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Dokument 31998Y0618(03)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf einer Verordnung (EG, Euratom, EGKS) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet)

ABl. C 190 vom 18.6.1998, S. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0618(03)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf einer Verordnung (EG, Euratom, EGKS) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet)

Amtsblatt Nr. C 190 vom 18/06/1998 S. 0008 - 0008


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf einer Verordnung (EG, Euratom, EGKS) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) (98/C 190/07)

CON/98/16

1. Die vorliegende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 6. März 1998 vom Rat der Europäischen Union erbeten, der dem Europäischen Währungsinstitut (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) dazu das Dokument KOM(97) 725 endgültig zuleitete. Das Dokument umfaßte den Beschlußentwurf und eine Begründung. Die Zuständigkeit des EWI dafür, diese Stellungnahme abzugeben, ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des EG-Vertrags.

2. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als "Protokoll" bezeichnet) gilt gemäß Artikel 40 der Satzung und Artikel 23 des Protokolls für die Europäische Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet). Ziel des Verordnungsentwurfs ist es festzulegen, inwieweit Artikel 13 des Protokolls, nach dem von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, eine Steuer zugunsten der Gemeinschaften erhoben wird, für die Bediensteten der EZB Anwendung findet.

3. Der Verordnungsentwurf deutet darauf hin, daß Artikel 12a des Protokolls, der sich auf das EWI bezieht, durch einen neuen Artikel 12a ersetzt wird und daß die Verordnung am Tag der Errichtung der EZB in Kraft tritt. Das EWI hält einen derartigen Austausch für problematisch, weil es zwar richtig ist, daß das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert wird, daß diese Liquidation aber erst bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein muß. Bis zum Abschluß der Liquidation werden die EZB und das EWI (das sich in der Liquidation befindet) nebeneinander bestehen. Insbesondere werden die Bediensteten des EWI bis zum Auslaufen ihrer jeweiligen Anstellungsverträge oder bis zu deren Austausch durch Anstellungsverträge bei der EZB weiterhin ihre Aufgaben erfuellen, wobei sie aufgrund ihrer EWI-Anstellungsverträge für die EZB tätig sein werden. Zugleich werden Bedienstete auf der Grundlage von EZB-Anstellungsverträgen neu einzustellen sein. Deshalb muß dafür gesorgt werden, daß der alte, sich auf das EWI beziehende Artikel 12a bis zum Tag der endgültigen Liquidation des EWI in Kraft bleibt, während der neue Artikel 12a, mit dem die Bediensteten der EZB der Steuer zugunsten der Gemeinschaften unterliegen, am Tag der Errichtung der EZB in Kraft treten muß.

4. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Frankfurt, den 6. April

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