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Dokument 52011AB0065

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. August 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Ausgabe von Euro-Münzen sowie einem Vorschlag für eine Verordnung über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (CON/2011/65)

ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. August 2011

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Ausgabe von Euro-Münzen sowie einem Vorschlag für eine Verordnung über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(CON/2011/65)

2011/C 273/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 28. Juni 2011 wurde die Europäische Zentralbank vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausgabe von Euro-Münzen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am 5. Juli 2011 erhielt die EZB vom Rat der Europäischen Union zwei weitere Ersuchen um Stellungnahme, und zwar: a) zu dem oben genannten Verordnungsvorschlag; und b) zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (2) (nachfolgend der „Vorschlag für eine Änderungsverordnung“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 133 und Artikel 127 Absatz 4, Artikel 282 Absatz 5 und Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Verordnungsvorschlag und Rechtsgrundlage

1.1

Der Verordnungsvorschlag enthält verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen und Euro-Sammlermünzen. Darüber hinaus legt er bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen fest und sieht ein Konsultationsverfahren vor, das vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen durchgeführt wird.

1.2

Die EZB geht davon aus, dass der Verordnungsvorschlag darauf abzielt, die gegenwärtig bestehenden unverbindlichen Rechtsinstrumente und Schlussfolgerungen (3) über die Ausgabe von Euro-Münzen (4) zu kodifizieren. Die EZB geht ferner davon aus, dass durch die Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Ausgabe von Euro-Münzen auf der Ebene der Union die Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten harmonisiert (5) sowie die Rechtssicherheit und Transparenz sichergestellt werden sollen.

1.3

Die EZB stellt fest, dass nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen zuständig sind, während die Kompetenz zum Erlass der Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind, gemäß Artikel 133 AEUV bei dem Parlament und dem Rat liegt. Darüber hinaus kann der Rat nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist. Somit ist beim Erlass von Rechtsvorschriften der Union über die Ausgabe von Euro-Münzen die Befugnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen und ihre Funktion als gesetzliche Ausgabestellen von Euro-Münzen zu berücksichtigen. Während die im AEUV und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der EZB im Rahmen des Verordnungsvorschlags nicht beeinträchtigt werden, empfiehlt die EZB zusätzlich, dass eventuelle Bedenken der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Befugnisse zur Ausgabe von Euro-Münzen von den betreffenden Mitgliedstaaten und der Union im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäischen Union behandelt werden sollten.

1.4

Es ist zu empfehlen, die im Verordnungsvorschlag durchgängig verwendete Terminologie zu vereinheitlichen. Insbesondere werden die Begriffe „ausgeben“ und „in Umlauf bringen“ im Verordnungsvorschlag nicht definiert. Dies kann dazu führen, dass Fragen hinsichtlich einer unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung dieser Begriffe aufkommen. Das Konzept der Ausgabe wird grundsätzlich dahin gehend verstanden, dass es auch das „In Umlauf bringen“ der betreffenden Euro-Münzen umfasst (6). Aus diesem Grund ist es zu bevorzugen, ausschließlich den Begriff „Ausgabe“ zu verwenden und nicht beide Begriffe anzuwenden, da Letzteres zu Missverständnissen führen könnte. In ihren Redaktionsvorschlägen überlässt die EZB es jedoch der Kommission, über diese sprachliche Frage zu entscheiden.

1.5

Soweit die EZB empfiehlt, der Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründungen in Anhang I aufgeführt.

2.   Der Vorschlag für eine Änderungsverordnung

2.1

Der Vorschlag für eine Änderungsverordnung enthält neue Bestimmungen, die gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung der nationalen Seiten von regulären Euro-Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sowie für die gegenseitige Unterrichtung und die Genehmigung der Gestaltungsentwürfe durch die Mitgliedstaaten festlegen.

2.2

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag für eine Änderungsverordnung ein Verfahren für die Genehmigung oder Ablehnung von Gestaltungsentwürfen neuer nationaler Seiten von Euro-Umlaufmünzen vorsieht, das dem in der Empfehlung 2009/23/EG bereits festgelegten Verfahren entspricht. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Zuständigkeit der Kommission nach dem Vorschlag für eine Änderungsverordnung dahin gehend erweitert wird, dass nicht der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses, sondern die Kommission die endgültige Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der neuen Gestaltungsentwürfe trifft. Die EZB stellt fest, dass ihre im AEUV und in der ESZB-Satzung festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten durch diese Änderung nicht beeinträchtigt werden und empfiehlt, eventuelle Zuständigkeitsfragen — nationaler oder interinstitutioneller Art — im Zusammenhang mit der oben genannten Befugnis der Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu koordinieren und zu behandeln.

2.3

Schließlich erinnert die EZB an ihre frühere Empfehlung (7) in Bezug auf die Änderung der technischen Merkmale, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (8) aufgeführt sind. Insbesondere sollten die Richtwerte in Bezug auf die Dicke von Euro-Münzen durch die tatsächlichen Angaben für die Dicke der Euro-Münzen ersetzt werden, die hinlänglich bekannt sind und von den Münzprägeanstalten als Referenz für die Herstellung der Euro-Münzen verwendet werden. In diesem Zusammenhang verweist die EZB auf die im Anhang der Stellungnahme CON/2011/18 enthaltenen spezifischen Redaktionsvorschläge und empfiehlt, diese im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 975/98 umzusetzen.

2.4

Soweit die EZB empfiehlt, den Vorschlag für eine Änderungsverordnung zu ändern, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung in Anhang II aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. August 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2011) 295 endg.

(2)  KOM(2011) 296 endg.

(3)  Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen; Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52); Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70).

(4)  Reguläre Euro-Umlaufmünzen, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen und Euro-Sammlermünzen.

(5)  Der Verordnungsvorschlag würde insbesondere dazu beitragen, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten — vor allem im Hinblick auf Euro-Sammler-Münzen und Euro-Gedenkmünzen — unterschiedliche nationale Praktiken im Rahmen der Ausgabe von Euro-Münzen entwickeln, die die Ziele und Grundsätze des durch die Einführung des Euro geschaffenen einheitlichen europäischen Münzsystems beeinträchtigen könnten. Siehe Punkt 3 der Stellungnahme CON/2002/12 der EZB. Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(6)  Siehe den Bericht der Expertengruppe zur Eigenschaft des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel über die Definition, den Umfang und die Auswirkungen der Eigenschaft von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotens and coins), S. 5, abrufbar unter: http://www.ec.europa.eu

(7)  Siehe den zweiten Absatz unter der Überschrift „Allgemeine Anmerkungen“ und die beiden Änderungen, die im Anhang der Stellungnahme CON/2011/18 der EZB vom 4. März 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) (ABl. C 114 vom 12.4.2011, S. 1), vorgeschlagen wurden.

(8)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.


ANHANG I

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderungsvorschläge der EZB zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausgabe von Euro-Münzen

Änderung 1

Erwägungsgrund 2 des Verordnungsvorschlags

„(2)

Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.“

„(2)

Unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags, in dem das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen festgelegt ist, können sich durch das Fehlen allgemeiner, verbindlicher Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.“

Begründung

Diese Einfügungen sind erforderlich, um: a) mit hinreichender Rechtssicherheit zu bestätigen, dass der Verordnungsvorschlag nicht die in Artikel 128 Absatz 2 AEUV vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen beeinträchtigt, und b) anzuerkennen, dass eine Regelungslücke im Hinblick auf allgemeine verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen besteht.

Änderung 2

Artikel 1 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen, für die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sowie für Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind.“

„Artikel 1

Gegenstand

Unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags, in dem das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen festgelegt ist, enthält diese Verordnung allgemeine Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, , für die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sowie für Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind.“

Begründung

Diese Änderungen sind erforderlich, um a) mit hinreichender Rechtssicherheit zu bestätigen, dass der Verordnungsvorschlag nicht die in Artikel 128 Absatz 2 AEUV vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen beeinträchtigt, und b) anzuerkennen, dass eine Regelungslücke im Hinblick auf allgemeine verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen besteht. Darüber hinaus sind die genannten Änderungen sinnvoll, weil sie den Gegenstand des Verordnungsvorschlags besser im Sinne der unter den Punkten 13.1 und 13.3 des Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission aufgeführten Anforderungen (2) definieren. Da die geänderte Begriffsbestimmung der „Euro-Umlaufmünzen“ die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen ausdrücklich erfasst (3), ist es nicht notwendig, diese im Rahmen des Artikels 1 nochmals zu erwähnen.

Änderung 3

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Euro-Umlaufmünzen‘ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind.

2.

‚Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen‘ sind Euro-Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

3.

‚Euro-Sammlermünzen‘ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf, sondern für Sammler bestimmt sind.“

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Euro-Umlaufmünzen‘ sind für den Umlauf bestimmte reguläre Euro-Münzen und für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind.

2.

‚Reguläre Euro-Umlaufmünzen‘ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen mit Ausnahme von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen.

3.

‚Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen‘ sind Euro-Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

4.

‚Euro-Sammlermünzen‘ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf, sondern für Sammler bestimmt sind.“

Begründung

Die gegenwärtige Begriffsbestimmung der Euro-Umlaufmünzen sollte verdeutlicht und eine gesonderte Begriffsbestimmung für reguläre Euro-Umlaufmünzen hinzugefügt werden, um Unklarheiten in Bezug auf diese Terminologie zu vermeiden.

Änderung 4

Artikel 3 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 3

Arten von Euro-Münzen

Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Euro-Umlaufmünzen, einschließlich für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, und Euro-Sammlermünzen.“

„Artikel 3

Arten von Euro-Münzen

Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Euro-Umlaufmünzen, , und Euro-Sammlermünzen.“

Begründung

Da die geänderte Begriffsbestimmung der „Euro-Umlaufmünzen“ die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen ausdrücklich erfasst (4), ist es nicht notwendig, diese im Rahmen des Artikels 3 nochmals zu erwähnen.

Änderung 5

Artikel 4 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 4

Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen

1.   Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann ein geringer Anteil von höchstens 5 % des Gesamtwerts und der Gesamtzahl der Euro-Münzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine besondere Verpackung gerechtfertigt ist.“

„Artikel 4

Ausgabe und Veräußerung von Euro-Umlaufmünzen

1.   Euro-Umlaufmünzen werden von den zuständigen Stellen eines jeden Mitgliedstaats zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.

2.   Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des ausstehenden Gesamtwerts und der ausstehenden Gesamtzahl der Euro-Münzen kann zu einem über dem Nennwert liegenden Preis veräußert werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine besondere Verpackung gerechtfertigt ist.“

Begründung

Die EZB empfiehlt, Artikel 4 des Verordnungsvorschlags an Punkt 1 der Empfehlung 2009/23/EG anzugleichen und diese Bestimmung somit auf der Grundlage von Punkt 1 der Empfehlung 2009/23/EG mit den betreffenden Praktiken der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags

„b)

sie dürfen keine ähnlichen Darstellungen aufweisen wie die gemeinsamen Seiten oder eine nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen;“

„b)

sie dürfen keine ähnlichen Darstellungen aufweisen wie die gemeinsamen Seiten oder eine nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen, außer wenn im letzteren Fall das Gesamterscheinungsbild immer noch leicht unterschieden werden kann;“

Begründung

Dieser Redaktionsvorschlag ermöglicht es, die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen zu wahren. Die EZB begrüßt grundsätzlich, dass bei der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen individuellen numismatischen Traditionen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird (5). Darüber hinaus würde der Redaktionsvorschlag die oben genannte Bestimmung mit den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 5. November 2002 in Einklang bringen, in denen die Mitgliedstaaten dazu angeregt werden, Motive für ihre Sammlermünzen zu verwenden, die zumindest leicht unterschiedlich von den Motiven der nationalen Seiten der Umlaufmünzen sind.

Änderung 7

Artikel 6 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Euro-Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden.“

„3.   Euro-Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis veräußert werden.“

Begründung

Dieser Redaktionsvorschlag würde die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Tagung des Ecofin-Rates vom 5. November 2002 getroffene Vereinbarung, nach der Euro-Sammlermünzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis veräußert werden dürfen, genau widerspiegeln.

Änderung 8

Artikel 6 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Euro-Sammlermünzen als Zahlungsmittel verwendet werden, z. B. durch eine besondere Verpackung, ein Echtheits-Zertifikat, die vorherige Bekanntmachung durch die Ausgabebehörde oder die Ausgabe zu einem über dem Nennwert liegenden Preis.“

„5.   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu bewirken, dass Euro-Sammlermünzen nicht als Zahlungsmittel verwendet werden, z. B. durch eine besondere Verpackung, ein Echtheits-Zertifikat, die vorherige Bekanntmachung durch die Ausgabebehörde oder die Veräußerung zu einem über dem Nennwert liegenden Preis.“

Begründung

Den Mitgliedstaaten stehen keine Maßnahmen zur Verfügung, um zu verhindern, dass Euro-Sammlermünzen als Zahlungsmittel in dem ausgebenden Mitgliedstaat verwendet werden. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, den Begriff „verhindern“ durch die Formulierung „bewirken, dass der Euro-Sammlermünzen nicht als Zahlungsmittel verwendet werden“ zu ersetzen. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Einheitlichkeit die Formulierung „Ausgabe zu einem über dem Nennwert liegenden Preis“ durch die Formulierung „Veräußerung zu einem über dem Nennwert liegenden Preis“ ersetzt werden. Dies würde den in den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 5. November 2002 verwendeten Wortlaut genauer widerspiegeln.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe den Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu

(3)  Siehe Änderung 3.

(4)  Vgl. Fußnote 3.

(5)  Siehe den dritten Absatz der Stellungnahme CON/2002/12.


ANHANG II

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderungsvorschläge der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

Änderung 1

Artikel 1f Absatz 4 des Vorschlags für eine Änderungsverordnung (neu)

Gegenwärtig kein Text

4.   Das Motiv der von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebenen für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen wird nicht durch eventuelle verfassungsrechtliche Anforderungen beeinträchtigt.

Begründung

Dieser Redaktionsvorschlag zielt auf eventuelle Anforderungen des nationalen Rechts ab und ermöglicht, dass die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen gewahrt werden. Im Hinblick auf letzteren Punkt begrüßt die EZB grundsätzlich, dass bei der Ausgabe von Euro-Gedenkmünzen individuellen numismatischen Traditionen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird  (2).

Änderung 2

Artikel 1g Absatz 1 des Vorschlags für eine Änderungsverordnung

„1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe, bevor sie die Gestaltungsentwürfe förmlich genehmigen.“

„1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe vor der förmlichen Genehmigung dieser Gestaltungsentwürfe .“

Begründung

Aus sprachlichen Gründen wird empfohlen klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einander über das Ausgabevolumen von Euro-Umlaufmünzen zu unterrichten, bevor die Gestaltungsentwürfe genehmigt werden. Darüber hinaus geht aus Artikel 1g Absätze 2 und 3 hervor, dass die Kommission die Einhaltung der Bestimmungen des Vorschlags für eine Änderungsverordnung überprüft und „eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Gestaltungsentwurfs [trifft]“. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, den letzten Teil des Artikels 1g Absatz 1 zu ändern, wodurch impliziert wird, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen der förmlichen Genehmigung von Gestaltungsentwürfen für neue nationale Seiten von Euro-Umlaufmünzen eine Funktion zukommt.

Änderung 3

Artikel 1h Buchstabe a des Vorschlags für eine Änderungsverordnung

„a)

gelten nicht für Euro-Umlaufmünzen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. … [Nummer der vorliegenden Änderungsverordnung bei Verabschiedung einfügen] des Rates ausgegeben wurden;“

„a)

gelten nicht für Euro-Umlaufmünzen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. … [Nummer der vorliegenden Änderungsverordnung bei Verabschiedung einfügen] des Rates hergestellt wurden;“

Begründung

Die EZB geht davon aus, dass Artikel 1h Buchstabe a Euro-Umlaufmünzen erfasst, die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben, während in Artikel 1h Buchstabe b eine Übergangsfrist für Änderungen der Prägestempel für die Motive auf Euro-Umlaufmünzen im Einklang mit den neuen Anforderungen an die Motive festgelegt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt die EZB, in Artikel 1h Buchstabe a das Wort „ausgegeben“ durch das Wort „hergestellt“ zu ersetzen. Dies würde den Ausschlussbereich dieser vorgeschlagenen Bestimmung erweitern, um auch Bestände an Euro-Umlaufmünzen zu erfassen, die bereits von den zuständigen Stellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten geprägt wurden, jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungsverordnung noch nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Auf diese Weise würde eine rechtliche Absicherung für alle Kosten geschaffen, die den nationalen Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit der Herstellung von Euro-Umlaufmünzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungsverordnung noch nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangt hatten, gegebenenfalls entstanden sind. Die EZB stellt ferner fest, dass die während der Übergangsfrist im Sinne von Artikel 1h Buchstabe b ausgegebenen Euro-Umlaufmünzen auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel behalten würden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe den dritten Absatz der Stellungnahme CON/2002/12.


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