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Dokument 52012AB0077

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Oktober 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (CON/2012/77)

ABl. C 73 vom 13.3.2013, S. 5–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/5


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Oktober 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum

(CON/2012/77)

2013/C 73/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 27. August 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu 1. einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (nachfolgend der „HVPI-KS-Verordnungsvorschlag“) und 2. einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (nachfolgend der „SGW-Verordnungsvorschlag“) ersucht (nachfolgend gemeinsam als die „Verordnungsvorschläge“ bezeichnet).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt die Ziele der Verordnungsvorschläge im Zusammenhang mit a) der Festlegung der regelmäßigen Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und der Entwicklung der damit verbundenen Anforderungen an Daten und Metadaten sowie maßgeblicher Methodikleitlinien durch den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag, b) der Zusammenstellung von Preisindizes für Wohnraum und Wohnraumausgaben, die Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum entstehen, einschließlich der Entwicklung der damit verbundenen Beschreibung des Erfassungsbereichs, des Methodikrahmens und der Datenanforderungen gemäß dem SGW-Verordnungsvorschlag.

2.    Konsultation der EZB und ihre Beteiligung an den Vorarbeiten und Durchführungsmaßnahmen

2.1

Die EZB weist darauf hin, dass sie nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags und nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates zu Durchführungsmaßnahmen in dem von der Kommission vorgeschlagenen HVPI-Rahmen angehört werden muss. Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine wichtige Verfahrensvorschrift, auf die in allen Rechtsinstrumenten einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Sie gilt auch fort in Bezug auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß dem derzeit in Vorbereitung befindlichen überarbeiteten Rechtsrahmen für die HVPI ermächtigt sein kann (2).

2.2

In der Rechtssache C-11/00 erläuterte der Gerichtshof die Pflicht zur Anhörung der EZB unter Verweis auf ihre spezifischen Zuständigkeiten und ihren Sachverstand (3). Harmonisierte Verbraucherpreisindizes „sind wichtige Indikatoren für die Geldpolitik“ (4), und daher sind sie von entscheidender Bedeutung für die Aufgaben der EZB betreffend die Gewährleistung der Preisstabilität als vorrangiges Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) (5) sowie für die Aufgaben des Eurosystems, a) die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und b) einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten (6). Ebenso wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, wonach die Währungsinstitute der Union Zugang zu angemessen austarierten Verbraucherpreisindizes benötigen (7), sollte der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und der Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Verordnungsvorschläge festgestellt werden. Darüber hinaus sollte nicht nur durch formelle Anhörung der EZB zu den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten auf den Sachverstand der EZB im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen zurückgegriffen werden, sondern auch durch eine angemessene Beteiligung der EZB an den Vorarbeiten und Durchführungsmaßnahmen, insbesondere bei der Entwicklung maßgeblicher methodischer Rahmen, wie nachstehend erläutert wird. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.

3.    Entwicklung von HVPI-Methodikrahmen und ihre Einarbeitung in die Rechtsinstrumente

3.1

Die Verordnungsvorschläge sehen vor, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikrahmen für die Berechnung der durch die Verordnungsvorschläge eingeführten Indizes und Teilindizes entwickelt (8). Die EZB unterstützt die Entwicklung solcher Methodikrahmen, doch ist sie der Auffassung, dass die Kommission sie neben den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der Methodikrahmen beteiligen sollte. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist eine angemessene Lösung, welche die Bedeutung der maßgeblichen Indizes für die Ziele des ESZB und den Sachverstand der EZB und sonstiger ESZB-Mitglieder im Hinblick auf den HVPI-Rahmen berücksichtigt.

3.2

Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (9), dass bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren (10) festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist die EZB der Auffassung, dass die Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch die Verordnungsvorschläge eingeführten Indizes und Teilindizes dazu führen sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Methodikrahmen in das Unionsrecht aufgenommen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht können Handbücher, Leitlinien und sonstige Maßnahmen, die keine Rechtsakte darstellen, Rechtsvorschriften ergänzen, sollten jedoch diese nicht ersetzen.

Soweit die EZB empfiehlt, die Verordnungsvorschläge zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Oktober 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2)  Siehe Kommission (Eurostat), „2011 Annual Activity Report“, S. 30, abrufbar auf der Website der Kommission (http://www.ec.europa.eu). Siehe auch Nr. 5 der Stellungnahme CON/2012/5, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(3)  Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Randnrn. 110 und 111. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

(4)  Siehe erster Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4).

(5)  Siehe Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“).

(6)  Siehe Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 127 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags und Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 3.3 in Verbindung mit Artikel 42.1 der Satzung des ESZB.

(7)  Siehe dritter Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.

(8)  Siehe Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8) in der durch Artikel 1 Absatz 2 des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags und Artikel 4 Absatz 1 des SGW-Verordnungsvorschlags geänderten Fassung.

(9)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(10)  Derzeit in Übereinstimmung mit Artikel 5 oder 5a in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Nach dem künftigen Rahmen, der durch die von der Kommission am 17. April 2012 (COM(2012) 167 final) vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingeführt wird, wird die Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13), handeln.


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Präambel des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes ( ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den EU-Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation erhoben werden. Dazu sollten HVPI zusätzlich auf der Grundlage von Preisen zu konstanten Steuersätzen anstelle von beobachteten Preisen in Form von harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) berechnet werden.

(6)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 um Stellungnahme ersucht worden.“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes ( ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Inflationsanalyse, für die Geld- und Finanzpolitik und für die Bewertung der Konvergenz in den EU-Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation erhoben werden. Dazu sollten HVPI zusätzlich auf der Grundlage von Preisen zu konstanten Steuersätzen anstelle von beobachteten Preisen in Form von harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) berechnet werden.

(6)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 um Stellungnahme ersucht worden.

Erläuterung

Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine Verfahrensvorschrift, auf die in den Präambeln aller Rechtsinstrumente einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Darüber hinaus sollte — wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates — der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und den Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in einem Erwägungsgrund des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags festgestellt werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 2 des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

„(2)   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 3

Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.‘ “

„(2)   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 3

Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.‘ “

Erläuterung

Die EZB sollte an der Ausarbeitung und Durchführung des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags und insbesondere an der Entwicklung des maßgeblichen methodischen Rahmens beteiligt werden. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist ein notwendiger Schritt zusätzlich zu der Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Rechtsakten einschließlich des HVPI-Rahmens zu ersuchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass a) die EZB über Fachwissen im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen verfügt und b) der HVPI-Rahmen für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken, insbesondere für das Erreichen des vom ESZB verfolgten Ziels der Preisstabilität, und für die Aufgaben des Eurosystems, die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten, von Bedeutung ist.

Änderung 3

Artikel 1a (neu) des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

kein Text

Artikel 1a

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission (Eurostat) verfasst unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht, um i) die Wirksamkeit des Methodikrahmens für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes, die nach dem geänderten Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 erstellt wurden, zu bewerten und ii) zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards eines solchen Methodikrahmens zu empfehlen, die durch zweckdienliche Änderungen des HVPI-Rechtsrahmens im Unionsrecht festgelegt werden sollten.

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag eingeführten Indizes und Teilindizes gewährleistet sein sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Rahmen in die maßgeblichen Rechtsakte der Union aufgenommen werden. Handbücher, Leitlinien und sonstige Maßnahmen, die keine Rechtsakte darstellen, können Rechtsvorschriften ergänzen, sollten diese jedoch im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht ersetzen. Die EZB sollte aus den Gründen, die bei Änderung 2 aufgeführt sind, an der Ausarbeitung der maßgeblichen Legislativvorschläge der Kommission beteiligt werden. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.


Redaktionsvorschläge für den SGW-Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (3)

Änderung 1

Präambel des SGW-Verordnungsvorschlags

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum ist es erforderlich, zunächst Immobilienpreisindizes zu erstellen. Immobilienpreisindizes stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.

(5)

Die Europäische Zentralbank ist um Stellungnahme ersucht worden.“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum ist es erforderlich, zunächst Immobilienpreisindizes zu erstellen. Immobilienpreisindizes sind stellen darüber hinaus auch für sich genommen und für die Geld- und Finanzpolitik wichtige Indikatoren dar.

(5)

Die Europäische Zentralbank ist um Stellungnahme ersucht worden.

Erläuterung

Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine Verfahrensvorschrift, auf die in den Präambeln aller Rechtsakte einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Darüber hinaus sollte — wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates — der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und den Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in einem Erwägungsgrund des SGW-Verordnungsvorschlags festgestellt werden.

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 2 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(2)

‚Immobilienpreisindex‘ ist ein Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise von Wohnraum gemessen wird, den Haushalte kaufen.“

„(2)

‚Immobilienpreisindex‘ ist ein Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise von Wohnraum gemessen wird, den Haushalte kaufen, einschließlich einer etwaigen Grundstückskomponente.“

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass Grundstückspreise eine zentrale Komponente des Immobilienpreisindex bilden, da sie bei der Analyse der Finanzstabilität und der Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere für das Erkennen etwaiger künstlich aufgeblähter Preise („Preisblasen“). Daher sollte die Aufnahme von Grundstückspreisen in der Eigentümerwohnungsverordnung und nicht im methodischen Handbuch vorgesehen werden.

Änderung 3

Artikel 4 Absatz 1 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(1)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch, in dem ein methodischer Rahmen für solche Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes enthalten ist, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden (im Folgenden ‚OOH-HPI-Handbuch‘). Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) dieses Handbuch in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.“

„(1)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank ein Handbuch, in dem ein methodischer Rahmen für solche Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes enthalten ist, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden (im Folgenden ‚OOH-HPI-Handbuch‘). Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) dieses Handbuch in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.“

Erläuterung

Die EZB sollte an der Ausarbeitung und Durchführung des SGW-Verordnungsvorschlags und insbesondere an der Entwicklung eines maßgeblichen methodischen Rahmens beteiligt werden. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist ein notwendiger Schritt zusätzlich zu der Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Rechtsakten einschließlich des HVPI-Rahmens zu ersuchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass a) die EZB über Fachwissen im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen verfügt und b) der HVPI-Rahmen für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken, insbesondere für das Erreichen des vom ESZB verfolgten Ziels der Preisstabilität, und für die Aufgaben des Eurosystems, die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten, von Bedeutung ist.

Änderung 4

Artikel 6 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(1)   Ein Jahr bzw. drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte zur Datenqualität und stützen sich dabei sowohl auf die im Europäischen Statistischen System als auch auf die im OOH-HPI-Handbuch definierten Kriterien.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verfasst innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht über die Indizes, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden, und geht darin insbesondere auf deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 (5) der Kommission und mit der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 (6) der Kommission ein. In dem Bericht ist ferner die Eignung der Indizes für selbst genutztes Wohneigentum im Hinblick auf ihre Übernahme in die HVPI zu behandeln.

„(1)   Ein Jahr bzw. drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank Berichte zur Datenqualität und stützen sich dabei sowohl auf die im Europäischen Statistischen System als auch auf die im OOH-HPI-Handbuch definierten Kriterien.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verfasst unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht, um i) über die Indizes, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden, und geht darin insbesondere auf deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 (7) der Kommission und mit der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 (8) der Kommission zu bewerten, ein. ii) In dem Bericht ist ferner die Eignung der Indizes für selbst genutztes Wohneigentum im Hinblick auf ihre Übernahme in die HVPI zu behandeln und iii) zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards des Methodikrahmens für Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes zu empfehlen, die durch zweckdienliche Änderungen des HVPI-Rechtsrahmens im Unionsrecht festgelegt werden sollten.

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch die vorgeschlagene Eigentümerwohnungsverordnung eingeführten Indizes und Teilindizes gewährleistet sein sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Rahmen in die maßgeblichen Rechtsakte der Union aufgenommen werden. Handbücher, Leitlinien und sonstige Instrumente, die keine Rechtsakte darstellen. können Rechtsvorschriften ergänzen, sollten diese jedoch im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht ersetzen. Die EZB sollte aus den Gründen, die bei Änderung 3 aufgeführt sind, an der Ausarbeitung der maßgeblichen Legislativvorschläge der Kommission beteiligt werden. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. C x, xx.xx.2012, S. xx.“

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(4)  ABl. C x, xx.xx.2012, S. xx.“

(5)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4.“

(7)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(8)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4.“


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