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Dokument 52001XB0308(01)

Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001XB0308(01)

Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Amtsblatt Nr. C 076 vom 08/03/2001 S. 0012 - 0015


Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank

gemäß Artikel 11.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(2001/C 76/11)

1. VORBEMERKUNGEN

Dieser Verhaltenskodex (nachfolgend als "Kodex" bezeichnet) dient allen Beschäftigten der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Adressaten" bezeichnet) als Richtschnur in berufsethischen Belangen und der Öffentlichkeit als Richtlinie hinsichtlich des Verhaltensstandards, den Dritte im Umgang mit der Europäischen Zentralbank (EZB) berechtigterweise erwarten können. Der Kodex ist eine explizite Darstellung der ethischen Konventionen und Standards, deren Einhaltung durch die Adressaten von der EZB als notwendig erachtet wird und verdeutlicht den Maßstab, an dem die Erfuellung der durch die Adressaten bereits übernommenen Verpflichtungen gemessen wird. Der Kodex bezieht sich auf die Bestimmungen der Einzelverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums, die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Beschäftigungsbedingungen" bezeichnet) sowie alle diese ausführenden Texte; der Kodex lässt die vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso dient der Kodex den Mitgliedern des Direktoriums der EZB als Richtschnur und gibt ihnen ethische Konventionen, Standards und Maßstäbe vor.

2. GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

Von den Adressaten wird erwartet, dass sie in absoluter Loyalität gegenüber der EZB, ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene oder nationale Interessen handeln, dass sie sich einem hohen Standard an Berufsethik verschreiben und jede Situation vermeiden, die zu Interessenkonflikten führen könnte.

Die Adressaten sind aufgerufen, sich bei ihren zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der EZB als Europäer und Bürger der Europäischen Union ohne nationale Voreingenommenheit zu verhalten, wobei sie vom interkulturellen Erbe der Mitgliedstaaten profitieren und ein Maß an Teamarbeit und Teamgeist erreichen, das über kulturelle Unterschiede hinausgeht.

2.1 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Die Adressaten sollten jede Form der Diskriminierung und insbesondere jede Diskriminierung aufgrund von Rasse, Nationalität, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuellen Präferenzen, politischen oder philosophischen Anschauungen oder religiösen Überzeugungen vermeiden.

Sexuelle Belästigung oder psychisches oder körperliches Mobbing gleich welcher Art wird von der EZB nicht geduldet. Die Gesetzgebung der Gemeinschaft definiert sexuelle Belästigung als "unerwünschtes Verhalten sexueller Natur oder sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Dies kann unerwünschte körperliche, verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen einschließen"(1). Die Adressaten müssen sowohl Sensibilität gegenüber als auch Respekt für andere Menschen zeigen und ihr Verhalten, wenn es von einer anderen Person als beleidigend empfunden wird, bei den ersten diesbezüglich von ihr geäußerten Anzeichen einstellen. Keinem der Adressaten dürfen in irgendeiner Weise aufgrund der Verhinderung oder der Meldung einer Belästigung oder von Mobbing Nachteile erwachsen.

2.2 Sorgfalt, Effizienz, Verantwortlichkeit

Von den Adressaten wird erwartet, dass sie die ihnen anvertrauten Verantwortlichkeiten und Pflichten stets sorgfältig, effizient und nach besten Kräften ausführen. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind, dass sie den Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres moralischen Verhaltens Rechnung tragen, dass sie sich auf eine Art und Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert und dass sie zur Effizienz der Verwaltung der EZB beitragen.

2.3 Einhaltung von Rechtsvorschriften

Gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften werden die den Adressaten zustehenden Vorrechte und Befreiungen ausschließlich im Interesse der EZB gewährt. Diese Vorrechte und Befreiungen entbinden die Adressaten in keiner Weise davon, ihren privaten Verpflichtungen nachzukommen und die anwendbaren nationalen Gesetze einzuhalten. Insbesondere haben die Adressaten das in Deutschland geltende Strafgesetz und die polizeilichen Vorschriften in vollem Umfang einzuhalten.

3. EXTERNE BEZIEHUNGEN

3.1 Unabhängigkeit

3.1.1 Vermeidung externer Einflussnahme

Das Prinzip der Unabhängigkeit ist in Artikel 7 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) festgelegt. Bei allen externen Beziehungen sollten die Adressaten die Verpflichtung der EZB unterstützen, gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit zu handeln. Dementsprechend sollten die Adressaten Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb der EZB weder einholen noch entgegennehmen.

3.1.2 Verhandlungen bezüglich einer künftigen Beschäftigung außerhalb der EZB

Die Adressaten sollten bei sämtlichen Verhandlungen bezüglich einer künftigen Beschäftigung und bei Annahme einer Stelle nach Ende ihrer Tätigkeit bei der EZB Integrität und Diskretion wahren, insbesondere wenn eine solche Stelle bei einer Finanzinstitution oder bei einem Zulieferer der EZB angetreten wird. Sobald solche Verhandlungen begonnen haben oder eine solche Perspektive besteht, wird von den betroffenen Adressaten erwartet, dass sie sich von allen Angelegenheiten, die mit dem zukünftigen Arbeitgeber in Zusammenhang stehen könnten, fern halten, falls die Fortführung eines solchen Kontaktes zu dem Vorwurf eines Interessenkonfliktes oder des Missbrauchs ihrer Position bei der EZB führen könnte.

3.1.3 Geschenke, Titel und Ehrenzeichen

Die Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit ist unvereinbar mit dem Ersuchen um, dem Erhalt oder der Annahme von Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenken - finanzieller oder nichtfinanzieller Art - von Quellen außerhalb der EZB oder von Untergebenen, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten und in irgendeiner Weise mit der Tätigkeit des Adressaten innerhalb der EZB zusammenhängen.

Vor der Annahme von Titeln oder Ehrenzeichen, die den Adressaten von den nationalen Behörden aufgrund ihrer Dienste für die EZB verliehen werden, sollten die Adressaten den Präsidenten darüber unterrichten und dies mit ihm abstimmen.

3.1.4 Externe Tätigkeiten

Die Adressaten können außerhalb der Arbeitszeit unentgeltliche und nichtfinanzbezogene Tätigkeiten, beispielsweise in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport, Wohltätigkeit, Religion, Sozialarbeit oder sonstiger karitativer Arbeit, ausführen, solange diese Tätigkeiten die Verpflichtungen der Adressaten gegenüber der EZB nicht beeinträchtigen. Für Tätigkeiten dieser Art, die gegen Vergütung erfolgen, und sonstige Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ist die vorherige Genehmigung in Übereinstimmung mit den Beschäftigungsbedingungen erforderlich.

Die Adressaten sind gehalten, bei jeder politischen Tätigkeit Besonnenheit und Vorsicht zu üben, um die Unabhängigkeit und die Neutralität der EZB zu wahren. Insbesondere befürwortet es die EZB nicht, dass Mitglieder des höheren Managements führende Positionen in politischen Parteien erwerben oder beibehalten. Während der Arbeitszeit sollten Adressaten, unter Inanspruchnahme der Einrichtungen der EZB oder in deren Geschäftsräumen, keinen politischen Tätigkeiten nachgehen.

Die Adressaten können mit akademischen Gesellschaften verbunden sein und zu deren materieller und wissenschaftlicher Entwicklung beitragen. Insbesondere können die Adressaten, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums, in der Forschung tätig sein, Vorträge halten, Artikel oder Bücher verfassen oder anderen ähnlichen Tätigkeiten nachgehen, die mit der in ihrer Arbeit behandelten Thematik zusammenhängen. Es muss jedoch deutlich gemacht werden, dass solche wissenschaftlichen oder akademischen Beiträge von den Adressaten in ihrer Eigenschaft als Privatperson geleistet werden und die EZB nicht involvieren. Die Adressaten sollten in keiner Weise den Eindruck erwecken, einen offiziellen Standpunkt der EZB zu vertreten, es sei denn, sie haben vorab eine entsprechende Genehmigung erhalten.

Die Adressaten dürfen eine Vergütung für im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausgeführte externe Tätigkeiten - einerlei, ob finanzieller oder anderer Art -, die über die reine Kostenerstattung hinausgeht, weder verlangen noch erhalten, es sei denn, dies ist ordnungsgemäß vom Direktorium genehmigt worden.

3.2 Vertraulichkeit und Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation

Zu der in Artikel 38 der Satzung, in den Beschäftigungsbedingungen und in allen diese ausführenden Texten vorgesehenen Geheimhaltung gehört die Nichtbekanntgabe von vertraulichen Informationen, die die Adressaten in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten haben. Die Genehmigung zur Aussage, sei es als Zeuge in einem Gerichtsverfahren oder in anderer Weise, wird eingeholt und erteilt, wenn eine Aussageverweigerung den Adressaten einem Strafverfahren aussetzen würde. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Adressat in einer Rechtssache zwischen der EZB und einem derzeitigen oder einem ehemaligen Mitarbeiter als Zeuge vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geladen wird.

Die Geheimhaltungspflicht steht dem Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten gemäß EZB-Beschluss vom 3. November 1998 (EZB/1998/12 sowie spätere Änderungen) nicht im Wege.

3.3 Beziehungen zur Öffentlichkeit

3.3.1 Grundprinzipien

Zugänglichkeit, Effizienz, Korrektheit und Höflichkeit sollten den Adressaten bei ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit als Richtschnur dienen. Soweit möglich, sorgen die Adressaten dafür, dass Personen die von ihnen angeforderten Informationen erhalten. Diese Informationen wie auch die Begründung für den Fall, dass die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, sollen klar und verständlich sein.

3.3.2 Datenschutz

Adressaten, die mit personenbezogenen Daten umgehen, beachten die Grundsätze, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) festgelegt sind. Diese Adressaten sehen insbesondere davon ab, personenbezogene Daten für unrechtmäßige Zwecke zu verarbeiten oder solche Daten an unbefugte Personen weiterzuleiten.

3.3.3 Rechtsbehelfe

Die Adressaten sollten sicherstellen, dass jede EZB-Entscheidung, die sich nachteilig auf die Rechte oder Interessen eines Dritten auswirken könnte, einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten enthält, diese Entscheidung anzufechten sowie auf die zur Ausübung dieser Möglichkeiten erforderlichen zuständigen Berufungsorgane und Fristen.

3.4 Kontakte mit den Medien

Die Adressaten sollten ohne vorherige Genehmigung den Medien weder auf eigene Initiative noch auf Aufforderung hin Interviews geben oder nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen (d. h. Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind) zur Verfügung stellen. Bei informellen Begegnungen mit Vertretern der Medien sollen die Adressaten äußerste Diskretion hinsichtlich der Angelegenheiten des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) walten lassen.

3.5 Beziehungen zu den nationalen Zentralbanken

Ein Geist der engen gegenseitigen Zusammenarbeit sollte die Beziehungen zwischen den Adressaten und den Kollegen bei den nationalen Zentralbanken (NZBen), die Teil des ESZB sind, bestimmen. Eine solche Zusammenarbeit mit den NZBen sollte von den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Vermeidung nationaler Voreingenommenheit geleitet sein. Die Zusammenarbeit sollte die Gewährleistung der Vertraulichkeit, wenn zutreffend, nicht berühren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht alle Mitglieder des ESZB Teil des Eurosystems sind, was institutionelle Auswirkungen auf das Ausmaß dieser Zusammenarbeit hat.

In allen Beziehungen zu einer NZB sollten sich die Adressaten stets ihrer Treuepflicht gegenüber der EZB und der unparteiischen Rolle der EZB innerhalb des ESZB bewusst sein.

3.6 Beziehungen zu den europäischen Organen und Einrichtungen sowie nationalen Behörden

Formelle oder informelle Kontakte mit Vertretern der europäischen Organe und Einrichtungen sowie mit nationalen Behörden sollten immer den Standpunkt der EZB widerspiegeln, wenn es einen solchen Standpunkt gibt; falls es keinen offiziellen Standpunkt der EZB gibt, sollten die Adressaten bei persönlichen Meinungsäußerungen den Standpunkt der EZB zu bestimmten Angelegenheiten ausdrücklich vorbehalten. Kontakte mit europäischen Organen und Einrichtungen erfordern besondere Aufmerksamkeit und ein hohes Maß an Zugänglichkeit, wobei die Unabhängigkeit der EZB und die in der Satzung festgelegte Geheimhaltungspflicht gewährleistet sein sollte.

Die Adressaten sollten ihre Vorgesetzten über jeden Versuch der nicht ordnungsgemäßen Einflussnahme bei der Erfuellung ihrer Aufgaben informieren.

3.7 Private finanzielle Tätigkeiten und Interessenkonflikte

Die Aufgaben und Tätigkeiten der EZB umfassen Finanztransaktionen mit Finanzinstituten sowie unterschiedliche sonstige Geschäftsbeziehungen. Sie beinhalten auch die den Entscheidungen, die eine Auswirkung auf Marktentwicklungen haben können, zugrunde liegende Analyse sowie die Vorbereitung dieser Entscheidungen. Bei diesen und anderen geschäftlichen Tätigkeiten sollten die Adressaten in der Lage sein, in voller Unabhängigkeit und unparteiisch zu handeln.

3.7.1 Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte

Die Adressaten sollten alle Situationen vermeiden, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen könnten. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Adressaten private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis.

3.7.2 Informationen über Ausschreibungen für Waren und Dienstleistungen

Während eines Ausschreibungsverfahrens sollten die Adressaten nur über die amtlichen Kanäle kommunizieren und es vermeiden, Informationen mündlich weiterzugeben.

3.7.3 Insidergeschäfte

Die Adressaten haben die vom Direktorium festgelegten Regelungen über Insidergeschäfte einzuhalten.

3.8 Beziehungen zu Interessengruppen

Die Beziehungen zu Interessengruppen sollten auf den Grundregeln der Berufsethik basieren. Die Adressaten sollten dafür sorgen, dass alle Vertreter von Interessengruppen sich als solche ausweisen, die Rolle, in der sie auftreten, eindeutig angeben und die Namen sonstiger Adressaten nennen, die sie zum gleichen Thema kontaktiert haben.

4. INTERNE BEZIEHUNGEN

4.1 Treuepflicht und Zusammenarbeit

Für die Adressaten zählt zur Treuepflicht nicht nur die Erfuellung der ihnen durch ihre Vorgesetzen übertragenen Aufgaben und die Befolgung der Anweisungen der Vorgesetzten sowie die Einhaltung der anwendbaren Berichtswege, sondern auch Unterstützung, Rat, Offenheit und Transparenz bei jedem Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen. Insbesondere sollten die Adressaten betroffene Kollegen über die laufende Arbeit auf dem neuesten Stand halten und es ihnen ermöglichen, dazu beizutragen. Die Vorenthaltung von Informationen, die sich auf die Arbeitsausführung von Vorgesetzten oder Kollegen auswirken können, insbesondere um einen persönlichen Vorteil zu erlangen, die Weitergabe von falschen, ungenauen oder übertriebenen Informationen, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit Kollegen oder jedes obstruktive Verhalten würde der Art der Treuepflicht, die von den Adressaten erwartet wird, widersprechen.

Jede Kommunikation sollte unter angemessener Berücksichtigung der Berichtswege erfolgen. Alle betroffenen Kollegen sollten eine Kopie erhalten. Manager sollen den Adressaten, die mit ihnen zusammenarbeiten, klare und leicht verständliche Anweisungen geben, sei es mündlich oder schriftlich.

4.2 Die Verwendung der Ressourcen der EZB

Von den Adressaten wird erwartet, dass sie das Eigentum der EZB achten und schützen und Dritten nicht gestatten, die Dienste und/oder Einrichtungen der EZB in Anspruch zu nehmen. Die gesamte Ausstattung und Einrichtungen aller Art stehen den Adressaten nur zum offiziellen Gebrauch zur Verfügung, sofern nicht der private Gebrauch entweder gemäß diesbezüglicher interner Regelungen oder Praxis oder aufgrund einer Ermessensentscheidung gestattet ist.

Von den Adressaten wird auch erwartet, dass sie alle vernünftigen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Kosten und Ausgaben der EZB, soweit möglich, zu begrenzen, damit die verfügbaren Ressourcen auf die effizienteste Art und Weise verwendet werden können.

5. UMSETZUNG

5.1 Die Rolle der Adressaten

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kodex hängt in erster Linie von der Professionalität, dem Gewissen und dem gesunden Menschenverstand der Adressaten ab.

Von den Adressaten in Autoritätspositionen wird neben einem wachsamen Verhalten auch erwartet, dass sie sich hinsichtlich der Beachtung der in diesem Kodex festgelegten Prinzipien und Regelungen beispielhaft verhalten.

5.2 Berater in ethischen Angelegenheiten

Adressaten, die Fragen hinsichtlich der Anwendung dieses Kodex haben, sollten diese mit dem in den Dienstvorschriften erwähnten Berater in ethischen Angelegenheiten erörtern. Ein Verhalten, das mit dem Ratschlag des Beraters in ethischen Angelegenheiten und den durch ihn entwickelten ethischen Auslegungsregeln vollkommen übereinstimmt, darf nicht zu einem Disziplinarverfahren gegen den Adressaten wegen Nichterfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber der EZB führen. Ein solcher Ratschlag entbindet den Adressaten jedoch nicht von seiner externen Verpflichtung.

5.3 Verteilung und Veröffentlichung

An jeden Adressaten wird ein Exemplar dieses Kodex verteilt. Der Kodex wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) Empfehlung der Kommission vom 27. November 1991 über den Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. L 49 vom 24.02.1992, S. 1-8).

(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 ff).

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