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Dokument 02003R1745-20161214

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1745/2016-12-14

2003R1745 — DE — 14.12.2016 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1745/2003 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. September 2003

über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

(EZB/2003/9)

(ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2008 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Oktober 2008

  L 282

14

25.10.2008

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 1358/2011 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. Dezember 2011

  L 338

51

21.12.2011

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1376/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Dezember 2014

  L 366

79

20.12.2014

►M4

VERORDNUNG (EU) 2016/1705 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. September 2016

  L 257

10

23.9.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 058 vom 26.2.2004, S.  28 (1745/2003)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1745/2003 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. September 2003

über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

(EZB/2003/9)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

 „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

 „teilnehmende nationale Zentralbank“ (teilnehmende NZB): die nationale Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

 „Eurosystem“: die EZB und die teilnehmenden NZBen;

 „Institut“: ein Rechtssubjekt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 19.1 der Satzung von der EZB zur Haltung von Mindestreserven verpflichtet werden kann;

 „Mindestreservekonto“: das Konto eines Instituts bei einer teilnehmenden NZB, dessen Tagesendstand für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts maßgebend ist;

 „Mindestreservepflicht“: die Pflicht eines Instituts, Mindestreserven auf Mindestreservekonten bei den teilnehmenden NZBen zu unterhalten;

 „Mindestreservesatz“: der Prozentsatz, der gemäß Artikel 4 für jede Position der Mindestreservebasis festgelegt werden kann;

 „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“: der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen;

 „Tagesendstand“: Stand am Ende des Geschäftstages nach Abschluss aller Zahlungen und Buchungen von Eingängen hinsichtlich eines möglichen Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems;

 „NZB-Geschäftstag“: jeder Tag, an dem eine teilnehmende NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist;

 „Gebietsansässiger“: jede natürliche oder juristische Person, die in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 );

 „Sanierungsmaßnahmen“: Maßnahmen, durch die die Finanzlage eines Instituts erhalten oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter berühren können, einschließlich Maßnahmen, die zu einer Einstellung von Zahlungen, der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Verringerung der Forderungen führen können;

 „Abwicklungsverfahren“: die Gesamtheit der Gläubiger betreffendes Verfahren, das die Intervention der Justizbehörden oder anderer zuständiger Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats erfordert mit dem Ziel, unter der Aufsicht dieser Behörden Vermögenswerte eines Instituts zu liquidieren, einschließlich der Fälle, in denen das Verfahren mit einem Vergleich oder einer vergleichbaren Maßnahme endet;

 „Verschmelzung“: Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übertragenden Institute“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut“), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen;

 „Spaltung“: Vorgang, durch den ein Kreditinstitut (das „übertragende Institut“) zum Zeitpunkt seiner Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Institute (die „übernehmenden Institute“), gegebenenfalls neu gegründete Kreditinstitute, überträgt.

Artikel 2

Reservepflichtige Institute

(1)  Folgende Kategorien von Instituten unterliegen der Mindestreservepflicht:

a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 2 ) außer den teilnehmenden NZBen;

b) Zweigstellen gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2000/12/EG von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 derselben Richtlinie außer den teilnehmenden NZBen; dazu zählen auch Zweigstellen von Kreditinstituten, deren Geschäftssitz oder Hauptniederlassung nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat liegt.

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, unterliegen nicht der Mindestreservepflicht.

▼M1

(2)  Ohne verpflichtet zu sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ein Institut vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an von der Mindestreservepflicht befreit, in welcher seine Zulassung entzogen wird oder es diese aufgibt oder in welcher eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen.

Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgende Institute von der Mindestreservepflicht befreien:

a) Institute, die Sanierungsmaßnahmen unterworfen sind;

b) Institute, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird;

c) Institute, deren Einbeziehung in das Mindestreservesystem der EZB nicht zweckmäßig wäre. Bei ihrer Entscheidung über eine solche Befreiung berücksichtigt die EZB eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

i) Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

ii) dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

iii) alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

(3)  Die EZB veröffentlicht eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der Institute, die von der Mindestreservepflicht befreit sind und deren Befreiung auf anderen als den folgenden Gründen beruht:

a) Sanierungsmaßnahmen;

b) die Einfrierung des Vermögens bzw. sonstige von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags, durch welche die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder eine Entscheidung des EZB-Rates, durch die es vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird.

Die Institute können diese Listen zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Diese Listen sind im Hinblick auf die Mindestreservepflicht von Instituten gemäß Artikel 2 nicht maßgebend.

▼B

Artikel 3

Mindestreservebasis

▼M4

(1)  Die Mindestreservebasis eines Instituts umfasst gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 3 ) festgelegten Berichtsrahmen der EZB folgende Verbindlichkeiten, die durch die Annahme von Geldern entstehen:

a) Einlagen; und

b) ausgegebene Schuldverschreibungen.

Hat ein Kreditinstitut passive Verrechnungsposten gegenüber einer sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder der sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Hauptniederlassung bzw. dem dort befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verrechnungsposten in der Mindestreservebasis.

(2)  Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:

a) Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 befreit in der Liste aufgeführt ist; und

b) Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZBen.

▼M4

(2a)  Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verbindlichkeitenkategorie „Einlagen“ wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 in folgender Weise vorgenommen: Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen.

Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbindlichkeitenkategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen“ wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 mittels Abzug eines Betrages von der Reservebasis in folgender Weise vorgenommen:

a) Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen;

b) Kann das Institut den Nachweis über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB nicht erbringen, muss es den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit bis zu einschließlich zwei Jahren haben.

▼B

(3)  Das Institut berechnet die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt. Das Institut meldet die Mindestreservebasis an die betreffende teilnehmenden NZB gemäß dem Berichtsrahmen der EZB ►M4  ————— ◄ , der in der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ festgelegt ist.

▼M3

(4)  Bei Instituten, denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 4 ) eingeräumt worden ist (in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute), wird die Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten berechnet, die gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden. Diese Institute melden ihr Mindestreservesoll gemäß Artikel 5.

▼B

Artikel 4

Mindestreservesätze

▼M1

(1)  Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen der EZB ►M4  ————— ◄ , der in der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ festgelegt ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:

a) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren,

b) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren,

c) Repogeschäfte,

d) Schuldverschreibungen mit Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.

▼M2

(2)  Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.

▼B

Artikel 5

Berechnung und Meldung des Mindestreserve-Solls

(1)  Die Höhe des Mindestreserve-Solls, das von einem Institut innerhalb einer bestimmten Mindestreserve-Erfüllungsperiode unterhalten werden muss, wird durch Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Mindestreservesätze auf jede relevante Position der für diesen Zeitraum maßgebenden Mindestreservebasis berechnet. Das Mindestreserve-Soll, das von der betreffenden teilnehmenden NZB und dem Institut entsprechend den in diesem Artikel genannten Verfahren ermittelt wird, bildet die Grundlage für i) die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und ii) die Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls durch ein Institut.

(2)  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 11 und 13 wird jedem Institut ein Freibetrag in Höhe von 100 000  EUR gewährt, der von der Gesamtsumme des Mindestreserve-Solls abgezogen wird.

(3)  Die teilnehmenden NZBen legen ein Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute nach folgenden Grundsätzen fest. Die betreffende teilnehmende NZB oder das Institut berechnet das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf der Basis der statistischen Daten und der gemäß ►M3  Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ gemeldeten Mindestreservebasis. Die die Berechnung vornehmende Seite meldet der anderen Seite spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das berechnete Mindestreserve-Soll. Die betreffende teilnehmende NZB kann das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen. Sie kann ferner weitere Fristen festlegen, innerhalb derer das Institut Berichtigungen der Mindestreservebasis und Berichtigungen des gemeldeten Mindestreserve-Solls meldet. Nimmt ein Institut die ihm von der teilnehmenden NZB gebotene Möglichkeit zur Berichtigung der Mindestreservebasis und des Mindestreserve-Solls missbräuchlich in Anspruch, kann die NZB die Möglichkeit zur Vorlage von Berichtigungen aussetzen. Die andere Seite erkennt das berechnete Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht. Antwortet die andere Seite bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die Meldung, gilt dies als Anerkennung des Mindestreserve-Solls des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode. ►C1  Ist das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anerkannt, kann dieses nicht mehr berichtigt werden. ◄

(4)  Die teilnehmenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den anstehenden Fristen für die Meldung und Anerkennung von Mindestreservedaten.

(5)  Kommt ein Institut der Pflicht, die in Artikel 5 der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ genannten statistischen Daten zu melden, nicht nach, teilt die betreffende teilnehmende NZB dem betreffenden Institut für die jeweilige(n) Mindestreserve-Erfüllungsperiode(n) das gemäß den in diesem Artikel genannten Verfahren zu meldende und anzuerkennende Mindestreserve-Soll mit, welches auf der Grundlage früherer Meldungen sowie sonstiger relevanter Daten geschätzt wird. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sowie das Recht der EZB, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten der EZB Sanktionen zu verhängen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 6

Haltung von Mindestreserven

(1)  Ein Institut muss seine Mindestreserven auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der nationalen Zentralbank in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten, in dem das Institut eine Zweigstelle errichtet hat, und zwar entsprechend seiner Mindestreservebasis in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Mindestreservekonten werden in Euro geführt. Zahlungsverkehrskonten bei den teilnehmenden NZBen können als Mindestreservekonten verwendet werden.

(2)  Die Mindestreservepflicht ist erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode den Betrag nicht unterschreitet, der in dem Verfahren gemäß Artikel 5 für diesen Zeitraum festgelegt wurde.

(3)  Betreibt ein Institut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine Zweigstelle, so ist sein eingetragener Geschäftssitz bzw. seine Hauptniederlassung, sofern sich diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich. Liegen weder der Geschäftssitz noch die Hauptniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat, benennt das Institut die Niederlassung, die für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich ist. Die Summe der Mindestreserven, die von den einzelnen Niederlassungen unterhalten werden, wird auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts in diesem Mitgliedstaat angerechnet.

Artikel 7

Mindestreserve-Erfüllungsperiode

▼M3

(1)  Sofern der EZB-Rat nicht beschließt, den Kalender gemäß Absatz 2 zu ändern, beginnt die Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht das Direktorium der EZB einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Dieser Kalender wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB bzw. den Websites der teilnehmenden NZBen veröffentlicht.

▼B

(2)  Der EZB-Rat beschließt alle Änderungen dieses Kalenders, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen erforderlich sind, und das Direktorium veröffentlicht diese Änderungen in derselben Weise rechtzeitig vor Beginn der Mindestreserve-Erfülllungsperiode, in der die Änderungen Anwendung finden.

Artikel 8

Verzinsung

(1)  Mindestreserveguthaben werden bis zur Höhe des Mindestreserve-Solls zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

image

image

Hierbei ist:

Rt

=

die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;

Ht

=

die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

nt

=

die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

rt

=

der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;

i

=

der Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

MR i

=

der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.

(2)  Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gutgeschrieben, in der die Zinsen angefallen sind.

Artikel 9

Überprüfungsrecht

Das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 bestimmte Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die von den Instituten zum Nachweis der Erfüllung ihrer Mindestreservepflicht vorgelegt werden, wird von den teilnehmenden NZBen ausgeübt, unbeschadet des Rechts der EZB, dieses selbst wahrzunehmen.

Artikel 10

Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler

(1)  Die Institute können die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten, der in demselben Mitgliedstaat ansässig ist. Bei dem Mittler muss es sich um ein Institut handeln, das der Mindestreservepflicht unterliegt und das über die Haltung der Mindestreserven hinaus regelmäßig einen Teil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdisposition) des Instituts durchführt, für das es als Mittler tätig ist.

(2)  Der Antrag auf die vorstehend in Absatz 1 genannte Erlaubnis, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten ist an die nationale Zentralbank des teilnehmenden Mitgliedstaats zu richten, in dem das antragstellende Institut niedergelassen ist. Dem Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Mittler und dem antragstellenden Institut beizufügen, in der beide Parteien ihre Zustimmung zu der Vereinbarung ausdrücken. In der Vereinbarung ist auch anzugeben, ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems wünscht. Die Kündigungsfrist für die Vereinbarung muss mindestens zwölf Monate betragen. Sind die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, kann die betreffende teilnehmende NZB dem antragstellenden Institut die Erlaubnis erteilen, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und behält ihre Wirksamkeit für die Dauer der vorstehend genannten Vereinbarung zwischen den Parteien.

(3)  Der Mittler unterhält die Mindestreserven in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Mindestreservesystems der EZB. Nicht nur die Institute, für die der Mittler tätig ist, sondern auch der Mittler selbst ist für die Erfüllung der Mindestreservepflicht dieser Institute verantwortlich. Im Falle der Nichterfüllung kann die EZB dem Mittler, dem Institut, für das dieser als Mittler tätig ist, oder beiden entsprechend der Verantwortung für die Nichterfüllung vorgesehene Sanktionen auferlegen.

(4)  Die EZB oder die betreffende teilnehmende NZB kann die Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten jederzeit widerrufen:

i) wenn das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst den Verpflichtungen aus dem Mindestreservesystem der EZB nicht nachkommt;

ii) wenn die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind oder

iii) aus aufsichtsrechtlichen Gründen in Bezug auf den Mittler.

Wird eine Erlaubnis aus aufsichtsrechtlichen Gründen in Bezug auf den Mittler widerrufen, kann die Rücknahme unmittelbar wirksam werden. Gemäß den Bedingungen von Absatz 5 werden alle Rücknahmen aus anderen Gründen zum Ende der jeweilig laufenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam. Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst kann jederzeit den Widerruf der Erlaubnis beantragen. Ein Widerruf wird erst nach vorheriger Mitteilung durch die betreffende teilnehmende NZB wirksam.

(5)  Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, und der Mittler selbst werden über den Widerruf einer Genehmigung aus anderen Gründen als aus aufsichtsrechtlichen Gründen mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode benachrichtigt, in der die Erlaubnis widerrufen wird.

(6)  Unbeschadet der statistischen Berichtspflichten des Instituts, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, meldet der Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis an die EZB, damit diese deren Richtigkeit und Qualität gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 überprüfen kann; ferner erfasst der Mittler das Mindestreserve-Soll und die Daten über die Reservehaltung jeweils für sich selbst sowie für jedes Institut, für das er als Mittler tätig ist. Diese Daten werden an die teilnehmende NZB übermittelt, bei der die Mindestreserven unterhalten werden. Der Mittler liefert die vorstehend genannten Daten über die Mindestreservebasis im gleichen Zeitabstand und Zeitplan, wie er in dem Berichtsrahmen der EZB ►M4  ————— ◄ vorgesehen ist, der in der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ festgelegt ist.

▼M1

Artikel 11

Konsolidierte Haltung von Mindestreserven

Institute, die statistische Daten hinsichtlich ihrer konsolidierten Mindestreservebasis (gemäß dem in der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ festgelegten Berichtsrahmen der EZB ►M4  ————— ◄ ) als Gruppe melden dürfen, halten ihre Mindestreserven durch eines der Institute der Gruppe, das ausschließlich für diese Institute als Mittler tätig ist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 handelt. Bei Zugang der Erlaubnis der EZB zur Meldung statistischer Daten hinsichtlich der konsolidierten Mindestreservebasis für die Institute der Gruppe wird das Institut, das als Mittler für die Gruppe handelt, automatisch von den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 6 befreit, und nur die Gruppe insgesamt hat Anspruch auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Freibetrag.

▼B

Artikel 12

NZB-Geschäftstage

Haben eine oder mehrere Zweigstellen einer teilnehmenden NZB an einem NZB-Geschäftstag aufgrund eines örtlichen oder regionalen Feiertags geschlossen, muss die betreffende teilnehmende NZB die Institute im Voraus über die Vorkehrungen informieren, die für Transaktionen mit den betroffenen Zweigstellen zu treffen sind.

Artikel 13

Verschmelzungen und Spaltungen

(1)  Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Verschmelzung wirksam wird, geht die Mindestreservepflicht der übertragenden Institute auf das übernehmende Institut über und dem übernehmenden Institut kommen alle den übertragenden Instituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeräumten Freibeträge zugute. Die Summe der Mindestreserven, die von den übertragenden Instituten in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode unterhalten werden, in der die Verschmelzung wirksam wird, wird insgesamt auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht durch das übernehmende Institut angerechnet.

(2)   ►C1  Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Verschmelzung wirksam wird, erhält das übernehmende Institut nur einen Freibetrag gemäß Artikel 5 Absatz 2. ◄ Für die unmittelbar auf die Verschmelzung folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übertragenden Institute und gegebenenfalls des übernehmenden Instituts zusammensetzt. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Soweit dies zur Beschaffung ausreichender statistischer Daten für jedes der übertragenden Institute erforderlich ist, erfüllt das übernehmende Institut die statistischen Berichtspflichten der übertragenden Institute. Sonderbestimmungen im Hinblick auf die beteiligten Institute sind in ►M3  Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ enthalten.

(3)  Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der eine Spaltung wirksam wird, geht die Mindestreservepflicht des übertragenden Instituts auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, über. Jedes der übernehmenden Institute haftet verhältnismäßig nach Maßgabe des von ihm übernommenen Anteils an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts. Nach dem gleichen Verhältnis werden die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, unterhalten werden, auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, aufgeteilt. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, wird der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Freibetrag jedem der übernehmenden Institute gewährt, die Kreditinstitute sind.

(4)  Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß ►M3  Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ gemeldet haben, erfüllt jedes übernehmende Institut, das ein Kreditinstitut ist, gegebenenfalls zusätzlich zu seiner eigenen Mindestreservepflicht, das auf der Grundlage der anteilig übernommenen Mindestreservebasis ermittelte Mindestreserve-Soll. Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, erhält jedes übernehmende Institut, das ein Kreditinstitut ist, einen Freibetrag gemäß Artikel 5 Absatz 2.

▼M1

Artikel 13a

Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

(1)  Der EZB-Rat ermächtigt das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB gegebenenfalls über Folgendes zu entscheiden:

a) die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt;

b) die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis zur Bestimmung der Höhe der Mindestreserven, die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat während der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode unter Berücksichtigung des in der ►M3  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ◄ festgelegten Berichtsrahmens der EZB ►M4  ————— ◄ halten müssen; und

c) die Frist, innerhalb deren die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat und deren nationale Zentralbank die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode vornehmen müssen.

Das Direktorium veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Erklärung zu seiner Entscheidung.

(2)  Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium der EZB, Instituten mit Sitz in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu gestatten, für die mit der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode zusammenfallende und die auf diese folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode alle Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen, selbst wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Liste der der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute aufgeführt sind. In diesem Falle können die vom Direktorium der EZB aufgrund dieses Absatzes erlassenen Entscheidungen genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten erfolgt.

(3)  Alle vom Direktorium gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Entscheidungen sind umgehend dem EZB-Rat mitzuteilen; das Direktorium der EZB befolgt alle diesbezüglichen Entscheidungen des EZB-Rates.

▼B

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)  Die am 24. Januar 2004 beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode endet am 9. März 2004.

(2)  Das Mindestreserve-Soll für diese übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird auf der Grundlage der Mindestreservebasis vom 31. Dezember 2003 berechnet. Die Mindestreservebasis vom 30. September 2003 wird für diejenigen Institute zugrunde gelegt, die vierteljährlich melden.

(3)  Die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) festgelegten Verfahren für die Berechnung, Meldung, Bestätigung, Berichtigung und Anerkennung finden auf diese übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1)  Mit Ausnahme von Artikel 5 Absätze 3 und 5, die am 10. März 2004 in Kraft treten, tritt diese Verordnung am 24. Januar 2004 in Kraft.

(2)  Mit Ausnahme von Artikel 5 Absätze 3, 4 und 6, die am 9. März 2004 aufgehoben werden, wird die Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht am 23. Januar 2004 aufgehoben.

(3)  Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.



( 1 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 2 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1, geändert durch die Verordnung 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)(ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

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