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Dokument 52003XB0709(01)

Musterabkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats]

ABl. C 160 vom 9.7.2003, S. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XB0709(01)

Musterabkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats]

Amtsblatt Nr. C 160 vom 09/07/2003 S. 0007 - 0011


Musterabkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats](1)

(2003/C 160/05)

ABKOMMEN

ZWISCHEN

der Europäischen Zentralbank (EZB), mit Sitz Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main, Deutschland

und

der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats], mit Sitz [Adresse der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats],

nachfolgend gemeinsam als "Vertragsparteien" bezeichnet -

In Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vertragsparteien sind entschlossen, gemeinsam die aus Euro-Fälschungen erwachsende Bedrohung zu bekämpfen, und sind daher von dem Wunsch getragen, noch bevor [Name des beitretenden Staats] der Europäischen Union beitritt und den Euro als einheitliche Währung einführt, ihre Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Aufdeckung von Fälschungen von Euro-Banknoten zu verbessern.

Die EZB spielt bei der Verhinderung und Aufdeckung von Euro-Fälschungen eine aktive Rolle. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(2), sieht vor, dass die EZB technische und statistische Daten über falsche oder gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen, die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern entdeckt werden, sammelt und speichert.

Die Leitlinie EZB/1999/3 vom 7. Juli 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999(3), errichtete ein Falschgeld-Analysezentrum (FGAZ), um die technische Analyse und die Daten hinsichtlich der Fälschung von Euro-Banknoten zu zentralisieren.

Die Umbenennung der ebenfalls durch die Leitlinie EZB/1999/3 errichteten Falschgeld-Datenbank in "Falschgeldüberwachungssystem" erfolgte durch den Beschluss EZB/2001/11 vom 8. November 2001 über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS)(4).

Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses EZB/2001/11 sieht vor, dass die EZB bestimmten Behörden oder Zentren von Drittländern Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS gewähren kann.

Unabhängig davon, ob es sich bei den falschen oder gefälschten Banknoten um auf inländische Währung oder auf Fremdwährung lautende Banknoten handelt, ist die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] gemäß ihrer/seiner nationalen Rechtsvorschriften befugt, alle falschen oder gefälschten Banknoten in [Name des beitretenden Staats] zu untersuchen und zu analysieren. Darüber hinaus ist sie/er befugt, diese Fälschungen aufzubewahren.

Die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls(5), die durch die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(6), ergänzt werden, legen die grundlegenden Maßnahmen zum Schutz des Euro sowie das Mindestmaß des Schutzes des Euro fest.

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der EZB bezüglich der Verhinderung und Aufdeckung von Euro-Fälschungen sehen bestimmte Maßnahmen und Bestimmungen vor und erlegen den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen auf. Die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] ist von dem Wunsch getragen, so weit wie möglich die Grundsätze und Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften freiwillig und durch einseitige Verpflichtung einzuhalten. Insbesondere ist die Einhaltung der Grundsätze und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 durch die/den [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] erforderlich.

Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten haben in jeder nationalen Zentralbank ein nationales Falschgeldzentrum (NFGZ) errichtet und die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten in jedem NFGZ geschaffen, um den Zugang zum FGÜS zu regeln und die Kommunikation im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem FGÜS zu erleichtern. Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, dass die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] die im Beschluss EZB/2001/11 festgelegten Grundsätze und Bestimmungen befolgt, insbesondere dass sie/er innerhalb ihrer/seiner internen Strukturen eine Einrichtung schafft, die den NFGZ ähnelt.

Dieses Abkommen berührt die Aufgaben von Interpol und Europol im Hinblick auf den internationalen Schutz des Euro vor Fälschung nicht und soll die bereits bestehende Zusammenarbeit und Vorgehensweise zwischen [Name des beitretenden Staats] und Interpol sowie zwischen [Name des beitretenden Staats] und Europol nicht beeinflussen. Dieses Abkommen soll als ein weiteres effektives Mittel zur Verhinderung von Fälschungen von Euro-Banknoten angesehen werden.

Die EZB und die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] haben am [Datum] ein Abkommen über den Austausch und die Geheimhaltung vertraulicher Informationen im Hinblick auf technische und statistische Aspekte von Euro-Fälschungen geschlossen.

Bei der Behandlung aller mit diesem Abkommen verbundenen Angelegenheiten muss das notwendige Maß an Vertraulichkeit gewährleistet werden -

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zweck

(1) Zweck dieses Abkommens ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhinderung und Aufdeckung von Fälschungen von Euro-Banknoten.

(2) Dieses Abkommen ergänzt die Abkommen zwischen [Name des beitretenden Staats] und Interpol sowie zwischen [Name des beitretenden Staats] und Europol und lässt die in diesen beiden Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten unberührt.

Artikel 2

Informationsaustausch

Der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu den in diesem Abkommen festgelegten Zwecken und gemäß dessen Bestimmungen und umfasst keine personenbezogenen Daten.

Artikel 3

Pflichten der EZB

(1) Zur korrekten Identifizierung von falschen oder gefälschten Euro-Banknoten durch die/den [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] liefert die EZB der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] zusätzlich zu den Informationen über die technischen Spezifikationen von Euro-Banknoten, die die EZB der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] auf der Grundlage des Abkommens über den Austausch und die Geheimhaltung vertraulicher Informationen im Hinblick auf technische und statistische Aspekte von Euro-Fälschungen gesondert geliefert hat, eine technische Beschreibung aller Fälschungen, die im FGÜS der EZB in die Kategorie "europäische Falschgeldklassen" fallen. Diese Beschreibung enthält in etwa dieselben Kategorien von Informationen wie das Formular "Reported Euro Counterfeits" (gemeldete Euro-Fälschungen), das die EZB der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] getrennt liefert. Die EZB bemüht sich, eine sichere Web-Site einzurichten, auf der diese Informationen zugänglich gemacht werden. Bis zur Fertigstellung dieser Web-Site werden der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] die entsprechenden Informationen monatlich übermittelt.

(2) Solange die Funktionsweise und die Anforderungen des FGAZ, der nationalen Falschgeld-Analysezentren der Mitgliedstaaten und Europols nicht gefährdet werden, liefert die EZB - soweit möglich - der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] Proben falscher oder gefälschter Euro-Banknoten, die in die Kategorie "europäische Falschgeldklassen" fallen.

(3) Soweit möglich, steht die EZB der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] beratend zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 4

Pflichten der/des [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats]

(1) Die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] schafft so schnell wie praktisch möglich eine interne Einrichtung, die dem NFGZ einer nationalen Zentralbank im Sinne des Beschlusses EZB/2001/11 ähnelt, um den Zugang zu den Informationen, wie in Artikel 3 vorgesehen, zu regeln, die Kommunikation zu erleichtern und die Einhaltung der mit diesem Abkommen verbundenen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

(2) Solange die Funktionsweise und die Anforderungen ihres/seines nationalen Falschgeld-Analysezentrums nicht gefährdet werden, übermittelt die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] der EZB - soweit möglich - unverzüglich Proben jeder Art mutmaßlich falscher oder gefälschter Euro-Banknoten, die keiner der europäischen Falschgeldklassen zugeordnet werden können, über die die EZB die/den [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] informiert hat. Die Anzahl der erforderlichen Proben wird von den Vertragsparteien im Einzelfall vereinbart.

Die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] sendet die Proben zusammen mit dem ausgefuellten Formular "Reported Euro Counterfeits" sowie einer Einschätzung der Frage, ob die Quelle der falschen oder gefälschten Euro-Banknoten von der zuständigen nationalen Behörde identifiziert wurde oder nicht. Ein Musterformular "Reported Euro Counterfeits" ist im Anhang enthalten. Das Musterformular kann im Wege eines separaten Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Zusätzlich zu der elektronischen Version des Musterformulars "Reported Euro Counterfeits" stellt die EZB der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] einen Leitfaden zum Ausfuellen des Musterformulars zur Verfügung.

(3) Wenn die Einsendung von Proben gemäß Absatz 2 nicht möglich ist, da die mutmaßlich falschen oder gefälschten Banknoten ansonsten nicht als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren verwendet oder einbehalten werden können oder wenn die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] lediglich eine (1) Probe der falschen oder gefälschten Euro-Banknote besitzt, übermittelt sie/er der EZB gescannte Bilder der betreffenden Proben auf elektronischem Wege. Die Größe, Auflösung und das Format der Bilder müssen den im Anhang festgelegten Kriterien entsprechen. Zusätzlich zu den gescannten Bildern legen die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] der EZB zumindest das ausgefuellte Formular "Reported Euro Counterfeits" vor.

(4) Zusätzlich zur Vorlage einer Probe oder gescannter Bilder jeder neuen Art mutmaßlich falscher oder gefälschter Euro-Banknoten bei der EZB übermittelt die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] der EZB monatlich statistische Berichte über alle im entsprechenden Monat in [Name des beitretenden Staats] entdeckten Euro-Fälschungen. Die EZB stellt der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] ein Formular für diese statistischen Daten zur Verfügung.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommen, liefert die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] der EZB einen statistischen Überblick über alle vor diesem Zeitpunkt in [Name des beitretenden Staats] entdeckten falschen oder gefälschten Euro-Banknoten. Für diese Meldung wird das in Absatz 4 dieses Artikels erwähnte Formular verwendet.

(6) Die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] trifft alle nach ihrem/seinem nationalen Rechtssystem erforderlichen und möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Urheberrecht der EZB an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten nicht verletzt wird.

Artikel 5

Größere Vorkommnisse

Wenn vermehrt Fälschungen von Euro-Banknoten auftreten, informieren die EZB und die/der [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] einander sofort.

Artikel 6

Kommunikationsmittel zwischen den Vertragsparteien

Alle zwischen der EZB und der/dem [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats] ausgetauschten Informationen werden ausschließlich im Wege sicherer Kommunikation übermittelt. Die Vertragsparteien einigen sich separat auf entsprechende sichere Kommunikationsmittel. Alle elektronisch versandten Dateien müssen verschlüsselt werden.

Artikel 7

Kontaktpersonen

Die Vertragsparteien einigen sich separat auf die Kontaktpersonen für die Zwecke dieses Abkommens.

Artikel 8

Sicherheit und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen Informationen sowie die Verarbeitung dieser Informationen jederzeit Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards unterliegen, die den Standards zumindest gleichwertig sind, die die Vertragspartei, die die Informationen liefert, auf diese Informationen anwendet. Alle diese Informationen genießen ein Schutzniveau, das dem Schutzniveau der Maßnahmen zumindest gleichwertig ist, die die Vertragspartei, die die Informationen liefert, auf diese Informationen anwendet.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre jeweiligen Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards für falsche oder gefälschte Banknoten aus.

(3) Jede der beiden Vertragsparteien kann aus berechtigten Gründen Nutzungsbeschränkungen für die der anderen Vertragspartei auf der Grundlage dieses Abkommens gelieferten Informationen bestimmen. Die Vertragspartei, die die Informationen erhält, ist verpflichtet, sich an diese Beschränkungen zu halten.

(4) Die Verpflichtung der Vertragsparteien sicherzustellen, dass alle auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen Informationen jederzeit den in Absatz 1 festgelegten Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards unterliegen, besteht auch nach Beendigung dieses Abkommens fort.

Artikel 9

Haftung

Die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei oder einer natürlichen Person infolge einer unbefugten oder fehlerhaften Informationsverarbeitung nach diesem Abkommen einen Schaden zufügt, haftet für diesen Schaden. Die Festsetzung und der Ausgleich des Schadens gemäß diesem Artikel erfolgt nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren.

Artikel 10

Vertragsverletzungen und Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann im Fall einer Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei die Lieferung von Informationen gemäß diesem Abkommen einstellen.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien, die aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang damit erwächst, bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit gütlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit beizulegen.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf der Web-Site der EZB veröffentlicht.

Geschehen in zwei Urschriften in englischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu uneingeschränkt befugten Unterzeichneten dieses Abkommen für die Vertragsparteien unterschrieben.

Frankfurt am Main [Ort der Unterschrift]

Für die EZB

Präsident

Datum

Für die/den [Name der nationalen Zentralbank des beitretenden Staats]

Präsident

Datum

(1) Sobald Abkommen mit einzelnen nationalen Zentralbanken beitretender Staaten geschlossen sind, werden diese auf der Web-Site der EZB http://www.ecb.int zugänglich gemacht.

(2) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(3) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32.

(4) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 49.

(5) Nr. 2623, S. 372, der Sammlung der Verträge des Völkerbunds.

(6) ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

ANHANG

ÜBERTRAGUNG VON BILDERN VON FALSCHEN ODER GEFÄLSCHTEN EURO-BANKNOTEN

Jede elektronische Übermittlung einer falschen oder gefälschten Euro-Banknote erfolgt wie folgt:

1. Die gesamte Vorder- und Rückseite der Banknote muss glatt und unverzerrt zu erkennen sein und als 24-Bitmap-Bild mit einer Auflösung von 100 Punkten pro Zoll für die Darstellung auf dem Bildschirm oder mit einer Auflösung von 400 Punkten pro Zoll für die Druckversion gescannt werden.

2. Die Teile der Banknote, die von besonderem Interesse sind (z. B. der Mikrotext), müssen ebenfalls als 24-Bitmap-Bild mit einer Auflösung von 100 Punkten pro Zoll für die Darstellung auf dem Bildschirm oder mit einer Auflösung von 400 Punkten pro Zoll für die Druckversion gescannt werden.

MUSTERFORMULAR "REPORTED EURO COUNTERFEITS"(1) (GEMELDETE EURO-FÄLSCHUNGEN)

(1) Dieses Musterformular wird aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht.

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