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Dokument 02003D0014(01)-20090723

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (EZB/2003/14) (2003/797/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/797/2009-07-23

Konsolidierter TEXT: 32003D0014(01) — DE — 23.07.2009

2003D0014 — DE — 23.07.2009 — 001.001


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►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. November 2003

zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte

(EZB/2003/14)

(2003/797/EG)

(ABl. L 297, 15.11.2003, p.35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2009

  L 190

11

22.7.2009




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. November 2003

zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte

(EZB/2003/14)

(2003/797/EG)



DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119 und Artikel 123 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 21.2, Artikel 44 und Artikel 47.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, Artikel 44 Absatz 1 der Satzung sowie Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses EZB/1998/NP2 vom 23. Juni 1998 über die Erfüllung von bestimmten Aufgaben durch die Europäische Zentralbank, die sie vom Europäischen Währungsinstitut übernommen hat, hat die Europäische Zentralbank (EZB) die in Artikel 117 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich des Vertrags, Artikel 4.1 fünfter Gedankenstrich und Artikel 6.1 dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) genannten Aufgaben des EWI bis spätestens zu dem Tag unmittelbar vor dem ersten Tag der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (nachfolgend als „dritte Stufe“ bezeichnet) übernommen.

(2)

Gemäß dem Beschluss EZB/1998/NP15 vom 1. Dezember 1998 über die Erfüllung von bestimmten Aufgaben der Europäischen Zentralbank in Bezug auf mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ( 2 ) hat der Beschluss Nr. 8/95 des EWI vom 2. Mai 1995 zur Verwaltung der im Rahmen des Mechanismus für mittelfristigen Währungsbeistand von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte seine Gültigkeit behalten und blieb ab dem ersten Tag der dritten Stufe anwendbar.

(3)

Die in Erwägungsgrund 2 genannten Aufgaben wurden auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ( 3 ) erfüllt.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002, die am 24. Februar 2002 in Kraft trat, aufgehoben.

(5)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 trifft die EZB die Maßnahmen, die für die Verwaltung der Darlehen erforderlich sind, die gemäß der durch diese Verordnung eingeführten Fazilität des mittelfristigen Beistands gewährt werden.

(6)

Der vorliegende Beschluss, mit dem Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 durchgeführt wird, hebt den Beschluss EZB/1998/NP15 auf. Im Hinblick darauf, dass die im Beschluss EZB/1998/NP2 genannten sonstigen Aufgaben und Beschlüsse des EWI in der dritten Stufe nicht mehr gültig und anwendbar sind, kann der Beschluss EZB/1998/NP2 aus Gründen der Klarheit ebenso aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:



Artikel 1

Die EZB erfüllt die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 genannten Aufgaben auf die in den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 beschriebene Weise.

▼M1

Artikel 2

Die Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Europäischen Gemeinschaft erfolgen über ein Konto/Konten im Namen der EZB und/oder im Hinblick auf die Anleihe- und Darlehensgeschäfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat über im Namen der nationalen Zentralbank dieses Mitgliedstaats oder im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der EZB eröffnete Konten.

▼B

Artikel 3

(1)  Beträge, die die EZB für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der von dieser geschlossenen Anleiheübereinkünfte erhält, werden mit gleicher Wertstellung auf das Konto überwiesen, das von der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, der das entsprechende Darlehen empfängt, angegeben wird.

▼M1

(2)  Beträge, die die EZB für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft als Zins- oder Tilgungszahlungen von einem Mitgliedstaat erhält, der ein Darlehen empfangen hat, werden zum Fälligkeitstermin und auf die von den Anleihegläubigern der Europäischen Gemeinschaft in der entsprechenden Anleiheübereinkunft angegebenen Konten überwiesen.

Artikel 4

Die EZB erfasst in ihren Büchern jedes Anleihe- und Darlehensgeschäft auf den folgenden, auf Euro lautenden Konten:

a) ein Passivkonto als Gegenkonto zur Erfassung der für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft erhaltenen Beträge und ihre Überweisung an die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der das entsprechende Darlehen empfängt,

b) ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft aus Anleihegeschäften“, das gegebenenfalls in Unterkonten für einzelne Anleihegläubiger untergliedert ist,

c) ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung „Forderungen der Europäischen Gemeinschaft aus Darlehensgeschäften“.

Artikel 5

Die EZB verbucht die in Artikel 3 beschriebenen Finanzgeschäfte mit entsprechender Wertstellung durch Belastung bzw. Gutschrift auf den in diesem Beschluss genannten Konten.

Artikel 6

(1)  Die EZB überwacht die in den Anleihe- und Darlehensübereinkünften vorgesehenen Überweisungstermine und Fälligkeitstermine für die Zins- und Tilgungszahlungen.

(2)  Mindestens 15 Kalendertage vor jedem Überweisungstermin unterrichtet die EZB die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der Schuldner der Europäischen Gemeinschaft ist, über den entsprechenden Überweisungstermin.

▼B

Artikel 7

Die EZB unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich schriftlich über alle Geschäfte, die sie für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt hat. Die EZB richtet diese Mitteilungen an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission.

Artikel 8

Am Ende eines jeden Kalenderjahres erstellt die EZB einen Bericht zur Unterrichtung der Europäischen Kommission über die Finanzgeschäfte, die sie im Laufe des Kalenderjahres im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften ausgeführt hat. Dieser Bericht enthält eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft aus diesen Anleihe- und Darlehensgeschäften.

Artikel 9

Die Beschlüsse EZB/1998/NP2 und EZB/1998/NP15 werden aufgehoben.

Artikel 10

Das Direktorium der EZB trifft alle für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

( 2 ) Als Anhang V des Beschlusses EZB/2000/12 vom 10. November 2000 über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 76) veröffentlicht.

( 3 ) ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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