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Dokument 52009AB0094

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (CON/2009/94)

ABl. C 291 vom 1.12.2009, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. November 2009

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik

(CON/2009/94)

2009/C 291/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

1.

Am 10. September 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie auf Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags, da der Richtlinienvorschlag eine der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betrifft, nämlich zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

3.

Die EZB begrüßt den Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen, die in hohem Maße mit dem jüngst vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten Ansatz im Einklang stehen (2). Die EZB ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit besteht, die Anforderungen des Richtlinienvorschlags weiter an das überarbeitete Basel II-Rahmenwerk hinsichtlich des Marktrisikos anzupassen. Insbesondere schlägt die EZB vor, in Anhang II Punkt 1 des Richtlinienvorschlags eine Ausnahme für „Correlation Trading“-Tätigkeiten von der Anforderung aufzunehmen, dass alle Verbriefungspositionen im Handelsbuch der standardisierten spezifischen Risikobehandlung unterliegen.

4.

Ferner stellt die EZB fest, dass die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht derzeit durchgeführte quantitative Folgenabschätzung zur Rekalibrierung von „Correlation Trading-Tätigkeiten“ führen könnte. Wenn die Folgenabschätzung tatsächlich zur Rekalibrierung des Basel II-Rahmenwerks hinsichtlich des Marktrisikos führen sollte, unterstützt die EZB nachdrücklich eine entsprechende Anpassung oder Änderung des Richtlinienvorschlags, um einen fairen internationalen Wettbewerb in diesem Bereich sicherzustellen.

5.

Die EZB begrüßt ebenfalls die Aufnahme von Vergütungsbestimmungen in Anhang I des Richtlinienvorschlags, die mit der Verpflichtung der G20-Staats- und Regierungschefs im Einklang stehen, internationale Vergütungsregelungen umzusetzen, die darauf abzielen, eine zur übermäßigen Übernahme von Risiken führende Praxis zu beenden (3). Außerdem unterstützt die EZB die Anwendung der Bestimmungen über die Vergütungspolitik auf der Konzernebene, um eine einheitliche Behandlung von Mitarbeitern, die Risiken eingehen, in allen Staaten sicherzustellen, in denen EU-Banken tätig sind. Schließlich hebt die EZB hervor, dass bei der Einführung internationaler Regelungen, die primär wichtige Finanzinstitute betreffen, in das Gemeinschaftsrecht, das für alle (auch kleine) Kreditinstitute gilt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß dem Vertrag angemessen angewendet werden sollte.

6.

Für die Stellen, an denen die EZB eine Änderung des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt. Diese Vorschläge betreffen nicht die eher allgemein gehaltenen vorstehenden Anmerkungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 362 endgültig.

(2)  Siehe Basler Ausschuss für Bankenaufsicht: „Revisions to the Basel II market risk framework“, „Guidelines for computing capital for incremental risk in the trading book“ und „Enhancements to the Basel II framework“ vom 13. Juli 2009, abrufbar auf der Website der Bank für internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(3)  Siehe „FSF Principles for Sound Compensation Practices“ und die betreffenden Umsetzungsregelungen, abrufbar auf der G20-Website unter http://www.g20.org


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Bezugsvermerke

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,“

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,“

Begründung:

Da der Vertrag die Konsultation der EZB zu dem Richtlinienvorschlag verlangt, sollte gemäß Artikel 253 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Richtlinienvorschlag eingefügt werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 9

„Artikel 122b

(1)   Unbeschadet der in Anhang IX Teil 4 genannten Risikogewichte für allgemeine Weiterverbriefungspositionen schreiben die zuständigen Behörden vor, dass die Kreditinstitute für Positionen in hochkomplexen Weiterverbriefungen ein Risikogewicht von 1 250 % ansetzen, wenn das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber nicht für jede dieser Positionen nachgewiesen hat, dass es den in Artikel 122a Absätze 4 und 5 festgelegten Anforderungen nachgekommen ist.

(2)   Absatz 1 gilt für Positionen in neuen, nach dem 31. Dezember 2010 aufgelegten Weiterverbriefungen. Für Positionen in bestehenden Weiterverbriefungen gilt Absatz 1 ab dem 31. Dezember 2014, wenn nach diesem Datum neue Basisforderungen zusätzlich oder für bestehende hinzugefügt werden.“

Artikel 122b

(1)   Unbeschadet der in Anhang IX Teil 4 genannten Risikogewichte für allgemeine Weiterverbriefungspositionen schreiben die zuständigen Behörden vor, dass die Kreditinstitute für Positionen in hochkomplexen Weiterverbriefungen ein Risikogewicht von 1 250 % ansetzen, wenn das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber nicht für jede dieser Positionen nachgewiesen hat, dass es den in Artikel 122a Absätze 4 und 5 festgelegten Anforderungen nachgekommen ist.

(2)   Absatz 1 gilt für Positionen in neuen, nach dem 31. Dezember 2010 aufgelegten Weiterverbriefungen. Für Positionen in bestehenden Weiterverbriefungen gilt Absatz 1 ab dem 31. Dezember 2014, wenn nach diesem Datum neue Basisforderungen zusätzlich oder für bestehende hinzugefügt werden.

Begründung:

Die Frage der Nichteinhaltung der Due-Diligence-Vorschriften für Verbriefungspositionen wird angemessen in Artikel 122a der am 15. Juli 2009 vom Rat verabschiedeten Richtlinie  (2) behandelt. Außerdem steht die vorgeschlagene Behandlung hochkomplexer Weiterverbriefungspositionen gemäß dem Artikel 122b des Richtlinienvorschlags nicht im Einklang mit dem in Artikel 122a Absatz 5 der vorstehend genannten Richtlinie angewendeten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der abhängig vom Grad des Verstoßes gegen die Due-Diligence-Vorschriften Risikogewichte zwischen 250 % und 1 250 % vorsah. Folglich schlägt die EZB vor, Artikel 122b des Richtlinienvorschlags zu streichen.

Änderung 3

Anhang I Nr. 1

„11.   VERGÜTUNGSPOLITIK

22.

Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Kreditinstitute die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen;

b)

die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts in Einklang;

c)

das Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) des Kreditinstituts legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e)

Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstituts zugrunde;

f)

Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Bonuspolitik uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung eines Bonus’ verzichtet werden kann;

g)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

h)

die Erfolgsmessung, anhand deren Bonuszahlungen oder Bonuspools berechnet werden, schließt eine Berichtigung für laufende und künftige Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung;

i)

bei einem hohen Bonus wird ein großer Teil der Auszahlung für angemessene Zeit zurückgestellt und an den künftigen Erfolg des Unternehmens gekoppelt“.

„11.   VERGÜTUNGSPOLITIK

22.

Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Kreditinstitute die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen;

b)

die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts in Einklang;

c)

das Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) des Kreditinstituts legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e)

die Vergütung von mit Finanz- oder Risikokontrolle befassten Mitarbeitern ist unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen und ihrer Schlüsselrolle in dem Kreditinstitut angemessen;

e f)

B bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstituts zugrunde;

h g)

die Erfolgsmessung, anhand deren die variable Vergütungskomponente Bonuszahlungen oder Bonuspools berechnet wird werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung;

h)

eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt, wobei Regelungen für ein umsichtiges Risikomanagement angemessen zu beachten sind;

f i)

B bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und sind an die Risiken angepasst; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Bonuspolitik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung eines r Bonus’ variablen Komponente verzichtet werden kann;

j)

die Zahlung der gesamten variablen Vergütung beschränkt nicht die Fähigkeit des Kreditinstituts, seine Eigenkapitalausstattung zu stärken;

i k)

bei einem r hohen Bonus variablen Vergütungskomponente wird ein großer Teil der Auszahlung für angemessene Zeit von mindestens drei Jahren zurückgestellt, nicht schneller als auf anteiliger Basis vorgenommen und an den künftigen Erfolg des Kreditinstituts Unternehmens gekoppelt;.

l)

ein wesentlicher Anteil des variablen Vergütungsbestandteils sollte in Aktien oder anteilsgebundenen Instrumenten ausgezahlt werden, oder, soweit angemessen, sonstigen bargeldlosen Instrumenten, solange diese Instrumente im Einklang mit langfristiger Wertschöpfung und den zeitlichen Dimensionen von Risiken stehende Anreize schaffen. Die Auszahlung in Aktien, anteilsgebundenen oder sonstigen bargeldlosen Instrumenten unterliegen einer angemessenen Zurückbehaltungsregelung;

g m)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;.

22a.

Kreditinstitute, die in Bezug auf ihre Größe, interne Organisation und den Charakter, den Umfang und die Vielschichtigkeit ihrer Tätigkeiten als wesentlich zu bezeichnen sind, errichten einen Vergütungsausschuss zur Überwachung ihrer Vergütungsregelungen und –praxis. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und –praxis sowie die für das Management der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize zu urteilen.

Begründung:

Die EZB schlägt vor, Anhang I Nr. 1 des Richtlinienvorschlags folgendermaßen zu ändern: i) die Erfolgsmessung sollte für alle Risikoarten angepasst werden (siehe Buchstabe g der obenstehenden rechten Spalte); und ii) die Buchstaben h und i von Anhang 1 Nr. 1 des Richtlinienvorschlags sollten umgestellt werden (siehe Buchstaben g und i der obenstehenden rechten Spalte), um die Verweise auf die Erfolgsmessung und die variable Vergütungskomponente jeweils zusammenzuführen. Schließlich schlägt die EZB die Einführung neuer Grundsätze zur Abbildung der Vereinbarung der G20-Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel von Pittsburgh am 24. und 25. September 2009 vor. Die G20-Staats- und Regierungschefs haben insbesondere die Umsetzungsregelungen des Financial Stability Board vollständig unterstützt, die auf die Anpassung der Vergütung an langfristige Wertschöpfung und nicht an die übermäßige Übernahme von Risiken gerichtet sind (siehe vorstehende Fußnote 3).

Änderung 4

Anhang II Nr. 3 Buchstabe e

„7.

Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Multiplikationsfaktor (m+) von mindestens 3 multipliziert.“

„7.

Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Multiplikationsfaktor (m c +) von mindestens 3 und einem Multiplikationsfaktor s(m) von mindestens 3 multipliziert.“

Begründung:

Die EZB unterstützt die Anpassung des Richtlinienvorschlags an den entsprechenden Text des Basler Ausschusses (d. h. „Revisions to the Basel II market risk framework“), der zwei verschiedene Multiplikatoren für das aktuelle Risikopotenzial (Value At Risk) sowie das Risikopotenzial unter Stressbedingungen vorsieht.

Änderung 5

Anhang II Nr. 3 Buchstabe f

„Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b wird der Multiplikationsfaktor (m+) um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des gemäß Nummer 10 ermittelten Risikopotenzials des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben[…].“

„Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b wird werden der die Multiplikationsfaktoren (m c +) und (m s ) um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des gemäß Nummer 10 ermittelten Risikopotenzials des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben[…].“

Begründung:

Siehe die Begründung für Änderung 4.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, verabschiedet vom Rat am 15. Juli 2009 nach Übereinkunft mit dem Europäischen Parlament in erster Lesung, abrufbar auf der Website des Rates unter http://register.consilium.europa.eu


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