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Dokument 02008O0018-20100101

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2008/18) (2008/880/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/880/2010-01-01

2008O0018 — DE — 01.01.2010 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2008

über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2008/18)

(2008/880/EG)

(ABl. L 314, 25.11.2008, p.14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Dezember 2009

  L 330

95

16.12.2009




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2008

über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2008/18)

(2008/880/EG)



DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur befristeten Verbesserung der Liquiditätsbereitstellung an Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zulässigkeit von Sicherheiten erweitert werden, die diese Geschäftspartner dem Eurosystem zur Verfügung stellen, um Liquidität zu erhalten. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sind in der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems ( 1 ) enthalten.

(2)

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat am 15. Oktober 2008 die befristete Erweiterung der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Operationen des Eurosystems beschlossen. Der EZB-Rat hat außerdem beschlossen, dass das Datum des Inkrafttretens seines Beschlusses sowie alle weiteren Maßnahmen in Bezug auf diese erweiterten Zulassungskriterien so bald wie möglich mitgeteilt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Erweiterung bestimmter Zulassungskriterien für Sicherheiten

1.  Die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (nachfolgend die „Allgemeinen Regelungen“) festgelegten Zulassungskriterien für Sicherheiten werden gemäß den Artikeln 2 bis 7 erweitert.

2.  Bei Abweichungen zwischen dieser Leitlinie und den auf nationaler Ebene von den NZBen umgesetzten Allgemeinen Regelungen ist die Erstere maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Bestimmungen der Allgemeinen Regelungen unverändert an, soweit in dieser Leitlinie nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2

Zulassung von auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lautenden Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten

1.  Marktfähige Schuldtitel gemäß Kapitel 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen, die auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lauten, sind als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems anzusehen, vorausgesetzt i) sie werden im Euro-Währungsgebiet ausgegeben und gehalten bzw. abgewickelt, und ii) der Emittent ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.

2.  Ein zusätzlicher Abschlag von 8 % wird all diesen marktfähigen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 3

Zulassung von Konsortialkrediten als notenbankfähige Sicherheiten

1.  Konsortialkredite sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems, wenn sie mit den Kapiteln 6.2.2 und 6.3.3 sowie Anlage 7 der Allgemeinen Regelungen im Einklang stehen.

2.  Unbeschadet Absatz 1 bleiben Konsortialkredite, die englischem und walisischem Recht unterliegen und bis zum 30. November 2008 im Einklang mit den Voraussetzungen gemäß dem Beschluss EZB/2008/15 vom 14. November 2008 zur Durchführung der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten ( 2 ) für geldpolitische Operationen des Eurosystems entgegengenommen worden sind, weiterhin notenbankfähige Sicherheiten für die Dauer der geldpolitischen Operation des Eurosystems, für die sie als notenbankfähige Sicherheit entgegengenommen worden sind.

Artikel 4

Zulassung von Schuldtiteln, die von Kreditinstituten emittiert werden und auf bestimmten nichtregulierten Märkten als notenbankfähige Sicherheiten gehandelt werden

1.  Von Kreditinstituten emittierte Schuldtitel, die auf bestimmten von der EZB angegebenen nichtregulierten Märkten gehandelt werden, sind notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems.

2.  Ein zusätzlicher Abschlag von 5 % wird all diesen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 5

Zulassung von Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder höher als notenbankfähige Sicherheiten

1.  Der Schwellenwert des Eurosystems für die Beurteilung, ob notenbankfähige Sicherheiten den Bonitätsanforderungen für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems entsprechen, ist eine Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder gleichwertig. Diese Änderung des Schwellenwerts für die Bonitätsbeurteilung gilt für marktfähige und nichtmarktfähige Sicherheiten mit Ausnahme von Asset-Backed Securities gemäß Kapitel 6.3 der Allgemeinen Regelungen, für die das Erfordernis hoher Bonitätsanforderungen unverändert bleibt.

2.  Ein zusätzlicher Abschlag von 5 % wird allen notenbankfähigen Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung unter „A-“ durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 6

Zulassung von untergeordneten Sicherheiten mit angemessenen Garantien als notenbankfähige Sicherheiten

1.  Das Erfordernis, dass marktfähige Sicherheiten nicht untergeordnet sein dürfen, um notenbankfähig für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Kapitel 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen zu sein, gilt nicht, wenn ein finanziell solider Garant eine auf erstes Anfordern zahlbare unbedingte und unwiderrufliche Garantie für diese Sicherheiten gemäß der ausführlicher in Kapitel 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen enthaltenen Definition gewährt.

2.  Ein zusätzlicher Abschlag von 10 % mit einer weiteren Bewertungsreduzierung von 5 % bei theoretischer Bewertung wird allen diesen Sicherheiten durch das Eurosystem auferlegt.

Artikel 7

Zulassung von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten

Termineinlagen gemäß Kapitel 3.5 der Allgemeinen Regelungen von zugelassenen Geschäftspartnern sind notenbankfähige Sicherheiten für alle Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems.

Artikel 8

Weitere Umsetzungsmaßnahmen

Der EZB-Rat hat die Zuständigkeit für alle weiteren Beschlüsse, die zur Umsetzung seines Beschlusses vom 15. Oktober 2008 erforderlich sind, auf das Direktorium übertragen.

Artikel 9

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 25. November 2008 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

1.  Diese Leitlinie tritt am 25. November 2008 in Kraft.

 

Diese Leitlinie gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Fälligkeitstag des letzten bis zum 31. Dezember 2010 eingegangenen Refinanzierungsgeschäfts mit einer Laufzeit von 12 Monaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

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Artikel 11

Adressaten

Diese Verordnung ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 8.

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