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Dokument 52000HB0002

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2000 im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (EZB/2000/2)

ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y0304(01)

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2000 im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (EZB/2000/2)

Amtsblatt Nr. C 062 vom 04/03/2000 S. 0021 - 0021


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2000

im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken

(EZB/2000/2)

(2000/C 62/07)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, und zwar insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZBen) werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2) Die in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/5)(1) empfohlenen externen Rechnungsprüfer berücksichtigen die gegenwärtig von den einzelnen teilnehmenden NZBen jeweils bestellten Rechnungsprüfer, wobei das Recht der EZB unberührt bleibt, andere externe Rechnungsprüfer der NZBen zu empfehlen, wenn neue Umstände dies erfordern -

EMPFIEHLT,

- die Bestellung von KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG und Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG als die externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Jahresabschlüsse beginnend mit dem Geschäftsjahr 2000,

- die entsprechende Änderung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbank (1999/70/EG)(2).

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Empfehlung richtet sich an den Rat der Europäischen Union.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. C 411 vom 31.12.1998, S. 11.

(2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, s. 69.

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