )] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 6

Antragsverfahren

(1)  Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.

a) Technische Anforderungen:

i) Installation, Verwaltung, Betrieb, Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der für den technischen Anschluss an die SSP bzw. die T2S-Plattform und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an diese Plattformen notwendigen IT-Infrastruktur. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist die ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ beantragende Stelle bei einem Direktanschluss an die T2S-Plattform verpflichtet, mit dem T2S-Netzwerkdienstleister einen Vertrag zu schließen, um die erforderliche Anbindung und Zulassungsberechtigung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage I zu erhalten, und

ii) Bestehen der von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Zertifizierungstests und Erlangung der entsprechenden Berechtigungen; und

b) Rechtliche Anforderungen:

i) Vorlage eines Rechtsfähigkeitsgutachtens („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

▼M7

ii) Im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, Vorlage eines Ländergutachtens im Sinne der Anlage III, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.

▼M3

(2)  Antragsteller, die ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:

a) vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b) das Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

c) das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt.

▼M6

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines T2S-Geldkontos für notwendig hält.

▼M3

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines ►M6  T2S-Geldkontos ◄ ab, wenn

a) die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllt sind,

b) eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c) nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] die Eröffnung eines ►M6  T2S-Geldkontos ◄ die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/-Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

▼M6

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller für das T2S-Geldkonto ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines T2S-Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben des Antragstellers für das T2S-Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

▼M3

Artikel 7

▼M6

T2S-Geldkontoinhaber

▼M3

►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben.

Artikel 8

Verknüpfung von ►M6  T2S-Geldkonten ◄ mit Wertpapierkonten

(1)   ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ können bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Verknüpfung ihres ►M6  T2S-Geldkontos ◄ mit eigenen Wertpapierkonten oder solchen ihrer Kunden beantragen, sofern diese Wertpapierkonten bei teilnehmenden Zentralverwahrern unterhalten werden.

(2)   ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ , die ihre ►M6  T2S-Geldkonten ◄ für Kunden nach Absatz 1 mit Wertpapierkonten verknüpfen lassen, haben die Liste verknüpfter Wertpapierkonten anzulegen und zu führen und gegebenenfalls die Kundenbesicherungsfunktion einzurichten.

(3)  Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 wird der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ so gestellt, als habe er dem Zentralverwahrer, bei dem die verknüpften Wertpapierkonten geführt werden, die Ermächtigung zur Belastung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄ mit den Beträgen erteilt, die bei den Wertpapierumsätzen auf diesen Wertpapierkonten anfallen.

(4)  Absatz 3 gilt ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vereinbarungen zwischen dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ und dem Zentralverwahrer und/oder den Wertpapierkontoinhabern.

TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 9

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄

(1)  Auf Antrag des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende ►M6  T2S-Geldkonten ◄ . Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)  Die ►M6  T2S-Geldkontogebühren ◄ sind in Anlage VI festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des PM-Hauptkontos, mit dem das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verknüpft ist.

(3)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ stellen sicher, dass sie an Geschäftstagen während der in Anlage V genannten Öffnungszeiten an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] angeschlossen sind.

(4)  Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist.

(5)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ während des Tages sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ täglich einen Kontoauszug auf der T2S-Plattform bereit, sofern der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ dies wünscht und über einen T2S-Netzwerkdienstleister mit der T2S-Plattform verbunden ist.

Artikel 10

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)  Zur Unterstützung von ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein.

▼M6

(3)  Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2-Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben.

▼M3

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Nachrichten an die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ über das ICM oder andere Kommunikationswege übermitteln. ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ können Informationen, soweit sie auch ein PM-Konto haben, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen.

(5)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden.

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ an die Anbieter-NZBen oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, die diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlossenen Vertrag benötigen.

(7)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken.

(8)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über:

a) alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wertpapierkonten, die nach Artikel 8 Absatz 1 mit dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verknüpft sind;

b) alle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten.

▼M7

(9)  Die T2S-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

▼M3

Artikel 11

Benennung, Suspendierung oder Löschung des PM-Hauptkontos

(1)  Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ benennt ein PM-Hauptkonto, mit dem das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verknüpft wird. Das PM-Hauptkonto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als der [Name der Zentralbank einfügen] geführt werden; der Inhaber des PM-Hauptkontos und der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ brauchen nicht identisch zu sein.

(2)  Ein Teilnehmer mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines PM-Hauptkontos benannt werden.

(3)  Handelt es sich bei dem Inhaber des PM-Hauptkontos und dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ um unterschiedliche juristische Personen und wird der benannte Inhaber des PM-Hauptkontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der daraus entstehenden Schäden oder Verluste. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen PM-Hauptkontos für die Begleichung offener Rechnungen. Am Tag der Suspendierung oder des Ausschlusses des Inhabers des PM-Hauptkontos bis zur Benennung eines neuen Inhabers des PM-Hauptkontos werden gegebenenfalls am Tagesende auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verbliebene Guthaben auf ein Konto der [Name der Zentralbank einfügen] transferiert. Für diese Guthaben gelten die Konditionen der [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 5 der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2] in der jeweils aktualisierten Fassung.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des PM-Hauptkontos entstehen.

TITEL IV

ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG DES ►M6  T2S-GELDKONTOS ◄ ; VERARBEITUNG VON UMSÄTZEN

Artikel 12

Eröffnung und Verwaltung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ mindestens ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ . Das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ erhält ►M6  eine spezifische, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer ◄ , die sich wie folgt zusammensetzt:



 

Bezeichnung

Format

Inhalt

Teil A

Kontoart

genau 1 Stelle

'C' für Cash Account ( ►M6  T2S-Geldkonto ◄ )

Ländercode der Zentralbank

genau 2 Stellen

Ländercode nach ISO-Norm 3166-1

Währungscode

genau 3 Stellen

EUR

Teil B

Kontoinhaber

genau 11 Stellen

BIC

Teil C

Unterklassifizierung des Kontos

bis zu 17 Stellen

Vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ frei gestalteter (alphanumerischer) Text

(2)  Überziehungen sind auf ►M6  T2S-Geldkonten ◄ unzulässig.

(3)  Auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ darf über Nacht kein Guthaben verbleiben. Zu Beginn und am Ende eines Geschäftstages weist das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ einen Nullsaldo auf. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ werden so gestellt, als hätten sie die [Name der Zentralbank einfügen] angewiesen, ein am Ende eines Geschäftstages im Sinne der Anlage V gegebenenfalls verbliebenes Guthaben auf das PM-Hauptkonto im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 zu transferieren.

(4)  Das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ wird nur in der Zeit von T2S-Tagesbeginn bis T2S-Tagesende im Sinne der T2S User Detailed Functional Specifications (UDFS) genutzt.

(5)   ►M6  T2S-Geldkonten ◄ sind nicht verzinslich.

Artikel 13

Zulässige Geschäfte auf ►M6  T2S-Geldkonten ◄

Sofern der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ die erforderlichen Wertpapierkonten benannt hat, kann er folgende Geschäfte in eigenem Namen oder im Namen seiner Kunden über das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ tätigen:

a)  ►M6  Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto ◄ ;

b)  ►M6  Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto ◄ ;

c) Abwicklung von aus der T2S-Plattform stammenden Eurozahlungsaufträgen;

d) Geldübertragungen zwischen dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ und dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ der [Name der Zentralbank einfügen] in den Fällen des Anhangs IIIa Nummer 8 und 9.

Artikel 14

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen

(1)  Vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ eingereichte Zahlungsaufträge gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn

a) die Zahlungsnachricht den Vorgaben des T2S-Netzwerkdienstleisters entspricht,

b) die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat und

c) im Fall der Suspendierung des Zahlers oder Zahlungsempfängers die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers der Zahlung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I.

▼M6

(3)  Die T2S-Plattform bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.

▼M3

Artikel 15

Liquiditätsreservierung und -sperrung

(1)  Die Teilnehmer können auf ihrem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ Liquidität reservieren oder blockieren. Dies stellt keine Abwicklungsgarantie gegenüber Dritten dar.

(2)  Durch Beauftragung zur Reservierung oder Blockierung eines Liquiditätsbetrags weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, die verfügbare Liquidität um diesen Betrag zu vermindern.

(3)  Ein Reservierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Reservierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu reservierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird diese reserviert, und der Fehlbetrag kann durch zugeführte Liquidität ausgeglichen werden, bis der Reservierungsbetrag zur Verfügung steht.

(4)  Ein Blockierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Blockierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu blockierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird kein Betrag blockiert; der Blockierungsauftrag wird erneut eingereicht, wenn der vollständige Blockierungsbetrag durch die verfügbare Liquidität gedeckt ist.

(5)  Der Teilnehmer kann im Lauf eines Geschäftstages, an dem ein Reservierungs- oder Blockierungsauftrag verarbeitet wird, die [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit anweisen, die Reservierung bzw. Blockierung zu stornieren. Eine teilweise Stornierung ist unzulässig.

(6)  Aufträge zur Liquiditätsreservierung oder -blockierung nach Maßgabe dieser Bestimmung werden am Ende des Geschäftstages ungültig.

Artikel 16

Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit

(1)  Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten ►M6  Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto ◄ bzw. ►M6  Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ des betreffenden ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ belastet wird. Für ►M6  Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto ◄ gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht.

▼M6

(2)  Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten bei allen Transaktionen auf T2S-Geldkonten die folgenden Vorschriften.

a) Bei allen Transaktionen auf T2S-Geldkonten, die auf zwei miteinander abzugleichenden getrennten Übertragungsaufträgen beruhen, gelten diese Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem die T2S-Plattform sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden.

b) Abweichend von Buchstabe a gelten bei allen Umsätzen unter Beteiligung eines teilnehmenden Zentralverwahrers mit eigener Matchingkomponente in Fällen, in denen Übertragungsaufträge direkt an diesen teilnehmenden Zentralverwahrer zum Abgleich in dessen eigener Matchingkomponente übermittelt werden, Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem der teilnehmende Zentralverwahrer sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden. Eine Liste der Zentralverwahrer, auf die Buchstabe b Anwendung findet, ist auf der Website der EZB abrufbar.

▼M6 —————

▼M3

TITEL V

SICHERHEITSANFORDERUNGEN; NOTFALLVERFAHREN; BENUTZERSCHNITTSTELLEN

Artikel 17

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das Umsätze auf den ►M6  T2S-Geldkonten ◄ beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren Anwendung.

Artikel 18

Sicherheitsanforderungen

(1)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. ►M6  Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der T2S-Geldkontoinhaber. ◄

(2)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. ►M6  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der T2S-Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden. ◄

▼M7

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle T2S-Geldkontoinhaber und/oder T2S-Geldkontoinhaber, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen, insbesondere im Hinblick auf Cybersicherheit oder Betrugsbekämpfung.

▼M3

Artikel 19

Benutzerschnittstellen

(1)  Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ oder in seinem Auftrag der Inhaber des PM-Hauptkontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ zu:

a) Direktverbindung zur T2S-Plattform entweder im U2A- oder im A2A-Modus

b)  ►M6  ICM ◄ in Verbindung mit TARGET2-Mehrwertdiensten für T2S.

(2)  Bei einer Direktverbindung zur T2S-Plattform haben die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ folgende Möglichkeiten:

a) Aufruf und gegebenenfalls Änderung der ihre Konten betreffenden Angaben

b) Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von den ►M6  T2S-Geldkonten ◄ .

(3)  Bei Nutzung des ►M6  ICM ◄ in Verbindung mit TARGET2-Mehrwertdiensten für T2S haben die Inhaber des PM-Hauptkontos folgende Möglichkeiten:

a) Aufruf der ihre Konten betreffenden Angaben

b) Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von und auf ►M6  T2S-Geldkonten ◄ .

Weitere technische Einzelheiten zum ►M6  ICM ◄ finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen].

TITEL VI

AUSGLEICH, HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 20

Ausgleichsregelung

Wenn aufgrund einer technischen Störung entweder der SSP oder der T2S-Plattform über Nacht ein Guthaben auf einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ verbleibt, bietet die [Name der Zentralbank einfügen] den betreffenden Teilnehmern Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.

Artikel 21

Haftungsregelung

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a) soweit der Schaden von einem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ verursacht wurde oder

b) wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

▼M6

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

▼M3

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] und die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-NZBen und die vier Zentralbanken gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 22

Nachweise

(1)  Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei ►M6  T2S-Geldkonten ◄ alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ über den T2S-Netzwerkdienstleister übermittelt.

(2)  Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)  Wenn die Verbindung eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ verpflichtet, einen mit der [Name der Zentralbank einfügen] vereinbarten alternativen Übertragungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(5)  Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

TITEL VII

KÜNDIGUNG; SCHLIESSUNG VON ►M6  T2S-GELDKONTEN ◄

Artikel 23

Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von ►M6  T2S-Geldkonten ◄

(1)  Unbeschadet des Artikels 24 wird ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet.

(2)  Ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ kann sein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)  Auch nach Kündigung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄ gelten die in Artikel 27 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

(5)  Bei Kündigung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄ wird dieses gemäß Artikel 25 geschlossen.

Artikel 24

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)  Die Teilnahme eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b) der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ erfüllt die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

▼M6

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen T2S-Geldkontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

▼M3

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a) ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b) der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c) der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d) der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ aus einer T2S Closed Group of Users (CGU) ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört und/oder

e) ein anderer Fall in Bezug auf den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ eintritt, der nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(3)  In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in den Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.

(4)  

►M4  a) Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ , andere Zentralbanken und andere ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ und PM-Kontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ und PM-Kontoinhabers erteilt. ◄

▼M4 —————

▼M3

c) Sobald eine solche ICM-Nachricht (im Fall von PM-Kontoinhabern) oder T2S-Nachricht (im Fall von ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ ) bei den Teilnehmern eingegangen ist, gelten diese Teilnehmer als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge nach Eingang der ICM-Nachricht bzw. je nach der vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ nach Artikel 19 genutzten technischen Option nach Eingang der T2S-Nachricht in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eingereicht wurden.

(5)  Nach Beendigung der Teilnahme eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ oder an diesen ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ mehr an.

▼M5

(6)  Im Fall der Suspendierung eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zur Abwicklung präsentiert.

▼M5

(7)  Im Fall der Suspendierung eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle ausgehenden Zahlungsaufträge dieses ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ nur verarbeitet auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Alle eingehenden Zahlungen werden gemäß Absatz 6 verarbeitet.

▼M3

Artikel 25

Schließung von ►M6  T2S-Geldkonten ◄

(1)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer ►M6  T2S-Geldkonten ◄ beantragen.

(2)  Im Fall einer Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel 23 oder 24 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ des betreffenden ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , nachdem sie die noch nicht abgewickelten Zahlungsaufträge abgewickelt oder zurückgegeben und ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 26 ausgeübt hat.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)  [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den ►M6  T2S-Geldkonten ◄ des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ .]

(1a) [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ entstandenen Ansprüche des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch mit Gutschrift der Gelder auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ .]

(1b) [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Sicherungsrecht („floating charge“) an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den ►M6  T2S-Geldkonten ◄ des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ .]

(2)  [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(3)  [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ , dessen Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.]

(4)  Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ , einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ werden bei Eintritt

a) eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder

b) eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 24 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ geführt hat,

alle Verbindlichkeiten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen.

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 27

Geheimhaltung

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

▼M6

(1a)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der T2S-Geldkontoinhaber, dass die in Artikel 24 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.

▼M5

(2)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder andere ►M6  T2S-Geldkonten ◄ von ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen: a) an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, b) an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder ►M7  c) an Aufsichts-, Abwicklungs- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. ◄ Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(3)  Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

▼M3

(4)   ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(5)  Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den T2S-Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 28

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den ►M6  Zahlungen ◄ , die auf ihren ►M6  T2S-Geldkonten ◄ verbucht werden. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ machen sich vor Abschluss des Vertrags mit dem T2S-Netzwerkdienstleister mit dessen Regelungen zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)  Wenn ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , der Zahler ist,

i) muss der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

▼M6

ii) darf der T2S-Geldkontoinhaber einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto bzw. einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto — mit Ausnahme von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben T2S-Geldkontoinhabers — erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;

▼M3

b) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , der Zahlungsempfänger ist, muss der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutung, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommt.

Artikel 29

Mitteilungen

(1)  Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich oder in Form einer authentifizierten T2S-Netzwerkdienstleister-Nachricht übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Bezeichnung der Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständigen Stelle bei der Zentralbank einfügen] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.

(2)  Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Zustellung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Posteinlieferung des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)  Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder „Englisch“ einfügen] verfasst.

(4)  Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 30

Vertragsverhältnis mit dem T2S-Netzwerkdienstleister

(1)  Jeder ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ schließt mit einem T2S-Netzwerkdienstleister eine besondere Vereinbarung zum Bezug der Dienste, die der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ für die Nutzung des ►M6  T2S-Geldkontos ◄ benötigt. Das Rechtsverhältnis zwischen einem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ und dem T2S-Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen der von ihnen geschlossenen besonderen Vereinbarung.

(2)  Die vom T2S-Netzwerkdienstleister bereitgestellten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des T2S-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des T2S-Netzwerkdienstleisters zu erhalten.

Artikel 31

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit von sich aus ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ zu schließen.

Artikel 32

Rechte Dritter

(1)  Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)  Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen].

Artikel 33

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)  Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)  Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)  Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 34

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 35

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)  Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

(2)  [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines ►M6  T2S-Geldkontos ◄ in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]




Anlage I

▼M6

PARAMETER DER T2S-GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

▼M3

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der T2S-Plattform die folgenden Regelungen:

1.    Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

(1) Zum Austausch von Nachrichten werden in T2S die Dienste eines T2S-Netzwerkdienstleisters in Anspruch genommen. Jeder ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ , der eine Direktverbindung nutzt, benötigt einen Anschluss an das Secure IP Network mindestens eines T2S-Netzwerkdienstleisters.

(2) Jeder ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ muss vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

(3) Für die Übermittlung von Liquiditätsübertragungsaufträgen auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ werden die Dienste eines T2S-Netzwerkdienstleisters in Anspruch genommen. Liquiditätsübertragungsaufträge werden direkt an den T2S DN gerichtet und müssen folgende Angaben enthalten:

a) im Fall von Liquiditätsübertragungen zwischen zwei ►M6  T2S-Geldkonten ◄ die jeweilige spezifische 34-stellige Kontonummer sowohl des sendenden als auch des empfangenden ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder

b) im Fall von Liquiditätsübertragungen von einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ auf ein PM-Konto die spezifische 34-stellige Kontonummer des sendenden ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ und die Kontonummer des empfangenden PM-Kontos.

(4) Der Informationsaustausch mit der T2S-Plattform kann entweder im A2A- oder im U2A-Modus erfolgen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ und der T2S-Plattform wird die Public Key Infrastructure (PKI) eines T2S-Netzwerkdienstleisters genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von diesem T2S-Netzwerkdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen.

(5) Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ beachten die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln der ISO-Norm 20022. Bei allen Nachrichten muss ein Business Application Header (BAH) angegeben werden. Nachrichtenstruktur, Feldbelegungsregeln und BAHs sind in den ISO-Unterlagen mit den für T2S geltenden Einschränkungen in Kapitel 3.3.3 Cash Management (camt) der T2S UDFS definiert.

(6) Die Feldbelegung wird auf der Ebene der T2S-Plattform gemäß den Anforderungen der T2S UDFS geprüft.

2.    Nachrichtentyp

Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.



Nachrichtentyp

Beschreibung

(camt.003)

GetAccount

(camt.004)

ReturnAccount

(camt.005)

GetTransaction

(camt.006)

ReturnTransaction

(camt.009)

GetLimit

(camt.010)

ReturnLimit

(camt.011)

ModifyLimit

(camt.012)

DeleteLimit

(camt.018)

GetBusinessDayInformation

(camt.019)

ReturnBusinessDayInformation

(camt.024)

ModifyStandingOrder

(camt.025)

Receipt

(camt.050)

LiquidityCreditTransfer

(camt.051)

LiquidityDebitTransfer

(camt.052)

BankToCustomerAccountReport

(camt.053)

BankToCustomerStatement

(camt.054)

BankToCustomerDebitCreditNotification

(camt.064)

LimitUtilisationJournalQuery

(camt.065)

LimitUtilisationJournalReport

(camt.066)

IntraBalanceMovementInstruction

(camt.067)

IntraBalanceMovementStatusAdvice

(camt.068)

IntraBalanceMovementConfirmation

(camt.069)

GetStandingOrder

(camt.070)

ReturnStandingOrder

(camt.071)

DeleteStandingOrder

(camt.072)

IntraBalanceMovementModificationRequest

(camt.073)

IntraBalanceMovementModificationRequestStatusAdvice

(camt.074)

IntraBalanceMovementCancellationRequest

(camt.075)

IntraBalanceMovementCancellationRequestStatusAdvice

(camt.078)

IntraBalanceMovementQuery

(camt.079)

IntraBalanceMovementQueryResponse

(camt.080)

IntraBalanceModificationQuery

(camt.081)

IntraBalanceModificationReport

(camt.082)

IntraBalanceCancellationQuery

(camt.083)

IntraBalanceCancellationReport

(camt.084)

IntraBalanceMovementPostingReport

(camt.085)

IntraBalanceMovementPendingReport

3.    Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

(1) Alle Liquiditätsübertragungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Liquiditätsübertragungsaufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

(2) Folgende Parameter sind zu kontrollieren:

 Auftragsnummer (Kennung für den gesamten Verlauf),

 Belastungs- und Gutschriftkonto ( ►M6  T2S-Geldkonto ◄ oder PM-Konto),

 in Auftrag gegebener Betrag.

(3) Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Liquiditätsübertragungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen, aber noch nicht abgewickelten oder eines innerhalb der vorausgegangenen drei Geschäftstage abgewickelten Liquiditätsübertragungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Liquiditätsübertragungsauftrag zurückgewiesen.

4.    Fehlercodes

Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag wegen Nichterfüllung der Anforderungen für die in Nummer 3 Absatz 2 genannten Felder zurückgewiesen, erhält der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ eine Statusbenachrichtigung [camt.025] gemäß Kapitel 4.1 der T2S UDFS.

5.    Abwicklungseinleitung

(1) Für Liquiditätsübertragungsaufträge zur sofortigen Ausführung ist kein besonderes XML-Kürzel erforderlich.

(2) Terminierte Liquiditätsübertragungsaufträge und Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung werden zu einer bestimmten Uhrzeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses am Abwicklungstag eingeleitet.

 Für die Abwicklung zu einer bestimmten Uhrzeit wird das XML-Kürzel „Time(/ExctnTp/Tm/)“ verwendet.

 Für die Abwicklung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wird das XML-Kürzel „(EventType/ExctnTp/Evt/)“ verwendet.

(3) Der Gültigkeitszeitraum für Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung wird durch die folgenden XML-Kürzel festgelegt: „FromDate/VldtyPrd/FrDt/“ (für den Beginn des Zeitraums) und „ToDate/VldtyPrd/ToDt/“ (für das Ende des Zeitraums).

6.    Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt.

Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.6.4 der T2S UDFS beschrieben.

7.    Nutzung des U2A- und des A2A-Modus

(1) Der U2A- und der A2A-Modus können für den Informationsabruf und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Die Netzwerke der T2S-Netzwerkdienstleister sind die zugrunde liegenden technischen Kommunikationsnetze zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen. Den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ stehen folgende Modi zur Verfügung:

a) Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A-Modus werden Informationen und Nachrichten zwischen der T2S-Plattform und der internen Anwendung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ übertragen. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht.

b) User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A-Modus ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ und der T2S GUI. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im T2S-Benutzerhandbuch aufgeführt.

(2) Stammdaten können im U2A-Modus angezeigt werden. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

(3) Informationen werden im Anfragemodus („pull“) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss.

(4) Zugriffsrechte auf den U2A- bzw. auf den A2A-Modus werden über die T2S GUI gewährt.

(5) Die Signatur „Non Repudiation of Origin“ (NRO) ermöglicht dem Nachrichtenempfänger den Nachweis, dass die Nachricht versendet und nicht geändert wurde.

(6) Wenn ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Liquiditätsübertragungsauftrag einzureichen, kann er sich an seine Zentralbank wenden, die sich nach Kräften bemüht, für den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ tätig zu werden.

8.    Einschlägige Unterlagen

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den T2S UDFS und im T2S-Benutzerhandbuch aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.




Anlage II

TARGET2-AUSGLEICHSREGELUNG BEI DER ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG DES ►M6  T2S-GELDKONTOS ◄

1.    Allgemeine Grundsätze

a) Wenn in TARGET2 eine technische Störung auftritt, können die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET2-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.

b) Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET2-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET2 durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.

c) Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET2-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET2 angeboten wird. Die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung verzichtet der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Zahlungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden), gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ stellt die betreffenden Zentralbanken bis zur Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Zahlungsauftrag oder die betreffende Zahlung geltend macht.

d) Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungsanerkenntnis der [Name der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET2 dar.

2.    Bedingungen für Ausgleichsangebote

a) Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 ein Liquiditätsübertragungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b) Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Zahlung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii) bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.

3.    Berechnung des Ausgleichs

a) Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:

i) Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahlungsempfänger für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

▼M4

ii) Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. diesem in Rechnung gestellt; und

▼M3

iii) Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.

b) Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:

i) Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahler für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii) Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET2 ergibt.

4.    Verfahrensvorschriften

a) Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein besonderes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.

b)  ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 bei der [Name der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Name der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.

c) Die [Name der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anderslautenden, den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET2 beurteilt.

d) Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ das Angebot in Bezug auf jede/n in ihrem Antrag enthaltene/n Zahlung oder Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Angebots entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Name der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ .

e) Die [Name der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ . Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen erstattet.




Anlage III

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)

MUSTER FÜR RECHTSGUTACHTEN ÜBER DIE RECHTLICHE BEFÄHIGUNG VON ►M6  T2S-GELDKONTOINHABERN ◄

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder der Zweigstelle des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ ] (nachfolgend der „ ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ “) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir Folgendes geprüft:

1. eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2. [falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3. [falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4. [falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zur Anerkennung der nachstehend definierten Systemgrundlagen hervorgeht;

5. [Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ die (nachstehend definierten) Systemgrundlagen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Grundlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ “).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner Folgendes geprüft:

1. die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines ►M6  T2S-Geldkontos ◄ in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2. […].

Die [Bestimmungen] und […] werden im Folgenden als die „Systemgrundlagen“ und zusammen mit den Grundlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ als die „Grundlagen“ bezeichnet.

II.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Grundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Bei den uns vorgelegten Systemgrundlagen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.

2. Die Systemgrundlagen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systemgrundlagen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. Die Grundlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

4. Die Grundlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Regelungen vor.

III.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES ►M6  T2S-GELDKONTOINHABERS ◄

A. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß verfasste Gesellschaft.

B. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Systemgrundlagen.

C. Die Beschließung oder Ausfertigung der Systemgrundlagen sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ aus den Systemgrundlagen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ oder die Grundlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ anwendbar ist.

D. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ benötigt zum Zweck der Beschließung, Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der Systemgrundlagen und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten daraus keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten aus den Systemgrundlagen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [ ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“) IN BEZUG AUF INHABER VON ►M6  T2S-GELDKONTEN ◄ IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ oder der Zweigstelle des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ ] (nachfolgend der „ ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ “) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systemgrundlagen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstigen für erforderlich und zweckdienlich erachteten Dokumente geprüft:

1. die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines ►M6  T2S-Geldkontos ◄ in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2. sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die „Systemgrundlagen“ bezeichnet.

2.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systemgrundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Die Systemgrundlagen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

2. Die Systemgrundlagen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systemgrundlagen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   RECHTSGUTACHTEN

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.    Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systemgrundlagen für den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

▼M7

3.2.    Allgemeine Insolvenz- und Krisenmanagementaspekte

3.2.a.  Arten von Insolvenz- und Krisenmanagementverfahren

Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung) — welche für die Zwecke dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des T2S-Geldkontoinhabers in [Staat] umfassen —, denen der T2S-Geldkontoinhaber in [Staat] unterliegen könnte, sind die Folgenden: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der T2S-Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb von [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den T2S-Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können, einschließlich Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, die den in der Richtlinie 2014/59/EU definierten Maßnahmen entsprechen — bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).

3.2.b.  Insolvenzabkommen

Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

▼M3

3.3.    Rechtswirksamkeit der Systemgrundlagen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systemgrundlagen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a    Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Die Klauseln zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen [Auflistung der relevanten Vorschriften] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Liquiditätsübertragungsaufträge, die gemäß diesen Vorschriften verarbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel in den Bestimmungen, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Liquiditätsübertragungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b    Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systemgrundlagen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Soweit zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. Netzwerkdienstleister).]

3.3.c    Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ , die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und der Ausschluss der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bestimmungen oder Systemgrundlagen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d    Suspendierung und Ausschluss

Soweit sie auf den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen (über die Suspendierung und den Ausschluss der Teilnahme des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systemgrundlagen oder wenn der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ein systemisches Risiko irgendeiner Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e    Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ auf Dritte übertragbar.

3.3.f    Vereinbarung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands

Die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen, insbesondere bezüglich des anwendbaren Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und der gerichtlichen Zustellung, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.    Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systemgrundlagen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Erfüllung oder Einhaltung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Überweisungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Überweisungsaufträgen rechtsgültig und durchsetzbar sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Überweisungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen verarbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht kein Insolvenzverfahren, keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.    Pfändung

Wenn ein Gläubiger des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ einen Pfändungsbeschluss (einschließlich verfügungsbeschränkender Maßnahmen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderer privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ ) eines Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.    Sicherheiten [falls zutreffend]

3.6.a    Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft

Die Übertragung zum Zweck der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Insbesondere ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig.

3.6.b    Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ . Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c    Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.

3.6.d    Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.    Zweigstellen [soweit zutreffend]

3.7.a    Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b    Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c    Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [ ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]




Anlage IV

AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS („BUSINESS CONTINUITY“) UND NOTFALLVERFAHREN

1.    Allgemeine Bestimmungen

a) Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ gelten für den Fall, dass eine oder mehrere Komponenten von TARGET2 oder ein Netzwerkdienstleister ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ betrifft.

b) Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Uhrzeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die Mitteleuropäische Zeit (MEZ ( 26 )).

2.    Business-Continuity-Maßnahmen

a) Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall der SSP, der T2S-Plattform oder eines Netzwerkdienstleisters kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 hat, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity-Maßnahmen einzuleiten.

b) Für die SSP stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i) Verlagerung des Betriebs der SSP auf einen anderen Standort;

ii) Änderung der Betriebszeiten der SSP;

iii) Einleitung der Notfallabwicklung sehr kritischer und kritischer Zahlungsaufträge gemäß Anhang II Anlage IV Nummer 6 Buchstaben c und d.

c) Für die T2S-Plattform stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i) Verlagerung des Betriebs der T2S-Plattform auf einen anderen Standort;

ii) Änderung des Ablaufs am T2S-Abwicklungstag.

d) Es steht im uneingeschränkten Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen], welche Business-Continuity-Maßnahmen sie einleitet.

3.    Nachrichtenübermittlung bei Störungen

a) Informationen über einen Ausfall von TARGET2 und/oder ein außergewöhnliches externes Ereignis werden den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ über die nationalen Kommunikationskanäle, das ICM, die T2S GUI und das T2IS nach der T2S UDFS übermittelt. Nachrichten an die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ enthalten insbesondere folgende Informationen:

i) eine Beschreibung des Ereignisses;

ii) die erwartete Abwicklungsverzögerung (falls bekannt);

iii) Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen.

b) Darüber hinaus kann die [Name der Zentralbank einfügen] die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ über etwaige andere gegenwärtige oder erwartete Ereignisse, die potenziell Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 haben könnten, in Kenntnis setzen.

4.    Verlagerung des Betriebs der SSP und/oder der T2S-Plattform auf einen anderen Standort

a) Wenn eines der in Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Ereignisse eintritt, kann der Betrieb der SSP und/oder der T2S-Plattform auf einen anderen Standort in derselben oder einer anderen Region verlagert werden.

b) Wird der Betrieb der T2S-Plattform in eine andere Region verlagert, i) übersenden die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ keine neuen Weisungen/Anweisungen an die T2S-Plattform und ii) nehmen die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, erteilen erneut alle Weisungen/Anweisungen, die höchstens fünf Minuten vor dem Zeitpunkt des Ausfalls oder des Eintritts des außergewöhnlichen externen Ereignisses erteilt wurden, aber nach den Feststellungen verloren gegangen sind, und stellen der [Name der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.

5.    Änderung der Betriebszeiten

a) Die Tagesbetrieb-Phase von TARGET2 kann verlängert bzw. der Zeitpunkt des Beginns eines neuen Geschäftstages aufgeschoben werden. Bei verlängerten TARGET2-Betriebszeiten werden Zahlungsaufträge entsprechend dieser Anlage bearbeitet.

b) Wenn ein Ausfall der T2S-Plattform oder der SSP während des Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde, kann die Tagesbetrieb-Phase verlängert und damit der Annahmeschlusszeit aufgeschoben werden. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit geht in der Regel nicht über zwei Stunden hinaus und wird den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ so früh wie möglich bekanntgegeben. Bekanntgegebene Verlängerungen werden nicht wieder rückgängig gemacht.

6.    Durch ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ bedingte Ausfälle

a) Wenn bei einem ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Zahlungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben.

b) Wenn ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ unerwartet eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Nachrichten übermittelt, die die Stabilität der T2S-Plattform gefährdet, und er dieses Verhalten auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] nicht unverzüglich einstellt, kann diese die T2S-Plattform für alle weiteren Nachrichten dieses ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ sperren.

7.    Sonstige Bestimmungen

a) Bei einem Ausfall der [Name der Zentralbank einfügen] können deren technischen Aufgaben in Bezug auf TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise von anderen Zentralbanken des Eurosystems wahrgenommen werden.

▼M4

b) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, die sie für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den ►M6  T2S-Geldkontoinhabern ◄ selbst getragen.

▼M3




Anlage V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1. TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

2. Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ ( 27 ).

3. Der laufende Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet und hat den in den T2S Scope Defining Set of Documents dargestellten Ablauf.

4. Für den U2A- und den A2A-Modus steht die T2S-Plattform während des gesamten Abwicklungstags mit Ausnahme des von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr dauernden Wartungszeitraums zur Verfügung. Während des Wartungszeitraums im A2A-Modus gesendete Nachrichten werden in eine Warteschlange aufgenommen. Eine Übermittlung von Nachrichten im U2A-Modus ist nicht möglich.

5. Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV Nummer 2 ergriffen werden.

6. Die nachstehende Tabelle enthält einen Überblick über die Öffnungszeiten und den wesentlichen Tagesablauf:



Tagesablauf in SSP

Tagesablauf in T2S

(gilt für ►M6  T2S-Geldkonten ◄ )

Zeit

Beschreibung

Zeit

Beschreibung

18.45 Uhr bis 19.00 Uhr (1)

Tagesbeginn-Verarbeitung

(Übermittlung der GL-Dateien kurz nach 18.45 Uhr)

18.45 Uhr bis 20.00 Uhr

Tagesbeginn:

— Umstellung des Geschäftstagdatums

— Annahmeschluss für Datenaktualisierungen im Zusammenhang mit der Kundenbesicherungsfunktion (19.00 Uhr)

— Vorbereitung der Nachtbetrieb-Abwicklung

19.00 Uhr bis 19.30 Uhr (1)

Nachtbetrieb-Abwicklung: Bereitstellung von Liquidität von SF an HAM und PM; von HAM an PM und von PM an ►M6  T2S-Geldkonto ◄ .

20.00 Uhr bis 03.00 Uhr

Nachtbetrieb-Abwicklung:

— Erster Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus

— Letzter Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus (Sequenz X umfasst die Teilabwicklung von nicht abgewickelten Zahlungsaufträgen, die zur Teilabwicklung zugelassen sind, und die wegen fehlender Wertpapiere nicht abgewickelt wurden; Sequenz Y umfasst die Rückführung an Mehrfach-Liquiditätsanbieter am Ende des Zyklus)

19.30 Uhr (1) bis 22.00 Uhr

Nachtbetrieb-Abwicklung (NTS1):

— Nachricht: Beginn des Verfahrens;

— Bereitstellung von Liquidität auf der Grundlage der Daueraufträge für die Nachtbetrieb-Verarbeitung (Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 und T2S)

 

22.00 Uhr bis 01.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (2)

03.00 Uhr bis 05.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (3)

►M6  01.00 Uhr bis 07.00 Uhr ◄

Nachtbetrieb-Verarbeitung (Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 und T2S)

05.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tageshandel/Echtzeit-Abwicklung (4):

— Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung (4)

— Fenster für Teilabwicklungen um 14.00 Uhr und 15.45 Uhr (5) (für 15 Minuten)

— 16.00 Uhr: DvP-Annahmeschluss

— 16.30 Uhr: Rückführung von Auto-collateralisation, wahlweise mit anschließender Guthabenabführung

— 17.40 Uhr: Annahmeschluss für bilaterale Geldhandelsgeschäfte (bilaterally agreed treasury management operations — BATM) und Zentralbankgeschäfte (central bank operations — CBO)

— 17.45 Uhr: eingehender Liquiditätsübertrag Annahmeschluss

— Automatische Guthabenabführung nach 17.45 Uhr

— 18.00 Uhr: FOP-Annahmeschluss

06.45 Uhr bis 07.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts

 

 

07.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tageshandel-Phase:

— 17.00 Uhr: Annahmeschluss für Kundenzahlungen

— 17.45 Uhr: Annahmeschluss für Liquiditätsüberträge auf ►M6  T2S-Geldkonten ◄

— 18.00 Uhr: Annahmeschluss für Interbankzahlungen und eingehende Liquiditätsüberträge von ►M6  T2S-Geldkonten ◄

 

 

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr

— 18.15 Uhr (1): Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

— Die zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme erforderlichen Daten stehen den Zentralbanken kurz nach 18.30 Uhr zur Verfügung

— 18.40 Uhr (1): Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (gilt nur für NZBen)

— Tagesabschlussverfahren

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr

— Ende der T2S-Abwicklungsverarbeitung

— Wiederverwendung und Bereinigung

— Tagesend-Berichte und Kontoauszüge

Anmerkungen zur Tabelle:

(1) Zuzüglich 15 Minuten am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2) Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Fenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 22.00 Uhr am Freitag bis 1.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 22.00 Uhr am letzten Geschäftstag bis 1.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.

(3) Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Fenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 03.00 Uhr am Samstag bis 05.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 03.00 Uhr am Feiertag bis 05.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.

(4) Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung und Echtzeit-Abwicklung können vor dem Wartungsfenster beginnen, wenn der letzte Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus vor 03.00 Uhr endet.

(5) Jedes Fenster für Teilabwicklungen besteht für 15 Minuten. Die Teilabwicklung gilt für nicht abgewickelte Zahlungsaufträge, die zur Teilabwicklung zugelassen sind, und die wegen fehlender Wertpapiere nicht abgewickelt wurden.

▼M6

7. Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform auf T2IS, dem TARGET2-Securities Information System und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert.

▼M4




Anlage VI

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für T2S-Dienste

Den Inhabern des PM-Hauptkontos werden folgende Gebühren für die im Zusammenhang mit ►M6  T2S-Geldkonten ◄ erbrachten T2S-Dienste in Rechnung gestellt:



Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

▼M7

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto

0,141 EUR

pro Übertragung

Saldoneutrale Veränderung (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,094 EUR

pro Transaktion

▼M4

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,004 EUR

pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,007 EUR

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

0,10 EUR

pro durchgeführte Suche

Heruntergeladene U2A-Abfragen

0,007 EUR

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,004 EUR

pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

0,012 EUR

pro Übermittlung

▼M6




ANHANG IIB

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES TIPS-GELDKONTOS IN TARGET2



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Nebensystem“ („Ancillary System (AS)“) : ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung ( 28 ) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

„zugelassener Kontonutzer“ („authorised account user“) : eine Stelle, die a) einen Business Identifier Code (BIC) hat, b) als solcher bei einem TIPS-Geldkontoinhaber registriert ist und c) über die TIPS-Plattform für die Abwicklung von Instant- Payments erreichbar ist;

„Business Identifier Code (BIC)“ : ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

„Geschäftstag“ („business day“) oder „TARGET2-Geschäftstag“ („TARGET2 business day“) : jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage III zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

„Rechtsfähigkeitsgutachten“ („capacity opinion“) : ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

„Zentralbanken“ („central banks“) : die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

„Credit Memorandum Balance (CMB)“ : ein vom TIPS-Geldkontoinhaber festgesetztes Limit für die Verwendung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto durch eine bestimmte erreichbare Partei;

„angeschlossene NZB“ („connected NCB“) : eine nationale Zentralbank (NZB), die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

„Einlagefazilität“ („deposit facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;

„Einlagesatz“ („deposit facility rate“) : der Zinssatz für die Einlagefazilität;

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

„T2S-Geldkonto“ („T2S Dedicated Cash Account (T2S DCA)“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) : die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

„Zentralbank des Eurosystems“ („Eurosystem CB“) : die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

„Ausfallereignis“ („event of default“) :

jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a) wenn ein Teilnehmer die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e) wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f) wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

g) wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem TIPS-Geldkonto, PM-Konto oder T2S-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

h) wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

„Informations- und Kontrollmodul (ICM)“ („Information and Control Module (ICM)“) : das SSP-Modul, das es TIPS-Geldkontoinhabern, die gleichzeitig ein verknüpftes PM-Konto halten, ermöglicht, online Informationen zu erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu geben und die Liquidität zu steuern;

„TIPS-GUI“ : das Modul der TIPS-Plattform, mit dessen Hilfe die TIPS-Geldkontoinhaber online Informationen erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto einreichen können;

„ICM-Nachricht“ („ICM broadcast message“) : Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

„erreichbare Partei“ („reachable party“) : eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Codes (BIC), b) von einem TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wird, c) Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines TIPS-Geldkontoinhabers ist und d) die entweder über den TIPS-Geldkontoinhaber Zahlungsaufträge oder, falls eine entsprechende Genehmigung des TIPS-Geldkontoinhabers erteilt wurde, direkt Zahlungsaufträge bei der TIPS-Plattform einreichen und über diese Zahlungen empfangen kann;

„einreichende Partei“ („instructing party“) : eine Stelle, die vom TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wurde und die im Auftrag dieses TIPS-Geldkontoinhabers oder einer erreichbaren Partei dieses TIPS-Geldkontoinhabers Zahlungsaufträge an die TIPS-Plattform senden und/oder von der TIPS-Plattform erhalten kann;

„Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“) : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 );

„Wertpapierfirma“ („investment firm“) :

eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

a) von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b) berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben;

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto“ („PM to TIPS DCA liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

„Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto“ („TIPS DCA to PM liquidity transfer order“) : eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ („marginal lending facility“) : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer Zentralbank des Eurosystems einen Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

„Verknüpftes PM-Konto“ („Linked PM account“) : ein PM-Konto, mit dem zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Zahlung der TIPS-Gebühren ein TIPS-Geldkonto verbunden wurde;

„TIPS-Netzwerkdienstleister“ („TIPS network service provider“) : ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anlage V beschriebenen und genannten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

„Teilnehmer“ [oder „direkter Teilnehmer“] („participant“ [or „direct participant“]) : eine Stelle, die mindestens ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) und/oder ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

„Zahlungsempfänger“ („payee“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen TIPS-Geldkonto infolge der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

„Zahler“ („payer“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, dessen TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

„Zahlungsauftrag“ („payment order“) : mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 16 bis 18 dieses Anhangs ein Instant Payment-Auftrag, eine positive Rückruf-Antwort, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto oder von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

„Instant Payment-Auftrag“ („instant payment order“) : entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr am Tag ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

„Rückruf-Anfrage“ („recall request“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

„positive Rückruf-Antwort“ („positive recall answer“) : im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

„öffentliche Stelle“ („public sector body“) : eine Stelle des öffentliches Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93;

„Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform — SSP“) : die einheitliche technische Plattform, die von den SSP-Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

„TIPS-Plattform“ („TIPS Platform“) : die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

„SSP-Anbieter-NZBen“ („SSP-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

„Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform“ („TIPS Platform-providing NCBs“) : die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

„TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service“) : Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

„Stammdatenformular“ („static data collection form“) : ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung von TIPS-Geldkonteninhabern zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

„Suspendierung“ („suspension“) : die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

„TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]“ („TARGET2-[insert CB/country reference]“) : das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

„TARGET2“ : die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

„TARGET2-Komponenten-System“ („TARGET2 component system“) : ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

„TARGET2-Teilnehmer“ („TARGET2 participant“) : ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

„technische Störung von TARGET2“ („technical malfunction of TARGET2“) : alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine Ausführung von Zahlungen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen;

„TIPS Distinguished Name“ („TIPS DN“) : die Netzwerkadresse für die TIPS-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss;

„User Detailed Functional Specifications (UDFS)“ : die aktuellste Version der UDFS (der technischen Dokumentation für die Interaktion eines TIPS-Geldkontoinhabers mit TARGET2);

„Heimatkonto“ („Home Account“) : ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem TIPS-Geldkontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen TIPS-Geldkontos.

Artikel 3

Anlagen

(1)  Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

Anlage I: Parameter der TIPS-Geldkonten — technische Spezifikationen

Anlage II: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

Anlage III: Öffnungszeiten und Tagesablauf

Anlage IV: Gebührenverzeichnis

Anlage V: Technische Voraussetzungen für die TIPS-Anbindung

(2)  Bei Widersprüchen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

Artikel 4

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)  TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)  TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a) Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b) Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e) Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften;

f) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

g) Instant Payment-Aufträge;

h) Positive Rückruf-Antworten;

i) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

j) alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)  TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 23 dieses Anhangs haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den TIPS-Geldkontoinhabern und den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform, wenn einer der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein TIPS-Geldkontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der TIPS-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(5)  TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „Systeme“ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein „System“ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(6)  Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TIPS-Geldkontoinhaber.



TITEL II

TEILNAHME

Artikel 5

Zugangsvoraussetzungen

(1)  Als TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind zugelassen

a) Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

b) Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

c) NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Zentralbank-/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als TIPS-Geldkontoinhaber zulassen:

▼M7

a) (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

▼M6

b) öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

▼M7

c)

 

i) Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; und

ii) Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

▼M6

d) Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e) Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)  E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 )] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 6

Antragsverfahren

(1)  Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein TIPS-Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.

a) Technische Anforderungen:

i) Installation, Verwaltung, Betrieb, Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der für die Anbindung an die TIPS-Plattform und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an diese Plattform notwendigen IT-Infrastruktur. Dabei können die beantragenden TIPS-Geldkontoinhaber zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist der beantragende TIPS-Geldkontoinhaber verpflichtet, mit einem oder mehreren TIPS-Netzwerkdienstleistern eine Vereinbarung zu treffen, um die erforderliche Anbindung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlagen I und V zu erhalten, und

ii) Bestehen der von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests; und

b) Rechtliche Anforderungen:

i) Vorlage eines Rechtsfähigkeitsgutachtens („capacity opinion“) im Sinne von Anlage II, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat,

▼M7

ii) Im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, Vorlage eines Ländergutachtens im Sinne der Anlage II, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

▼M6

iii) Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements.

(2)  Antragsteller, die ein TIPS-Geldkonto eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:

a) vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b) das Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt,

c) das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

d) Nachweis über den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos für notwendig hält.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos ab, wenn

a) die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllt sind,

b) eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c) nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] die Eröffnung eines TIPS-Geldkontos die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller des TIPS-Geldkontos ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben des Antragstellers des TIPS-Geldkontos bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 7

TIPS-Geldkontoinhaber

(1)  TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein TIPS-Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben.

(2)  Um Nachrichten an die TIPS-Plattform zu übermitteln, können TIPS-Geldkontoinhaber

a) direkt und/oder

b) unter Einschaltung einer oder mehrerer einreichenden Parteien auf die TIPS-Plattform zugreifen.

Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber einen oder mehrere TIPS-DNs ein.

(3)  Um Nachrichten von der TIPS-Plattform zu erhalten, müssen TIPS-Geldkontoinhaber

a) direkt oder

b) unter Einschaltung einer einreichenden Partei auf die TIPS-Plattform zugreifen.

Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN ein, um Instant Payment-Aufträge zu erhalten.

(4)  Entschließt sich der TIPS-Geldkontoinhaber dazu, wie in Absätzen 2 und 3 beschrieben über eine einreichende Partei mit der TIPS-Plattform zu interagieren, so gelten die über die einreichende Partei erhaltenen oder gesendeten Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten oder gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und einer hierzu bestimmten einreichenden Partei und deren Einhaltung.

Artikel 8

Erreichbare Parteien

(1)  TIPS-Geldkontoinhaber können eine oder mehr erreichbare Parteien bestimmen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein und das SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement gezeichnet haben.

(2)  TIPS-Geldkontoinhaber haben der [Name der Zentralbank einfügen] Nachweis darüber zu erbringen, dass jede hierzu bestimmte erreichbare Partei dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist.

(3)  Ein TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Name der Zentralbank einfügen] darüber zu informieren, wenn eine hierzu bestimmte erreichbare Partei aus dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ausgetreten ist und unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die erreichbare Partei daran zu hindern, auf das TIPS-Geldkonto zuzugreifen.

(4)  Der TIPS-Geldkontoinhaber kann eine oder mehrere einreichende Parteien für von ihm bestimmte erreichbare Parteien benennen.

(5)  Bestimmt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine oder mehrere erreichbare Parteien und/oder eine oder mehrere einreichende Parteien gemäß Absätzen 1 oder 4, so gelten die von diesen erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien erhaltenen Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten. Entsprechend gelten Nachrichten, die an diese erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien gesendet werden, als an den TIPS-Geldkontoinhaber gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und einer der in Absätzen 1 und 4 genannten Stellen und deren Einhaltung.

Artikel 9

TIPS-Netzwerkdienstleister

(1)  Teilnehmer benutzen für den Austausch von Nachrichten mit der TIPS-Plattform einen oder mehrere TIPS-Netzwerkdienstleister und schließen hierfür mit diesen Anbietern einen separaten Vertrag ab.

(2)  Eine aktuelle Fassung der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister kann auf der Website der EZB abgerufen werden. Die Liste dient ausschließlich Informationszwecken. Wird ein TIPS-Netzwerkdienstleister von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister entfernt, benachrichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkontoinhaber, die diesen TIPS-Netzwerkdienstleister nutzen, entsprechend.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen eines TIPS-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) als Anbieter der TIPS-Netzwerkdienste noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von TIPS-Netzwerkdienstleistern, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zur TIPS-Plattform zu erhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet darüber hinaus nicht für Verluste oder Schäden, die daraus resultieren, dass der TIPS-Netzwerkdienstleister eine Anbindung an die TIPS-Plattform nicht mehr zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob der TIPS-Netzwerkdienstleister die in Anlage V beschriebenen und genannten Anbindungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die TIPS connectivity hosting terms and conditions nicht mehr gelten oder andere Gründe vorliegen.

Artikel 10

Unterstützung eines Netzwerkdienstleisters

(1)  Möchte eine TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste eines Netzwerkdienstleisters in Anspruch nehmen, der nicht auf der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist, so kann der TIPS-Geldkontoinhaber bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Überprüfung, ob ein Netzwerkdienstleister als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig sein kann, beantragen.

(2)  Ein Netzwerkdienstleister kann als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig werden, sofern er die Überprüfung, die gemäß den in Anlage V beschriebenen Vorschriften und Verfahren vorgenommen wird, bestanden hat und nachdem er die auf der EZB-Website veröffentlichten TIPS connectivity hosting terms and conditions in jeweils aktueller Fassung unterzeichnet hat.

(3)  Die [Name der ZB einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags über das Ergebnis der in Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfung. Wird der Netzwerkdienstleister abgelehnt, informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber über die Gründe für die Ablehnung.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Anträge können ab 1. Juni 2019 bei der [Name der NZB einfügen] eingereicht werden.

Artikel 11

TIPS-Directory

(1)  Bei dem TIPS-Directory handelt es sich um die Liste der TIPS-Geldkontoinhaber und erreichbaren Parteien.

Das TIPS-Directory wird täglich aktualisiert.

(2)  Die TIPS-Kontoinhaber dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen, ihre hierzu bestimmten erreichbaren Parteien und ihre einreichenden Parteien weitergeben. Erreichbare Parteien dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen weitergeben.

(3)  Ein spezifischer BIC darf nur einmal im TIPS-Directory erscheinen.

(4)  Die TIPS-Geldkontoinhaber willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken ihre Namen und BICs veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs von erreichbaren Parteien, die von TIPS-Geldkontoinhabern benannt wurden, veröffentlichen und TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass die erreichbaren Parteien einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.



TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 12

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber

(1)  Auf Antrag des TIPS-Geldkontoinhabers eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende TIPS-Geldkonten. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)  Von erreichbaren Parteien und von einreichenden Parteien vorgenommene Handlungen gelten als Handlungen des TIPS-Geldkontoinhabers, auch im Sinne der Richtlinie 98/26/EG.

(3)  Der TIPS-Geldkontoinhaber registriert sich selbst und seine erreichbaren Parteien für Abwicklungszwecke als zugelassene Kontonutzer. Zu diesem Zweck registriert er lediglich seinen eigenen BIC und/oder den einer erreichbaren Partei.

(4)  Die TIPS-Geldkontogebühren sind in Anlage IV festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des verknüpften PM-Kontos.

(5)  TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass sie ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 7 Absatz 3 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden sind.

(6)  TIPS-Geldkontoinhaber, die eine erreichbare Partei bestimmt haben, haben sicherzustellen, dass diese erreichbare Partei ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 8 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden ist.

(7)  Der TIPS-Geldkontoinhaber sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen weder gegen für ihn geltende Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen verstößt, noch gegen Vereinbarungen, an die er gebunden ist.

(8)  Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber, der diesen Dienst auf der TIPS-Plattform gewählt hat, täglich einen Kontoauszug bereit. Für jeden TARGET2-Geschäftstag werden Tageskontoauszüge zur Verfügung gestellt.

(9)  Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, dass ihr gewählter TIPS-Netzwerkdienstleister ständig eine aktive Verbindung zur TIPS-Plattform zur Verfügung stellt und seinen Status als TIPS-Netzwerkdienstleister aufrecht erhält. Diese Verbindung muss die in Anlage V beschriebenen und genannten Verbindungsvoraussetzungen erfüllen.

Artikel 13

Benennung, Suspendierung oder Löschung des verknüpften PM-Kontos

(1)  Der TIPS-Geldkontoinhaber benennt ein verknüpftes PM-Konto. Das verknüpfte PM-Konto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] geführt werden; der Inhaber des verknüpften PM-Kontos und der TIPS-Geldkontoinhaber brauchen nicht identisch zu sein. Ein verknüpftes PM-Konto kann mit maximal 10 TIPS-Geldkonten verknüpft sein.

(2)  Ein PM-Kontoinhaber mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines verknüpften PM-Kontos benannt werden.

(3)  Handelt es sich bei dem Inhaber eines verknüpften PM-Kontos und dem TIPS-Geldkontoinhaber um unterschiedliche juristische Personen und wird der Inhaber dieses verknüpften PM-Kontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung von Schäden oder Verlusten. Der TIPS-Geldkontoinhaber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen verknüpften PM-Kontos, dem die ausstehenden Rechnungen belastet werden.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem TIPS-Geldkontoinhaber durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des verknüpften PM-Kontos entstehen.

Artikel 14

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)  Zur Unterstützung von TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein.

(3)  Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben.

(4)  Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die [Name der Zentralbank einfügen] Nachrichten an die TIPS-Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere Kommunikationswege erfolgen.

(5)  Die TIPS-Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die TIPS-Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden.

(6)  Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken. Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die [Name der Zentralbank einfügen], wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen.

(7)  Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Verbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien.

▼M7

(8)  Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

▼M6



TITEL IV

TIPS-GELDKONTOFÜHRUNG UND VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Artikel 15

Eröffnung und Führung von TIPS-Geldkonten

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber mindestens ein TIPS-Geldkonto. Ein TIPS-Geldkonto erhält eine spezifische, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie folgt zusammensetzt:



 

Bezeichnung

Format

Inhalt

Teil A

Kontoart

genau 1 Stelle

„I“ für Instant Payment Account (Instant Payments-Konto)

Ländercode der Zentralbank

genau 2 Stellen

Ländercode nach ISO-Norm 3166-1

Währungscode

3 Stellen

EUR

Teil B

Kontoinhaber

11 Stellen

BIC

Teil C

Unterklassifizierung des Kontos

bis zu 17 Stellen

Vom TIPS-Geldkontoinhaber frei gestalteter (alphanumerischer) Text

(2)  Überziehungen sind auf TIPS-Geldkonten unzulässig.

(3)  Zur Berechnung der Mindestreserven, der Verzinsung von Übernachtsalden und des automatischen Antrags auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verknüpft der TIPS-Geldkontoinhaber sein TIPS-Geldkonto mit einem [PM-Konto bzw. Heimatkonto einfügen], das er bei der [Name der Zentralbank einfügen] hält.

(4)  Hält ein TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve direkt, so wird bei der Berechnung seiner Mindestreserve das gesamte auf seinem TIPS-Geldkonto gemäß Anlage III erfasste Tagesendguthaben berücksichtigt. Hält der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve indirekt, so kann das TIPS-Geldkonto nicht mit einem vom Intermediär geführten PM-Konto oder anderen Konto verknüpft werden, da die Konten der TIPS-Geldkontoinhaber im Falle einer indirekt gehaltenen Mindestreserve nicht mit denen vom Intermediär, über den der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreservepflicht erfüllt, aggregiert werden können.

(5)  TIPS-Geldkonten werden entweder mit 0 % oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung einer Mindestreserve genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 geregelt.

Artikel 16

Arten von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten

Im Rahmen des TIPS-Dienstes gelten als Zahlungsaufträge:

a) Instant Payment-Aufträge;

b) Positive Rückruf-Antworten;

c) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto.

Artikel 17

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen

(1)  Von TIPS-Geldkontoinhabern eingereichte Zahlungsaufträge im Sinne von Artikel 16 gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:

a) die Zahlungsnachricht vom entsprechenden TIPS-Netzwerkdienstleister an die TIPS-Plattform geliefert wurde und

b) die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert die TIPS-Geldkontoinhaber über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass, falls der Zahlungsauftrag über eine einreichende Partei oder von einer erreichbaren Partei im Auftrag des TIPS-Geldkontoinhabers eingereicht wurde, die einreichende oder die erreichbare Partei die Zurückweisung erhalten.

Artikel 18

Verarbeitung von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten

(1)  Die TIPS-Plattform bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.

(2)  Die zuerst bei TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eingereichten Zahlungsaufträge werden ohne Priorisierung oder Neuordnung zuerst verarbeitet.

(3)  Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind.

a) Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen;

b) Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag gelöscht und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.

(4)  Gemäß Absatz 3 Buchstabe b reservierte Mittel stehen für die Abwicklung nachfolgender Zahlungsaufträge nicht zur Verfügung. Für die Zwecke von Artikel 15 Absätzen 4 und 5 werden die reservierten Mittel für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreserve und der Verzinsung der Übernachtsalden der TIPS-Geldkontoinhaber berücksichtigt.

(5)  Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] Instant Payment-Aufträge zurück, wenn die Höhe des Instant Payment-Auftrags eine anwendbare CMB übersteigt.

(6)  Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt.

(7)  Wurde eine positive Rückruf-Antwort wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem zu belastenden TIPS-Geldkonto ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort zurückgewiesen. Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort sofort abgewickelt.

(8)  Unbeschadet des Absatzes 7 weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] positive Rückruf-Antworten zurück, wenn die Höhe der positiven Rückruf-Antworten eine anwendbare CMB übersteigt.

Artikel 19

Rückruf-Anfrage

(1)  Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann eine Rückruf-Anfrage einreichen.

(2)  Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Instant Payment-Auftrags weitergeleitet, der diesen mit einer positiven Rückruf-Antwort bestätigen oder mit einer negativen Rückruf-Antwort ablehnen kann.

Artikel 20

Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit

(1)  Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten:

a) Instant Payment-Aufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem die entsprechenden Mittel auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers reserviert werden;

b) Aufträge zur Liquiditätsübertragung vom TIPS-Geldkonto auf das PM-Konto und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das maßgebliche TIPS-Geldkonto belastet wird.

(2)  Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 wie in Anhang II zur Leitlinie EZB/2012/27 festgelegt, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht.



TITEL V

SICHERHEITSANFORDERUNGEN; AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS; BENUTZERSCHNITTSTELLEN

Artikel 21

Sicherheitsanforderungen und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

(1)  Die TIPS-Geldkontoinhaber führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der TIPS-Geldkontoinhaber.

(2)  Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der TIPS-Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.

(3)  Wenn bei einem TIPS-Geldkontoinhaber ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben.

(4)  Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber unerwartet eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Nachrichten übermittelt, die die Stabilität der TIPS-Plattform gefährdet, und er dieses Verhalten auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] nicht unverzüglich einstellt, kann diese die TIPS-Plattform für alle weiteren Nachrichten dieses TIPS-Geldkontoinhabers sperren.

▼M7

(5)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle TIPS-Geldkontoinhaber zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen, insbesondere im Hinblick auf Cybersicherheit oder Betrugsbekämpfung.

▼M7

(6)  Bei TIPS-Geldkontoinhabern, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder 3 einreichende Parteien einbinden oder gemäß Artikel 8 Absatz 1 Zugang zu ihrem TIPS-Geldkonto ermöglichen, wird angenommen, dass sie im Einklang mit den ihnen auferlegten zusätzlichen Sicherheitsanforderungen dem Risiko Rechnung getragen haben, das mit dieser Einbindung oder diesem Zugang verbunden ist.

▼M6

Artikel 22

Benutzerschnittstellen

(1)  Der TIPS-Geldkontoinhaber oder in seinem Auftrag der Inhaber des verknüpften PM-Kontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das TIPS-Geldkonto zu:

a) Direktverbindung zur TIPS-Plattform entweder im U2A- oder im A2A-Modus oder

b) die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst.

(2)  Bei einer Direktverbindung zur TIPS-Plattform haben die TIPS-Geldkontoinhaber folgende Möglichkeiten:

a) Informationen über ihre Konten abzurufen und CMBs zu steuern,

b) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu erteilen und

c) bestimmte statische Daten zu verwalten.

(3)  Die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst ermöglichen dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos:

a) den Abruf von Informationen über den Saldo der TIPS-Geldkonten,

b) die Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von und auf TIPS-Geldkonten.

Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Benutzerschnittstellen sind in Anlage I enthalten.

Weitere technische Einzelheiten finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen].



TITEL VI

HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 23

Haftungsregelung

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des TIPS-Geldkontoinhabers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle getroffen hat.

(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a) soweit der Schaden von einem TIPS-Geldkontoinhaber verursacht wurde oder

b) wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)  Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die SSP-Anbieter-NZBen und die TIPS-Plattform-NZBen gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 24

Nachweise

(1)  Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt.

(2)  Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom TIPS-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des TIPS-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von TIPS-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4)  Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von TIPS-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.



TITEL VII

KÜNDIGUNG; SCHLIEẞUNG VON TIPS-GELDKONTEN

Artikel 25

Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von TIPS-Geldkonten

(1)  Unbeschadet des Artikels 26 wird ein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet.

(2)  Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann sein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem TIPS-Geldkontoinhaber keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)  Auch nach Kündigung des TIPS-Geldkontos gelten die in Artikel 29 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

(5)  Bei Kündigung des TIPS-Geldkontos wird dieses gemäß Artikel 27 geschlossen.

Artikel 26

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)  Die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b) der TIPS-Geldkontoinhaber erfüllt die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a) ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b) der TIPS-Geldkontoinhaber erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c) der TIPS-Geldkontoinhaber wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d) zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und dem TIPS-Netzwerkdienstleister kein gültiger Vertrag mehr besteht, nach dem die notwendige Verbindung zur TIPS-Plattform bereitgestellt wird,

e) ein anderes Ereignis in Bezug auf den TIPS-Geldkontoinhaber eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(3)  In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.

▼M7

(4)  Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet oder suspendiert, setzt sie andere Zentralbanken und PM-Kontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden PM-Kontoinhabers erteilt.

Inhaber von verknüpften PM-Konten sind verpflichtet, die Inhaber der TIPS-Geldkonten, die ihr TIPS-Geldkonto mit ihren PM-Konten verknüpft haben, über die Suspendierung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu informieren.

Erfolgt die Suspendierung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] während des technischen Wartungsfensters, wird die ICM-Nachricht nach dem Beginn der Tagverarbeitung am nächsten TARGET2-Geschäftstag versandt.

▼M6

(5)  Nach Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem TIPS-Geldkontoinhaber oder an diesen TIPS-Geldkontoinhaber mehr an.

(6)  Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers entweder:

a) all seine eingehenden Zahlungsaufträge zurückweisen,

b) all seine ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen oder

c) sowohl seine eingehenden als auch ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen.

(7)  Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers alle ein- und ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen.

(8)  Die [Name der Zentralbank einfügen] wird Instant Payment-Aufträge eines TIPS-Geldkontoinhabers verarbeiten, dessen Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absätzen 1 oder 2 suspendiert oder beendet wurde und für die die [Name der Zentralbank einfügen] vor der Suspendierung oder Beendigung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auf einem TIPS-Geldkonto Mittel reserviert hat.

Artikel 27

Schließung von TIPS-Geldkonten

(1)  Die TIPS-Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer TIPS-Geldkonten beantragen.

(2)  Im Falle einer Beendigung der Teilnahme entweder gemäß Artikel 25 oder gemäß Artikel 26 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkonten der betreffenden TIPS-Geldkontoinhaber, nachdem sie:

a) vom Zahlungsempfänger angenommene Instant Payment-Aufträge abgewickelt hat, für die die Mittel bereits reserviert wurden und

b) ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 28 ausgeübt hat.



TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)  [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(2)  [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinem TIPS-Geldkonto entstandenen Ansprüche des TIPS-Geldkontoinhabers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch mit Gutschrift der Gelder auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(3)  [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Sicherungsrecht („floating charge“) an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(4)  [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(5)  [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als TIPS-Geldkontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das TIPS-Geldkonto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Beträge, die auf das TIPS-Geldkonto eingezahlt wurden, dessen Saldo verpfändet ist, werden allein durch die Einzahlung auf das Konto unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkungen als dingliche Sicherheit für die vollständige Leistung der besicherten Verpflichtungen verpfändet.]

(6)  Bei Eintritt

a) eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder

b) eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 26 Absatz 2 genannten Falles, werden alle Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber und unabhängig von einer Abtretung, gerichtlichen oder sonstigen Pfändung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte der TIPS-Geldkontoinhaber —

automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers geführt hat. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(7)  Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber unverzüglich über gemäß Absatz 6 erfolgte Aufrechnungen.

(8)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 29

Vertraulichkeit

(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des TIPS-Geldkontoinhabers, von TIPS-Geldkontoinhabern derselben Gruppe oder von Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers handelt, es sei denn, der TIPS-Geldkontoinhaber oder der Kunde eines TIPS-Geldkontoinhabers haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

(2)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber, dass die in Artikel 26 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.

(3)  Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, andere TIPS-Geldkonten von TIPS-Geldkonteninhabern derselben Gruppe, oder die Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbarem Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen:

a) an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risikopositionen des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Gruppe erforderlich ist,

b) an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder

▼M7

c) an Aufsichts-, Abwicklungs- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

▼M6

Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(4)  Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den TIPS-Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

(5)  TIPS-Geldkontoinhaber dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die TIPS-Geldkontoinhaber behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(6)  Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an TIPS-Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 30

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)  Die TIPS-Geldkontoinhaber sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren TIPS-Geldkonten verbucht werden. Ferner machen sich die TIPS-Geldkontoinhaber vor Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit ihrem gewählten TIPS-Netzwerkdienstleister mit den Regelungen des TIPS-Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)  Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom TIPS-Geldkontoinhaber ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)  Wenn TIPS-Geldkontoinhaber als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahler ist,

i) muss der TIPS-Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung erhalten hat;

ii) darf der TIPS-Geldkontoinhaber Zahlungsaufträge — mit Ausnahme von Zahlungsaufträgen in Verbindung mit der Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben TIPS-Geldkontoinhabers — erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;

b) Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahlungsempfänger ist, muss der TIPS-Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.

Artikel 31

Mitteilungen

(1)  Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den TIPS-Geldkontoinhaber sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.

(2)  Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Auslieferung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Aufgabe zur Post des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)  Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder „Englisch“ einfügen] verfasst.

(4)  Die TIPS-Geldkontoinhaber sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 14 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den TIPS-Geldkontoinhabern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 32

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein TIPS-Geldkonto zu schließen.

Artikel 33

Rechte Dritter

(1)  Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom TIPS-Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)  Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen].

Artikel 34

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)  Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)  Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)  Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 35

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 36

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)  Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

(2)  [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die antragstellenden TIPS-Geldkontoinhaber diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]




Anlage I

PARAMETER DER TIPS-GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der TIPS-Plattform die folgenden Regelungen:

1.    Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

(1) Zum Austausch von Nachrichten hat ein TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste mindestens eines TIPS-Netzwerkdienstleisters in Anspruch zu nehmen.

(2) Für den Erhalt von für den TIPS-Geldkontoinhaber relevanten Nachrichten, wie beispielsweise in Verbindung mit Berichten, und Höchst- und Mindestbetragsmitteilungen, gibt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN an. Diese kann sich von der für den Austausch von Instant Payment-Aufträgen verwendeten TIPS-DN unterscheiden.

(3) Jeder TIPS-Geldkontoinhaber muss vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

(4) Für die Übermittlung von Liquiditätsübertragungsaufträgen von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden die Dienste eines TIPS-Netzwerkdienstleisters oder des ICM in Anspruch genommen. Zu Liquiditätsübertragungen gehören unter anderem die spezifische bis zu 34-stellige Kontonummer des sendenden TIPS-Geldkontoinhabers und den BIC des empfangenden PM-Kontos.

(5) Der Informationsaustausch mit der TIPS-Plattform kann entweder im A2A- oder im U2A-Modus erfolgen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen dem TIPS-Geldkonto und der TIPS-Plattform wird die Public Key Infrastructure (PKI) des verwendeten TIPS-Netzwerkdienstleisters genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von diesem TIPS-Netzwerkdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen.

(6) Der Informationsaustausch mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement (Common Reference Data Management) erfolgt im U2A-Modus. Mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement können Anwender die vom TIPS-Dienst benötigten Referenzdaten konfigurieren, erstellen und pflegen.

(7) Die TIPS-Geldkontoinhaber beachten die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln der ISO-Norm 20022. Nachrichtenstruktur und Feldbelegungsregeln sind in Kapitel 3.3.2 des TIPS-UDFS definiert.

(8) Die Feldbelegung wird auf der Ebene der TIPS-Plattform gemäß den Anforderungen der TIPS UDFS geprüft.

2.    Nachrichtentyp

Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.



Nachrichtentyp

Nachrichtenname

Pacs.002

FIToFIPayment Status Report

Pacs.004

PaymentReturn

Pacs.008

FIToFICustomerCreditTransfer

Pacs.028

FIToFIPaymentStatusRequest

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.011

ModifyLimit

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.025

Receipt

camt.029

ResolutionOfInvestigation

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.052

BankToCustomerAccountReport

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

camt.056

FIToFIPaymentCancellationRequest

acmt.010

AccountRequestAcknowledgement

acmt.011

AccountRequestRejection

acmt.015

AccountExcludedMandateMaintenanceRequest

reda.016

PartyStatusAdviceV01

reda.022

PartyModificationRequestV01

3.    Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

4.    Fehlercodes

Wird ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, so erhält der TIPS-Geldkontoinhaber einen in Kapitel 4.2 des TIPS UDFS beschriebenen Zahlungsstatusbericht [pacs.002]. Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, erhält der TIPS-Geldkontoinhaber eine Zurückweisung [camt.025] gemäß Kapitel 1.6 der TIPS UDFS.

5.    Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt. Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.4.2 der TIPS UDFS beschrieben.

6.    Nutzung des U2A- und des A2A-Modus

(1) Der U2A- und der A2A-Modus können für den Informationsabruf und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Die Netzwerke der TIPS-Netzwerkdienstleister sind die zugrunde liegenden technischen Kommunikationsnetze zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen. Den TIPS-Geldkontoinhabern stehen folgende Modi zur Verfügung:

a) Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A-Modus werden Informationen und Nachrichten zwischen der TIPS-Plattform und der internen Anwendung des TIPS-Geldkontoinhabers übertragen. Der TIPS-Geldkontoinhaber muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht.

b) User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A-Modus ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und der TIPS-GUI. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im TIPS-Benutzerhandbuch aufgeführt.

(2) Die Signatur „Non Repudiation of Origin“ (NRO) ermöglicht dem Nachrichtenempfänger den Nachweis, dass die Nachricht versendet und nicht geändert wurde.

(3) Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM einzureichen, kann er sich an seine Zentralbank wenden, die sich nach Kräften bemüht, für den TIPS-Geldkontoinhaber tätig zu werden.

7.    Einschlägige Unterlagen

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den für TIPS einschlägigen Benutzerhandbüchern und UDFS aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.




Anlage II

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)

MUSTER FÜR RECHTSGUTACHTEN ÜBER DIE RECHTLICHE BEFÄHIGUNG VON TIPS-GELDKONTOINHABERN ZUR TARGET2-TEILNAHME

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des TIPS-Geldkontoinhabers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt.

I.    Geprüfte Unterlagen

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:

1. eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des TIPS-Geldkontoinhabers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2. [falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3. [falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des TIPS-Geldkontoinhabers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4. [falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des TIPS-Geldkontoinhabers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des TIPS-Geldkontoinhabers zur Anerkennung der nachstehend definierten Systembedingungen hervorgeht;

5. [Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des TIPS-Geldkontoinhabers die (nachstehend definierten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des TIPS-Geldkontoinhabers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers“).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:

1. die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2. […].

Die Bestimmungen und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers als die „Unterlagen“ bezeichnet.

II.    Rechtliche Annahmen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.

2. Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

4. Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Regelungen vor.

III.    Stellungnahmen bezüglich des TIPS-Geldkontoinhabers

A. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß verfasste Gesellschaft.

B. Der TIPS-Geldkontoinhaber verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Systembedingungen.

C. Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den TIPS-Geldkontoinhaber oder die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers anwendbar ist.

D. Der TIPS-Geldkontoinhaber benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E. Der TIPS-Geldkontoinhaber hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten aus den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“) IN BEZUG AUF INHABER VON TIPS-GELDKONTEN IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des TIPS-Geldkontoinhabers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systembedingungen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.    Geprüfte Unterlagen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:

1. die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2. sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.

2.    Rechtliche Annahmen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

2. Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.    Rechtsgutachten

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.    Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den TIPS-Geldkontoinhaber erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

▼M7

3.2.    Allgemeine Insolvenz- und Krisenmanagementaspekte

3.2.a.  Arten von Insolvenz- und Krisenmanagementverfahren

Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung) — welche für die Zwecke dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des TIPS-Geldkontoinhabers in [Staat] umfassen —, denen der TIPS-Geldkontoinhaber in [Staat] unterliegen könnte, sind die Folgenden: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren bezeichnet“).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der TIPS-Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb von [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den TIPS-Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können, einschließlich Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, die den in der Richtlinie 2014/59/EU definierten Maßnahmen entsprechen — bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren bezeichnet“).

3.2.b.  Insolvenzabkommen

Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

▼M6

3.3.    Rechtswirksamkeit der Systembedingungen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a.    Bearbeitung von Zahlungsaufträgen

Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Zahlungsaufträgen [Auflistung der relevanten Bedingungen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Zahlungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen bearbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Zahlungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b.    Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des TIPS-Geldkontoinhabers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den TIPS-Geldkontoinhabern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. der TIPS-Netzwerkdienstleister).]

3.3.c.    Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des TIPS-Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d.    Suspendierung und Beendigung

Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der TIPS-Geldkontoinhaber ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e.    Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom TIPS-Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.

3.3.f.    Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.    Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen, noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Regelungen [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.    Pfändung

Wenn ein Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.    Sicherheiten [falls zutreffend]

3.6.a.    Übertragung von Rechten oder Hinterlegung von Vermögenswerten zum Zwecke der Besicherung, Verpfändung und/oder Pensionsgeschäfte

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.6.b.    Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c.    Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des TIPS-Geldkontoinhaber gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.

3.6.d.    Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des TIPS-Geldkontoinhabers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.    Zweigstellen [soweit zutreffend]

3.7.a.    Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den TIPS-Geldkontoinhaber sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b.    Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c.    Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]




Anlage III

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1. Die TIPS-Plattform ist 24 Stunden täglich an allen Tagen des Jahres im U2A- und A2A-Modus betriebsbereit und verfügbar.

2. Nach Abschluss der letzten Algorithmen in TARGET2 wird eine Nachricht an die TIPS-Plattform geschickt, nach der ein neuer Geschäftstag beginnt. Nach Beginn des neuen Geschäftstags sendet die TIPS-Plattform eine Aufzeichnung der Salden auf den TIPS-Geldkonten zum Zeitpunkt des Geschäftstagwechsels an die SSP.

3. Die SSP ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember betriebsbereit.

4. Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ ( 31 ).

5. Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen ergriffen werden.

6. Die nachstehende Tabelle enthält einen Überblick über die Öffnungszeiten und den wesentlichen Tagesablauf: Die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen wird während des gesamten Jahres an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr ununterbrochen fortgesetzt. Außer zu den in der Tabelle aufgeführten Zeiten sind Liquiditätsübertragungen jederzeit möglich:



Tagesablauf in SSP

Tagesablauf in TIPS

(gilt für TIPS-Geldkonten)

Zeit

Beschreibung

Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (1)

 

 

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

 

 

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen

 

 

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen (2)

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen (2)

Kurz nach 18.00 Uhr

Abschluss der letzten Algorithmen

 

 

Bei Abschluss der letzten Algorithmen

Übermittlung einer Nachricht an TIPS, durch die eine Änderung des Geschäftstags in TIPS erfolgen kann

Bei Erhalt der Nachricht von der SSP

- Änderung des Geschäftstags in TIPS — Momentaufnahme der Salden auf TIPS-Geldkonten und Erstellung der Tagesabschluss-Dateien (Hauptbuch)

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (3)

Tagesabschlussverfahren

 

 

18.15 Uhr (3)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

 

 

(Kurz nach) 18.30 Uhr (4)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

 

 

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (4)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

 

 

19.00 Uhr (4) bis 19.30 Uhr (3)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

 

 

19.30 Uhr (3)

Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/technische Konten (Nebensystem-Abwicklung) & Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr

Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr (4) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM für Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“); Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachrichten „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) für Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

 

 

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (5)

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Liquiditätsübertragungen nicht möglich, da SSP geschlossen

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS.

 

 

(1)    „Tagesgeschäft“: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(2)   Eingabe von Liquiditätsübertragungen in das System vor Verarbeitung des Annahmeschlusses.

(3)   Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(4)   Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(5)   Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Wartungsfenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 22.00 Uhr am Freitag bis 1.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 22.00 Uhr am letzten Geschäftstag bis 1.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.

7. Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform auf T2IS und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert.




Anlage IV

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für den TIPS-Dienst

1. Den Inhabern des verknüpften PM-Kontos werden folgende Gebühren für den im Zusammenhang mit TIPS-Geldkonten erbrachten TIPS-Dienst in Rechnung gestellt:



Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung zulasten des Inhabers des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

2. Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] den Inhabern der verknüpften PM-Konten Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.

3. Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos nach Anhang II Anlage VI in Rechnung gestellt.




Anlage V

TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR die TIPS-ANbindung

DIENSTLEISTUNGEN DES TIPS-NETZWERKDIENSTLEISTERS

Allgemeine Beschreibung der Dienstleistungen

1. Der TIPS-Netzwerkdienstleister verbindet den TIPS-Geldkontoinhaber und/oder seine erreichbare Partei mit der TIPS-Plattform und stellt einen sicheren Nachrichtendienst auf Basis einer geschlossenen Benutzergruppe (Closed Group of Users — CGU) und PKI sowie Unterstützung und Leistungen des Vorfallmanagements zur Verfügung.

2. Alle vom TIPS-Netzwerkdienstleister gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern zur Verfügung gestellten Dienstleistungen werden im Rahmen eines separaten Vertrags angeboten, den die beiden Parteien abgeschlossen haben, und stehen im Einklang mit den detaillierten Anforderungen an Netzwerkdienstleister, die in der jeweils aktuellen Fassung der Anbindungsdokumentation (nachfolgend die „Anbindungsdokumentation“) beschrieben sind. Die Anbindungsdokumentation ist auf der Website der EZB verfügbar und besteht aus: a) dem Dokument mit der Überschrift „Connectivity — technical requirements“ und den folgenden Anlagen dazu: „MEPT — Message Exchange Processing for TIPS“ und „NSP Compliance Check Procedure“, und b) den TIPS connectivity hosting terms and conditions. Die TIPS-Geldkontoinhaber werden aufgefordert, die Anbindungsdokumentation in ihren Vertrag mit dem TIPS-Netzwerkdienstleister aufzunehmen.

3. Damit ein Netzwerkdienstleister einen Vertrag mit einem TIPS-Geldkontoinhaber als TIPS-Netzwerkdienstleister abschließen kann, wird die Erfüllung der Anforderungen seitens des Netzwerkdienstleisters überprüft, um sicherzustellen, dass der Dienstleister die technischen Anforderungen erfüllt, die im Dokument „Connectivity — technical requirements“ aufgeführt sind. Hierzu gehört erstens eine Bewertung des technischen Angebots des Netzwerkdienstleisters. Fällt diese Bewertung positiv aus, erfolgt ein zweiter Schritt der Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen, der auch eine Reihe von Tests der technischen Lösung des Netzwerkdienstleisters umfasst. Die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen wird näher beschrieben in der in Nummer 2 genannten Anlage „NSP Compliance Check Procedure“.

4. Hat der Netzwerkdienstleister die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen bestanden, unterzeichnet er die TIPS connectivity hosting terms and conditions der Banca d'Italia. Danach kann dieser TIPS-Netzwerkdienstleister im Rahmen eines zwischen ihm und einem TIPS-Geldkontoinhaber geschlossenen Vertrags von jedem TIPS-Geldkontoinhaber in Anspruch genommen werden und die Namen der beiden werden rein informationshalber auf der Website der EZB veröffentlicht. Die in Nummer 3 erwähnte Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen ist innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag der amtlichen Bekanntgabe des Beginns dieses Verfahrens gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber durchzuführen.

5. Besteht ein Netzwerkdienstleister einen Teil der in Nummer 3 erwähnten Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen nicht, so informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen Verlangen die in Nummer 3 erwähnte Beurteilung vorgenommen wurde, über die Ablehnung und die Gründe dafür.

6. Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, ob die von ihrem TIPS-Netzwerkanbieter bereitzustellenden Anbindungsleistungen zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen und während des gesamten Zeitraums, während dessen die TIPS-Geldkontoinhaber mit der TIPS-Plattform verbunden sind, alle in Nummer 2 genannten technischen und operativen Anforderungen erfüllen.

7. Überwacht eine Anbieter-NZB der TIPS-Plattform die Erfüllung der technischen und operativen Anforderungen durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister, so erfolgt dies ausschließlich zum Schutz der Integrität der TIPS-Plattform und daher unbeschadet der Überwachung durch den TIPS-Geldkontoinhaber gemäß Nummer 6.

8. Die Verbindung eines TIPS-Netzwerkdienstleisters zur TIPS-Plattform kann getrennt werden, wenn er die Bedingungen der in Nummer 2 beschriebenen Anbindungsdokumentation nicht länger erfüllt oder wenn die TIPS connectivity hosting terms and conditions aus anderen Gründen gemäß den entsprechenden Bedingungen nicht länger gelten oder gekündigt werden. Wird eine Anbindung an die TIPS-Plattform durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister eingestellt, so wird dieser von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister gestrichen.

▼B




ANHANG III

GEWÄHRUNG VON INNERTAGESKREDIT

Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

2.

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ : eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer NZB Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

3.

„Spitzenrefinanzierungssatz“ : der aktuelle Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;

4.

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„öffentliche Stelle“ : eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote ( 32 ),

▼M6

6.

„Wertpapierfirma“ („investment firm“) : eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma: a) von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und b) berechtigt ist, die in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Tätigkeiten auszuüben;

▼M4

7.

„enge Verbindungen“ : enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

▼B

8.

„Insolvenzverfahren“ : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;

9.

„Ausfallereignis“ („event of default“) :

jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß den nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Leitlinie oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:

▼M6

a) wenn eine Stelle die in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang V oder Anhang IIa oder Anhang IIb festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;

▼B

b) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stelle;

c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) wenn eine Stelle schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e) wenn eine Stelle eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit ihren Gläubigern trifft;

f) wenn eine Stelle zahlungsunfähig ist oder die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets sie für zahlungsunfähig hält;

g) wenn über das Guthaben der Stelle auf ►M6  ihrem PM-Konto, ihrem T2S-Geldkonto oder ihrem TIPS-Geldkonto ◄ , das Vermögen der Stelle oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger der Stelle ergangen sind;

h) wenn eine Stelle von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die die Stelle abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als von der Stelle abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) bei Abtretung des ganzen Vermögens der Stelle oder wesentlicher Teile davon;

▼M6

10.

„T2S-Geldkonto“ („T2S DCA“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

11.

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird.

▼B

Zugelassene Stellen

▼M4

1.  ►M6  Jede NZB des Euro-Währungsgebiets gewährt Innertageskredit für Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, die als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassen sind, Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben und ein Konto bei der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR, sofern diese Zweigstellen ihren Sitz im selben Land wie die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets haben. ◄ Es können keine Innertageskredite an Stellen vergeben werden, die vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

2. Innertageskredite können außerdem den folgenden Stellen gewährt werden:

a) gestrichen;

▼M6

b) Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;

▼M7

c) (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

▼M4

d) Wertpapierfirmen mit Sitz ►M6  in der Union oder im EWR ◄ , sofern sie mit einem Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems eine Vereinbarung getroffen haben, die den Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet;

e) Stellen, die nicht in Buchstabe b erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, sofern die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurden,

unter der Voraussetzung, dass in den Fällen der Buchstaben b bis e die den Innertageskredit in Anspruch nehmende Stelle im selben Land ansässig ist wie die den Innertageskredit gewährende NZB.

Für sämtliche Übernachtkredite, die zugelassenen zentralen Kontrahenten gewährt werden, gelten die Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich der Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten).

Die in den Nummern 10 und 11 vorgesehenen Sanktionen werden angewandt, wenn zugelassene zentrale Kontrahenten den von ihrer NZB gewährten Übernachtkredit nicht zurückzahlen.

3. Die Laufzeit von Innertageskrediten, die den in Nummer 2 Buchstaben b bis e genannten Stellen gewährt werden, beschränkt sich gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auf den jeweiligen Geschäftstag, und diese Innertageskredite können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmten zugelassenen zentralen Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch eine vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 18 und 42 der Satzung des ESZB sowie Artikel 1 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) zu gewähren. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:

a) zugelassene Stellen im Sinne von Anhang III Nummer 2 Buchstabe e sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;

b) im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;

c) der Aufsicht und/oder Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen;

▼M6

d) die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung ( 33 );

▼M4

e) Konten im Zahlungsmodul (Payments Module — PM) von TARGET2 haben;

f) Zugang zu Innertageskrediten haben.

▼B

Notenbankfähige Sicherheiten

▼M4

4. Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen; die Gewährung von Innertageskrediten erfolgt in Form von besicherten Innertages-Überziehungskrediten und/oder Innertages-Pensionsgeschäften gemäß den zusätzlichen gemeinsamen Mindestanforderungen (einschließlich der darin aufgeführten Ausfallereignisse sowie deren jeweiligen Folgen), die der EZB-Rat für geldpolitische Operationen des Eurosystems festlegt. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.

Innertageskredite werden erst nach endgültiger Übertragung oder Verpfändung der zur Besicherung dienenden notenbankfähigen Sicherheiten gewährt. Zu diesem Zweck werden die notenbankfähigen Sicherheiten von den Geschäftspartnern bei der betreffenden NZB im Voraus hinterlegt oder an sie verpfändet oder nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ mit ihr abgewickelt.

5. Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.

▼M6

5a. Die Verwendung nicht notenbankfähiger Sicherheiten kann zur Anwendung von Sanktionen gemäß Teil 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) führen.

▼B

6. Der EZB-Rat kann am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c auf Vorschlag der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets von der Verpflichtung befreien, vor der Gewährung von Innertageskrediten ausreichende Sicherheiten zu stellen.

Kreditvergabeverfahren

7. Zugang zu Innertageskrediten wird ausschließlich an Geschäftstagen gewährt.

8. Innertageskredite werden zinsfrei gewährt.

▼M6

9. Zahlt eine in Nummer 1 genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Hat eine in Nummer 1 genannte Stelle ein TIPS-Geldkonto, so wird bei der Berechnung der Höhe der Inanspruchnahme der automatischen Spitzenrefinanzierungsfazilität ein auf ihrem TIPS-Geldkonto gemäß Anhang IIb Anlage III dieser Leitlinie ausgewiesenes Tagesendguthaben berücksichtigt. Eine automatische Freigabe von Vermögenswerten, die vorab als Sicherheiten für den zugrunde liegenden ausstehenden Innertageskredit hinterlegt wurden, wird hierdurch jedoch nicht ausgelöst.

▼B

10. Zahlt eine in Nummer 2 Buchstaben b, d oder e genannte Stelle den Innertageskredit aus welchen Gründen auch immer nicht am Tagesende zurück, werden ihr die folgenden Sanktionen auferlegt:

a) Weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten einen Sollsaldo auf, ist sie zur Zahlung von Strafzinsen auf diesen Sollsaldo in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz verpflichtet;

b) weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto mindestens zum zweiten Mal innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums einen Sollsaldo auf, erhöhen sich die in Buchstabe a genannten Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, der sich zusätzlich zum ersten Sollsaldo innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um 2,5 Prozentpunkte.

11. Der EZB-Rat kann beschließen, dass auf die Strafzinsen gemäß Nummer 10 verzichtet wird oder diese herabgesetzt werden, wenn der Tagesabschlusssollsaldo der betreffenden Stelle auf höhere Gewalt und/oder eine technische Störung von TARGET2, wie in Anhang II geregelt, zurückzuführen ist.

Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beschränkung von Innertageskrediten

12.

 

a) Die NZBen des Euro-Währungsgebiets schließen eine Stelle vorläufig oder endgültig von Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse auftritt:

i) Das Konto der Stelle bei der NZB des Euro-Währungsgebiets wird suspendiert oder geschlossen;

ii) die betreffende Stelle erfüllt eine der in diesem Anhang festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr;

iii) eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung der Stelle durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für die Stelle zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

iv) die Gelder der Stelle werden gesperrt und/oder ihr werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit der Stelle beschränken, über ihre Gelder zu verfügen;

v) die Zulassung der betreffenden Stelle als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems wurde beendet oder suspendiert.

b) Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können einen vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom Zugang zu Innertageskrediten vornehmen, wenn eine NZB dem Teilnehmer gemäß Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b bis e kündigt oder ihn suspendiert oder ein oder mehrere Ausfallereignisse (die von den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a genannten verschieden sind) eintreten.

▼M4

c) Wenn das Eurosystem beschließt, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, setzen die NZBen des Euro-Währungsgebiets diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskrediten gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.

▼B

d) Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird. In diesen Fällen muss die NZB des Euro-Währungsgebiets dies der EZB und anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets sowie angeschlossenen NZBen umgehend schriftlich mitteilen. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET2-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.

13. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets beschließt, den Zugang zu Innertageskrediten in Bezug auf einen Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Nummer 12 Buchstabe d vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung der EZB wirksam.

14. Abweichend von Nummer 13 kann eine NZB des Euro-Währungsgebiets einen Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems in dringenden Fällen vorläufig mit sofortiger Wirkung vom Zugang zu Innertageskrediten ausschließen. In diesen Fällen muss die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets dies der EZB umgehend schriftlich mitteilen. Die EZB ist befugt, die Maßnahme der NZB des Euro-Währungsgebiets aufzuheben. Wenn die EZB der NZB des Euro-Währungsgebiets nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB eine Benachrichtigung über die Aufhebung der Maßnahme übermittelt, gilt dies als Zustimmung der EZB zu der betreffenden Maßnahme.

▼M3




ANHANG IIIA

BEDINGUNGEN FÜR AUTO-COLLATERALISATION-GESCHÄFTE

Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

▼M4

(1)

„Auto-collateralisation“ : Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ bereits hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Artikel 16 des Anhangs IIa gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird.

▼M3

(2)

„verfügbare Liquidität“ („available liquidity“) : ein Guthaben auf einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. blockierter Gelder;

▼M6

(3)

„T2S-Geldkonto“ („T2S Dedicated Cash Account (T2S DCA)“) : ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

▼M3

(4)

„Kreditinstitut“ („credit institution“) : entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

(5)

„Zweigstelle“ („branch“) : eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M4

(6)

„enge Verbindungen“ : enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

▼M3

(7)

„Insolvenzverfahren“ („insolvency proceedings“) : Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;

(8)

„Ausfallereignis“ („event of default“) :

jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der ►M6  Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 ◄ und der Bestimmungen dieses Anhangs IIIa einfügen] oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:

▼M6

a) wenn eine Stelle die in [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 und gegebenenfalls Anhang V oder die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 oder die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2] festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;

▼M3

b) bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stelle;

c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) wenn eine Stelle schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e) wenn eine Stelle eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit ihren Gläubigern trifft;

f) wenn eine Stelle zahlungsunfähig ist oder die [Name der Zentralbank einfügen] sie für zahlungsunfähig hält;

▼M6

g) wenn über das Guthaben der Stelle auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen der Stelle oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger der Stelle ergangen sind;

▼M3

h) wenn eine Stelle von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die die Stelle abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als von der Stelle abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) bei Abtretung des ganzen Vermögens der Stelle oder wesentlicher Teile davon;

▼M6

(9)

„TIPS-Geldkonto“ („TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)“) : ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

▼M3

Zugelassene Stellen

1. Unbeschadet Nummer 13 bietet die [Name der Zentralbank einfügen] ab ►M4  18. September ◄ 2017 auf Antrag Stellen, denen Sie Innertageskredit gemäß Anhang III gewährt, Auto-collateralisation-Fazilitäten unter der Voraussetzung an, dass diese Stellen sowohl ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ als auch ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben und keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

2. Auto-collateralisation erfolgt nur innertags. Eine Erstreckung auf Übernachtkredite ist nicht möglich.

Notenbankfähige Sicherheiten

▼M4

3. Für Auto-collateralisation sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.

▼M3

Darüber hinaus gilt für notenbankfähige Sicherheiten, die für Auto-collateralisation gestellt werden, Folgendes:

a) Ihre Nutzung kann von den NZBen des Euro-Währungsgebiets beschränkt werden, indem diejenigen Sicherheiten ausgeschlossen werden, bei denen potenziell eine enge Verbindung besteht.

b) Im Fall einer grenzüberschreitenden Verwendung erfolgt die Nutzung über eine Verbindung, die der EZB-Rat für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen hat und die auf der Website der EZB veröffentlicht ist ( 34 ).

c) Die NZBen des Euro-Währungsgebiets verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, der ihnen durch Beschlüsse des EZB-Rates eingeräumt wird und dem zufolge sie notenbankfähige Sicherheiten ausschließen können.

▼M4

4. Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.

▼M6

4a. Die Verwendung nicht notenbankfähiger Sicherheiten kann zur Anwendung von Sanktionen gemäß Teil 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) führen.

▼M3

Kreditvergabe- und Rückführungsverfahren

5. Auto-collateralisation wird ausschließlich an Geschäftstagen gewährt.

6. Kredite im Wege von Auto-collateralisation werden zinsfrei gewährt.

7. Die Gebühren für Auto-collateralisation entsprechen dem als Anhang IIa Anlage VI aufgeführten Gebührenverzeichnis.

8. Der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ kann Auto-collateralisation jederzeit während des Tages durch Befolgung des in den T2S UDFS beschriebenen Verfahrens zurückführen.

9. Auto-collateralisation wird spätestens zu dem in [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Anlage V der ►M6  Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 ◄ einfügen] bezeichneten Zeitpunkt nach folgendem Verfahren zurückgeführt:

a) Die [Name der Zentralbank einfügen] gibt über die T2S-Plattform die Rückführungsanweisung frei, die unter der Voraussetzung abgewickelt wird, dass Geld zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung steht.

b) Reicht nach Schritt a das Guthaben auf dem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht aus, überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] über die T2S-Plattform die anderen in ihren Büchern geführten ►M6  T2S-Geldkonten ◄ desselben ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ und überträgt von einzelnen dieser Konten oder von allen diesen Konten Geld auf das ►M6  T2S-Geldkonto ◄ , auf dem die Rückführung ansteht.

c) Sollte nach den Schritten a und b das Guthaben auf einem ►M6  T2S-Geldkonto ◄ zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht ausreichen, gilt dies als Anweisung des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an die [Name der Zentralbank einfügen], die Sicherheiten, die zur Erlangung der offenen Auto-collateralisation genutzt wurden, auf das Sicherheitenkonto der [Name der Zentralbank einfügen] zu übertragen. Danach stellt die [Name der Zentralbank einfügen] die Liquidität zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung und belastet unverzüglich das betreffende PM-Konto des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ .

▼M4

d) Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Strafgebühr in Höhe von 1 000  EUR für jeden Geschäftstag, an dem ein oder mehrere Male eine Verlagerung von Sicherheiten gemäß Buchstabe c erfolgt. Mit der Strafgebühr wird das betreffende PM-Konto des in Buchstabe c bezeichneten ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ belastet.

▼M3

Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beendigung von Auto-collateralisation

10.

 

a) Die [Name der Zentralbank einfügen] schließt den Zugang zu den Auto-collateralisation-Fazilitäten vorläufig oder endgültig aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

▼M6

i) Das T2S-Geldkonto, das TIPS-Geldkonto oder das PM-Konto der Stelle bei der [Name der Zentralbank einfügen] wird suspendiert oder geschlossen;

▼M3

ii) die betreffende Stelle erfüllt nicht mehr die in den [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte einfügen] festgelegten Anforderungen;

iii) eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung der Stelle durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für die Stelle zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

iv) die Gelder der Stelle werden gesperrt und/oder ihr werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit der Stelle beschränken, über ihre Gelder zu verfügen;

v) die Zulassung der betreffenden Stelle als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems wurde suspendiert oder beendet.

b) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann einen endgültigen Ausschluss vom Zugang zu Auto-collateralisation-Fazilitäten vornehmen, wenn eine andere NZB die Teilnahme des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ an TARGET2 gemäß Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b bis d suspendiert oder beendet oder ein oder mehrere andere Ausfallereignisse als die in Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a genannten eintreten.

c)  ►M4  Das Eurosystem kann beschließen, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken. ◄ In diesen Fällen setzt die [Name der Zentralbank einfügen] diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Auto-collateralisation-Fazilitäten gemäß den Bestimmungen der von ihr angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.

d) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann beschließen, den Zugang eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zu Auto-collateralisation-Fazilitäten vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wenn der ►M6  T2S-Geldkontoinhaber ◄ aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird. In diesen Fällen muss die [Name der Zentralbank einfügen] dies der EZB und anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets sowie angeschlossenen NZBen umgehend schriftlich mitteilen. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET2-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.

11. Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] beschließt, den Zugang des ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zu Auto-collateralisation-Fazilitäten gemäß Nummer 10 Buchstabe d vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung der EZB wirksam.

12. Abweichend von Nummer 11 kann die [Name der Zentralbank einfügen] in dringenden Fällen den Zugang eines ►M6  T2S-Geldkontoinhabers ◄ zu Auto-collateralisation-Fazilitäten mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen. In diesen Fällen muss die [Name der Zentralbank einfügen] dies der EZB umgehend schriftlich mitteilen. Die EZB ist befugt, die Maßnahme der [Name der Zentralbank einfügen] aufzuheben. Wenn die EZB der [Name der Zentralbank einfügen] nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB eine Benachrichtigung über die Aufhebung der Maßnahme übermittelt, gilt dies als Zustimmung der EZB zu der Maßnahme der [Name der Zentralbank einfügen].

Übergangsbestimmung

13. Abweichend von Nummer 1 kann die [Name der Zentralbank einfügen] in der Zeit von 22. Juni 2015 bis ►M4  18. September ◄ 2017 auf Antrag Stellen, denen Sie Innertageskredit gemäß Anhang III gewährt, Auto-collateralisation-Fazilitäten unter der Voraussetzung anbieten, dass diese Stellen sowohl ein ►M6  T2S-Geldkonto ◄ als auch ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben und keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

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ANHANG IV

ABWICKLUNGSVERFAHREN FÜR NEBENSYSTEME

1.    Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten:

1.

„Nebensystem-Überweisungsauftrag“ : eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Nebensystem-Zentralbank, einen in der Anweisung spezifizierten Betrag einem seiner Konten im PM zu belasten und dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank gutzuschreiben;

2.

„Nebensystem-Lastschriftauftrag“ oder „Nebensystem-Lastschrift“ : eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Verrechnungs-Zentralbank, den in der Anweisung spezifizierten Betrag dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank aufgrund einer Nebensystem-Abbuchungsermächtigung zu belasten und ihn entweder einem Konto des Nebensystems im PM oder dem PM-Konto oder Unterkonto einer anderen Verrechnungsbank gutzuschreiben;

3.

„Zahlungsauftrag“ oder „Nebensystem-Zahlungsauftrag“ : ein Nebensystem-Überweisungsauftrag oder eine Nebensystem-Lastschrift;

4.

„Nebensystem-Zentralbank“ : die Zentralbank des Eurosystems, mit der das betreffende Nebensystem eine bilaterale Vereinbarung über die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen des Nebensystems im PM geschlossen hat;

5.

„Verrechnungs-Zentralbank“ : eine Zentralbank des Eurosystems, die das PM-Konto einer Verrechnungsbank führt;

6.

„Verrechnungsbank“ : ein Teilnehmer, dessen PM-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen genutzt wird;

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7.

„Informations- und Kontrollmodul“ („Information and Control Module“ — ICM) : das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und gegebenenfalls in Notfällen Ersatzzahlungen oder Zahlungen in der Notfalllösung zu veranlassen;

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8.

„ICM-Nachricht“ : Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

9.

„Nebensystem-Abbuchungsermächtigung“ : ein von einer Verrechnungsbank gemäß dem von den Zentralbanken des Eurosystems erstellten Stammdatenformular sowohl ihrem Nebensystem als auch ihrer Verrechnungs-Zentralbank erteilter Auftrag, der das Nebensystem berechtigt, Nebensystem-Lastschriften einzureichen, und die Verrechnungs-Zentralbank anweist, das PM-Konto oder Unterkonto der Verrechnungsbank gemäß der Nebensystem-Lastschrift zu belasten;

10.

„Soll-Position“ : Schuldnerposition bei der Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen;

11.

„Haben-Position“ : Gläubigerposition bei der Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen;

12.

„systemübergreifende Abwicklung“ : die Abwicklung von Nebensystem-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden;

13.

„Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul“ : das SSP-Modul, in dem Stammdaten erhoben und gespeichert werden;

14.

„technisches Konto“ : ein gesondertes Konto, das von einem Nebensystem im PM oder im Auftrag des Nebensystems von der Nebensystem-Zentralbank in ihrem TARGET2-Komponenten-System zum Zwecke der Nutzung durch das Nebensystem geführt wird;

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15.

„Notfalllösung“ („Contingency Solution“) : die SSP-Funktionalität, die sehr kritische und kritische Zahlungen in einem Notfall verarbeitet.

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2.    Rolle der Verrechnungs-Zentralbanken

Jede Zentralbank des Eurosystems fungiert für alle Verrechnungsbanken, für die sie ein PM-Konto führt, als Verrechnungs-Zentralbank.

3.    Management der Geschäftsbeziehungen zwischen Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken

1. Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen eine Liste der Verrechnungsbanken mit den Angaben zu deren PM-Konten zur Verfügung stellen. Diese wird von der jeweiligen Nebensystem-Zentralbank im SSP-Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul gespeichert. Jedes Nebensystem kann über das ICM auf die Liste seiner Verrechnungsbanken zugreifen.

2. Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen Änderungen im Hinblick auf die Liste der Verrechnungsbanken unverzüglich bekannt geben. Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die betreffende Verrechnungs-Zentralbank über solche Änderungen mittels einer ICM-Nachricht.

3. Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, die Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen und sonstige relevante Dokumente bei ihren Verrechnungsbanken einholen und bei der Nebensystem-Zentralbank einreichen. Diese Unterlagen werden auf Englisch und/oder in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Ist/Sind die Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank nicht identisch mit der/den Landessprache(n) der Verrechnungs-Zentralbank, werden die erforderlichen Dokumente nur auf Englisch oder sowohl auf Englisch als auch in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Bei Nebensystemen, die über TARGET2-ECB abwickeln, sind die Dokumente auf Englisch vorzulegen.

4. Ist eine Verrechnungsbank Teilnehmer am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank, überprüft die Nebensystem-Zentralbank die Gültigkeit der Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen der Verrechnungsbank und nimmt alle erforderlichen Einträge im Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul vor. Nimmt eine Verrechnungsbank nicht am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank teil, leitet die Nebensystem-Zentralbank die Nebensystem-Abbuchungsermächtigung (oder — falls zwischen der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank vereinbart — eine elektronische Kopie davon) an die betreffenden Verrechnungs-Zentralbanken zur Gültigkeitsprüfung weiter. Die Verrechnungs-Zentralbanken führen die Überprüfung durch und teilen der Nebensystem-Zentralbank das Prüfungsergebnis innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang der Anfrage mit. Nach der Überprüfung aktualisiert die Nebensystem-Zentralbank die Liste der Verrechnungsbanken im ICM.

5. Die von der Nebensystem-Zentralbank vorgenommene Überprüfung erfolgt unbeschadet der Verantwortung des Nebensystems dafür, dass die Zahlungsaufträge auf die in Absatz 1 genannte Liste der Verrechnungsbanken beschränkt bleiben.

6. Sofern es sich bei der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank nicht um dieselbe Institution handelt, tauschen diese Informationen über alle wichtigen Ereignisse während des Abwicklungsprozesses aus.

7. Die Nebensystem-Zentralbanken gewährleisten, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben, Namen und BIC des Nebensystems angeben, mit dem sie beabsichtigen, die systemübergreifende Abwicklung durchzuführen, sowie den Zeitpunkt, von dem an die systemübergreifende Abwicklung mit einer bestimmten Nebenstelle beginnen oder enden soll. Diese Informationen werden im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

4.    Veranlassung von Zahlungsaufträgen über die Nebensystem-Schnittstelle (ASI)

1. Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträge erfolgen als XML-Nachrichten.

2. Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Zahlungsaufträge gelten als „sehr dringend“ und werden gemäß Anhang II abgewickelt.

3. Ein Zahlungsauftrag gilt als angenommen, wenn

a) er den vom TARGET2-Netzwerkdienstleister festgelegten Vorschriften entspricht,

b) er den Formatierungsregeln und -bedingungen des TARGET2-Komponenten-Systems der Nebensystem-Zentralbank entspricht,

c) die Verrechnungsbank in der in Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Liste der Verrechnungsbanken aufgeführt ist;

d) bei systemübergreifender Abwicklung das entsprechende Nebensystem in der Liste der Nebensysteme aufgeführt ist, mit denen die systemübergreifende Abwicklung durchgeführt werden kann, und

e) im Fall der Suspendierung einer Verrechnungsbank von der Teilnahme an TARGET2 die ausdrückliche Zustimmung der Verrechnungs-Zentralbank der suspendierten Verrechnungsbank eingeholt wurde.

5.    Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und deren Unwiderruflichkeit

1. Nebensystem-Überweisungsaufträge gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Nebensystem-Zentralbank angenommen werden. Nebensystem-Lastschriften gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Verrechnungs-Zentralbank angenommen werden.

2. Die Anwendung von Absatz 1 hat keinen Einfluss auf Regeln von Nebensystemen, die einen Zeitpunkt für die Einbringung in das Nebensystem und/oder die Unwiderruflichkeit von bei diesem Nebensystem eingereichten Zahlungsaufträgen festlegen, der vor dem Einbringungszeitpunkt des jeweiligen Nebensystem-Zahlungsauftrags in das betreffende TARGET2-Komponenten-System liegt.

6.    Abwicklungsverfahren

1. Die Nebensystem-Zentralbank bietet Nebensystemen auf Anfrage eines oder mehrere der nachstehend aufgeführten Abwicklungsverfahren an:



a)

Abwicklungsverfahren 2

(„Abwicklung in Echtzeit“),

b)

Abwicklungsverfahren 3

(„Bilaterale Abwicklung“),

c)

Abwicklungsverfahren 4

(„Multilaterale Standardabwicklung“),

d)

Abwicklungsverfahren 5

(„Simultan-multilaterale Abwicklung“),

e)

Abwicklungsverfahren 6

(„Dedizierte Liquidität, Abwicklung in Echtzeit und systemübergreifende Abwicklung“).

2. Das Abwicklungsverfahren 1 („Liquiditätsübertragung“) wird nicht mehr angeboten.

3. Die Verrechnungs-Zentralbanken unterstützen die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen gemäß der in Absatz 1 getroffenen Auswahl an Abwicklungsverfahren, indem sie unter anderem Nebensystem-Zahlungsaufträge auf den PM-Konten oder Unterkonten der Verrechnungsbanken abwickeln.

4. Weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren sind in den Abschnitten 10 bis 14 dargelegt.

7.    Keine Verpflichtung zur Eröffnung eines PM-Kontos

Nebensysteme sind nicht verpflichtet, als direkte Teilnehmer an einem TARGET2-Komponenten-System teilzunehmen oder ein PM-Konto zu unterhalten, wenn sie die Nebensystem-Schnittstelle nutzen.

8.    Konten zur Unterstützung der Abwicklungsverfahren

1. Abgesehen von PM-Konten können folgende Arten von Konten von Nebensystem-Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken für die in Abschnitt 6 Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren im PM eröffnet werden:

a) technische Konten,

b) Garantie-Konten,

c) Unterkonten.

2. Bietet eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4, 5 oder 6 (Schnittstellenmodell) an, eröffnet sie für die betreffenden Nebensysteme ein technisches Konto in ihrem TARGET2-Komponenten-System. Derartige Konten können von der Nebensystem-Zentralbank für die Abwicklungsverfahren 2 und 3 optional angeboten werden. Für die Abwicklungsverfahren 4 und 5 werden jeweils gesonderte technische Konten eröffnet. Bei den Abwicklungsverfahren 3, 4, 5 oder 6 für Schnittstellenmodelle muss der Saldo technischer Konten am Ende des Abwicklungsprozesses des betreffenden Nebensystems null oder positiv sein, der Tagesendsaldo muss null sein. Technische Konten werden entweder anhand des BIC des Nebensystems oder anhand des BIC der betreffenden Nebensystem-Zentralbank identifiziert.

3. Wenn eine Nebensystem-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) anbietet, wird sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System technische Konten eröffnen. Technische Konten für das Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) können im Tagesverlauf nur null oder positiv sein und können über Nacht einen positiven Saldo aufweisen. Ein Übernachtsaldo auf dem Konto unterliegt den gleichen Verzinsungsregeln, wie sie gemäß Artikel 11 dieser Leitlinie für Sicherungsguthaben gelten.

4. Wenn eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4 oder 5 anbietet, kann sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System ein Garantie-Konto für Nebensysteme eröffnen. Die Guthaben auf diesen Konten werden zur Abwicklung der Nebensystem-Zahlungsaufträge verwendet, wenn auf dem PM-Konto der Verrechnungsbank keine Liquidität zur Verfügung steht. Inhaber von Garantie-Konten können Nebensystem-Zentralbanken, Nebensysteme oder Garanten sein. Garantie-Konten werden anhand des BIC des betreffenden Kontoinhabers identifiziert.

5. Wenn eine Nebensystem-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, eröffnen die Verrechnungs-Zentralbanken in ihren TARGET2-Komponenten-Systemen für die Verrechnungsbanken ein oder mehrere Unterkonten zum Zwecke der Liquiditätszuordnung und, falls relevant, der systemübergreifenden Abwicklung. Unterkonten werden anhand des BIC des PM-Kontos, auf das sie sich beziehen, sowie einer spezifischen Kontonummer für das betreffende Unterkonto identifiziert. Die Kontonummer setzt sich zusammen aus dem Ländercode plus bis zu 32 Stellen (je nach der Bankkontenstruktur in dem betreffenden Land).

6. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Konten werden nicht im TARGET2-Directory veröffentlicht. Auf Wunsch des Teilnehmers können dem Kontoinhaber die jeweiligen Kontoauszüge (MT 940 und MT 950) für all diese Konten am Ende eines jeden Geschäftstages zur Verfügung gestellt werden.

7. Nähere Vorschriften zur Eröffnung der in diesem Abschnitt genannten Kontoarten und für deren Nutzung im Rahmen der Unterstützung der Abwicklungsverfahren können in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Nebensystemen und den Nebensystem-Zentralbanken festgelegt werden.

9.    Abwicklungsverfahren 1 — Liquiditätsübertragung

Dieses Verfahren wird nicht mehr angeboten.

10.    Abwicklungsverfahren 2 — Abwicklung in Echtzeit

1. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 2 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch die individuelle Abwicklung einzelner — statt im Stapelverfahren eingereichter — Nebensystem-Zahlungsaufträge. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2. Das Abwicklungsverfahren 2 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden; in diesem Fall eröffnet die Nebensystem-Zentralbank ein technisches Konto für das Nebensystem. Die Nebensystem-Zentralbanken bieten dem Nebensystem in solchen Fällen nicht an, die für eine solche multilaterale Abwicklung erforderliche Kontrolle über die Reihenfolge der ein- und ausgehenden Zahlungen zu übernehmen; dafür übernimmt das Nebensystem selbst die Verantwortung.

3. Die Nebensystem-Zentralbank kann gemäß Abschnitt 15 Absätze 2 und 3 die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbegrenzung nach Wahl des Nebensystems anbieten.

4. Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden durch eine Nachricht auf dem ICM über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken, die über den TARGET2-Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen, werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

11.    Abwicklungsverfahren 3 — Bilaterale Abwicklung

1. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 3 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von im Stapelverfahren eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2. Das Abwicklungsverfahren 3 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden. Abschnitt 10 Absatz 2 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:

a) Nebensystem-Zahlungsaufträge i) zur Belastung der PM-Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie ii) zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems und zur Gutschrift auf die PM-Konten einer Verrechnungsbank in Haben-Position werden in getrennten Dateien eingereicht, und

b) die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position erfolgt erst nach der Belastung aller PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position.

3. Wenn die multilaterale Abwicklung misslingt (weil z. B. nicht alle Einzüge von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position erfolgreich waren), reicht das Nebensystem Nebensystem-Zahlungsaufträge ein, um die bereits abgewickelten Lastschriften wieder rückgängig zu machen.

4. Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a) die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3 und/oder

b) die Funktionalität „Informationsfrist“ gemäß Abschnitt 15 Absatz 1.

5. Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung auf der Grundlage der gewählten Option — Einzel- oder Sammelbenachrichtigung — in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

12.    Abwicklungsverfahren 4 — Multilaterale Standardabwicklung

1. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 4 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen im Stapelverfahren. Die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems eröffnen ein gesondertes technisches Konto für das Nebensystem.

2. Die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken stellen die erforderliche Reihenfolge der Nebensystem-Zahlungsaufträge sicher. Erst wenn alle Belastungen erfolgreich durchgeführt wurden, verbuchen sie die Gutschriften. Nebensystem-Zahlungsaufträge a) zur Belastung von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie b) zur Gutschrift auf Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position und zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems werden in einer einzigen Datei eingereicht.

3. Nebensystem-Zahlungsaufträge zur Belastung des PM-Kontos der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems werden als Erste abgewickelt; erst nach Abwicklung dieser Nebensystem-Zahlungsaufträge (einschließlich einer etwaigen Deckung des technischen Kontos über das Garantie-Konto-Verfahren), erfolgen die Gutschriften auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position.

4. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informieren die Verrechnungs-Zentralbanken die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

5. Sofern in der bilateralen Vereinbarung zwischen der Nebensystem-Zentralbank und dem Nebensystem vorgesehen, aktiviert die Nebensystem-Zentralbank das Garantie-Konto-Verfahren, falls eine Verrechnungsbank in Soll-Position nicht über ausreichende Deckung auf ihrem PM-Konto verfügt.

6. Wenn kein Garantie-Konto-Verfahren vorgesehen ist und die gesamte Abwicklung nicht möglich ist, gelten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken als angewiesen, alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge zurückzugeben und die bereits abgewickelten Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig zu machen.

7. Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die Verrechnungsbanken mittels einer ICM-Nachricht über eine misslungene Abwicklung.

8. Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a) die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b) die Funktionalität „Informationsfrist“ („information period“) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1,

c) das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

9. Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

13.    Abwicklungsverfahren 5 — Simultan-multilaterale Abwicklung

1. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 5 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Hierzu wird Algorithmus 4 angewendet (siehe Anhang II Anlage I). In Abweichung von Abwicklungsverfahren 4 wird beim Abwicklungsverfahren 5 nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ vorgegangen. Bei diesem Verfahren erfolgt die Belastung der PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position und die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position zeitgleich (im Gegensatz zu Abwicklungsverfahren 4, bei dem sequenziell vorgegangen wird). Abschnitt 12 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: Wenn eine oder mehrere Nebensystem-Zahlungsaufträge nicht abgewickelt werden können, werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge in die Warteschlange gestellt und der in Abschnitt 16 Absatz 1 beschriebene Algorithmus 4 wird wiederholt, um die in der Warteschlange befindlichen Nebensystem-Zahlungsaufträge abzuwickeln.

2. Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a) die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b) die Funktionalität „Informationsfrist“ („information period“) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1,

c) das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

3. Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

4. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbanken mittels ICM-Nachricht.

14.    Abwicklungsverfahren 6 — Dedizierte Liquidität, Abwicklung in Echtzeit und systemübergreifende Abwicklung

1. Das Abwicklungsverfahren 6 kann sowohl für das Schnittstellenmodell gemäß den Absätzen 4 bis 12 als auch für das Echtzeitmodell gemäß den Absätzen 13 bis 16 genutzt werden. Im Fall des Echtzeitmodells muss das betreffende Nebensystem ein technisches Konto verwenden, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsbanken bereitgestellte Liquidität zur Deckung ihrer Positionen einzuziehen. Beim Schnittstellenmodell muss die Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto je Nebensystem eröffnen.

2. Auf Wunsch werden die Verrechnungsbanken per SWIFT MT 900 oder MT 910 und die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, mittels einer Nachricht auf dem ICM über Gutschriften und Belastungen auf ihren PM-Konten und gegebenenfalls Unterkonten informiert.

3. Bei systemübergreifender Abwicklung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung, wenn diese von den entsprechenden Nebensystemen veranlasst werden. Beim Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) kann ein Nebensystem die systemübergreifende Abwicklung nur während seines Verarbeitungszyklus veranlassen, und das Abwicklungsverfahren 6 muss in dem Nebensystem laufen, das den Zahlungsauftrag erhält. Beim Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) kann ein Nebensystem die systemübergreifende Abwicklung jederzeit während der TARGET2-Tagverarbeitung und der Abwicklung der Nachtverarbeitung des Nebensystems veranlassen. Die Möglichkeit der Durchführung der systemübergreifenden Abwicklung zwischen zwei einzelnen Nebensystemen wird im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

A.    Das Schnittstellenmodell

4. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung bilateraler und/oder multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen dadurch, dass sie:

a) eine Verrechnungsbank in die Lage versetzen, ihre voraussichtliche Abrechnungsverbindlichkeit vor der Verarbeitung im Nebensystem mittels Liquiditätsübertragungen von ihrem PM-Konto auf ihr Unterkonto („dedizierte Liquidität“) vorzufinanzieren, und

b) die Nebensystem-Zahlungsaufträge nach Abschluss der Verarbeitung im Nebensystem abwickeln, indem bei Verrechnungsbanken in Soll-Position deren Unterkonten (im Rahmen der auf diesen Konten verfügbaren Liquidität) belastet werden und eine Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems erfolgt, sowie bei Verrechnungsbanken in Haben-Position eine Gutschrift auf deren Unterkonten erfolgt und das technische Konto des Nebensystems belastet wird.

5. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) eröffnen

a) die Verrechnungs-Zentralbanken mindestens ein Unterkonto pro Nebensystem für jede Verrechnungsbank und

b) die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems ein technisches Konto für das Nebensystem i) zur Gutschrift von Geldern, die von den Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position eingezogen werden, und ii) zur Belastung, wenn Gutschriften auf den entsprechenden Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position vorgenommen werden.

6. Das Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) wird jederzeit während der TARGET2-Tagverarbeitung und der Abwicklung der Nachtverarbeitung des Nebensystems angeboten. Der neue Geschäftstag beginnt unmittelbar nach Erfüllung der Mindestreserve-Anforderungen; alle nachfolgenden Belastungen von oder Gutschriften auf den jeweiligen Konten erfolgen mit Wertstellung zum darauf folgenden Geschäftstag.

7. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) bieten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität vom und zum Unterkonto an:

a) Daueraufträge, die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge zur Gutschrift auf verschiedenen Unterkonten und/oder dem technischen Konto des Nebensystems werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während der Nachtverarbeitung der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b) laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) bis zur Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der Nebensystem-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein vom Nebensystem eingereichter laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c) SWIFT-Aufträge per MT 202 oder mittels automatischer Zuordnung zu einer MT 202 von den Bildschirmmasken für PM-Kontoinhaber mit internetbasiertem Zugang, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

8. Das Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) beginnt mittels einer Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und endet mittels einer Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“), die vom Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) gesendet werden. Eine Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) leitet die Abwicklung von Daueraufträgen für die Liquiditätsübertragung auf die Unterkonten ein. Die Nachricht „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“) führt zu einer automatischen Rückübertragung von Liquidität vom Unterkonto auf das PM-Konto.

9. Im Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) bis zur Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder im Falle der Liquiditätsübertragung durch eine Verrechnungsbank von ihrem PM-Konto ändern. Die Nebensystem-Zentralbank informiert das Nebensystem über die Reduzierung oder Erhöhung von Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung. Wenn das Nebensystem es verlangt, wird es von der Nebensystem-Zentralbank auch über die erhöhte Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Liquiditätsübertragungen durch die Verrechnungsbank informiert.

10. Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) werden Nebensystem-Zahlungsaufträge im Rahmen der vorhandenen dedizierten Liquidität abgewickelt, wobei in der Regel Algorithmus 5 (gemäß Anhang II Anlage I) verwendet wird.

11. Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Schnittstelle“) kann die dedizierte Liquidität einer Verrechnungsbank dadurch erhöht werden, dass bestimmte eingehende Zahlungen (d. h. Zins- und Tilgungszahlungen) direkt auf deren Unterkonten gutgeschrieben werden. In diesen Fällen muss die Liquidität zunächst auf dem technischen Konto gutgeschrieben und dann diesem Konto belastet werden, um sie anschließend dem Unterkonto (oder dem PM-Konto) gutzuschreiben.

12. Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im „interfaced“-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

B.    Das Echtzeit-Modell

13. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Echtzeit“) unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken oder Verrechnungs-Zentralbanken die entsprechende Abwicklung.

14. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Echtzeit“) bieten die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität auf ein technisches Konto und von einem technischen Konto an:

a) Daueraufträge (für die Nachtverarbeitung der Nebensysteme), die die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach der Tagesbeginn-Verarbeitung eingereichte Daueraufträge gelten nur für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während des Nachtbetriebs der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b) laufende Aufträge zur Gutschrift auf einem technischen Konto, die nur entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder in deren Auftrag von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht eingereicht werden können. Ein im Auftrag der Verrechnungsbank laufender Auftrag des betreffenden Nebensystems, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c) aktuelle Aufträge zur Belastung des technischen Kontos, die nur durch das betreffende Nebensystem mittels XML-Nachricht in Auftrag gegeben werden dürfen;

d) SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur von einer Verrechnungsbank während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

15. Die Nachrichten „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und „Ende des Verfahrens“ („end of procedure“) erfolgen automatisch nach Abschluss der „Tagesbeginn-Verarbeitung“ bzw. zu Beginn des „Tagesabschlussverfahrens““.

16. Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das Echtzeit-Modell verwenden, erfolgt ohne Beteiligung des Nebensystems, auf dessen technischem Konto die Gutschrift verbucht wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das technische Konto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem technischen Konto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen technischem Konto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

15.    Optionale Dienste

1. Der optionale Dienst „Informationsfrist“ („information period“) kann von den Nebensystem-Zentralbanken für die Abwicklungsverfahren 3, 4 und 5 angeboten werden. Wenn das Nebensystem (oder die Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) eine optionale „Informationsfrist“ festgelegt hat, erhält die Verrechnungsbank eine ICM-Nachricht, in der der Zeitpunkt mitgeteilt wird, bis zu dem die Verrechnungsbank beantragen kann, den betreffenden Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig zu machen. Ein solcher Antrag wird von der Verrechnungs-Zentralbank nur berücksichtigt, wenn er über das Nebensystem weitergeleitet und von diesem genehmigt wird. Wenn bei der Verrechnungs-Zentralbank bis zum Ablauf der festgelegten „Informationsfrist“ kein entsprechender Antrag eingeht, wird mit der Abwicklung begonnen. Nach Eingang eines solchen Antrags bei der Verrechnungs-Zentralbank innerhalb der „Informationsfrist“ werden

a) bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 3 für die bilaterale Abwicklung der betreffende Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig gemacht und

b) bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 3 für die Abwicklung multilateraler Salden oder bei Misslingen der gesamten Abwicklung in Abwicklungsverfahren 4 alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig gemacht und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem mittels einer ICM-Nachricht informiert.

2. Wenn ein Nebensystem die Nebensystem-Zahlungsaufträge vor dem festgelegten Abwicklungszeitpunkt („from“) übermittelt, werden die Anweisungen gespeichert, bis der festgelegte Zeitpunkt erreicht ist. In diesem Fall werden die Nebensystem-Zahlungsaufträge erst in die Eingangsdisposition eingereicht, wenn die „from“-Zeit erreicht ist. Dieses optionale Verfahren kann im Abwicklungsverfahren 2 genutzt werden.

3. Das Verfahren „Abwicklungszeitraum“ („till“) ermöglicht die Festlegung eines begrenzten Zeitraums für die Nebensystem-Abwicklung, damit die Abwicklung anderer Nebensystem- oder TARGET2-Transaktionen nicht verhindert oder verzögert wird. Wenn ein Zahlungsauftrag bis zum Erreichen der „till“-Zeit oder innerhalb des festgelegten Abwicklungszeitraums nicht abgewickelt ist, wird er entweder zurückgegeben oder es kann bei den Abwicklungsverfahren 4 und 5 das Garantie-Konto-Verfahren aktiviert werden. Das Verfahren „Abwicklungszeitraum“ („till“) kann für die Abwicklungsverfahren 2 bis 5 festgelegt werden.

4. Das Garantie-Konto-Verfahren kann genutzt werden, wenn die Liquidität einer Verrechnungsbank nicht ausreicht, um ihre Verpflichtungen aus der Nebensystem-Abwicklung zu erfüllen. Dieses Verfahren wird zur Bereitstellung der zusätzlichen, für die Abwicklung aller Nebensystem-Zahlungsaufträge erforderlichen Liquidität genutzt. Es kann in den Abwicklungsverfahren 4 und 5 genutzt werden. Wenn das Garantie-Konto-Verfahren angewandt wird, ist die Führung eines speziellen Garantie-Kontos erforderlich, auf dem die „Notfallliquidität“ verfügbar ist oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.

16.    Verwendete Algorithmen

1. Algorithmus 4 unterstützt das Abwicklungsverfahren 5. Zur reibungslosen Abwicklung und zur Verringerung der benötigten Liquidität werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge (unabhängig von ihrer Priorität) berücksichtigt. Nebensystem-Zahlungsaufträge, die nach dem Verfahren 5 abgewickelt werden, umgehen die Eingangsdisposition und werden bis zum Ende des laufenden Optimierungsverfahrens getrennt im PM erfasst. Wenn mehrere Nebensysteme unter Anwendung von Abwicklungsverfahren 5 Zahlungen zeitgleich abwickeln wollen, werden sie im gleichen Durchlauf von Algorithmus 4 berücksichtigt.

2. In Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) kann die Verrechnungsbank Liquidität zur Abwicklung von Zahlungen aus einem bestimmten Nebensystem dedizieren. Dies erfolgt durch Bereitstellung der erforderlichen Liquidität auf einem speziellen Unterkonto (Schnittstellenmodell). Algorithmus 5 wird sowohl während des Nachtbetriebs als auch während des Tagbetriebs genutzt. Der Abwicklungsprozess wird durchgeführt, indem zunächst die Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position zugunsten des technischen Kontos des Nebensystems belastet werden und dann das technische Konto des Nebensystems zugunsten der Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position belastet wird. Bei einem Guthaben kann die Buchung direkt auf das PM-Konto der Verrechnungsbank erfolgen, sofern dies vom Nebensystem für die betreffende Transaktion so festgelegt wurde. Wenn die Abwicklung einer oder mehrerer Nebensystem-Lastschriften (infolge eines Fehlers des Nebensystems) fehlschlägt, wird die entsprechende Zahlung auf dem Unterkonto in die Warteschlange gestellt. Für das Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) kann Algorithmus 5 genutzt werden, der auf den Unterkonten abläuft. Zudem müssen bei Algorithmus 5 keine Limite und Reservierungen berücksichtigt werden. Für jede Verrechnungsbank wird die Gesamtposition berechnet; wenn alle Gesamtpositionen gedeckt sind, werden alle Transaktionen abgewickelt. Ungedeckte Transaktionen werden wieder in die Warteschlange gestellt.

17.    Wirkung der Suspendierung oder Beendigung

Wenn während des Abwicklungszyklus von Nebensystem-Zahlungsaufträgen eine Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle durch das Nebensystem wirksam wird, ist die Nebensystem-Zentralbank befugt, den Abwicklungszyklus im Auftrag des Nebensystems abzuschließen.

18.    Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung

1. Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat unabhängig von der Anzahl etwaiger Konten, die es bei der Nebensystem-Zentralbank und/oder der Verrechnungs-Zentralbank führt, Gebühren gemäß einem Verzeichnis zu entrichten, das aus den folgenden Posten besteht:

a) ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 1 000  EUR, das jedem Nebensystem in Rechnung gestellt wird („Fixentgelt I“);

b) ein zweites monatliches Fixentgelt zwischen 417 EUR und 8 334  EUR entsprechend dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro („Fixentgelt II“):



Bandbreite

Von (Mio. EUR/Tag)

Bis (Mio. EUR/Tag)

Jahresgebühr (EUR)

Monatsgebühr (EUR)

1

0

unter 1 000

5 000

417

2

1 000

unter 2 500

10 000

833

3

2 500

unter 5 000

20 000

1 667

4

5 000

unter 10 000

30 000

2 500

5

10 000

unter 50 000

40 000

3 333

6

50 000

unter 500 000

50 000

4 167

7

500 000 und mehr

100 000

8 334

Der Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro wird von der Nebensystem-Zentralbank einmal jährlich anhand des Bruttoumsatzwerts des vorangegangenen Jahres errechnet und für die Berechnung der Gebühren ab dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Bruttoumsatzwert schließt über ►M6  T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten ◄ abgewickelte Transaktionen nicht ein.

c) Eine Transaktionsgebühr, die auf der Basis des für die PM-Kontoinhaber in Anhang II Anlage VI erstellten Gebührenverzeichnisses berechnet wird. Das Nebensystem hat zwei Optionen: Es kann entweder pauschal pro Zahlungsauftrag 0,80 EUR (Option A) oder eine degressiv berechnete Gebühr (Option B) entrichten. Dies gilt mit folgender Maßgabe:

i) Bei Option B werden die Bandbreitengrenzen für das Zahlungsauftragsvolumen durch zwei geteilt, und

ii) ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 150 EUR (bei Option A) oder 1 875  EUR (bei Option B) wird zusätzlich zu Fixentgelt I und Fixentgelt II in Rechnung gestellt.

d) Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Gebühren auch folgende Gebühren zu entrichten:

i) Soweit das Nebensystem TARGET2-Mehrwertdienste für T2S in Anspruch nimmt, beträgt die Monatsgebühr für die Nutzung der Mehrwertdienste 50 EUR für Systeme, die die Option A gewählt haben, und 625 EUR für Systeme, die die Option B gewählt haben. Diese Gebühr wird für jedes Konto des die Dienste nutzenden Nebensystems erhoben;

ii) unterhält das Nebensystem ein PM-Hauptkonto, mit dem ein oder mehrere ►M6  T2S-Geldkonten ◄ verknüpft sind, beträgt die Monatsgebühr 250 EUR für jedes verknüpfte ►M6  T2S-Geldkonto ◄ ; und

iii) das Nebensystem als PM-Hauptkontoinhaber hat die folgenden Gebühren für T2S-Dienste im Zusammenhang mit verknüpften ►M6  T2S-Geldkonten ◄ zu entrichten. Diese Posten werden getrennt in Rechnung gestellt:



Gebührenposten

Preis (Eurocent)

Erläuterung

Abwicklungsdienste

▼M7

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto

0,141 EUR

pro Übertragung

Saldoneutrale Veränderung (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,094 EUR

pro Transaktion

▼M5

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,4

pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,7

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

10

pro durchgeführte Suche

Heruntergeladene U2A-Abfragen

0,7

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,4

pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

1,2

pro Übermittlung

▼M6

iv) das Nebensystem als verbundener PM-Kontoinhaber hat die folgenden Gebühren für TIPS-Dienste im Zusammenhang mit verknüpften TIPS-Geldkonten zu entrichten:



Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung gegenüber dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] dem Nebensystem als Inhaber des verknüpften PM-Kontos Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.

▼M5

2. Jede zu zahlende Gebühr in Bezug auf eine von einem Nebensystem eingereichte Zahlungsanweisung oder dort eingegangene Zahlung über die Teilnehmer-Schnittstelle oder die Nebensystem-Schnittstelle wird ausschließlich diesem Nebensystem in Rechnung gestellt. Der EZB-Rat kann nähere Vorschriften zur Bestimmung der über die Nebensystem-Schnittstelle abgewickelten gebührenpflichtigen Transaktionen festlegen.

3. Jedes Nebensystem erhält eine auf den in Absatz 1 genannten Gebühren beruhende Rechnung für den Vormonat spätestens am neunten Geschäftstag des Folgemonats von seiner Nebensystem-Zentralbank. Die Zahlung hat spätestens bis zum vierzehnten Geschäftstag dieses Monats auf das von der Nebensystem-Zentralbank angegebene Konto zu erfolgen oder wird von einem vom Nebensystem angegebenen Konto abgebucht.

4. Für die Zwecke dieses Abschnitts wird jedes gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Nebensystem getrennt behandelt, auch wenn zwei oder mehrere Nebensysteme von derselben juristischen Person betrieben werden. Dies gilt auch für die Nebensysteme, die nicht gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden. Für diesen Fall werden die Nebensysteme durch folgende Kriterien identifiziert: a) eine formelle Regelung auf vertraglicher oder regulatorischer Basis (z. B. eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern und dem Systembetreiber), b) mit mehreren Mitgliedern, c) mit gemeinsamen Bedingungen und standardisierten Regelungen sowie d) für das Clearing, die Verrechnung und/oder die Abwicklung von Zahlungen und/oder Wertpapieren zwischen den Teilnehmern.

▼B




ANHANG V

▼M3

ERGÄNZENDE UND GEÄNDERTE HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2 IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

▼B

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die in Anhang II festgelegten Bedingungen gelten für die Teilnehmer, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs den internetbasierten Zugang nutzen, um auf ein oder mehrere PM-Konten zuzugreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

▼M3

(1)  In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Zertifizierungsstellen“ („certification authorities“) : eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden;

„elektronische Zertifikate“ („electronic certificates“) oder „Zertifikate“ („certificates“) : eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Verschlüsselung einer an diese Person gerichteten Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der Teilnehmer eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln;

„Zertifikatsinhaber“ („certificate holder“) : eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem TARGET2-Teilnehmer als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des Teilnehmers zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des Teilnehmers geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate liefern, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den Teilnehmer identifizieren;

„internetbasierter Zugang“ („internet-based access“) : auf Antrag des Teilnehmers kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der Teilnehmer Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet;

„Internetdienstleister“ („internet service provider“) : das Unternehmen oder die Institution, das bzw. die vom TARGET2-Teilnehmer genutzt wird, um im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf sein TARGET2-Konto zuzugreifen.

(2)  Für die Zwecke dieses Anhangs erhält die Begriffsbestimmung von „Zahlungsauftrag“ („payment order“) folgende Fassung:

„Zahlungsauftrag“ („payment order“) : ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag oder ein Lastschriftauftrag.

▼B

Artikel 3

Nicht anwendbare Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des Anhangs II finden auf den internetbasierten Zugang keine Anwendung:

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 und 7, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 bis 26, Artikel 41 sowie Anlagen I, VI und VII.

Artikel 4

Ergänzende und geänderte Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des Anhangs II finden auf den internetbasierten Zugang in nachstehender, geänderter Form Anwendung:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen und gelten für Teilnehmer, die im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf ein PM-Konto zugreifen:

Anhang V Anlage IA: Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des internetbasierten Zugangs

Anhang V Anlage IIA: Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung im Rahmen des internetbasierten Zugangs

Anlage II: TARGET2-Ausgleichsregelung

Anlage III: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) und Ländergutachten („country opinion“)

Anlage IV, mit Ausnahme von Abschnitt 7 Buchstabe b: Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity“) und Notfallverfahren

Anlage V: Öffnungszeiten und Tagesablauf.“

▼M3

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten in Zentralbankgeld abgewickelt werden.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Zahlungsaufträge:

a)  ►M6  Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen ◄ ;

b) Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d) Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)  ►M6  alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Transaktionen in Euro ◄ .“

c) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   ►M6  Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, weder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto noch Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto erteilen können. ◄

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen und/oder der Zertifizierungsstellen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen, wenn Letztere in dieser Eigenschaft handeln. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.“

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der PM-Kontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen (Titel IV) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller PM-Kontoinhaber und nach Maßgabe von Anhang V.“

▼B

3. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis c aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz oder eine ihrer Zweigstellen in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.“

4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„(1)  Für die Eröffnung eines PM-Kontos in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen], auf das über das Internet zugegriffen werden kann, sind die Antragsteller verpflichtet:

a) die folgenden technischen Anforderungen zu erfüllen:

i) die für den Anschluss und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] notwendige IT-Infrastruktur gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang V Anlage IA zu installieren, zu verwalten, zu betreiben und zu überwachen sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich, und“.

b) Der folgende Buchstabe c wird Absatz 1 angefügt:

„c) anzugeben, dass sie wünschen, auf ihr PM-Konto über das Internet zuzugreifen, und ein gesondertes PM-Konto in TARGET2 zu beantragen, falls sie darüber hinaus wünschen, über den Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen zu können. Die Antragsteller übermitteln ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung der elektronischen Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Wege des internetbasierten Zugangs erforderlich sind.“

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, dürfen das TARGET2-Verzeichnis lediglich online einsehen und dürfen es weder intern noch extern weitergeben.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  Die Teilnehmer willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der Teilnehmer veröffentlichen dürfen.“

6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)  Die [Name der Zentralbank einfügen] bietet den in Anhang V beschriebenen internetbasierten Zugang an. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)  Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang zu TARGET2 nutzen, zahlen die in Anhang V Anlage IIA festgelegten Gebühren.“

b) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)  Die Teilnehmer sind verpflichtet,

a) während jedes Geschäftstages in regelmäßigen Abständen alle Informationen, die ihnen auf dem ICM zur Verfügung gestellt werden, aktiv zu überprüfen, insbesondere Informationen über wichtige Systemereignisse (z. B. Nachrichten, die den Zahlungsausgleich von Nebensystemen betreffen) und Fälle des vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses eines Teilnehmers. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nicht für direkte oder indirekte Verluste verantwortlich gemacht werden, die aufgrund der Unterlassung dieser Überprüfungen durch den Teilnehmer entstehen, und

b) zu jeder Zeit die Einhaltung der in Anhang V Anlage IA festgelegten Sicherheitsanforderungen — insbesondere im Hinblick auf die sichere Verwahrung der Zertifikate — zu gewährleisten und über Regelungen und Verfahren zu verfügen, die gewährleisten, dass sich die Zertifikatsinhaber ihrer Pflichten zur Sicherung der Zertifikate bewusst sind.“

7. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)  Die Teilnehmer sind für die rechtzeitige Aktualisierung der Formulare für die Ausstellung elektronischer Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs erforderlich sind, und für die Übermittlung neuer Formulare für die Ausstellung dieser elektronischen Zertifikate an die [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erfasst werden.“

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Teilnehmer an die Zertifizierungsstellen weiterzuleiten, die diese benötigen.“

8. Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt auf Wunsch des Teilnehmers täglich einen Kontoauszug bereit.“

▼M3

9. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:

a) Überweisungsaufträge;

b) Lastschriftaufträge, die auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung empfangen wurden. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können von ihrem PM-Konto keine Lastschriftaufträge senden;

c) Liquiditätsübertragungsaufträge.“

▼B

10. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -Bedingungen von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anhang V Anlage IA beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat,“.

11. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, dürfen die AL-Gruppen-Funktionalität nicht für ihr PM-Konto nutzen, auf das über das Internet zugegriffen werden kann, oder dieses PM-Konto mit einem anderen von ihnen geführten TARGET2-Konto verbinden. Limite können nur gegenüber einer gesamten AL-Gruppe festgesetzt werden. Limite können nicht gegenüber einem einzelnen PM-Konto eines AL-Gruppenmitglieds festgelegt werden.“

12. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Bei Verwendung des Latest Debit Time Indicator wird der angenommene Zahlungsauftrag als nicht ausgeführt zurückgegeben, wenn er nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnte. 15 Minuten vor dem festgelegten Belastungszeitpunkt wird der einreichende Teilnehmer über das ICM informiert, erhält aber keine automatisierte Benachrichtigung über das ICM. Der einreichende Teilnehmer kann den Latest Debit Time Indicator auch lediglich als Warnindikator nutzen. In solchen Fällen wird der betreffende Zahlungsauftrag nicht zurückgegeben.“

13. Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Auf Antrag eines Zahlers kann die [Name der Zentralbank einfügen] entscheiden, die Position eines sehr dringenden Zahlungsauftrags in der Warteschlange (außer sehr dringenden Zahlungsaufträgen im Rahmen der Abwicklungsverfahren 5 und 6) zu ändern, wenn diese Änderung weder den reibungslosen Zahlungsausgleich durch Nebensysteme in TARGET2 beeinträchtigen noch anderweitig zu Systemrisiken führen würde.“

▼M7

14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen, insbesondere die in Anhang V Anlage IA genannten, durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, stellen der [Name der Zentralbank einfügen] ihre TARGET2-Selbstzertifizierung zur Verfügung.“

c) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, informieren die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jedes Ereignis, das die Gültigkeit der Zertifikate beeinträchtigen kann, insbesondere über die in Anhang V Anlage IA genannten Ereignisse wie zum Beispiel den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Zertifikate.“

▼B

15. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Nutzung des ICM

(1)  Das ICM ermöglicht den Teilnehmern:

a) Zahlungen einzugeben,

b) Informationen über ihre Konten abzurufen und ihre Liquidität zu steuern,

c) Liquiditätsüberträge zu beauftragen und

d) auf System-Nachrichten zuzugreifen.

(2)  Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Nutzung des ICM in Verbindung mit dem internetbasierten Zugang sind in Anhang V Anlage IA enthalten.“

16. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden dem Teilnehmer alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten in Bezug auf TARGET2 (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern auf dem ICM zur Verfügung gestellt.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Wenn die Verbindung eines Teilnehmers ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die in Anhang II Anlage IV beschriebenen alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen wird die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht als Nachweis akzeptiert.“

17. Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Sobald eine solche ICM-Nachricht den Teilnehmern, die den internetbasierten Zugang nutzen, zur Verfügung gestellt wurde, gelten diese Teilnehmer als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge in TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, nachdem die ICM-Nachricht zur Verfügung gestellt wurde.“

18. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Teilnehmer sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren PM-Konten verbucht werden. Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Internetdienstleister machen sich die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, mit den Regelungen dieses Internetdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.“

19. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Teilnehmer sind an die von ihm mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.“

20. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Anhangs V ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Anhangs V hiervon unberührt.“




Anlage IA

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des internetbasierten Zugangs die folgenden Regelungen:

1.    Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

1. Jeder Teilnehmer, der den internetbasierten Zugang nutzt, muss sich mit dem ICM von TARGET2 verbinden, indem er einen Local Client, ein Betriebssystem und einen Internetbrowser gemäß dem Anhang „Internetbasierte Teilnahme — Systemanforderungen für den Internetzugang“ zu den User Detailed Functional Specifications (UDFS) mit bestimmten Einstellungen verwendet. Alle PM-Konten der Teilnehmer erhalten einen acht- bzw. elfstelligen BIC als Kennung. Darüber hinaus muss jeder Teilnehmer vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

2. Für die Übermittlung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsnachrichten im PM wird die TARGET2-Plattform BIC, TRGTXEPMLVP, als Sender und Empfänger von Nachrichten genutzt. Zahlungsaufträge, die an einen Teilnehmer gesendet werden, der den internetbasierten Zugang nutzt, sollten diesen Teilnehmer als Empfänger in dem Feld für den Begünstigten benennen. Zahlungsaufträge, die von einem Teilnehmer eingegeben wurden, der den internetbasierten Zugang nutzt, werden diesen Teilnehmer als den Auftraggeber identifizieren.

3. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, verwenden die Public Key Infrastructure (PKI) gemäß dem „Benutzerhandbuch Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“.

2.    Typen von Zahlungsnachrichten

1. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können folgende Zahlungsarten nutzen:

a) Kundenzahlungen, d. h. Überweisungen, bei denen der beauftragende und/oder begünstigte Kunde kein Finanzinstitut ist,

b) STP-Kundenzahlungen, d. h. Überweisungen, bei denen der beauftragende und/oder begünstigte Kunde kein Finanzinstitut ist und die im Modus „durchgängig automatisierte Abwicklung“ („Straight Through Processing“ — STP) ausgeführt werden,

c) Bank-an-Bank-Überweisungen zur Anforderung von Geldtransfers zwischen Finanzinstituten,

d) Deckungszahlungen zur Anforderung von Geldtransfers zwischen Finanzinstituten im Zusammenhang mit einer zugrunde liegende Kundenüberweisung.

Darüber hinaus können die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang zu einem PM-Konto nutzen, Lastschriftaufträge empfangen.

2. Die Teilnehmer müssen die Feldbelegungsregeln, die in Kapitel 9.1.2.2 der UDFS, Buch 1, definiert sind, beachten.

3. Die Feldbelegung wird auf der Ebene von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß den UDFS-Anforderungen geprüft. Die Teilnehmer können untereinander besondere Regeln für die Feldbelegung vereinbaren. Ob die Teilnehmer diese besonderen Regeln einhalten, wird innerhalb von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] jedoch nicht geprüft.

4. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können über TARGET2 Deckungszahlungen vornehmen, d. h. Zahlungen durch Korrespondenzbanken zur Abwicklung (Deckung) von Überweisungsnachrichten, die auf andere, direktere Weise an die Bank eines Kunden übermittelt werden. Die in diesen Deckungszahlungen enthaltenen Kundendaten werden nicht im ICM angezeigt.

3.    Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

1. Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die versehentlich mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

2. Folgende Felder von Nachrichtentypen werden überprüft:



Angaben

Teil der Nachricht

Feld

Absender

Basis-Header

BIC-Adresse

Nachrichtentyp

Anwendungsheader (Application Header)

Nachrichtentyp

Empfänger

Anwendungsheader (Application Header)

Zieladresse

Transaktionsreferenznummer (TRN)

Text Block

:20

Zugehörige Referenz (Related Reference)

Text Block

:21

Wertstellungsdatum/Valutadatum (Value Date)

Text Block

:32

Betrag

Text Block

:32

3. Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Zahlungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen Zahlungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Zahlungsauftrag zurückgegeben.

4.    Fehlercodes

Wird ein Zahlungsauftrag zurückgewiesen, wird eine Abbruchmitteilung über das ICM zur Verfügung gestellt, in der mittels Fehlercodes der Grund für die Zurückweisung angegeben wird. Die Fehlercodes sind in Kapitel 9.4.2 der UDFS definiert.

5.    Zeitvorgaben für die Abwicklung

1. Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Codewort „/FROTIME/“ zu verwenden.

2. Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.

a) Codewort „/REJTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden zurückgegeben.

b) Codewort „/TILTIME/“: Zahlungsaufträge, die nicht bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt abgewickelt werden konnten, werden nicht zurückgegeben, sondern bleiben in der entsprechenden Warteschlange.

Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, erfolgt automatisch eine Nachricht über das ICM.

3. Wenn das Codewort „/CLSTIME/“ verwendet wird, wird mit dem Zahlungsauftrag in gleicher Weise verfahren wie in Absatz 2 Buchstabe b.

6.    Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Eingangsdisposition

1. Im Rahmen der Eingangsdisposition werden Zahlungsaufträge in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Absätze 2 und 3) einbezogen, um eine rasche und liquiditätssparende Bruttoabwicklung zu gewährleisten.

2. Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange eines Zahlungsempfängers sehr dringende oder — falls es eine solche nicht gibt — dringende Aufträge stehen, die zur Verrechnung mit dem Zahlungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Zahlungsaufträge“). Wenn solche verrechenbaren Zahlungsaufträge nicht ausreichend Liquidität für die in der Eingangsposition befindlichen Zahlungsaufträge des Zahlers verschaffen, wird geprüft, ob auf seinem PM-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.

3. Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Name der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in der Warteschlange eines Zahlungsempfängers verrechenbare Zahlungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Zahlungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.

7.    Abwicklung von Zahlungsaufträgen in der Warteschlange

1. Die Behandlung von Zahlungsaufträgen in Warteschlangen richtet sich nach der vom einreichenden Teilnehmer festgelegten Prioritätsstufe.

2. Zahlungsaufträge in der sehr dringenden und der dringenden Warteschlange werden bei Liquiditätszuflüssen oder bei Veränderungen innerhalb der Warteschlange (Veränderung der Position, der vorgegebenen Ausführungszeit, der Priorität oder Widerruf eines Zahlungsauftrags) unter Anwendung der in Abschnitt 6 beschriebenen Gegenläu-figkeitsprüfungen abgewickelt, beginnend mit den Zahlungsaufträgen an der Spitze der Warteschlange.

3. Zahlungsaufträge in der normalen Warteschlange werden — unter Einbeziehung aller noch nicht abgewickelten sehr dringenden und dringenden Zahlungsaufträge — fortlaufend bearbeitet. Dabei kommen verschiedene Optimierungsverfahren (Algorithmen) zur Anwendung. Ist ein Algorithmus erfolgreich, werden die darin enthaltenen Zahlungsaufträge ausgeführt; wenn er nicht erfolgreich ist, verbleiben die betreffenden Zahlungsaufträge in der Warteschlange. Drei Algorithmen (1 bis 3) werden zur Verrechnung von Zahlungsströmen angewendet. Algorithmus 4 wird zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen aus Nebensystemen im Abwicklungsverfahren 5 (wie in Kapitel 2.8.1 der UDFS beschrieben) eingesetzt. Ein besonderer Algorithmus (Algorithmus 5) wird zur Optimierung der Abwicklung von sehr dringenden Nebensystem-Zahlungsaufträgen über Unterkonten von Teilnehmern genutzt.

a) Bei Algorithmus 1 („all-or-nothing“) wird die [Name der Zentralbank einfügen] sowohl für Beziehungen, für die ein bilaterales Limit festgesetzt wurde, als auch für die Gesamtheit der Beziehungen, für die ein multilaterales Limit festgesetzt wurde:

i) die Gesamtliquiditätsposition jedes PM-Kontos der TARGET2-Teilnehmer berechnen, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Zahlungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn der (rechnerische) Saldo negativ ist, prüft die [Name der Zentralbank einfügen], ob er die verfügbare Liquidität des Teilnehmers übersteigt (die so errechnete gesamte Liquidität bildet die „Ge-samtliquiditätsposition“);

ii) prüfen, ob die von den TARGET2-Teilnehmern festgelegten Limite und Reservierungen hinsichtlich jedes relevanten PM-Kontos eingehalten werden.

Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene PM-Konto positiv ausfällt, wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab.

b) Bei Algorithmus 2 („partial“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]:

i) wie bei Algorithmus 1 die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden PM-Kontos ermitteln und überprüfen;

ii) bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender PM-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition aller betreffenden PM-Konten positiv ist.

Im Anschluss daran wickeln die [Name der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den PM-Konten der betreffenden TARGET2-Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.

Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Name der Zentralbank einfügen] bei dem PM-Konto des TARGET2-Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen] steht.

c) Bei Algorithmus 3 („multiple“) wird die [Name der Zentralbank einfügen]:

i) PM-Konten von TARGET2-Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer und etwaiger gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden PM-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligte(n) Zentralbank(en) verbucht/en diese Zahlungen zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer;

ii) ferner, wenn bei einem PM-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickelt/n die beteiligte(n) Zentralbank(en) die verbleibenden Zahlungsaufträge (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den PM-Konten der beiden TARGET2-Teilnehmer ab.

Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Name der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und den PM-Konten anderer TARGET2-Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechen.

d) Bei Algorithmus 4 („partial plus ancillary system settlement“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 2, jedoch ohne Herausnahme von Zahlungsaufträgen, die dem Zahlungsausgleich eines Nebensystems (das die Abwicklung auf simultan-multilateraler Basis durchführt) dienen.

e) Bei Algorithmus 5 („ancillary system settlement via sub-accounts“) verfährt die [Name der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus 1, wobei sie jedoch Algorithmus 5 über die Nebensystem-Schnittstelle („Ancillary System Interface — ASI“) startet. Dabei überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] lediglich, ob auf den Unterkonten der Teilnehmer ausreichend Deckung verfügbar ist. Zudem werden keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Algorithmus 5 läuft auch während der Nachtverarbeitung.

4. Trotz des Starts eines der Algorithmen 1 bis 4 können in die Eingangsdisposition eingestellte Zahlungsaufträge dort umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden PM-Konten der TARGET2-Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Zahlungsaufträge und der Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen. Zwei Algorithmen laufen jedoch nie gleichzeitig.

5. Während der Tagverarbeitung laufen die Algorithmen nacheinander. Solange keine simultan-multilaterale Abwicklung eines Nebensystems ansteht, lautet die Reihenfolge wie folgt:

a) Algorithmus 1;

b) wenn Algorithmus 1 erfolglos ist, folgt Algorithmus 2;

c) wenn Algorithmus 2 erfolglos ist, folgt Algorithmus 3; ist Algorithmus 2 erfolgreich, wird Algorithmus 1 wiederholt.

Wenn eine simultan-multilaterale Abwicklung (Abwicklungsverfahren 5) bei einem Nebensystem ansteht, läuft Algorithmus 4.

6. Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.

7. Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann weder seine Position in der Warteschlange geändert noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.

8.    Nutzung des Informations- und Kontrollmoduls (ICM)

1. Das ICM kann für die Eingabe von Zahlungsaufträgen genutzt werden.

2. Das ICM kann für den Informationsaustausch und die Liquiditätssteuerung genutzt werden.

3. Mit Ausnahme von gespeicherten Zahlungsaufträgen und Kunden-stammdaten sind über das ICM lediglich Daten, die sich auf den laufenden Geschäftstag beziehen, abrufbar. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

4. Informationen werden im Anfragemodus (pull) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder Teilnehmer um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss. Die Teilnehmer überprüfen das ICM während des Geschäftstages regelmäßig auf wichtige Nachrichten.

5. Für die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, steht nur der User-to-Application-Modus (U2A) zur Verfügung. Der U2A ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Teilnehmer und dem ICM. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC läuft. Weitere Einzelheiten sind im ICM-Benutzerhandbuch aufgeführt.

6. Jeder Teilnehmer verfügt über mindestens einen Computerarbeitsplatz mit Internetzugang, um über U2A Zugriff auf das ICM zu erhalten.

7. Die Zugriffsrechte für das ICM werden mittels Zertifikaten gewährt, deren Nutzung in den Absätzen 10 bis 13 ausführlicher beschrieben wird.

8. Die Teilnehmer können das ICM auch nutzen, um Liquidität:

a) [falls zutreffend einfügen] von ihrem PM-Konto auf ihr Konto außerhalb des PM;

b) zwischen dem PM-Konto und den Unterkonten des betreffenden Teilnehmers sowie

▼M5

c) vom PM-Konto im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 („Echtzeit“) auf das technische Konto eines Nebensystems zu übertragen.

▼B

9.    Die UDFS, das ICM-Benutzerhandbuch und das „Benutzerhandbuch: Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den UDFS und im ICM-Benutzerhandbuch, die von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] sowie der TARGET2-Website (in englischer Sprache) veröffentlicht werden, sowie im „Benutzerhandbuch: Internetzugang für den Public-Key-Zertifizierungsdienst“ aufgeführt.

10.    Ausstellung, Suspendierung, Reaktivierung, Widerruf und Erneuerung von Zertifikaten

1. Der Teilnehmer beantragt bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Ausstellung von Zertifikaten, die den Zugang zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] im Rahmen des internetbasierten Zugangs ermöglichen.

2. Der Teilnehmer beantragt bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Suspendierung und die Reaktivierung sowie den Widerruf und die Erneuerung von Zertifikaten, wenn ein Zertifikatsinhaber nicht länger wünscht, Zugang zu TARGET2 zu haben, oder wenn der Teilnehmer seine Aktivitäten in TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] (z. B. infolge einer Fusion oder Übernahme) einstellt.

3. Der Teilnehmer trifft alle Vorsichtsmaßnahmen und organisatorische Vorkehrungen um sicherzustellen, dass die Zertifikate ausschließlich im Einklang mit den Harmonisierten Bedingungen verwendet werden.

4. Der Teilnehmer informiert die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über wesentliche Änderungen der Informationen, die in den an die [Name der Zentralbank einfügen] in Verbindung mit der Ausstellung von Zertifikaten übermittelten Formulare enthalten sind.

11.    Umgang mit Zertifikaten durch den Teilnehmer

1. Der Teilnehmer stellt die sichere Verwahrung aller Zertifikate sicher und ergreift wirksame organisatorische und technische Maßnahmen, um Schäden für Dritte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass jedes Zertifikat ausschließlich von dem spezifischen Zertifikatsinhaber verwendet wird, an den es ausgestellt wurde.

2. Der Teilnehmer stellt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die von der [Name der Zentralbank einfügen] angefordert werden und gewährleistet die Zuverlässigkeit dieser Informationen. Die Teilnehmer tragen zu jeder Zeit die volle Verantwortung für die kontinuierliche Richtigkeit aller der [Name der Zentralbank einfügen] zur Verfügung gestellten Informationen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten.

3. Der Teilnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Gewährleistung, dass alle seine Zertifikatsinhaber die ihnen zugewiesenen Zertifikate getrennt von den geheimen PIN- und PUK-Codes aufbewahren.

4. Der Teilnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Gewährleistung, dass keiner seiner Zertifikatsinhaber die Zertifikate für andere Funktionen oder Zwecke verwendet als die, für welche die Zertifikate ausgestellt wurden.

5. Der Teilnehmer informiert [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jeden Antrag und die Gründe für die Suspendierung, die Reaktivierung, den Widerruf oder die Erneuerung von Zertifikaten.

6. Der Teilnehmer beantragt bei [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich die Suspendierung von Zertifikaten, oder der darin enthaltenen Schlüssel, die fehlerhaft sind oder die sich nicht mehr im Besitz ihres Zertifikatsinhabers befinden.

7. Der Teilnehmer informiert die [Name der Zentralbank einfügen] unverzüglich über jeden Verlust oder Diebstahl der Zertifikate.

12.    Sicherheitsanforderungen

1. Das Computersystem, das ein Teilnehmer für den Zugang zu TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs nutzt, befindet sich in Räumlichkeiten, die im Eigentum des Teilnehmers stehen oder von diesem gemietet werden. Der Zugang zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ist nur von diesen Räumlichkeiten aus gestattet und es wird klargestellt, dass ein Fernzugang nicht gestattet ist.

2. Der Teilnehmer verwendet auf Computersystemen Software, die gemäß aktuellen internationalen IT-Sicherheitsstandards installiert und eingerichtet wird, wobei die genannten Sicherheitsstandards mindestens die in den Abschnitten 12 Absatz 3 und 13 Absatz 4 beschriebenen Anforderungen enthalten müssen. Der Teilnehmer führt angemessene Maßnahmen ein, wozu insbesondere Viren- und Malware-Schutz, Anti-Phishing-Maßnahmen, Maßnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsgrads (sog. „Hardening“) und Verfahren zur Verwaltung von Korrekturauslieferungen („Patch Management Procedures“) gehören. Alle diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig vom Teilnehmer aktualisiert.

3. Der Teilnehmer führt eine verschlüsselte Kommunikationsverbindung zu TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] für den Internetzugang ein.

4. Benutzerkonten auf den Computerarbeitsplätzen des Teilnehmers werden keine Systemverwaltungsrechte zugewiesen. Rechte werden gemäß dem „Least Privilege“-Prinzip (Prinzip, nach dem den Nutzern nur die Rechte zugewiesen werden, die sie benötigen) zugewiesen.

5. Der Teilnehmer schützt die für den Internetzugang für TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] verwendeten Computersysteme zu jeder Zeit wie folgt:

a) Sie schützen die Computersysteme und Computerarbeitsplätze vor unberechtigtem physischen Zugriff und Zugriff über das Netzwerk — wobei zu jeder Zeit eine Firewall zur Abschirmung der Computersysteme und Computerarbeitsplätze vor eingehendem Internetdatenverkehr einzusetzen ist — und die Computerarbeitsplätze vor unberechtigtem Zugriff über das interne Netzwerk. Sie setzen eine Firewall ein, die vor eingehendem Datenverkehr schützt, sowie eine Firewall auf den Computerarbeitsplätzen, die sicherstellt, dass ausschließlich zugelassene Programme nach außen kommunizieren.

b) Die Teilnehmern dürfen nur Software auf den Computerarbeitsplätzen installieren, die für den Zugang zu TARGET2 erforderlich und gemäß den internen Sicherheitsvorgaben des Teilnehmers zugelassen ist.

c) Die Teilnehmer stellen zu jeder Zeit sicher, dass alle Softwareanwendungen, die auf den Computerarbeitsplätzen laufen, regelmäßig aktualisiert und mit den neuesten Korrekturauslieferungen ausgestattet („gepatcht“) werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Betriebssystem, den Internetbrowser und Plug-Ins.

d) Die Teilnehmer beschränken den von den Computerarbeitsplätzen hinausgehenden Datenverkehr zu jeder Zeit auf geschäftsrelevante Seiten sowie auf Seiten, die für berechtigte und angemessene Softwareaktualisierungen erforderlich sind.

e) Die Teilnehmer gewährleisten, dass alle Ströme sensibler interner Informationen an oder von den Computerarbeitsplätzen gegen Offenlegung und bösartige Änderungen geschützt werden, insbesondere, wenn Dateien durch ein Netzwerk übertragen werden.

6. Der Teilnehmer gewährleistet, dass seine Zertifikatsinhaber zu jeder Zeit Praktiken für sicheres Browsen anwenden, zum Beispiel

a) bestimmte Computerarbeitsplätze für den Zugriff auf Seiten mit demselben Gefährlichkeitsgrad zu reservieren und auf diese Seiten nur von diesen Computerarbeitsplätzen zuzugreifen,

b) die Browser-Sitzung vor und nach dem Zugriff auf TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] immer neu zu starten,

c) die Authentizität des SSL-Zertifikats jedes Servers bei jeder Anmeldung zum Internetzugang für TARGET2-[Zentralbank/Länder-code einfügen] zu überprüfen,

d) bei E-Mails, die von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu kommen scheinen, misstrauisch zu sein und das Passwort für ein Zertifikat nicht herauszugeben, wenn nach diesem Passwort gefragt wird, da TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] weder in einer E-Mail noch auf anderem Wege nach einem Passwort für ein Zertifikat fragen wird.

7. Der Teilnehmer befolgt die folgenden Systemverwaltungsgrundsätze zu jeder Zeit, um die Risiken für sein System zu verringern:

a) Einführung von Nutzerverwaltungspraktiken, die sicherstellen, dass nur berechtigte Nutzer eingerichtet werden und im System verbleiben, und Unterhaltung einer genauen und aktuellen Liste befugter Nutzer;

b) Überprüfung des täglichen Zahlungsverkehrs, um Abweichungen zwischen dem zugelassenen und dem tatsächlichen täglichen Zahlungsverkehr (sowohl im Hinblick auf Sendung als auch auf Empfang) aufzudecken;

c) Gewährleistung, dass ein Zertifikatsinhaber nicht — während er auf TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zugreift — gleichzeitig eine andere Internetseite aufruft.

13.    Zusätzliche Sicherheitsanforderungen

1. Der Teilnehmer gewährleistet zu jeder Zeit durch angemessene organisatorische und/oder technische Maßnahmen, dass Nutzeridentitäten, die zum Zwecke der Überprüfung von Zugriffsrechten („Access Right Review“) offengelegt werden, nicht missbraucht werden und insbesondere, dass keine unbefugten Personen Kenntnis von ihnen erlangen.

2. Der Teilnehmer muss über ein Verfahren zur Nutzerverwaltung verfügen, in dem für den Fall, dass ein Arbeitnehmer oder ein anderer Nutzer eines Systems am Standort eines Teilnehmers die Organisation dieses Teilnehmers verlässt, die sofortige und dauerhafte Löschung der jeweiligen Nutzeridentität sichergestellt werden kann.

3. Der Teilnehmer muss über ein Verfahren zur Nutzerverwaltung verfügen, in dem Nutzeridentitäten, die auf irgendeine Weise manipuliert wurden, sofort und dauerhaft blockiert werden, einschließlich in Fällen, in denen die Zertifikate verloren gegangen sind oder gestohlen wurden oder in denen ein Passwort im Wege des Phishing aufgedeckt wurde.

4. Ist ein Teilnehmer nicht in der Lage, sicherheitsbezogene Mängel oder Konfigurationsfehler (die z. B. dadurch verursacht werden, dass Systeme mit Malware infiziert sind) nach drei Vorfällen zu beheben, können die Anbieter-NZBen alle Nutzeridentitäten des Teilnehmers dauerhaft blockieren.




Anlage IIA

GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS

Gebühren für direkte Teilnehmer

1. Die monatliche Gebühr für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beträgt für direkte Teilnehmer 70 EUR Internetzugangsgebühr je PM-Konto zuzüglich 150 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionspauschale (je Belastungsbuchung) in Höhe von 0,80 EUR;

2. Direkten Teilnehmern, die eine Veröffentlichung ihres BIC im TARGET2-Directory ablehnen, wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 30 EUR je Konto berechnet.

▼M4

3. Je Teilnehmer werden für jedes PM-Konto bis zu fünf aktive Zertifikate durch die [Name der Zentralbank einfügen] kostenlos ausgestellt und unterhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Gebühr von 120 EUR für die Ausstellung eines sechsten Zertifikats und für jedes nachfolgende aktive Zertifikat. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine jährliche Unterhaltsgebühr von 30 EUR für das sechste Zertifikat und für jedes nachfolgende aktive Zertifikat. Aktive Zertifikate sind fünf Jahre lang gültig.

▼B

Rechnungsstellung

▼M6

4. Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer erhält die Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum neunten Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlungen erfolgen spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto oder werden einem vom Teilnehmer angegebenen Konto belastet.

▼B




ANHANG VI

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2007/2 (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1)

Leitlinie EZB/2009/9 (ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 94)

Leitlinie EZB/2009/21 (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 31)

Leitlinie EZB/2010/12 (ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 6)

Leitlinie EZB/2011/2 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 75)

Leitlinie EZB/2011/15 (ABl. L 279 vom 26.10.2011, S. 5).




ANHANG VII



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2007/2

Diese Leitlinie

Artikel 1-4

Artikel 1-4

Artikel 5-6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 9-11

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 17-24

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 14

Artikel 26

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28

Anhänge I-V

Anhänge I-V



( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3) (Leitlinie allgemeine Dokumentation).

( 2 ) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d)„The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area“ vom 20. November 2008 und e)„The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.

( 3 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 6 ) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.

( 7 ) Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (ABl. L 394 vom 31.12.2004, S. 1).

( 9 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

( 10 ) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b)„The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c)„The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d)„The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of „legally and operationally located in the euro area““ vom 20. November 2008 und e)„The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.

( 11 ) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

( 12 ) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

( 13 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 14 ) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

( 15 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 16 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

( 17 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

( 18 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

( 19 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 20 ) Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

( 21 ) Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

( 22 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

( 23 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

( 24 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

( 25 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

( 26 ) Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

( 27 ) Der Begriff ‚MEZ‘ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

( 28 ) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of „legally and operationally located in the euro area““ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.

( 29 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

( 30 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

( 31 ) Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

( 32 ) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

( 33 ) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b)„The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c )„The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d)„The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of „legally and operationally located in the euro area““ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.

( 34 ) http://www.ecb.int/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html

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