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Dokument 02010D0009(01)-20171115

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2010 über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung (EZB/2010/9) (2010/451/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/451/2017-11-15

02010D0009(01) — DE — 15.11.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Juli 2010

über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung

(EZB/2010/9)

(2010/451/EU)

(ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 45)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/2080 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. September 2017

  L 295

86

14.11.2017




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Juli 2010

über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung

(EZB/2010/9)

(2010/451/EU)



▼M1

Artikel 1

(1)  Die Zentralbanken haben zum Zweck des effizienten Funktionierens von TARGET2 und seiner Überwachung Zugang zu Daten aller Teilnehmer aller TARGET2-Komponenten auf Transaktionsebene, die TARGET2 entnommen sind. Die Zentralbanken haben außerdem zur Durchführung der Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der finanziellen Stabilität, der finanziellen Integration, der Marktgeschäfte, der geldpolitischen Funktionen und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung Zugang zu den Daten.

(2)  Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und deren Nutzung für quantitative Analysen und numerische Simulationen wird auf Folgendes beschränkt:

a) zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET2 auf jeweils einen Mitarbeiter und bis zu drei Stellvertreter getrennt für den Betrieb und für die Überwachung von TARGET2. Die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter sind Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET2 und mit der Überwachung der Marktinfrastruktur befasst sind;

b) für alle sonstigen Analysen auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.

(3)  Die Zentralbanken können die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter ernennen. Die Ernennung der Mitarbeiter des Betriebs, einschließlich der Rechercheleiter, die das Recht auf Zugang zu TARGET2-Daten nach Absatz 2 haben, unterliegt der Zustimmung des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB). Die Ernennung der Mitarbeiter der Überwachung, denen der Zugang zu TARGET2-Daten nach Absatz 2 erlaubt ist, unterliegt der Genehmigung durch den Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee -MIPC). Das gleiche Verfahren findet für ihre Ersetzung Anwendung.

(4)  Der MIB legt besondere Regeln für die Garantie der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest. Die Zentralbanken stellen die Einhaltung dieser Regeln durch ihre gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Mitarbeiter sicher. Unbeschadet der Anwendbarkeit sonstiger Regelungen über berufliches Verhalten und Vertraulichkeit der Zentralbanken verhindern die Zentralbanken im Fall der Nichteinhaltung der durch den MIB festgelegten besonderen Regeln, dass ihre ausgewählten Mitarbeiter Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten haben oder diese nutzen. Der MIB überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

(5)  Ferner kann der EZB-Rat beschließen, auf der Grundlage präziser und vorgegebener Vorschriften anderen Nutzern Zugang zu gewähren. In solchen Fällen überwacht der MIB die Verwendung der Daten durch diese Nutzer und insbesondere deren Einhaltung der vom MIB und in Artikel 38 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegten Vertraulichkeitsregeln ( 1 ).

▼B

Artikel 2

▼M1

(1)  Der TARGET2-Simulator wird zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt.

▼B

(2)  Der TARGET2-Simulator wird von den Anbieter-Zentralbanken und Suomen Pankki entwickelt und unterhalten. Er umfasst erforderliche technische Infrastruktur, Datenauszugsprogramme, Simulationsprogramme und auf die SSP zu installierende analytische Software.

(3)  Die Dienste und technischen Spezifikationen des TARGET2-Simulators werden näher in einer vom EZB-Rat zu genehmigenden Vereinbarung zwischen den Anbieter-Zentralbanken und Suomen Pankki und den Zentralbanken festgelegt.

▼M1

Artikel 3

(1)  Der MIB richtet ein mittelfristiges betriebsbezogenes und der MIPC ein überwachungsbezogenes Arbeitsprogramm ein, welche von den gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 ausgewählten Mitarbeitern unter Nutzung von Daten auf Transaktionsebene vorgenommen werden.

(2)  Der MIB kann beschließen, Informationen zu veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass dabei die Identität der Teilnehmer oder deren Kunden nicht ermittelt werden kann.

(3)  Der MIB beschließt mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen werden vom EZB-Rat überprüft.

(4)  Der MIB informiert den EZB-Rat regelmäßig über alle Angelegenheiten, die die Anwendung dieses Beschlusses betreffen.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 3 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 koordiniert der MIB die in den genannten Artikeln vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung von Zahlungsinformationen hinsichtlich eines Teilnehmers oder dessen Kunden durch die Zentralbanken.

▼B

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

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