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Dokument 52010XB0423(02)

Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank)

ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 91 - 92

23.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/8


Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank)

2010/C 104/03

1.   Vorbemerkungen

Der neue Ethik-Rahmen (1) für die Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank tritt am 1. April 2010 in Kraft. Er leistet Orientierungshilfen und legt Ethikkonventionen sowie Ethik-Standards und -Benchmarks fest. Am 16. Mai 2002 haben sich die Mitglieder des Direktoriums in ihrer Funktion als Mitglieder des EZB-Rates auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates geeinigt (2). Gemäß den in diesem Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien (nachfolgend der „Kodex“) festgelegten Regeln befolgen die Mitglieder des Direktoriums die in dem neuen Ethik-Rahmen für die Mitarbeiter festgelegten Grundsätze und die in dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates festgelegten Regeln.

2.   Geschenke oder sonstige finanzielle Vergünstigungen

Der Begriff „Geschenk“ bezeichnet finanzielle oder gegenständliche Vergünstigungen oder Vorteile, die auf irgend eine Weise mit den einem Mitglied des Direktoriums übertragenen Aufgaben oder Pflichten in Verbindung stehen und keine vereinbarte Vergütung für geleistete Dienste darstellen; dies umfasst sowohl vom Mitglied des Direktoriums dargebrachte als auch von ihm, seinen Familienmitgliedern, engen persönlichen Bekannten oder Berufskollegen angenommene Geschenke.

Die Annahme eines Geschenks sollte keinesfalls die Objektivität und Handlungsfreiheit eines Mitglieds des Direktoriums beeinträchtigen oder beeinflussen und sollte keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung des Empfängers oder Schenkers nach sich ziehen. In dieser Hinsicht ist es gestattet, Geschenke des privaten Sektors, deren Wert 50 EUR nicht überschreitet sowie Geschenke in Beziehungen mit anderen Zentralbanken und öffentlichen, nationalen oder internationalen Organisationen, die nicht über das hinausgehen, was üblich ist und als angemessen angesehen wird, zu behalten. Wenn es in einer bestimmten Situation nicht angebracht ist, solche Geschenke abzulehnen, ist dieses Geschenk der EZB zu übergeben, es sei denn, der die 50 EUR überschreitende Betrag wird der EZB vergütet.

Die Mitglieder des Direktoriums sollten Geschenke von Teilnehmern an einem Vergabeverfahren weder erbitten noch annehmen.

Die Mitglieder des Direktoriums dürfen Dritten auf Kosten der EZB Geschenke machen. Wenn der Wert eines Geschenks über 150 EUR hinausgeht, ist die Genehmigung des Direktoriums erforderlich. Die Mitglieder des Direktoriums sollten einander, einschließlich ihrer Ehegatten, Partner oder Familienmitglieder, weder einladen noch sonstige Vergünstigungen auf Kosten der EZB gewähren.

3.   Annahme von Einladungen

Den Mitgliedern des Direktoriums ist es gestattet, unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten Einladungen zu Tagungen, Empfängen oder kulturellen Veranstaltungen und damit verbundener Bewirtung, einschließlich angemessener Gastfreundschaft, anzunehmen, wenn ihre Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung mit der Erfüllung ihrer Pflichten oder dem Interesse der EZB in Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist es den Mitgliedern des Direktoriums gestattet, die Zahlung von Reise- und Unterbringungskosten durch die Veranstalter im angemessenen Verhältnis zu der Dauer ihrer Verpflichtung anzunehmen. Den Mitgliedern des Direktoriums ist es insbesondere gestattet, Einladungen zu zahlreich besuchten Veranstaltungen anzunehmen; im Hinblick auf individuelle Einladungen sollten sie jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Honorar jeglicher Art, das von den Mitgliedern des Direktoriums für Vorträge und Reden, die sie in ihrer dienstlichen Eigenschaft erbringen, angenommen werden darf, wird von der EZB für wohltätige Zwecke verwendet.

Diese Regeln sollten ebenso für ihre Ehegatten oder Partner gelten, wenn diese eingeladen werden und ihre Teilnahme der international üblichen Gewohnheit entspricht.

4.   Annahme von Vergütung für in der Eigenschaft als Privatperson geleistete Tätigkeiten

Die Mitglieder des Direktoriums dürfen Lehrtätigkeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter ausüben. Für die genannten Tätigkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson ohne Einbeziehung der EZB vorbehaltlich der in Artikel 11.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Bedingungen erbringen, dürfen die Mitglieder des Direktoriums Vergütung und Kostenerstattung annehmen, wenn diese Vergütung und Kosten im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und innerhalb des üblichen Rahmens liegen. Sie sollten den Präsidenten der EZB jedes Jahr über die Tätigkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson geleistet haben, und die daraus erhaltenen Vergütungen schriftlich unterrichten.

5.   Einhaltung der Regeln über Insidergeschäfte

Die Mitglieder des Direktoriums unterliegen allen für die EZB geltenden Regeln über Insidergeschäfte und den entsprechenden Überwachungsbestimmungen. Es wird ihnen dringend empfohlen, ihre Anlagen unter die Aufsicht eines oder mehrerer anerkannter Portfoliomanager mit uneingeschränktem Ermessen zu stellen. Diese Empfehlung gilt nicht in Bezug auf Girokonten, Einlagekonten, Sparkonten und Geldmarktfonds oder vergleichbare kurzfristige Instrumente. Diese Empfehlung erlaubt es auch, gelegentlich Mittel zum Kauf bestimmter Waren oder zur Anlage in Immobilien zu mobilisieren.

6.   Ethik-Beauftragter

Um eine einheitliche Anwendung dieses Kodex zu gewährleisten, sollten die Mitglieder des Direktoriums in Zweifelsfällen hinsichtlich der praktischen Anwendung der in diesem Kodex und in dem Ethik-Rahmen für die Mitarbeiter, soweit dieser für sie gilt, festgelegten Ethik-Kriterien den Ethik-Beauftragten der EZB zu Rate ziehen.

7.   Aufhebung

Ab dem 1. April 2010 wird der Ergänzende Kodex ethischer Kriterien vom 5. September 2006 für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank durch diesen Kodex aufgehoben und ersetzt.

8.   Verteilung und Veröffentlichung

Dieser Verhaltenskodex wird als einziges Original ausgefertigt und in den Archiven der EZB verwahrt. An jedes Mitglied des Direktoriums wurde ein Exemplar verteilt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. März 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.


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