EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32006O0027

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2006/27)

ABl. C 17 vom 25.1.2007, S. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/08/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/27/oj

25.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken

(EZB/2006/27)

(2007/C 17/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und 5.2, Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 der Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (1) sieht unter anderem vor, dass der EZB-Rat jährliche Überprüfungen der Ausnahmeregelungen vornimmt, die er den nationalen Zentralbanken (NZBen), die die Anforderungen des Artikels 2 und des Artikels 4 Absatz 1 der Leitlinie nicht erfüllen können, gewährt hat.

(2)

Wenn Ausnahmeregelungen gelten, benötigen die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Quellen der relevanten Daten zu entwickeln, und entsprechend muss der erste Übermittlungszeitpunkt für diese Daten auf einen Zeitpunkt gelegt werden, an dem diese Daten voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

(3)

Artikel 2 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2005/5 setzt voraus, dass die Daten, die von den NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) gemeldet werden müssen, den Zeitraum von 1991 bis zu dem Jahr, auf das sich die übermittelten Daten beziehen, umfassen. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Daten für die Jahre vor 1995 sollte der Starttermin jedoch nunmehr auf 1995 verschoben werden. Diese Änderung sollte jedoch jene NZBen, die Daten für die Jahre vor 1995 haben, nicht hindern, diese auf freiwilliger Basis zu melden.

(4)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(5)

Gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wurde der Präsident der Banka Slovenije eingeladen, an der Sitzung des EZB-Rates teilzunehmen, in der diese Leitlinie erlassen wurde —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2005/5 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).“

2.

Der Anhang dieser Leitlinie tritt an die Stelle des Anhangs IV.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81. Geändert durch die Leitlinie EZB/2006/2 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.


ANHANG

„ANHANG IV

AUSNAHMEREGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ANHANG I, TABELLEN 1A BIS 3B ANGEGEBENEN ZEITREIHEN

Tabelle/Zeile

Beschreibung der Zeitreihe

Erster Übermittlungszeitpunkt

DEUTSCHLAND

2A.30

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

Oktober 2008

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

3A.23,25

Schulden, davon: mit variablem Zinssatz, Aufgliederung nach Restlaufzeit

GRIECHENLAND

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

Oktober 2008

3A.20

Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz

3A.21,22,23,24,25

Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit

FRANKREICH

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

Oktober 2008

IRLAND

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

Oktober 2008

3A.31

Schulden — Nullkuponanleihen

ITALIEN

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

Oktober 2008

LUXEMBURG (1)

2A.2

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

Oktober 2008

2A.3

Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

2A.11,12

Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung

2A.7,19

Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten

2A.13,22

Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten

2A.29,30,31

Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung

2A.32

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

3A.12,13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

3A.21,22,23,24,25

Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit

3A.30

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

NIEDERLANDE

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

Oktober 2008

ÖSTERREICH

2A.10,11,12

Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung

Oktober 2008

2A.25,26,27

Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten

2A.29,30,31

Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung

2A.32

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

3A.15,16,17

Schulden, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schulden lauten

3A.20

Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz

3A.21,22,23,24,25

Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit

3A.30

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

3A.31

Schulden — Nullkuponanleihen

SLOWENIEN (2) 

1A.2,3,4,5

Defizit nach Teilsektoren

Oktober 2008

2A.10,11,12

Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung

2A.24

Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln

2A.25,26,27

Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten

2A.29,30,31

Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung

2A.32

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

3A.13,14

Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung

3A.20

Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz

3A.30

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

3A.31

Schulden — Nullkuponanleihen


(1)  Für die Positionen 2A.2, 3, 7, 13, 19, 22 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für den Zeitraum von 1995 bis 1998.

(2)  Für Slowenien gilt eine Ausnahmeregelung für sämtliche zu meldende Daten in den Tabellen 2A, 2B, 3A und 3B des Anhangs I für den Zeitraum von 1995 bis 1998. Für die Positionen 1A.2, 3, 4, 5 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für den Zeitraum von 1995 bis 1998. Für die Positionen 2A.10, 11, 12, 24 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für 1999.“


nach oben