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Dokument 31999Y0715(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (CON/98/37)

ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0715(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (CON/98/37)

Amtsblatt Nr. C 200 vom 15/07/1999 S. 0006 - 0007


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

(CON/98/37)

(1999/C 200/05)

1. Am 24. Juli 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Ratsentscheidung über den obengenannten Themenbereich (nachfolgend als "Entscheidungsentwurf" bezeichnet) ersucht. Der EZB wurde das den Entscheidungsentwurf und eine von der Europäischen Kommission vorgelegte Begründung umfassende Dokument KOM(1998) 412 endg. übermittelt. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 109 l Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet). Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese Stellungnahme vom EZB-Rat verabschiedet.

2. Der Entscheidungsentwurf legt fest, daß Frankreich seine derzeitigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen mit der UEMOA (Union économique et monétaire ouest-africaine), der CEMAC (Communauté économique et monétaire de l'Afrique Centrale) und den Komoren nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro fortführen kann. Der Entscheidungsentwurf legt fest, daß Frankreich und die afrikanischen Unterzeichner der Vereinbarungen die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen behalten. Der Entscheidungsentwurf legt auch verschiedene Verfahrensbestimmungen für die französischen Behörden fest, welche die Umsetzung der derzeitigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren, die Aushandlung und den Abschluß von Änderungen dieser Vereinbarungen und die Vorlage von etwaigen Plänen zur Änderung der Natur und des Geltungsbereichs dieser Vereinbarungen betreffen.

3. Die EZB nimmt zur Kenntnis, daß sich nach den gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren die Garantie der Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc auf eine Verpflichtung der französischen Staatskasse und nicht auf eine Verpflichtung seitens der Banque de France stützt. Die EZB geht davon aus, daß die Europäische Gemeinschaft nicht Vertragspartner dieser Vereinbarungen wird, da Frankreich die Fortführung der CFA-Franc-Vereinbarungen gestattet wird. Nach dem Völkerrecht bleiben diese Vereinbarungen weiterhin als Vereinbarungen zwischen Frankreich und den betroffenen afrikanischen Ländern bestehen. Die EZB schlägt daher vor, daß der zweite Absatz der Erläuterungen zu Artikel 4 in der Begründung gestrichen werden sollte. Diesbezüglich möchte die EZB hervorheben, daß sich aus Änderungen der Vereinbarungen keinerlei Verpflichtung zur Beibehaltung der Konvertierbarkeit des CFA-Franc bzw. des Komoren-Franc noch irgendwelche sonstigen Verpflichtungen seitens der EZB oder eines Bestandteils des ESZB ableiten lassen können. Die EZB ist der Ansicht, daß in den Erwägungsgründen des Entscheidungsentwurfs auf diesen Punkt verwiesen werden sollte. Darüber hinaus hält die EZB fest, daß diese Vereinbarungen, wie im Erwägungsgrund 7 erwähnt, wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Währungs- und Wechselkurspolitik des Euro-Währungsgebiets haben werden. Die EZB hält es für sinnvoll, in den Erwägungsgründen ebenfalls darauf hinzuweisen, daß Änderungen dieser Vereinbarungen das vorrangige Ziel der Wechselkurspolitik der Gemeinschaft, die Gewährleistung der Preisstabilität gemäß Artikel 3a Absatz 2 des EG-Vertrags, nicht berühren dürfen. Dieser Punkt ist von so großer Bedeutung, daß ein ähnlicher Verweis im Hauptteil des Entscheidungsentwurfs, beispielsweise in den Artikeln 4 und 5, auch berechtigt wäre. Die EZB hält es auch für erforderlich, in den Erwägungsgründen darauf hinzuweisen, daß der Entscheidungsentwurf kein Präzedenzfall hinsichtlich zukünftiger Modalitäten zur Aushandlung und zum Abschluß von Vereinbarungen in Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten oder internationalen Organisationen ist.

4. Die EZB ist nicht der Ansicht, daß die Frankreich durch den Entscheidungsentwurf auferlegten Verfahrensbestimmungen die beratende Funktion der EZB gemäß dem EG-Vertrag hinsichtlich der Aushandlung und dem Abschluß von Änderungen zu den derzeitigen Vereinbarungen Frankreichs mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren voll anerkennen. Artikel 5 des Entscheidungsentwurfs erkennt zwar an, daß Pläne zur Änderung der Natur und des Geltungsbereichs dieser Vereinbarungen der Zustimmung des Rates nach Anhörung der EZB bedürfen, legt jedoch fest, daß Frankreich solche Pläne zunächst nur der Europäischen Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuß vorlegt. Die EZB ist der Ansicht, daß es nicht im Sinne der in Artikel 109 Absatz 3 des EG-Vertrags für die EZB vorgesehenen beratenden Funktion wäre, der EZB solche Pläne nicht vorzulegen. Die EZB ist zwar im Wirtschafts- und Finanzausschuß vertreten, die EZB hält es jedoch für angemessen, daß der EZB angesichts ihrer beratenden Funktion bei Entscheidungen zu Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Währungsfragen und Devisenregelungen mit ausländischen Staaten diese Pläne direkt unterbreitet werden. Diesbezüglich weist die EZB darauf hin, daß diese Modalitäten gemäß Artikel 109 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährleisten sollen, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt.

5. Weiterhin legt Artikel 3 des Entscheidungsentwurfs zwar fest, daß die zuständigen französischen Behörden die Europäische Kommission, die EZB und den Wirtschafts- und Finanzausschuß über die Umsetzung dieser Vereinbarungen regelmäßig informieren, die französischen Behörden sollen aber lediglich die Europäische Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuß vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und dem CFA-Franc oder dem Komoren-Franc informieren. Darüber hinaus soll Frankreich gemäß Artikel 4 des Entscheidungsentwurfs lediglich die Europäische Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuß vorab über Änderungen der Vereinbarungen informieren, sofern diese Natur und Geltungsbereich dieser Vereinbarungen unverändert lassen. Die EZB ist der Ansicht, daß die EZB, wie im vorstehenden Absatz 4 erläutert, in Bezug auf alle Aspekte dieses Prozesses direkt beteiligt sein sollte.

6. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. September 1998.

Der Vize-Präsident der EZB

C. NOYER

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