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Dokument 32015R0730
Regulation (EU) 2015/730 of the European Central Bank of 16 April 2015 amending Regulation (EU) No 1011/2012 concerning statistics on holdings of securities (ECB/2012/24) (ECB/2015/18)
Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18)
Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18)
ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
7.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/5 |
VERORDNUNG (EU) 2015/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Europäischen Zentralbank (EZB) angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zur Verfügung zu stellen, wurden den Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (3) neue statistische Berichtspflichten auferlegt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (4) geändert werden, um statistische Berichtspflichten für die Wertpapierbestände der Versicherungsgesellschaften festzulegen. Um den Meldeaufwand gering zu halten, sollten nationale Zentralbanken (NZBen) befugt sein, die Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 zu kombinieren. |
(2) |
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Rahmen erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in deren Eigenschaft als Währungsbehörden übermitteln können. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu meldenden Daten so weit wie möglich von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden. |
(3) |
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Wertpapierbestände der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Wertpapierbeständen der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. In diesem Fall sollten zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem im ESVG 2010 festgelegten Sitzlandprinzip in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).“ " |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: „Artikel 7a Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.“ |
6. |
Es wird folgender Artikel 10a eingefügt: „Artikel 10a Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) (*2) 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen. 2. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen. 3. Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen. 4. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen. (*2) Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).“ " |
Artikel 2
Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) werden entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
(5) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil 2 erhält folgende Fassung: „TEIL 2 Daten über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code von MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.3), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:
Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet. Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden.
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3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Teil 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
Teil 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Es wird folgender Teil 8 hinzugefügt: „TEIL 8 Jährliche Meldungen von Versicherungsgesellschaften über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.3), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:
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(1) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(2) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“
(3) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).
(4) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(5) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt gemeldet.
(6) Wenn verfügbar, werden die Sektoren ‚Versicherungsgesellschaften‘ (S.128) und ‚Altersvorsorgeeinrichtungen‘ (S.129) getrennt gemeldet.
(7) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“
(8) Wenn verfügbar, werden die Sektoren ‚Versicherungsgesellschaften‘ (S.128) und ‚Altersvorsorgeeinrichtungen‘ (S.129) getrennt gemeldet.
(9) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Teil 1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle in Teil 2 erhält folgende Fassung:
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3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
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(*1) Beispielsweise im Fall von Fusionen und Übernahmen der Übergang der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Verhältnis zwischen dem verschmolzenen bzw. übernommenen Unternehmen und Dritten bestehen, auf das aus der Fusion hervorgehende bzw. das übernehmende Unternehmen.“ “