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Dokument 32009X0122(01)

Abkommen vom 8. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 65 - 70

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/10


ABKOMMEN

vom 8. Dezember 2008

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2009/C 16/02)

1.

Die Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

1, Kynaz Alexander 1 Sq.,

BG-Sofia-1000

Česká národní banka

Na Příkopě 28

CZ-115 03 Praha 1

Danmarks Nationalbank

Havnegade 5

DK-1093 Copenhagen K

Eesti Pank

Estonia pst. 13

EE-15095 Tallinn

Latvijas Banka

K. Valdemara iela 2a

LV-1050 Riga

Lietuvos bankas

Totoriu g. 4

LT-01121 Vilnius

Magyar Nemzeti Bank

Szabadság tér 8/9

H-1054 Budapest

Narodowy Bank Polski

ulica Świętokrzyska 11/21

PL-00-919 Warsaw

Banca Națională a României

Strada Lipscani nr. 25, sector 3,

RO-030031 Bucharest,

Národná banka Slovenska

Imricha Karvaša 1

SK-813 25 Bratislava

Sveriges Riksbank

Brunkebergstorg 11

S-103 37 Stockholm

Bank of England

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

und

2.

die Europäische Zentralbank (EZB)

(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

2.

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

3.

Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt die Slowakei seit dem 2. November 2005 am WKM II teil, und die Národná banka Slovenska ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2) und das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

4.

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (4) wird die für die Slowakei nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben. Der Euro ist ab dem 1. Januar 2009 die Währung des Slowakei und die Národná banka Slovenska sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

5.

Die derzeitigen Vereinbarungen für Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II ist in dem Abkommen der Zentralbanken über den WKM II enthalten.

6.

Die derzeitigen Vereinbarungen für Interventionen im Rahmen des WKM II erfordern weitere Aktualisierungen und Revisionen, um die Festlegung einer neuen Kriteriums für Geschäftspartner zu berücksichtigen, die berechtigt sind, Interventionen an den Interventionspunkten abzuwickeln, und um ein bestehendes Zulassungskriterium zu überarbeiten.

7.

Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte daher geändert werden, um die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Slowakei und Änderungen der Zulassungskriterien für die Intervention an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zu berücksichtigen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Slowakei

Die Národná banka Slovenska ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung der Anhänge I und II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

2.1.   Anhang I des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Abkommens.

2.2.   Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens

Artikel 3

Schlussbestimmungen

3.1   Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geändert.

3.2   Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und durch die von den Vertragsparteien gehörig ermächtigten Vertreter ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Dezember 2008.

Für die

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Națională a României

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England

Für die

Europäische Zentralbank


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 319 vom 29. 12.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.


ANHANG I

„ANHANG I

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN ‚ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG‘ BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN

A.   Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen

Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.

Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die auf diese Weise errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.

B.   Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘

Das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gilt das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘, wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren; es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die diese NZBen auf eigene Rechnung vorgenommen haben.

i)   Allgemeine Grundsätze

das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt,

um zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt zu sein, müssen die Geschäftspartner ein Konto bei der entsprechenden NZB unterhalten und eine SWIFT-Adresse einrichten. Als zusätzliches Zulassungskriterium sind die Geschäftspartner weiterhin verpflichtet, die betreffende NZB im Voraus ihre Abwicklungsanweisungen in den Währungen des WKM II und alle weiteren Aktualisierungen dieser Anweisungen zur Verfügung stellen. Die berechtigten Geschäftspartner können verpflichtet werden, der EZB oder den NZBen die von der EZB und den NZBen jeweils festgelegten Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen,

Geschäftspartner, die zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt sind, können diese Interventionen auch direkt mit der EZB abwickeln, wenn sie auch den Status von Geschäftspartnern haben, die zur Durchführung von Devisengeschäften mit der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) berechtigt sind,

die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB,

erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende NZB oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrages auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die NZBen und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert.

ii)   Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern

Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr MEZ am Wertstellungstag.“


(1)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63.


ANHANG II

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009

(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

520

Ceská národní banka

690

Danmarks Nationalbank

700

Eesti Pank

310

Latvijas Banka

340

Lietuvos bankas

380

Magyar Nemzeti Bank

670

Narodowy Bank Polski

1 750

Banca Naţională a României

1 000

Sveriges Riksbank

940

Bank of England

4 700

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d'Italia

null

Zentralbank von Zypern

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null“


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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