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Dokument 02012O0013-20190620

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (Neufassung) (EZB/2012/13) (2012/473/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2012/473/2019-06-20

02012O0013 — DE — 20.06.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2012

über TARGET2-Securities

(Neufassung)

(EZB/2012/13)

(2012/473/EU)

(ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE (EU) 2017/1404 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 23. Juni 2017

  L 199

26

29.7.2017

►M2

LEITLINIE (EU) 2019/1007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Juni 2019

  L 163

108

20.6.2019




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2012

über TARGET2-Securities

(Neufassung)

(EZB/2012/13)

(2012/473/EU)



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  T2S basiert auf einer einzigen technischen Plattform, die in die Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme der Zentralbanken integriert ist. Es handelt sich hierbei um einen Dienst, den das Eurosystem den CSDs zur Verfügung stellt und der die grundlegende, neutrale und grenzüberschreitende Abwicklung von Wertpapiertransaktionen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglicht.

(2)  Die Leitlinie legt die Regelungen über die interne Steuerung von T2S fest. Sie bestimmt auch die Hauptmerkmale von T2S, indem sie die jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten des ►M2  MIB ◄ und der 4ZB sowie deren Beziehungen zueinander während der Spezifizierungs-, Entwicklungs- und Betriebsphasen bestimmt. Sie legt auch die vom EZB-Rat zu treffenden wesentlichen Beschlüsse in Bezug auf T2S näher fest. Darüber hinaus beinhaltet diese Leitlinie die Grundsätze für die folgenden Fragen im Hinblick auf T2S: a) das Finanzregime, Rechte und Gewährleistungen, b) die Art und Weise der Bestimmung des Zugangs zu T2S von und der Vertragsbeziehungen mit CSDs, c) die Art und Weise der Zulassung nicht auf Euro lautender Währungen zur Verwendung in T2S, d) die Entwicklung von T2S.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet:

1. „Zentralverwahrer“ (CSD) ein Rechtssubjekt, das a) die Entstehung und Abwicklung von Wertpapieren durch buchmäßige Übertragung ermöglicht bzw. Wertpapiere im Auftrag Dritter mittels der Bereitstellung oder Unterhaltung von Depotkonten hält und verwaltet, b) ein Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem im Einklang mit Artikel 2 Absatz a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ( 1 ) oder bei Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben, gemäß den jeweiligen der Richtlinie 98/26/EG entsprechenden nationalen Bestimmungen betreibt oder bereitstellt und/oder durch eine Zentralbank beaufsichtigt wird, und c) durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften als CSD anerkannt bzw. als solcher durch eine zuständige Behörde zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;

2. „Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierabwicklungsmechanismus, der eine Wertpapierübertragung und eine Überweisung auf eine Weise verbindet, die sicherstellt, dass eine Lieferung nur erfolgt, wenn die entsprechende Zahlung erfolgt;

3. „NZB des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

4. „Zentralbank des Eurosystems“ eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB;

5. „Rahmenvereinbarung“ den von einem CSD und dem Eurosystem für die Entwicklungs- und Betriebsphase abgeschlossenen vertraglichen Rahmen;

6. „General Functional Specifications“ (GFS) eine allgemeine funktionelle Beschreibung der für die Erfüllung der T2S-Nutzeranforderungen zu entwickelnden T2S-Betriebsanwendung. Sie enthält unter anderem die funktionelle Architektur (Domains, Module und Interaktionen), die konzeptionellen Modelle, das Datenmodell oder den Datenstromprozess;

7. „Level 2-Level 3-Vereinbarung“ die Liefer- und Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, die zwischen dem ►M2  MIB ◄ und den 4ZB ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den 4ZB unterschrieben wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des ►M2  MIB ◄ und der Zentralbanken des Eurosystems;

8. „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist;

9. „Betriebsphase“ den Zeitraum ab der Migration des ersten CSD zu T2S;

10. „sonstige Zentralbank“ die Zentralbank eines Landes außerhalb der Union;

11. „Zahlungszeitplan“ einen Zeitplan, der den Zahlungsablauf der Teilbeträge zur Rückerstattung an die 4ZB angibt;

12. „Service-Level-Vereinbarung“ sowohl die Vereinbarung, die das Niveau der dem Eurosystem von den 4ZB in Bezug auf T2S zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt, als auch die Vereinbarung, die das Niveau der den CSDs vom Eurosystem in Bezug auf T2S zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt;

13. „Spezifizierungs- und Entwicklungsphase“ den Zeitraum ab der Genehmigung der Nutzeranforderungen durch den EZB-Rat bis zum Beginn der Betriebsphase;

14. „T2S-Betriebsanwendung“ die von den 4ZB für das Eurosystem entwickelte und betriebene Software, um das Eurosystem in die Lage zu versetzen, die T2S-Dienstleistungen auf der T2S-Plattform zu erbringen;

15. „T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren“ die bei Initiierung einer Änderung der T2S-Dienstleistungen anzuwendenden Regeln und Verfahren;

16. „T2S-Plattform“ die Hardware sowie alle Softwarekomponenten, d. h. die gesamte verwendete Software mit Ausnahme der T2S-Betriebsanwendung, die zum Start und Betrieb der T2S-Betriebsanwendung erforderlich sind;

17. „T2S-Programm“ die für die Entwicklung von T2S bis zur vollständigen Migration aller CSDs, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, und aller Zentralbanken des Eurosystems, NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und sonstigen Zentralbanken erforderlichen Tätigkeiten und Leistungen;

▼M2 —————

▼B

19. „T2S-Projektkonto“ das T2S-Konto, das zur Annahme und Auszahlung von Teilbeträgen, Rückerstattungen und Gebühren verwendet wird. Das Projektkonto kann Unterkonten zur Trennung verschiedener Arten von Cash-Flows haben. Es ist nicht haushaltsrechtlicher Natur;

20. „T2S-Dienstleistungen“ die Dienstleistungen, die das Eurosystem den CSDs und den Zentralbanken auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zwischen dem Eurosystem und den CSDs, NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder sonstigen Zentralbanken erbringt;

21. „T2S-Nutzer“ Teilnehmer bei einem CSD sowie juristische oder natürliche Personen, die für die Bearbeitung ihrer Wertpapierabwicklungsaktivitäten in T2S in vertraglicher Beziehung mit dem CSD stehen, oder Mitglied einer Zentralbank mit einer für die abwicklungsbezogene Verarbeitung in T2S zur Verfügung stehenden Währung, die zur Abwicklung ihrer wertpapierbezogenen Bargeldbearbeitungsaktivitäten in T2S in vertraglicher Beziehung mit der Zentralbank stehen;

22. „User Detailed Functional Specifications“ (UDFS) eine umfassende Beschreibung der Funktionen, die die externen Datenströme der T2S von Anwendung zu Anwendung verwalten. Sie enthält die für die Nutzer erforderlichen Informationen zur Anpassung oder Entwicklung ihres internen Informationssystems im Hinblick auf dessen Anschluss an T2S;

23. „User Handbook“ das Dokument, das beschreibt, wie die T2S-Nutzer verschiedene T2S-Softwarefunktionen nutzen können, die in einem bildschirmorientierten User-to-Application-Modus verfügbar sind;

24. „User Requirements Document“ (URD) das von der EZB am 3. Juli 2008 veröffentlichte Dokument, das die Nutzeranforderungen für T2S festlegt, in der anschließend durch das T2S-Änderungs- und Freigabemanagementverfahren geänderten Fassung;

▼M1

25. „Beratungsgruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten“ oder „AMI SeCo“ das Beratungsgremium, dessen Aufgabe es ist, das Eurosystem zu Angelegenheiten in Bezug auf das Clearing und die Abrechnung von Wertpapieren, das Management von Sicherheiten und T2S zu beraten, und dessen Mandat auf der Website der EZB veröffentlicht ist;

▼M2

26. „Marktinfrastrukturrat“ oder „MIB“ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) ( 2 ) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems;

▼M1

27. „Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen“ oder „MIPC“ der Ausschuss des Eurosystems, der damit beauftragt ist, die Beschlussorgane des Eurosystems bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des ESZB hinsichtlich der Förderung des reibungslosen Betriebs von Zahlungssystemen einschließlich Aspekten der Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu unterstützen, oder seinen Rechtsnachfolger.

▼B



ABSCHNITT II

STEUERUNG VON T2S

Artikel 3

Ebenen der internen Steuerung

Die interne Steuerung von T2S basiert auf drei Ebenen. Ebene 1 besteht aus dem EZB-Rat, Ebene 2 aus dem ►M2  MIB ◄ und Ebene 3 aus den 4ZB.

Artikel 4

Der EZB-Rat

(1)  Der EZB-Rat ist für die Leitung, Gesamtverwaltung und Kontrolle von T2S zuständig. Er ist auch für die Letztentscheidung in Bezug auf T2S verantwortlich und entscheidet über die Verteilung der Aufgaben, die nicht spezifisch den Ebenen 2 und 3 zugeordnet sind.

(2)  Der EZB-Rat besitzt insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a) Verantwortung für die Steuerung von T2S durch alle folgenden Tätigkeiten:

i) Entscheidung über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Steuerung von T2S; Übernahme der Verantwortung für T2S als Ganzes und daher Inhaber der Letztentscheidungsbefugnis im Streitfall;

ii) Entscheidungen von Fall zu Fall über dem ►M2  MIB ◄ oder den 4ZB übertragene Aufgaben;

iii) Verteilung von Folgeaufgaben oder zusätzlichen Sonderaufgaben in Bezug auf T2S an den ►M2  MIB ◄ bzw. die 4ZB und Entscheidung, welche diesbezüglichen Entscheidungen der EZB-Rat sich selbst vorbehält;

iv) Beschlussfassung bezüglich der Organisation des ►M2  MIB ◄ ;

b) Bearbeitung von Anträgen von Mitgliedern der T2S-Beratergruppe, Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group, NECSG“) oder die CSD-Lenkungsgruppe („CSD Steering Group, CSG“) die gemäß den Regeln der jeweiligen Gruppe gestellt werden;

c) Beschlussfassung hinsichtlich des grundlegenden Finanzregimes für T2S, und zwar:

i) der Preispolitik für T2S-Dienstleistungen;

ii) der Kostenrechnungsmethode für T2S;

iii) der finanziellen Regelungen gemäß Artikel 12;

d) Entscheidung über die Zugangskriterien für CSDs;

e) Validierung und Verabschiedung der Zusammenfassung des T2S-Plans; Überwachung der Fortschritte des T2S-Programms und Entscheidung über Maßnahmen zur Verringerung von Verzögerungen bei der Umsetzung von T2S;

f) Beschlussfassung hinsichtlich der grundlegenden operationellen Fragen von T2S, und zwar:

i) des T2S-Handlungsrahmens, einschließlich der Strategie in Bezug auf Betriebsstörungen und Krisenmanagement;

ii) des T2S-Rahmens für die Sicherheit der Informationstechnik;

iii) des T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahrens;

iv) der Strategie für die Erprobung von T2S;

v) der T2S-Migrationsstrategie;

vi) des T2S-Risikomanagementrahmens;

g) Billigung des grundlegenden vertraglichen Rahmens, und zwar:

i) der Vereinbarungen zwischen den Ebenen 2 und 3;

ii) der Service Level-Vereinbarungen, die zwischen dem ►M2  MIB ◄ und den CSDs sowie den Zentralbanken des Eurosystems und mit den 4ZB verhandelt werden;

iii) der Verträge mit den CSDs, die zwischen dem ►M2  MIB ◄ zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs verhandelt werden;

iv) der Verträge mit NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, sonstigen Zentralbanken oder sonstigen zuständigen Währungsbehörden, einschließlich der jeweiligen Service Level-Vereinbarungen;

h) Verantwortung für die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchsetzung der Überwachungsregeln und -Grundsätze;

i) Entscheidung über das Datum, an dem die erste Migration der CSDs zu T2S beginnt.

▼M2

Artikel 5

Marktinfrastrukturrat

Die Zusammensetzung und das Mandat des MIB sind im Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) festgelegt. Der MIB ist für die ihm im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) übertragenen Aufgaben zuständig.

▼B

Artikel 6

Die 4ZB

(1)  Die 4ZB entwickeln und betreiben T2S und stellen dem ►M2  MIB ◄ Informationen über ihre interne Organisation und Aufgabenverteilung zur Verfügung.

Die 4ZB erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Erstellung der GFS, der UDFS und der User Handbooks gemäß der Zusammenfassung des T2S-Plans auf der Grundlage der URD und unter der Anleitung des ►M2  MIB ◄ ;

b) Entwicklung und Aufbau von T2S für das Eurosystem und Zurverfügungstellung der technischen Komponenten von T2S gemäß der Zusammenfassung des T2S-Plans und den URD, den GFS und den UDFS sowie sonstigen Spezifikationen und Service Levels;

c) Bereitstellung von T2S für den ►M2  MIB ◄ gemäß der genehmigten Zeitvorgabe sowie den genehmigten Spezifikationen und Service Levels;

d) Übermittlung folgender Akten an den ►M2  MIB ◄ hinsichtlich der finanziellen Regelungen von T2S gemäß Artikel 12:

i) einer Schätzung der von ihnen bei der Entwicklung und dem Betrieb von T2S einzugehenden Kosten in einer Form, die von dem betreffenden Ausschuss des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) oder des Eurosystems bzw. von externen Rechnungsprüfern beurteilt bzw. geprüft werden kann;

ii) eines finanziellen Angebots, das die Art des Angebots, den Zahlungszeitplan und den abgedeckten Zeitrahmen ausweist;

e) Einholung aller Genehmigungen, die erforderlich sind, um T2S aufzubauen und zu betreiben sowie das Eurosystem zu befähigen, T2S-Dienstleistungen an die CSDs zu erbringen;

f) Umsetzung der Änderungen von T2S gemäß dem T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren;

g) Beantwortung von Anfragen des EZB-Rates oder des ►M2  MIB ◄ innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs;

h) Durchführung von Schulungen und Bereitstellung technischer und betrieblicher Unterstützung für Tests und für die Migration unter der Koordination des ►M2  MIB ◄ ;

i) Verhandlung von Änderungen der Level 2-Level 3-Vereinbarung mit dem ►M2  MIB ◄ .

(2)  Die 4ZB haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Eurosystem für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Haftung umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsregelung wird im Einzelnen in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.

(3)  Die Auslagerung (Outsourcing) oder die Untervergabe dieser Aufgaben durch die 4ZB an externe Anbieter berührt die Haftung der 4ZB gegenüber dem Eurosystem und anderen Stakeholdern nicht und ist für den ►M2  MIB ◄ transparent.

Artikel 7

Beziehungen zu externen Stakeholdern

(1)  Die ►M1  AMI SeCo ◄ ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion zwischen dem Eurosystem und externen T2S-Stakeholdern. Die ►M1  AMI SeCo ◄ erteilt dem ►M2  MIB ◄ Ratschläge und kann in besonderen Fällen dem EZB-Rat Angelegenheiten vorlegen.

(2)  Der Vorsitzende des ►M2  MIB ◄ steht der ►M1  AMI SeCo ◄ vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der ►M1  AMI SeCo ◄ sind im Anhang festgelegt.

(3)  Die ►M1  AMI SeCo ◄ übt ihre Aufgabe gemäß der von der ►M1  AMI SeCo ◄ erarbeiteten und vom ►M2  MIB ◄ gebilligten Geschäftsordnung aus.

(4)  Die CSG ist das T2S-Steuerungsorgan, das für CSDs, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, im Hinblick auf einige in der Rahmenvereinbarung aufgeführte Angelegenheiten Entschlüsse fasst und Stellungnahmen abgibt. Das Mandat der CSG ist der Rahmenvereinbarung als Anhang beigefügt.

(5)  Die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen („Non-euro Currencies Steering Group, NECSG“) ist das T2S-Steuerungsorgan, das für NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und andere Zentralbanken, die die Währungsteilnahmevereinbarung unterzeichnet haben, im Hinblick auf einige in der Währungsteilnahmevereinbarung aufgeführte Angelegenheiten Entschlüsse fasst und Stellungnahmen abgibt. Das Mandat der NECSG ist der Währungsteilnahmevereinbarung als Anhang beigefügt.

(6)  Die nationalen Nutzergruppen sind ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit Anbietern und Nutzern von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen in ihrem nationalen Markt, um die Entwicklung und Umsetzung von T2S zu unterstützen und die Auswirkungen von T2S auf die nationalen Märkte zu beurteilen. Die jeweiligen NZBen stehen in der Regel den nationalen Nutzergruppen vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der nationalen Nutzergruppen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 8

Good governance

▼M1

(1)  Um Interessenkonflikte zwischen der Erbringung von T2S-Dienstleitungen durch das Eurosystem und den Aufsichtsfunktionen des Eurosystems zu vermeiden, stellen die Zentralbanken des Eurosystems Folgendes sicher:

a) Die Mitglieder des ►M2  MIB ◄ sind nicht unmittelbar in die Überwachung von T2S oder von CSDs einbezogen, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass zur Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des ►M2  MIB ◄ geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

b) Die Mitglieder des ►M2  MIB ◄ gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) an, noch sind sie täglich in Level-3-Tätigkeiten einbezogen.

c) Die T2S-Aufsichtstätigkeiten sind von den operativen T2S-Tätigkeiten zu trennen.

▼B

(2)  Der ►M2  MIB ◄ unterliegt Berichtspflichten, dem Controlling und der internen Revision gemäß dieser Leitlinie. Prüfungen bezüglich der Entwicklung, des Betriebs und der Kosten von T2S werden auf der Grundlage der in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze und Regelungen eingeleitet und ausgeführt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung gelten.

Artikel 9

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)  Die 4ZB und der ►M2  MIB ◄ arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und leisten sich während der Entwicklung und des Betriebs von T2S gegenseitig technische und sonstige Unterstützung.

(2)  Die 4ZB, die anderen Zentralbanken des Eurosystems und der ►M2  MIB ◄ melden einander unverzüglich alle Angelegenheiten, die die Entwicklung oder den Aufbau und Betrieb von T2S wesentlich beeinträchtigen könnten, und bemühen sich, alle damit verbundenen Risiken zu verringern.

(3)  Der ►M2  MIB ◄ berichtet dem EZB-Rat regelmäßig über die Entwicklung des T2S-Programms und den Betrieb von T2S. Diese Berichte werden dem EISC übermittelt, der sie den Beschlussorganen der EZB mitteilen kann. Der ►M1  Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Market Infrastructure and Payments Committee“, MIPC) ◄ erhält die Berichte zu Informationszwecken.

(4)  Der ►M2  MIB ◄ übermittelt die Tagesordnungen, die Zusammenfassungen und die relevanten Unterlagen seiner Sitzungen an die Mitglieder des ►M1  MIPC ◄ , um diesen im Bedarfsfalle zu ermöglichen, einen Beitrag zu leisten.

(5)  Der ►M2  MIB ◄ kann nach Bedarf die zuständigen ESZB-Ausschüsse anhören und von diesen angehört werden.

(6)  Die 4ZB legen dem ►M2  MIB ◄ regelmäßig Berichte über das T2S-Programm und über den Betrieb von T2S vor.

(7)  Der Inhalt und das genaue Verfahren hinsichtlich der Berichtspflichten des ►M2  MIB ◄ und der 4ZB werden in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.



ABSCHNITT III

FINANZREGIME

Artikel 10

Preispolitik

Die Preispolitik von T2S richtet sich nach den Grundsätzen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, der vollständigen Kostendeckung und der Nichtdiskriminierung von CSDs.

Artikel 11

Kostenrechnungsmethode und Rechnungslegung

(1)  T2S unterliegt der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems und der Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken ( 3 ), soweit der EZB-Rat nichts anderes beschließt.

(2)  Der ►M2  MIB ◄ beteiligt in einem sehr frühen Stadium die betreffenden Ausschüsse des ESZB bzw. des Eurosystems an der Beurteilung der korrekten Umsetzung

a) der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems im Rahmen der Kostenschätzungen für T2S und der Berechnung der jährlichen Kosten für T2S, und

b) der Leitlinie EZB/2010/20 durch die EZB und die 4ZB im Rahmen des Ausweises von Kosten und Vermögenswerten in T2S.

Artikel 12

Finanzielle Regelungen

(1)  Der ►M2  MIB ◄ übermittelt dem EZB-Rat Vorschläge über die Anpassung des Finanzregimes von T2S, das die Kosten für T2S enthält, d. h. die Kosten der 4ZB und der EZB für die Entwicklung, die Unterhaltung und den Betrieb von T2S.

(2)  Der Vorschlag enthält ferner:

a) die Art des Angebots;

b) einen Zahlungszeitplan;

c) den erfassten Zeitrahmen;

d) einen Kostenteilungsmechanismus;

e) die Kapitalkosten.

(3)  Der EZB-Rat entscheidet über das Finanzregime von T2S.

Artikel 13

Zahlungen

(1)  Bei der EZB wird ein T2S-Projektkonto für das Eurosystem eingerichtet. Das T2S-Projektkonto ist nicht haushaltsrechtlicher Natur, sondern wird für die Ein- und Auszahlung aller auf T2S-Kosten bezogenen Vorauszahlungen, Teilbeträge und Rückerstattungen sowie T2S-Nutzungsgebühren verwendet.

(2)  Der ►M2  MIB ◄ verwaltet das T2S-Projektkonto für das Eurosystem. Vorbehaltlich der Validierung und Abnahme der Leistungen der 4ZB genehmigt der ►M2  MIB ◄ die Zahlung von Teilbeträgen an die 4ZB im Einklang mit einem vom EZB-Rat genehmigten und in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegten vereinbarten Zahlungszeitplan.

Artikel 14

Die Rechte des Eurosystems an T2S

(1)  Die T2S-Betriebsanwendung gehört vollständig dem Eurosystem.

(2)  Zu diesem Zweck gewähren die 4ZB dem Eurosystem Lizenzen hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, die erforderlich sind, damit das Eurosystem die volle Bandbreite der T2S-Dienstleistungen für CSDs gemäß den geltenden Vorschriften und den einheitlichen Service Levels sowie auf gleichberechtigter Grundlage erbringen kann Die 4ZB stellen das Eurosystem von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Bezug auf Verstöße im Zusammenhang mit diesen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden.

(3)  Die Einzelheiten hinsichtlich der Rechte des Eurosystems an T2S werden zwischen den 4ZB und dem ►M2  MIB ◄ in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt. Die Rechte der Behörden, die eine Währungsteilnahmevereinbarung gemäß Artikel 18 unterzeichnet haben, werden in dieser Vereinbarung festgelegt.



ABSCHNITT IV

ZENTRALVERWAHRER

Artikel 15

Zugangskriterien für CSDs

(1)  CSDs sind für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen, wenn sie

a) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder, bei einem außerhalb des EWR ansässigen CSDs, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist.

▼M2

b) i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und entsprechend den Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) vom April 2012 bzw. einem rechtlichen Rahmen zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden;

▼B

c) auf Antrag anderen CSDs in T2S jede Wertpapierkennnummer („International Securities Identification Number“, ISIN), deren emittierende CSDs (oder technisch emittierende CSDs) sie sind, zur Verfügung stellen,

d) sich verpflichten, anderen CSDs in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten,

e) sich gegenüber anderen CSDs in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist.

(2)  Die Regelungen hinsichtlich der Zugangskriterien für CSDs sind in dem Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von CSDs zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen ( 5 ) enthalten und werden in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs umgesetzt.

(3)  Die EZB führt auf ihrer Website eine Liste der für die Abwicklung in T2S zugelassenen CSDs.

Artikel 16

Vertragsverhältnisse mit CSDs

(1)  Die Verträge zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den CSDs einschließlich der Service-Level-Vereinbarungen sind vollständig aufeinander abgestimmt.

(2)  Der ►M2  MIB ◄ verhandelt gemeinsam mit den Zentralbanken des Eurosystems die Änderungen der Verträge mit den CSDs.

(3)  Die Verträge mit den CSDs und deren Änderungen werden vom EZB-Rat genehmigt und anschließend jeweils im Namen und Auftrag aller Zentralbanken des Eurosystems von der Zentralbank des Eurosystems, in deren Land der CSD seinen Sitz hat, oder von der EZB für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige CSDs unterzeichnet. In Bezug auf Irland wird der Vertrag von der Zentralbank des Eurosystems des Mitgliedstaats unterzeichnet, der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG über das Wertpapierabwicklungssystem informiert hat.

Artikel 17

Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen

(1)  Der ►M2  MIB ◄ strebt an, die laufende Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen sowie Überwachungsanforderungen durch die CSDs zu unterstützen.

(2)  Der ►M2  MIB ◄ erwägt, ob die EZB Empfehlungen abgeben sollte, um zur Gewährleistung gleicher Zugangsrechte zu den T2S-Dienstleistungen für die CSDs die Anpassung rechtlicher Vorschriften zu fördern und unterbreitet dem EZB-Rat diesbezüglich Vorschläge.



ABSCHNITT V

ANDERE WÄHRUNGEN ALS DER EURO

Artikel 18

Zulassungsvoraussetzungen für die Einbeziehung in T2S

(1)  Eine andere EWR-Währung als der Euro kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn die NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die sonstige Zentralbank oder die sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt und wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat.

(2)  Eine Währung, die keine EWR-Währung ist, kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat und wenn:

a) der für Abwicklungen in der entsprechenden Währung geltende rechtliche und aufsichtliche Rahmen sowie der Überwachungsrahmen dem in der Union geltenden Maß an Rechtssicherheit im Wesentlichen entspricht oder ein höheres Maß an Rechtssicherheit aufweist,

b) die Einbeziehung dieser Währung in T2S eine positive Auswirkung auf den Beitrag von T2S zu dem Wertpapierabwicklungsmarkt der Union hätte, und

c) die sonstige Zentralbank oder sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine für beide Seiten zufriedenstellende Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt.

(3)  Gemäß dem Mandat des ►M2  MIB ◄ können NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und sonstige Zentralbanken im ►M2  MIB ◄ vertreten sein.



ABSCHNITT VI

T2S-PROGRAMMENTWICKLUNG

Artikel 19

Zusammenfassung des T2S-Plans

(1)  Auf der Grundlage der Vorschläge des ►M2  MIB ◄ überprüft, validiert und verabschiedet der EZB-Rat die Änderungen der Zusammenfassung des T2S-Plans.

(2)  Der ►M2  MIB ◄ erstellt einen Betriebsplan auf der Grundlage der Zusammenfassung des T2S-Plans. Der Betriebsplan und dessen Aktualisierungen werden veröffentlicht und den betreffenden T2S-Stakeholdern mitgeteilt.

(3)  Wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass eine Zielvorgabe aus der Zusammenfassung des T2S-Plans nicht erreicht werden wird, informiert der ►M2  MIB ◄ unverzüglich den EZB-Rat darüber und schlägt Maßnahmen vor, um Verzögerungen der Umsetzung von T2S zu verringern.



ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Level 2-Level 3-Vereinbarung

(1)  Innerhalb des durch diese Leitlinie gezogenen Rahmens legt eine Level 2-Level 3-Vereinbarung die zusätzlichen Einzelheiten der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des ►M2  MIB ◄ und der Zentralbanken des Eurosystems fest.

(2)  Die Level 2-Level 3-Vereinbarung und Änderungsentwürfe dazu werden dem EZB-Rat zur Billigung vorgelegt und anschließend vom Eurosystem und den 4ZB unterzeichnet.

Artikel 21

Streitbeilegung

(1)  Wenn ein Streit in Bezug auf eine von dieser Leitlinie geregelte Angelegenheit nicht durch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden kann, kann jede betroffene Partei die Angelegenheit dem EZB-Rat zur Entscheidung vorlegen.

(2)  Die Level 2-Level 3-Vereinbarung legt fest, dass der ►M2  MIB ◄ oder die 4ZB sämtliche sich aus der Level 2-Level 3-Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten vor den EZB-Rat bringen können.

Artikel 22

Aufhebung

(1)  Die Leitlinie EZB/2010/2 wird aufgehoben.

(2)  Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 24

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

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ANHANG

NATIONALE NUTZERGRUPPEN

MANDAT

1.    Ziele

1.1. Die Nationalen Nutzergruppen (National User Groups — NUGs) vereinigen Anbieter und Nutzer von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen innerhalb ihrer nationalen Märkte, um die Entwicklung, Umsetzung und den Betrieb von TARGET2-Securities (T2S) zu unterstützen. Sie schaffen Foren für die Einbindung nationaler Marktteilnehmer in die Tätigkeit der Beratungsgruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten (nachfolgend „AMI SeCo“) und stellen die formale Verbindung zwischen der AMI SeCo und den nationalen Märkten her. Sie fungieren sowohl als Resonanzboden für das T2S-Programme Office als auch als Lieferanten von Beiträgen für die AMI SeCo in Bezug auf alle von der AMI SeCo zu prüfenden Angelegenheiten. In dieser Funktion können sie auch Angelegenheiten zur Prüfung durch die AMI SeCo vorschlagen.

1.2. Die NUGs können an dem Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren beteiligt werden und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung dieser Anträge im Zusammenhang mit dem Funktionieren der nationalen Märkte spielen. Die NUGs sollten dem Leitprinzip von T2S Rechnung tragen, die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten in T2S zu vermeiden, und die Harmonisierung aktiv fördern.

2.    Zuständigkeiten und Aufgaben

2.1. Die NUGs in den an T2S teilnehmenden Märkten sind dafür zuständig,

a) den Effekt der T2S-Funktionalität und insbesondere jegliche Veränderungen der T2S-Nutzeranforderungen in ihrem nationalen Markt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sollte das Konzept eines „schlanken T2S“ (lean T2S), das darauf abzielt, nationale Besonderheiten zu vermeiden und die Harmonisierung zu fördern, angemessen berücksichtigt werden,

b) zu den Überwachungs- und Umsetzungsaufgaben beizutragen, die mit den durch die AMI SeCo unterstützten T2S-Harmonisierungstätigkeiten einhergehen,

c) die AMI SeCo auf wesentliche Bedenken des nationalen Marktes aufmerksam zu machen,

d) das Bewusstsein für T2S in allen Bereichen des nationalen Wertpapiersektors zu erhöhen,

e) die AMI SeCo-Mitglieder zu unterstützen, die den nationalen Sektor vertreten.

2.2. Die NUGs müssen bei der Erfüllung ihrer Zuständigkeiten die hohen Transparenzstandards einhalten, die ein zentrales Element von T2S sind.

2.3. Obwohl der Fokus dieses Mandats auf den an T2S teilnehmenden Märkten liegt, sind die noch nicht an T2S teilnehmenden Märkte ebenfalls eingeladen, NUGs einzurichten. Alle diese Märkte, die die Einrichtung einer NUG beschließen, haben ein vergleichbares Mandat zu befolgen, um den jeweiligen Markt auf die Teilnahme an T2S vorzubereiten.

3.    Zusammensetzung und Amtszeit

3.1. Die NUGs setzen sich aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und den Mitgliedern zusammen.

3.2. Der Vorsitzende der NUG sollte vorzugsweise ein Vollmitglied oder ein Beobachter der AMI SeCo sein. Diese Funktion wird üblicherweise durch einen hochrangigen Mitarbeiter der entsprechenden nationalen Zentralbank (NZB) ausgeübt. Stellt oder bestimmt die entsprechende NZB keinen Vorsitzenden der NUG, wird der Vorsitzende durch den AMI SeCo-Vorsitzenden ernannt, der den Konsens zwischen den Hauptbeteiligten des entsprechenden Marktes anstrebt. Sofern der Vorsitzende nicht Mitglied der AMI SeCo ist, sollte ein AMI SeCo-Mitglied zwischen dem Vorsitzenden der AMI SeCo und dem Vorsitzenden der NUG vermitteln, um eine enge Verbindung zwischen der AMI SeCo und der NUG sicherzustellen. Sofern kein NUG-Mitglied in der AMI SeCo vertreten ist, hat sich die NUG um eine enge Zusammenarbeit mit dem Sekretär der AMI SeCo zu bemühen, um über T2S-Entwicklungen informiert zu werden.

3.3. Der Sekretär einer NUG wird in den Ländern des Euro-Währungsgebiets von der entsprechenden NZB gestellt; er wird in den anderen Ländern durch den Vorsitzenden der NUG ernannt und sollte idealerweise von der betreffenden NZB gestellt werden. Von dem Sekretär wird erwartet, dass er regelmäßige Informationsveranstaltungen besucht, die durch das T2S-Programme Office über das Netzwerk der NUG-Experten für die Sekretäre der NUG organisiert werden. Die NUG-Sekretäre aus Märkten, die nicht an T2S teilnehmen, dürfen als Gäste an dem Netzwerk der NUG-Experten teilnehmen.

3.4. Die Mitglieder einer NUG umfassen die entsprechenden AMI SeCo-Mitglieder und -Beobachter (oder deren benannte hochrangige Vertreter, die für den Vorsitzenden der NUG akzeptabel sind) und zusätzliche Personen, die über das Fachwissen und den Status verfügen, in groben Zügen alle Nutzer- und Anbietergruppen des nationalen Marktes zu vertreten, einschließlich von Experten für Bargeldangelegenheiten. Zu den Mitgliedern der NUGs können daher CSDs, Wertpapierhändler, Banken, Investmentbanken, Verwahrstellen, Emittenten bzw. ihre Vertreter, zentrale Gegenparteien, Börsen, multilaterale Handelssysteme (MTF), die entsprechende NZB, Aufsichtsbehörden und die entsprechenden Bankenverbände zählen.

3.5. Das Mandat der NUGs läuft zeitgleich mit dem Mandat der AMI SeCo ab, d. h. bei Ablösung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung durch einen neuen Vertrag und/oder mit der Beendigung der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung mit allen unterzeichnenden CSDs und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

4.    Arbeitsabläufe

4.1. Die NUGs behandeln ausschließlich für T2S relevante Angelegenheiten. Sie sind aufgefordert, aktiv um Informationserteilung durch das T2S-Programme Office zu aktuellen Angelegenheiten nachzusuchen und in Angelegenheiten, die der Sekretär der AMI SeCo beantragt hat oder die von der NUG aufgeworfen wurden, nationale Ansichten zeitnah zu übermitteln. Das T2S-Programme Office versorgt die NUGs regelmäßig mit Informationen über die an T2S teilnehmenden Märkte und organisiert Sitzungen mit den Sekretären der NUG über das Netzwerk der NUG-Experten, um die Interaktion zwischen den NUGs und dem T2S-Programme Office zu fördern.

4.2. Die NUGs streben an, regelmäßige Sitzungen abzuhalten, die auf den Zeitplan der AMI SeCo-Sitzungen abgestimmt sind, sodass sie nationale AMI SeCo-Mitglieder beraten können. Die Beratung ist jedoch für die AMI SeCo-Mitglieder nicht bindend. Die NUGs können auch über den AMI SeCo-Sekretär schriftliche Eingaben an die AMI SeCo übermitteln und ein AMI SeCo-Mitglied zum Vortrag seiner Ansicht auffordern.

4.3. Der Sekretär der NUG ist bestrebt, die Tagesordnung und relevanten Unterlagen zur Erörterung in einer Sitzung der NUG mindestens fünf Geschäftstage vor der Sitzung zu übermitteln. Protokolle der NUG-Sitzungen werden auf der T2S-Website und gegebenenfalls auf der Website der jeweiligen nationalen Zentralbank veröffentlicht. Die Veröffentlichung sollte idealerweise in englischer und, falls erforderlich, in der betreffenden nationalen Sprache innerhalb von drei Wochen nach der NUG-Sitzung erfolgen.

4.4. Die Mitglieder der NUGs werden auf der T2S-Website veröffentlicht. Die NUGs veröffentlichen auch eine Kontakt-E-Mail-Adresse zur NUG auf der T2S-Website, damit die Beteiligten in den nationalen Märkten wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Ansichten zu äußern.



( 1 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

( 2 ) Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).

( 3 ) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 5 ) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117.

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