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Dokument 32015D0037

Beschluss (EU) 2015/2202 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2015/37)

ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2202/oj

28.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/42


BESCHLUSS (EU) 2015/2202 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2015/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein.

(2)

Der Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (2) sieht die Einführung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors zu geldpolitischen Zwecken vor.

(3)

Wie bei Ankäufen gemäß dem Beschluss EZB/2009/16 (3) und dem Beschluss EZB/2011/17 (4) sollte für Staatsanleihen und Schuldverschreibungen, die von Organen begeben und gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) erworben werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz nach der Definition in Beschluss EZB/2010/23 erzeugen.

(4)

Einkünfte aus der Kreditvergabe marktfähiger Schuldtitel im Rahmen aller geldpolitischen Programme zum Ankauf von Schuldverschreibungen sollten nicht als monetäre Einkünfte angesehen werden, da diese Geschäfte generell nicht in den Bilanzen der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), ausgewiesen werden.

(5)

Nettoeinkünfte aus Swap-Vereinbarungen des Eurosystems mit Zentralbanken, die nicht dem Eurosystem angehören, sollten in Form von monetären Einkünften unter den NZBen aufgeteilt werden.

(6)

Die Zusammensetzung der in den Anhängen I und II des Beschlusses EZB/2010/23 dargelegten Bemessungsgrundlage und der gesondert erfassbaren Vermögenswerte sollte daher angepasst werden.

(7)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/23 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Ausnahmen:

a)

Gold erzeugt kein Einkommen;

b)

folgende Geschäfte erzeugen monetäres Einkommen zum Referenzzinssatz:

i)

zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß der Entscheidung EZB/2009/16 (5);

ii)

zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß dem Beschluss EZB/2011/17 (6);

iii)

von Zentralregierungen und anerkannten Organen begebene Schuldtitel, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben und zu geldpolitischen Zwecken gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (7) gehalten werden.

(5)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18)."

(6)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70)."

(7)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).“;"

2.

in Anhang I Abschnitt A wird folgender Punkt 8 hinzugefügt:

„8.

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB, die eine Forderung in Bezug auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank sichern und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der außerbilanziellen Verbindlichkeiten).“;

3.

in Anhang II Abschnitt A wird folgender Punkt 10 hinzugefügt:

„10.

Forderungen an Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets, die sich auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank beziehen und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der Aktivposition 3.1 der HB).“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(2)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(3)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).

(4)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.)


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