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Dokument 02013O0007-20181001

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7) (2013/215/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/215/2018-10-01

02013O0007 — DE — 01.10.2018 — 003.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. März 2013

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2013/7)

(2013/215/EU)

(ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

LEITLINIE (EU) 2015/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2015

  L 154

15

19.6.2015

►M2

LEITLINIE (EU) 2016/1386 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. August 2016

  L 222

85

17.8.2016

►M3

LEITLINIE (EU) 2018/323 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Februar 2018

  L 62

38

5.3.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 238 vom 6.9.2016, S.  7 (2016/1386)




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. März 2013

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2013/7)

(2013/215/EU)



▼M2

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, der EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Statistiken über Wertpapierbestände zu melden, und schafft ein Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement dieser Statistiken, durch das Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit von Outputdaten gewährleistet werden sollen, indem die Vorschriften über Qualitätsstandards für solche Daten konsequent angewendet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Inputdaten“ : Daten, die der EZB gemeldet werden;

2.

„Outputdaten“ : Daten, die im Rahmen der Statistik über Wertpapierbestände von der EZB erstellt wurden;

3.

„Datenqualitätsmanagement“ oder „DQM“ : Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Daten durch die Verwendung und Anwendung von DQM-Zielen, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerten;

4.

„Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des Europäischen Systems der Zentralbanken“ oder „SHSDB“ : das von der EZB und der Deutschen Bundesbank betriebene technische Instrument zur Zusammenstellung der nach dieser Leitlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Daten;

5.

„DQM-Ziel“ : ein Richtwert für die Beurteilung der Qualität der Outputfeeddaten;

6.

„DQM-Messziffer“ : ein statistischer Indikator zur Messung, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde;

7.

„DQM-Schwellenwert“ : Mindestumfang der Überprüfung, die durchzuführen ist, um den Anforderungen des DQM-Rahmenwerks bezüglich eines DQM-Ziels zu entsprechen.

▼B

Artikel 3

▼M2

Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code für Sektordaten

1.  Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Einzelwertpapierbasis, die von Berichtspflichtigen für Sektordaten zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: Schuldverschreibungen (F.31 und F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.521 und F.522).

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder: i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. NZBen melden darüber hinaus Jahresendbestände in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Art und Weise gemäß dem Berichtsschema in Anhang I, Teil 3 (Tabellen 1 bis 2).

Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Kapitel 1, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.

2.  Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten für die folgenden Referenzzeiträume und in Übereinstimmung mit den folgenden Fristen:

a) in Bezug auf Wertpapierbestände von ansässigen Anlegern außer NZBen, Wertpapiere, die von ansässigen Verwahrstellen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden verwahrt werden und Wertpapiere, die von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden und von ansässigen Verwahrstellen für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden verwahrt werden,

i) haben die NZBen bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, vierteljährlich Positionen auf Einzelwertpapierbasis zum Quartalsende zu melden;

ii) haben die NZBen entweder 1) bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, vierteljährlich Transaktionen auf Einzelwertpapierbasis und gegebenenfalls sonstige Volumenänderungen im Referenzquartal, oder 2) Bestände auf Einzelwertpapierbasis und, soweit verfügbar, sonstige Volumenänderungen, die zur Ableitung der Transaktionen benötigt werden, zu melden. In letzterem Fall haben die NZBen in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Kapitel 1, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Ansätzen vierteljährliche Daten auf Einzelwertpapierbasis bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zu melden und monatliche Daten auf Einzelwertpapierbasis am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zu melden;

b) in Bezug auf Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften melden die NZBen jährlich aggregierte Jahresendbestände bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen.

▼M2 —————

▼M2

Artikel 3a

Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code für Gruppendaten

1.  Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Einzelwertpapierbasis, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: Schuldverschreibungen (F.31 und F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.521 und F.522).

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende.

2.  Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.;

Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt:

a) Die Gründe, auf denen der Antrag basiert unter Darstellung der Erforderlichkeit für die Sicherstellung von Genauigkeit und Vergleichbarkeit der an die EZB gemeldeten Daten und um der NZB zu ermöglichen, die Daten mit weiteren Datenquellen abzugleichen, die andernfalls nicht zeitgerecht für die erforderliche Qualitätsüberprüfung der Inputdaten zur Verfügung ständen;

b) Den Zeitraum, für den eine Ausnahme gewährt werden soll.

Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.

▼M3

3.  Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.

▼M2

Artikel 3b

Allgemeine Berichtspflichten der NZBen

1.  Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres die genauen Übermittlungstermine der zu meldenden Daten in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

2.  Die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten für die Korrektur von monatlichen und vierteljährlichen Daten.

a) Die NZBen melden regelmäßige Korrekturen wie folgt:

i) Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf die drei Monate vor dem letzten Quartal, die vierteljährlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf den Monat vor dem letzten Monat, die monatlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für den letzten Monat übermittelt (regelmäßige Datenübertragung);

ii) Korrekturen vierteljährlicher Meldungen in Bezug auf das Quartal vor dem letzten Quartal werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung);

iii) Korrekturen der letzten drei Jahre (12 Quartale) werden zusammen mit der regelmäßigen Übertragung von Daten bezüglich des dritten Quartals des Jahres übermittelt;

iv) die Meldung sonstiger regelmäßiger Korrekturen, die nicht unter die Ziffern i) bis iii) fallen, ist mit der EZB zu vereinbaren.

b) Die NZBen melden außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, so bald wie möglich und außerhalb der regulären Übertragungszeiträume, mit vorheriger Zustimmung der EZB.

Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen.

3.  Die in diesem Artikel aufgeführten Berichtsanforderungen unterliegen den folgenden Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten, wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführt:

a) NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union vor Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2014 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

b) NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union nach Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2016 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

4.  Die in Artikel 5, 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften gelten auch, wenn die NZBen Daten gemäß dieser Leitlinie melden.

▼B

Artikel 4

▼M2

Berichtsansätze für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für Sektordaten

1.  Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von monetären Finanzinstituten (MFIs), Investmentfonds, finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Versicherungsgesellschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gehalten werden oder von Verwahrstellen gehalten werden für: i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässige Kunden, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nicht-finanzielle Kunden oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde.

▼B

2.  Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 4) und Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4), sowie den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards.

▼M2

3.  Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b korrigiert.

▼B

4.  Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.

▼M2

Artikel 4a

Berichtsansätze für Bestände von MFIs an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren

1.  Die NZBen melden der EZB statistische Daten, die Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren mit ISIN-Code umfassen sowie nach Ermessen der jeweiligen betreffenden NZB Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren ohne ISIN-Code, die jeweils von MFIs gehalten werden, nach Maßgabe von Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende.

2.  Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 5), sowie der gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards.

3.  Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b korrigiert.

4.  Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.

Artikel 4b

Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für Gruppendaten

1.  Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, auf Einzelwertpapierbasis gemäß den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die gesondert festgelegt werden.

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende.

2.  Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben, Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt:

a) Die Gründe, auf denen der Antrag basiert unter Darstellung der Erforderlichkeit für die Sicherstellung von Genauigkeit und Vergleichbarkeit der an die EZB gemeldeten Daten und um der NZB zu ermöglichen, die Daten mit weiteren Datenquellen abzugleichen, die andernfalls nicht zeitgerecht für die erforderliche Qualitätsüberprüfung der Inputdaten zur Verfügung ständen;

b) Den Zeitraum, für den eine Ausnahme gewährt werden soll.

Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.

▼M3

3.  Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.

▼B

Artikel 5

Ansätze zur Erstellung von Statistiken über depotverwahrte Wertpapierbestände

1.  Unbeschadet der Ausnahme zu den statistischen Berichtspflichten, die die NZBen den Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewähren können, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB den angemessensten Ansatz zur Erstellung von Statistiken über von nicht den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden Anlegern gehaltene Wertpapiere, abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen in den Mitgliedstaaten, um Artikel 3 zu erfüllen.

2.  Falls Daten über Wertpapierbestände nach der gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährten Ausnahmeregelung von Verwahrstellen nicht gemeldet werden und, falls NZBen diese Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, oder falls sie sie direkt von Anlegern im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen erheben, ergreifen die NZBen alle folgenden Maßnahmen:

a) sie stellen sicher, dass diese Quellen hinreichend an die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Begrifflichkeiten und Definitionen angeglichen sind;

b) sie überwachen die Qualität der Daten gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen;

▼M2

c) falls die gemeldeten Daten die in Buchstabe b genannten Qualitätsstandards nicht erfüllen, verbessern sie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Datenerfassung von Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).

▼B

3.  Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche sonstige Volumenänderungen gemäß Anhangs II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zur Verfügung, soweit erhältlich.

Artikel 6

Ausnahmeregelungen

1.  Die NZBen teilen der EZB mindestens einmal im Jahr die Ausnahmeregelungen, die Berichtspflichtigen für das folgende Kalenderjahr gewährt, erneuert oder entzogen wurden, sowie alle ad-hoc Berichtspflichten mit, die tatsächlichen Berichtspflichtigen auferlegt wurden, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

▼M2

2.  Die NZBen prüfen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4, 4a und 4b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung.

▼B

Artikel 7

Referenzdaten über konsolidierte Bilanzaktiva der berichtenden Gruppen

▼M2

1.  Der EZB-Rat identifiziert die Berichtspflichtigen für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) und den danach festgelegten Kriterien auf der Grundlage von Daten von Ende Dezember, die dem vorhergehenden Kalenderjahr entsprechen und der EZB von den NZBen zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend die „Referenzdaten“), damit die Statistiken des Europäischen Systems der Zentralbanken über konsolidierte Bankendaten für Mitgliedstaaten abgeleitet werden können.

▼B

2.  Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres den Termin im Folgejahr mit, bis zu dem die NZBen die Referenzdaten übermitteln müssen. Diese Übertragung soll rechtzeitig erfolgen, um die Ableitung der gesamten konsolidierten Aktiva der Banken der Europäischen Union jedes Jahr im Juli zu ermöglichen.

▼M2

Artikel 8

Notifizierungsverfahren für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1.  Die NZBen verwenden im Auftrag der EZB das Musterschreiben in Anhang II (nachfolgend das „Notifizierungsschreiben“), um den Berichtspflichtigen für Gruppendaten die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung mitzuteilen. Das Notifizierungsschreiben enthält die Kriterien, die die Einstufung des benachrichtigten Instituts als Berichtspflichtiger für Gruppendaten begründen.

2.  Die betreffende NZB schickt das Notifizierungsschreiben innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung des EZB-Rates an den Berichtspflichtigen für Gruppendaten, und schickt eine Kopie dieses Schreibens an das Sekretariat der EZB.

3.  Das Verfahren gemäß Absatz 2 wird nicht auf die Benachrichtigung der Berichtspflichtigen für Gruppendaten angewendet, die vom EZB-Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Leitlinie identifiziert wurden.

Artikel 9

Überprüfungsverfahren durch den EZB-Rat

1.  Falls ein nach Artikel 8 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieser Benachrichtigung einen begründeten schriftlichen Antrag mit ergänzenden Informationen an die betreffende NZB zur Überprüfung seiner Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten einreicht, übermittelt die betreffende NZB diesen Antrag innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen an den EZB-Rat.

2.  Nach Eingang des schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1 überprüft der EZB-Rat die Einstufung und teilt seine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich der betreffenden NZB mit, die den Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen über die Entscheidung des EZB-Rates unterrichtet.

▼B

Artikel 10

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden als NZBen

1.  Wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Daten vollständig oder teilweise von zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhalten werden können, richten die NZBen geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden ein, um eine dauerhafte Struktur für den Empfang solcher Daten sicherzustellen.

▼M2

2.  Die NZBen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen der EZB sowie alle sonstigen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfüllen, bevor sie sie im Einklang mit Artikel 3, 3a und 3b an die EZB übermitteln.

▼C1

Artikel 11

Überprüfung

1.  Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und arbeiten eng mit den Betreibern der SHSDB im Rahmen des gesamten DQM zusammen.

2.  Die EZB hat diese Daten in vergleichbarer Weise in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der SHSDB zu bewerten. Die Bewertung ist rechtzeitig vorzunehmen.

3.  Alle zwei Jahre tauschen die EZB und die NZBen mit dem Ausschuss für Statistik des ESZB und gegebenenfalls den Endanwendern Informationen über Vorgehensweisen, Maßnahmen und Verfahren aus, die bei der Zusammenstellung der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände verwendet werden.

4.  Die NZBen haben durch Nutzung und Anwendung der DQM-Ziele, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerte die Qualität der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände zu gewährleisten, zu überprüfen und aufrechtzuerhalten. Zu den DQM-Zielen gehört die Gewährleistung a) der Qualität der gesamten Outputdaten, b) die Vergleichbarkeit von Beständen und Referenzdaten und c) die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken.

5.  Wenden sich die Betreiber der SHSDB mit Anfragen an die NZBen, sollten die Betreiber diese Anfragen wie folgt klassifizieren: a) Anfragen mit hoher Priorität, b) Anfragen mit Priorität oder c) andere Anfragen. Die NZBen haben diese Anfragen innerhalb einer Frist, die für diese Klassifizierung angemessen ist, schriftlich zu beantworten.

6.  Für Statistiken über Wertpapierbestände verwendete Daten aus der zentralisierten Wertpapierdatenbank sind gemäß Leitlinie EZB/2012/21 ( 1 ) zu prüfen.

▼B

Artikel 12

Übermittlungsstandards

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-NET. Die statistischen Daten werden der EZB in Übereinstimmung mit den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards zur Verfügung gestellt. Mit der vorherigen Zustimmung der EZB können andere Mittel zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.

Artikel 13

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 14

Inkrafttreten und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen die Artikel 8 und 9 ab dem Tag der Mitteilung der Leitlinie an die NZBen und die übrigen Vorschriften der Leitlinie ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 15

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

▼M2




ANHANG I

BERICHTSSCHEMATA

TEIL 1

Wertpapierbestände nach Sektoren ohne Bestände der nationalen Zentralbanken



Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

 

Vierteljährliche Daten

 

Monatliche Daten (3)

2.  Erläuterungen (Metadaten)

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   Nur für Positionen, falls Transaktionen aus monatlichen Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.



Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Informationen zu Wertpapieren

Sektor des Inhabers

M

Sektor/Teilsektor des Anlegers.

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (3)

 

Kreditinstitute ohne Zentralbanken (S.122)

 

Geldmarktfonds (S.123)

 

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (4), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

 

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Alterssicherungssysteme (S.129)

 

Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (keinem Teilsektor zugeordnet) (S.128 + S.129) (Übergangszeitraum)

 

Zentralstaat (S.1311) (freiwillige Aufgliederung)

 

Länder (S.1312) (freiwillige Aufgliederung)

 

Gemeinden (S.1313) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sozialversicherung (S.1314) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstiger Staat (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Private Haushalte ausgenommen private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14) (freiwillige Aufgliederung für ansässige Anleger, obligatorisch für Bestände Dritter)

 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstige private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Nichtfinanzielle Anleger ausgenommen private Haushalte (nur für Bestände Dritter) (S.11 + S.13 + S.15) (5)

 

Zentralbanken und Staat, nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (S.121 + S.13) (6)

 

Anleger ohne Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (6)

 

Unbekannter Sektor (7)

Land des Inhabers

M

Wohnsitzland des Anlegers

Quelle

M

Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände

 

 

Direkte Meldungen

 

Meldungen der Verwahrstelle

 

Gemischte Meldungen (8)

 

Nicht verfügbar

Funktion

M

Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz

 

 

Direktinvestitionen

 

Wertpapieranlagen

 

Nicht genannt

Quotierungsart

V

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (9). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (10).

Positionen: davon

(11)

Menge der Wertpapiere, die von den zwei größten Anlegern gehalten werden

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

Format

(9)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (12)

Sonstige Volumenänderungen

M

Sonstige Änderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers

 

 

Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert

 

Zum Marktwert in Euro

Sonstige Volumenänderungen: davon

(11)

Sonstige Volumenänderungen der von den zwei größten Anlegern gehaltenen Menge

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

Finanztransaktionen

(13)

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (10)

Finanztransaktionen: davon

(14)

Die Summe der zwei größten Transaktionen in absoluten Zahlen nach einzelnen Inhabern, nach der gleichen Quotierungsart wie die Finanztransaktionen

Vertraulichkeitsstatus

(15)

Vertraulichkeitsstatus für Positionen, Transaktionen, sonstige Volumenänderungen

 

 

Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch

 

Vertrauliche statistische Daten

 

Nicht anwendbar (16)

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) (nachfolgenden das „ESVG 2010“) eingeführte Nummerierung wieder.

(4)   Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).

(5)   Nur falls Sektoren S.11, S.13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.

(6)   Für von NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.

(7)   Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h., unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mitteilen.

(8)   Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.

(9)   Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.

(10)   Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.

(11)   Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.

(12)   Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in der zentralisierten Wertpapierdatenbank CSDB in Einheiten quotiert werden.

(13)   Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.

(14)   Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erfasste Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.

(15)   Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.

(16)   Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h., falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.



Tabelle 3

Wertpapierbestände mit ISIN-Code

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Referenzdaten

ISIN-Code

M

ISIN-Code

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).



Tabelle 4

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Daten

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Wertpapier/Aggregats- Kennnummer

M

Interne Wertpapierkennnummer für Wertpapiere ohne ISIN-Code und aggregierte Daten über Wertpapierbestände

Wertpapierkennnummerart

(3)

Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Wertpapiere an (4)

 

 

Interne Nummer der Nationalen Zentralbank (NZB)

 

Committee on Uniform Security Identification Procedures (CUSIP)

 

Stock Exchange Daily Official List (SEDOL)

 

Sonstige (werden in den Metadaten festgelegt)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

 

Sonstige Wertpapierarten (5)

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

Kurswert (6)

V

Kurs des Wertpapiers am Ende des Referenzzeitraums

Kurswertmethode (6)

V

Methode, nach der sich der Kurswert ergibt

 

 

Euro oder andere relevante Währung

 

Prozent

2.  Zusätzliche Referenzdaten

Name des Emittenten

V

Name des Emittenten

Kurzbezeichnung

V

Vom Emittent gewählte Kurzbezeichnung des Wertpapiers auf der Grundlage der Merkmale des Wertpapiers und aller verfügbaren Informationen

Emissionsdatum

V

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung

Fälligkeitsdatum

V

Termin der tatsächlichen Tilgung eines Instruments

Umlauf

V

Umlauf in Euro umgerechnet

Marktkapitalisierung

V

Neueste verfügbare Marktkapitalisierung in Euro

Aufgelaufene Zinsen

V

Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen

Letzter Splitfaktor

V

Aktiensplit und Aktienzusammenlegung

Letzter Splittermin

V

Termin des Wirksamwerdens des Aktiensplits

Art der Verzinsung

V

Art der Verzinsung (fest, variabel, abgestuft usw.)

Art der Schuld

V

Art der Schuldverschreibung

Dividendenbetrag

V

Betrag der letzten Dividendenzahlung pro Aktie (Angabe nach Art des Dividendenbetrags) vor Steuern (Bruttodividende)

Art des Dividendenbetrags

V

Der Dividendenbetrag pro Aktie kann angegeben werden in der Dividendenwährung oder als Aktienanzahl

Dividendenwährung

V

Währung der letzten Dividendenzahlung

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

V

Art des besichernden Vermögenswerts

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.

(4)   Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.

(5)   Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.

(6)   Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.



Tabelle 5

Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Grundlegende Referenzdaten

Aggregats-Kennummer

(3)

Interne Wertpapierkennnummer für aggregierte Daten über Wertpapierbestände

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Positionen zum Marktwert

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere. Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (4)

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   NZBen sollten die mit den SHSDB-Betreibern vereinbarten vordefinierten Identifikationsnummern verwenden.

(4)   Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.

TEIL 2

Wertpapierbestände nach berichtenden Gruppen



Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

Vierteljährliche Daten

2.  Erläuterungen (Metadaten)

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).



Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Berichtsebene (3)

Beschreibung

1.  Informationen zum Inhaber

Berichtende Gruppen-ID

M

G

Standardcode, der die berichtende Gruppe eindeutig identifiziert (4)

ID-Art der berichtenden Gruppe

M

G

Gibt die Art des Codes an, der für die berichtende Gruppe verwendet wird

Rechtsträgerkennung (LEI) der berichtenden Gruppe

M

G

LEI der berichtenden Gruppe gemäß der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 17442

Unternehmens-ID

M

U

Standardcode, der das Unternehmen der Gruppe eindeutig identifiziert (4)

Art der Unternehmens-ID

M

U

Gibt die Art des Codes an, der für das Unternehmen der Gruppe verwendet wird

Rechtsträgerkennung des Unternehmens

M

U

Rechtsträgerkennung des Unternehmens der Gruppe gemäß ISO 17442

Sitzland des Instituts

M

U

Ort der Leitung oder Sitz des Unternehmens

Name der berichtenden Gruppe

M

G

Vollständiger offizieller Name der berichtenden Gruppe

Name des Unternehmens

M

U

Vollständiger offizieller Name des Unternehmens der Gruppe

Sektor, dem das Spitzeninstitut der Gruppe angehört

M

G

Institutioneller Sektor, dem der Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Sektor, dem das Unternehmen angehört

M

U

Institutioneller Sektor, dem das Unternehmen der Gruppe gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

ID der direkten Muttergesellschaft

M

U

Standardcode der den direkten Rechtsträger identifiziert, von dem das Unternehmen rechtlich abhängig ist (4).

Art der ID der direkten Muttergesellschaft

M

U

Gibt die Art des Kennungscodes an, der für die direkte Muttergesellschaft verwendet wird

Art der Gruppe

M

G

Art der Gruppe

2.  Informationen zu Wertpapieren

Quotierungsart

V

U

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

Prozent

 

Einheiten

Nominalwährung

V

U

Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Format

(5)

U

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

 

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (6)

Positionen

M

U

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

 

 

Zum Nominalwert (5). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert in der nominalen Währung oder in Euro, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.

 

 

 

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge eines Wertpapiers zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (7) (8).

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

M

G

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben berichtenden Gruppe ausgegeben wurde

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

M

G

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

3.  Informationen zur Rechnungslegung und Risiken

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

M

G

Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente.

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

M

G

Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten gilt.

Leistungsstatus des Instruments

M

G

Identifikation notleidender Instrumente gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (9) der Kommission.

Datum des Leistungsstatus des Instruments

M

G

Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt.

Ausfallstatus des Emittenten

M

G

Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten im Einklang mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Datum des Ausfalltstatus des Emittenten

M

G

Das Datum, an dem der unter „Ausfallstatus des Emittenten“ gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Ausfallstatus des Instruments

M

G

Identifikation des Ausfallstatus des Instruments in Einklang mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (10).

Datum des Ausfallstatus des Instruments

M

G

Das Datum, an dem der unter „Ausfallstatus des Instruments“ gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Rechnungslegungsstandard

M

G und U

Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard

Buchwert

M

U

Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Art der Wertminderung

M

U

Art der Wertminderung

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

M

U

Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den angewendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Zu unterscheiden sind Einzel- und Pauschalwertberichtigungen.

Kumulierter Wertminderungsbetrag

M

U

Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Stichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist.

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Belastungsquellen

M

U

Transaktionstyp, bei dem die Forderungsposition gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet ist. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

M

U

Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wird.

Bankaufsichtliches Portfolio

M

U

Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

M

U

Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird.

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

M

U

Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

(11)

G

Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

(11)

G

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

(11)

G

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung.

Risikogewicht

(12)

G

Risikogewichte, die der Forderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden.

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

M

U

Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

M

U

Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungesbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes.

Forderungsklasse

M

U

Forderungsklasse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(4)   Kennzeichen wird gesondert festgelegt.

(5)   Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.

(6)   Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in der zentralisierten Wertpapierdatenbank CSDB in Einheiten quotiert werden.

(7)   Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.

(8)   Für Wertpapiere ohne ISIN-Code ist die Gesamtmenge der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert zu melden, d. h. die Menge zu dem am Markt quotierten Preis in Euro, einschließlich aufgelaufener Zinsen. Alternative Näherungswerte, z. B. Buchwerte, können nach bestem Bemühen verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.

(9)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(10)   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)   Zu melden, falls für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen der auf internen Einstufungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) verwendet wird oder falls der Wert anderweitig zur Verfügung steht.

(12)   Zu melden, falls der IRB-Ansatz für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder falls der Wert anderweitig zur Verfügung steht.



Tabelle 3

Wertpapierbestände mit ISIN-Code

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Berichtsebene (3)

Beschreibung

Referenzdaten

ISIN-Code

M

U

ISIN-Code

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.



Tabelle 4

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Berichtsebene (3)

Beschreibung

1.  Grundlegende Referenzdaten

Wertpapierkennnummer

M

U

Interne Kennnummer der NZB für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die auf Einzelwertpapierbasis gemeldet werden

Wertpapierkennnummerart

M

U

Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Wertpapiere an (4)

 

 

 

Interne Nummer der NZB

 

CUSIP

 

SEDOL

 

sonstige (5)

Klassifizierung von Instrumenten

M

U

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

Geldmarktfondsanteile (F.521)

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

 

Sonstige Wertpapierarten (6)

Sektor des Emittenten

M

U

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

U

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

2.  Zusätzliche Referenzdaten

Emittenten-ID

M

U

Standardcode, der den Emittenten eindeutig identifiziert (7)

Art der Emittenten-ID

M

U

Gibt die Art des Codes an, der für den Emittenten verwendet wird

Name des Emittenten

M

U

Name des Emittenten

Rechsträgerkennung (LEI) des Emittenten

M

U

Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten gemäß ISO 17442

NACE-Sektor des Emittenten

M

U

Aufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (8).

Unternehmensstatus

M

U

Zusätzliches Attribut, dass Informationen zum Status der Emittenten abdeckt, einschließlich des Ausfallstatus (sowie der Kategorien, durch die die Umstände beschrieben werden, unter denen für das Unternehmen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist) und sonstiger Statusarten der Partei, z. B. zusammengeschlossen, übernommen usw.

Datum des Unternehmensstatus

M

U

Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat.

Emissionsdatum

M

U

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung

Fälligkeitsdatum

M

U

Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung

Nominalwährung

M

U

Währung des Wertpapiers

Primäre Vermögenswert-Klassifizierung

M

U

Klassifizierung des Instruments

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

M

U

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

Wertpapierstatus

M

U

Zusätzliches Attribut, durch das der Status des Wertpapiers identifizierbar ist und das anzeigen kann, ob das Instrument aktuell ist, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt.

Datum des Wertpapierstatus

M

U

Das Datum, an dem ein unter „Wertpapierstatus“ gemeldeter Wertpapierstatus als eingetreten gilt

Rückstände für das Instrument

M

U

Zum Stichtag ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Stichtag nicht überfällig war. Der Betrag sollte in Euro gemeldet werden. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden.

Datum der Rückstände für das Instrument

M

U

Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Dies ist der früheste Tag, an dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Stichtag überfällig ist.

Art der Vorrangigkeit des Instruments

M

U

Dies gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht.

Belegenheitsort der Sicherheit

M

U

Geografische Gliederung der Sicherheiten

Garantiegeber-ID

M

U

Standardcode, der den Garantiegeber eindeutig identifiziert (9)

Art der Garantiegeber-ID

M

U

Gibt die Art des Codes an, der für den Garantiegeber verwendet wird

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(4)   Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.

(5)   Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.

(6)   Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.

(7)   Kennzeichen wird gesondert festgelegt.

(8)   Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)   Kennzeichen wird gesondert festgelegt. Ggf. zu verwendende Rechtsträgerkennung LEI.

TEIL 3

Jährliche Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften



Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

 

Jahreswerte

2.  Erläuterungen (Metadaten)

 

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).



Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.  Informationen zu Wertpapieren

Sektor des Inhabers

M

Sektor/Teilsektor des Anlegers.

 

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Quelle

M

Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände

 

 

Direkte Meldungen

 

Meldungen der Verwahrstelle

 

Gemischte Meldungen (3)

 

Nicht verfügbar

Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen)

 

Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen)

 

 

Ansässig im Land des Hauptsitzes

 

 

Nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes

 

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern des EWR, nach Ländern

 

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern außerhalb des EWR

Quotierungsart

V

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (4). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (5)

Format

(6)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten

Vertraulichkeitsstatus

M

Vertraulichkeitsstatus für Positionen

 

 

Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch

 

Vertrauliche statistische Daten

 

Nicht zutreffend

2.  Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

 

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

 

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

 

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

 

 

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

 

 

Länder des Euro-Währungsgebiets

 

 

EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

Nicht-EU-Länder

(1)   Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)   M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)   Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.

(4)   Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.

(5)   Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.

(6)   Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden

▼M3




ANHANG II

NOTIFIZIERUNGSSCHREIBEN AN DIE BERICHTSPFLICHTIGEN FÜR GRUPPENDATEN

Notifizierung über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

[Sehr geehrte Damen und Herren,]

hiermit teilen wir Ihnen im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) mit, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vom EZB-Rat als Berichtspflichtiger für Gruppendaten für statistische Zwecke eingestuft wurde.

Die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten sind in Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegt.

Gründe für die Einstufung als „Berichtspflichtiger für Gruppendaten“

Der EZB-Rat hat festgestellt, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die folgenden Voraussetzungen als Berichtspflichtiger für Gruppendaten erfüllt:

a) [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] ist das Spitzeninstitut einer Bankengruppe im Sinne von Artikel 1 Nummer 10, auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) verwiesen wird, oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder Finanzinstitut, das nicht Teil einer Bankengruppe ist (im Folgenden das „Unternehmen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24);

b) [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] erfüllt die folgenden Voraussetzungen [einschlägige Voraussetzungen eintragen, die das benachrichtigte Spitzeninstitut einer Bankengruppe oder das Unternehmen erfüllt, um — wie vom EZB-Rat beschlossen — als Berichtspflichtiger für Gruppendaten eingestuft zu werden]:

i) [Der Wert der gesamten Bilanzaktiva der Bankengruppe [der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] übersteigt oder die gesamten Bilanzaktiva [der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] übersteigen 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Europäischen Union nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h. a) Daten für den Zeitraum bis Ende Dezember des Kalenderjahres, der der Übermittlung des Notifizierungsschreibens vorausgeht, oder b) wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten für den Zeitraum bis Dezember des Vorjahres];

ii) [die Bankengruppe oder das Unternehmen ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet aus folgendem Grund von Bedeutung: [hier angeben, aus welchem Grund die Bankengruppe oder das Unternehmen für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet von Bedeutung ist, zum Beispiel:

  Die Bankengruppe oder das Unternehmen ist eng und tiefgreifend mit anderen Finanzinstituten im Euro-Währungsgebiet verbunden;

  die grenzüberschreitende Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens ist ausgeprägt und weitreichend;

  die Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens konzentriert sich weitgehend auf ein Segment des Bankgeschäfts des Euro-Währungsgebiets und ihnen kommt dabei eine führende Rolle zu;

  die Bankengruppe oder das Unternehmen hat eine komplexe Unternehmensstruktur, die über das Inland hinausgeht;

  die Bankengruppe oder das Unternehmen unterliegt der direkten Aufsicht der EZB]];

iii) [die Bankengruppe oder das Unternehmen ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems [in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets] aus folgendem Grund von Bedeutung: [hier angeben, aus welchem Grund die Bankengruppe oder das Unternehmen für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Bedeutung ist, zum Beispiel:

  Die Bankengruppe oder das Unternehmen ist eng und tiefgreifend mit anderen Finanzinstituten im Inland verbunden;

  die Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens konzentriert sich weitgehend auf [nähere Angaben zum Segment des Bankgeschäfts], bei dem ihnen national eine führende Rolle zukommt;

  die Bankengruppe oder das Unternehmen unterliegt der direkten Aufsicht der EZB]].

Informationsquelle, aus der sich die Einstufung als „Berichtspflichtiger für Gruppendaten“ ergibt

Die EZB leitet die gesamten Bilanzaktiva der Unternehmen oder Bankengruppen der Europäischen Union anhand der von den nationalen Zentralbanken erfassten Informationen über die konsolidierte Bilanz der Bankengruppen in dem betreffenden Mitgliedstaat ab, die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) berechnet wurden.

[Sofern dies erforderlich ist, sollen hier weitere Erklärungen hinsichtlich der auf alle zusätzlichen mit dem EZB-Rat abgestimmten Einschlusskriterien angewandten Methodik eingefügt werden.]

Einwände und Überprüfung durch den EZB-Rat

Der EZB-Rat überprüft auf Antrag die Einstufung der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten, die sich auf die oben genannten Gründe stützt. Der Antrag ist innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens bei [Name und Anschrift der NZB] zu stellen. [Offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] hat die Gründe für einen solchen Antrag und alle ergänzenden Informationen beizufügen.

Beginn der Berichtspflichten

Wird kein Einwand erhoben, hat [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] statistische Daten gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bis zum [Datum des Meldebeginns eintragen, d. h. nicht später als sechs Monate nach Übermittlung des Schreibens] zu melden.

Änderungen des Status des benachrichtigten Instituts

Der [Name der mitteilenden NZB] sind Änderungen des Namens [des/der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] oder der Rechtsform, Verschmelzungen, Umstrukturierungen und sonstige Ereignisse oder Umstände, die [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] betreffen könnten, innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach Eintritt eines solchen Ereignisses mitzuteilen.

Ungeachtet des Eintritts eines solchen Ereignisses unterliegt [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] weiterhin den in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) genannten Berichtspflichten, bis im Auftrag der EZB eine anderslautende Mitteilung ergeht.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]



( 1 ) Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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